Editorial

Die Bezeichnung der Medien als „vierte Gewalt“ geht bis in die Zeit der Aufklärung zurück, als es Meinungs- und Pressefreiheit noch zu erkämpfen galt. In der Nachkriegszeit gewannen vor staatlicher Zensur geschützte Medien weiter an Bedeutung. Im Grundgesetz wurden die Meinungsfreiheit „in Wort, Schrift und Bild“ sowie die „Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung“ festgeschrieben. Der Rundfunkstaatsvertrag ergänzte das Ziel, die parlamentarische Demokratie durch einen geschützten Meinungsbildungsprozess zu stärken. Er privilegierte die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und schrieb ihnen ein Programm vor „mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden“. mehr

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