27.10.2016

Pädosexualität und Maternalismus

Essay von Monika Frommel

Titelbild

Foto: FeeLoona via Pixabay (CC0)

Sexuelle Gewaltkriminalität geht zurück, wird aber härter bestraft und stärker problematisiert. Dabei bleibt liberales Strafrechtsdenken auf der Strecke.

Kürzlich rief ein Urteil des türkischen Verfassungsgerichts so heftige Reaktionen u.a. der schwedischen Regierung und der österreichischen Kronenzeitung hervor, dass diplomatische Verwicklungen entstanden. Es ging um die Schutzaltersgrenze bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger (s.u.). Das Thema Pädosexualität spielt auch in Deutschland eine rechtspolitische Rolle.

Dabei pflegten Konservative früher einen Stil der militanten Verdrängung, heute neigen sie eher zur Entrüstung. Damit ist gemeint, dass sie sich die Realität immer noch nicht genau anschauen wollen, wohl aber eine Meinung dazu haben. Die pädosexuellen Aktivisten hingegen sind seit einigen Jahren verstummt. Sie hatten es den Verdrängern, insbesondere in den 1980er Jahren, sehr leicht gemacht. Damals hatten sie – sozusagen spiegelbildlich zu ihren „Gegnern“ – ebenfalls einen militanten Stil entwickelt, den der Entsublimierung und ihn auch noch provokativ in Szene setzten, was insbesondere den Grünen in ihrer frühen Phase erheblich zu schaffen machte.

Noch heute sind Grüne stumm und hilflos, wenn sie zu diesen Themen befragt werden. In den 1980er Jahren hingegen träumten sie noch von der freien Liebe, trauten sich aber auch damals nicht, realistisch und pragmatisch auf Provokationen seitens pädosexueller Aktivisten zu reagieren und differenzierte Lösungen anzubieten. So gesehen saßen bei diesen Debatten alle im Glashaus, warfen aber bis vor einigen Jahren heftig mit Steinen um sich. Die Trümmer sind zu besichtigen: Es wird unsachlich debattiert. Unter „Kind“ versteht man mittlerweile eine Person unter 18 Jahren, was bedeutet, dass eine überzogene Rede vom Opferschutz jede abgewogene Überlegung verdrängt.

Messbare Belastung und subjektive Annahmen

Die Befürchtungen, Kinder und Jugendliche seien neuerdings ganz unkalkulierbaren Gefahren ausgesetzt, sind alles andere als realistisch. Für die letzten zwölf Jahre fällt auf, dass die Gewaltkriminalität, insbesondere Vergewaltigung und sexueller Missbrauch, härter sanktioniert wurden. Aber die messbare Belastung im Hellfeld (bei den registrierten Straftaten) geht seit 2004 deutlich zurück, und zwar sowohl nach der Polizeilichen Kriminalstatistik als auch der Rechtspflege-Statistik des Statistischen Bundesamtes.

„Übergriffe, die früher als Bagatelle wahrgenommen wurden, werden nun als soziales Problem thematisiert.“

Bereits in den 1970er Jahren gab es beim sexuellen Missbrauch von Kindern deutlich mehr Anzeigen und mehr Strafverfahren als bei sexueller Nötigung/Vergewaltigung. Letztere stiegen erst in den späten 1990er Jahren an, weil der Begriff der sexuellen Nötigung erheblich weiter gefasst und auch von den Staatsanwaltschaften so angenommen wurde. Berechnet man die Zahl der Verfahren pro 100.000 Einwohnern und betrachtet die verhängten Strafen im historischen Längsschnitt, dann ist die Strafhärte bei beiden Deliktarten gestiegen und zwar insbesondere in den 1990er Jahren und bis etwa 2004. Bemerkenswert ist, dass dieser Effekt beim sexuellen Missbrauch von Minderjährigen noch ausgeprägter war als bei den Straftaten gegen Erwachsene. Betrachtet man die objektiv messbare Belastung, dann ist die langfristig beobachtbare Tendenz jedenfalls erfreulich: Seit etwa 12 Jahren gehen trotz gestiegener Sensibilität und einer insgesamt hohen Anzeigebereitschaft die Anzeigen zurück. 1

Eigentlich hätte dies die Medien beruhigen müssen, aber das Gegenteil ist der Fall. Einzelfälle werden ausführlich und voller Empörung berichtet und erwecken den Eindruck, als seien Pädosexualität und – neuerdings – auch sexuelle Belästigungen von Frauen und Mädchen im öffentlichen Raum ein Besorgnis erregendes Massenphänomen. Die mediale Aufregung erklärt der Kriminologe Christian Pfeiffer damit, dass eben gute Nachrichten „keine Nachrichten“ seien. Den objektiv messbaren Rückgang erklärt er mit der demographischen Entwicklung (alternde Gesellschaften sind eben friedlicher), aber so einfach ist es nicht. Auch junge Männer und Jungerwachsene sind insgesamt gesehen normtreuer.

Bernhard Villmow ging dieser Frage nach und zeigte für eine Großstadt wie Hamburg, dass die im Hellfeld gemessene Kriminalität gegen Personen insgesamt gesehen deutlich zurück geht und zwar insbesondere die Jugendkriminalität. Entgegen allen Erwartungen werden also junge Männer (auch Jungerwachsene) neuerdings seltener gewalttätig und auf diese Weise straffällig. Die Studie ist sorgfältig und exemplarisch. Wir können also davon ausgehen, dass es eine solche Tendenz seit etwa 2004 gibt, weniger Gewalt, insbesondere auch weniger sexuelle Gewalt und seltener Missbrauch gegen Kinder. 2 Die Sensibilität ist aber gestiegen. Übergriffe, die früher als Bagatelle wahrgenommen wurden, werden nun als soziales Problem thematisiert, besonders deutlich beim sog. Grapschen, aber auch bei den seit 2015 verbotenen Bildern von nackten Jugendlichen (§ 201 a StGB) außerhalb des Familienalbums.

Reaktionen des Gesetzgebers

Deutschland hat die Richtlinien der EU und die UN-Konventionen, sofern sie repressive Befugnisse betreffen, sehr konsequent umgesetzt. Daher erleben wir seit den 1990er Jahren eine Ausweitung und Verschärfung. Beispiele lassen sich leicht finden. Übergriffe gegenüber Minderjährigen durch Trainer im Sport etwa wurden plötzlich ein Thema. 2008 und 2015 hat die Gesetzgebung jeweils reagiert und zunächst den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher (§ 182 StGB) erweitert, so dass – jenseits konkreter Obhutsverhältnisse, die in den §§ 174 ff. speziell geregelt sind – Strafrecht leichter anwendbar ist. 3 Mittlerweile ist der Tatbestand, der früher nur die sexuelle Nötigung betraf, und der seit 2016 nun jeden Übergriff sanktioniert (§ 177 StGB neue Fassung), so weit ausgedehnt worden – Stichwort: „Nein heißt Nein“ –, dass auf jeden unangemessenen sexuellen Übergriff strafrechtlich reagiert werden kann (unabhängig vom Alter der Beschuldigten und der belästigten Person). Zwar ist der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern weitgehend stabil geblieben, aber auch hier wehte der Zeitgeist und hinterließ einigen Staub.

„Die Gesetzgebung hat in vielen Bereichen die Strafbarkeit unangemessen erweitert.“

Im Bagatellbereich wird deutlich härter zugegriffen. Die Gesetzgebung hat in weiten Bereichen die Strafbarkeit m.E. unangemessen erweitert. Diese Änderungen betreffen bei unter 14-Jährigen die sog. Kinderpornografie und das sog. Posing („unnatürliche“ sexualisierte Körperhaltung). Stellt jemand solche Bilder her, gilt es als sexueller Missbrauch (Tathandlung: „einwirken“ auf das Kind, solche Positionen einzunehmen). Besitzt jemand solche Bilder, gilt das als Straftat des Besitzes von Kinderpornografie.

Problematisch ist der europarechtliche Begriff des Kindes (sozusagen des Kindes im Rechtssinne). Durchgesetzt hat sich ein Schutzalter von 18 Jahren. Dieses „Schutz-Konzept“ erstickt jede empirische Überprüfung schon im Keim, da sich nun einmal die Entwicklung vom Kindes- zum Jugend- und Erwachsenenalter graduell vollzieht. Schutzaltersgrenzen von 18 Jahren sind völlig sinnlos. Hinzu kommen weitere Faktoren. Die Strafbarkeit des Besitzes von Jugendpornografie (seit 2008) ist rein symbolisch, hat aber drastische Auswirkungen. In der Praxis dominiert die Verfolgung der Konsumenten (siehe die Edathy-Affäre), weil Besitz leicht nachweisbar ist (Beschlagnahme des Computers). Die Vertreiber dieser Dateien werden hingegen kaum verfolgt (Ausnahme: Tauschbörsen), weil sie schwerer zu erreichen sind. Das paradoxe Zwischenergebnis lautet also: Schwere Delikte gehen zurück, weniger eingriffsintensives Fehlverhalten wird erheblich schneller kriminalisiert als früher.

Abbildung 1: Polizeilich erfasst Fälle nach Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS)

Seit etwa zehn Jahren wird damit deutlich, dass die Effekte der liberalen Strafrechtsreform 1969-1974, insbesondere das liberale Denken in Rechtsgütern, verpufft sind. Die früher vertretene Strafrechtsskepsis ist einem Moralstrafrecht gewichen bzw. sog.  Ermittlungsparagraphen – denn je weiter ein Tatbestand gefasst ist, desto schneller ergibt sich ein Anfangsverdacht. Als ein Beispiel unter vielen diene die Strafbarkeit des Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie (also von abgebildeten Personen bis zu 18 Jahren). Der Tatbestand ist nach herrschender Meinung bereits schon durch eine automatische Speicherung im Arbeitsspeicher eines Computers erfüllt.

„Ein pragmatischer Umgang mit Pädosexualität wird durch den schwedischen Maternalismus verfehlt.“

Diese und andere Strafnormen sind reine Ermittlungsparagraphen, weil das sich Besitz verschaffen ohnehin unter Strafe gestellt ist. Da man aber leichter den Besitz nachweisen kann, formulieren die Staatsanwaltschaften den Verdacht des Besitzes von Kinderpornografie, beschlagnahmen den Computer der Verdächtigen und sanktionieren, wenn Dateien gefunden werden bzw. strengen ein Gerichtsverfahren an. Durchgesetzt wurde diese Erweiterung des Strafrechts über EU-Richtlinien. Im Bundestag war deren Umsetzung fast nie umstritten. Akzeptanz ist in einer Gesellschaft, deren Experten bei Moralthemen schweigen, ebenfalls garantiert, zumal solche Themen in den Medien präsent sind und Politiker dabei eher „Erfolge“ verbuchen können.

Schweden und Türkei

Die Suche nach Lösungen wird nicht nur Deutschland, sondern auch das Verhältnis der sehr unterschiedlichen Rechtskulturen noch beschäftigen. Dies zeigt sich insbesondere am eingangs erwähnten Fall in der Türkei. Gegenwärtig macht insbesondere Schweden über EU-Gremien seinen Einfluss geltend, um die spezifische schwedische Position – siehe auch das totale Prostitutionsverbot – quasi zum Weltrecht zu stilisieren. Erneut sind in dieser Debatte die Schutzaltersgrenzen und damit die Definition des Rechtsbegriffs „Kind“ strittig.

In der Türkei war man bislang bis zu einem Alter von unter 15 Jahren als Kind definiert. Danach galten die allgemeinen Normen des Sexualstrafrechts, nicht der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Das türkische Verfassungsgericht hat dies aufgehoben und fordert künftig eine Regel mit 12 Jahren als Grenze. Nichts spricht dagegen, zumal mittlerweile die biologische Entwicklung (Pubertät, Geschlechtsreife) früher abgeschlossen und damit auch die normative Bewertung flexibel geworden ist. Das türkische Verfassungsgericht stellt darauf ab, ob das junge Mädchen die Bedeutung des Geschlechtsverkehrs versteht.

Strafrechtlich ist Einsichtsfähigkeit ein sinnvoller Maßstab, da es bei einsichtsfähigen Personen nur auf ihre Selbstbestimmung ankommt. In unserer Rechtskultur ist zwar auch bei Jugendlichen Machtmissbrauch ein Problem, aber eines des Jugendschutzes. Auch das Thema „Kinderehe“ kann nicht im Strafrecht, sondern nur im Familienrecht und bei Flüchtlingen und Migranten nur über Kollisionsnormen (welches Recht gilt für welche Frage) geregelt werden, etwa die Frage der Ehemündigkeit. Mag sein, dass das türkische Recht hier erhebliche Mängel aufweist, aber auf UN-Ebene können nur Vorgaben gemacht werden, letztlich entscheiden nationale Gesetzgebungsgremien. Ein pragmatischer Umgang mit dem Problem der Pädosexualität wird verfehlt, wenn andere europäische Länder den schwedischen Maternalismus imitieren.

jetzt nicht

Novo ist kostenlos. Unsere Arbeit kostet jedoch nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Unterstützen Sie uns jetzt dauerhaft als Förderer oder mit einer Spende!