12.08.2026

Wahlausschüsse als Wächterräte

Von Niels Hipp

Titelbild

Foto: Rama via WikiCommons (CC BY-SA 2.0 FR / bearbeitet)

In Niedersachsen wurden mehrere Landrats- und (Ober)Bürgermeisterkandidaten der AfD von der Wahl ausgeschlossen. Welche Rolle spielen dabei Ideologie und wahltaktische Überlegungen der SPD?

Schaut man diese Tage die Nachrichten, so beobachtet man nicht nur einen beängstigenden Verfall der deutschen Wirtschaft, sondern auch einen beängstigenden Verfall der Demokratie in Deutschland. Was ich bereits vor einem Jahr bezogen auf drei Fälle in drei verschiedenen Bundesländern – Ludwigshafen, Lage, Neukloster – behandelt habe, wird nun systematisch praktiziert, nämlich die Prüfung von Kandidaten auf Verfassungstreue. Und zwar für die Kommunalwahl in Niedersachen am 13. September 2026. Dabei handelt es in aller Regel um AfD-Kandidaten.

Ausgangspunkt der Überlegung ist, dass (Ober-)Bürgermeister und Landräte als kommunale Wahlbeamte verfassungstreu sein müssen. Das an sich ist nichts Neues. Aber: Früher fand zunächst die Wahl statt und danach konnte ein Gewählter in – höchstens sehr seltenen – Einzelfällen auf Verfassungstreue geprüft werden. So „bestand“ etwa in Thüringen AfD-Politiker Robert Sesselmann einen entsprechenden Test durch das Landesverwaltungsamt.  

Durch den erst kürzlich von der rot-grünen Landesregierung in Niedersachsen eingefügten § 45d Abs. 7 Kommunalwahlgesetz wird die Prüfung jetzt aber vorgezogen. Haben Wahlleiter und Wahlausschüsse tatsächliche Zweifel an der Verfassungstreue eines Kandidaten, dann können sie die Kommunalaufsicht einschalten. Hat auch diese Zweifel, kann sie den Verfassungsschutz um eine Beurteilung bitten, wobei die Letztentscheidung beim Wahlausschuss liegt. Als starkes Indiz gilt die Mitgliedschaft in einer Partei, die vom Landesverfassungsschutz als gesichert extremistisch eingestuft wurde, im Falle der AfD als gesichert rechtsextrem. Darüber hinaus bedarf es „relevanter Aktivitäten“; hierbei können schon kleinere Tätigkeiten für die AfD wie die als örtlicher Kassenwart genügen. Der Landesverfassungsschutz ist dem Innenministerium unter Daniela Behrens (SPD) unterstellt und daher weisungsgebunden, wird also im Zweifel Gefälligkeitsgutachten abliefern.

„Andererseits wurden auch einige geprüfte Kandidaten der Partei zugelassen.“

Auf Basis dieser neuen Rechtsnorm wurden schließlich vier AfD-Kandidaten sowie ein Parteiloser vom jeweiligen örtlichen Wahlausschuss ausgeschlossen, darunter die AfD-Politiker Martin Sichert für die Landratswahl in Friesland, Stephan Bothe für die Landratswahl in Lüneburg, Thorsten Moriße für die Oberbürgermeisterwahl in Wilhelmshaven, und Justin Vogel für die Bürgermeisterwahl in Herzberg am Harz. Andererseits wurden auch einige geprüfte Kandidaten der Partei zugelassen, so die für die OB-Wahl in der Landeshauptstadt Hannover, die Bürgermeisterwahlen in Gifhorn, Artland und Nörten-Hardenberg sowie die Landratsbewerber in Hameln-Pyrmont und Peine. Was genau wurde den Ausgeschlossenen – neben der reinen AfD-Parteimitgliedschaft – noch vorgeworfen?

Dem Bundestagsabgeordneten Sichert wird unterstellt, er etabliere radikale Positionen an der Grenze der Strafbarkeit, so dass diese in der öffentlichen Wahrnehmung an Schärfe verlören und sich die Grenze des Sagbaren nach rechts verschiebe. Das wirkt sehr konstruiert, da man explizit von nicht strafbaren, d.h. erlaubten Äußerungen ausgeht und nur ihren Einfluss auf den öffentlichen Diskurs als Kriterium nimmt. Aus explizit nicht strafbaren – also erlaubten – Äußerungen wird wegen ihrer bloßen und attestierten Wirkung auf den Diskurs und der Verschiebung von willkürlich gezogenen „Grenzen des Sagbaren“ ein Vorwurf konstruiert, der auch den Wahlausschluss Sicherts begründen soll. Außerdem wird seine Kritik an der Regenbogenflagge als Ansatzpunkt genommen sowie seine Kritik an der Bezeichnung der sonstigen Parteien als Kartellparteien – letzteres ein politikwissenschaftlicher Begriff aus den 1990er Jahren. Auch bei den anderen Kandidaten geht es um Äußerungen, die vielleicht nicht jedem gefallen mögen, aber von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Wenn man nur Regierungskonformes sagen darf, dann haben Meinungsfreiheit und Opposition keinen Sinn.

Landkreis Friesland

Nun zur Frage: Cui bono? Erfolgt der Ausschluss hier aus ideologischen Gründen oder sind spielen doch (auch) machttaktische Überlegungen eine Rolle? Bei letzterem müssen wir uns die Situation vor Ort einmal anschauen. Im Landkreis Friesland, dem Wohnort von Ministerpräsident Olaf Lies (SPD), sieht die Situation wie folgt aus: Bei der letzten Kreistagswahl (2021) lag die AfD unter 5 Prozent, bei der Bundestagswahl 2025 waren es 18,7 Prozent der gültigen Zweitstimmen, das ist Rang 3 mit deutlichem Abstand zu SPD und CDU. Die Wahl des Landrats fand zuletzt 2019 statt, der SPD-Kandidat Sven Ambrosy konnte seinerzeit 79 Prozent der Stimmen bereits im ersten Wahlgang auf sich vereinigen. Dieser tritt diesmal nicht erneut an, sondern für die SPD stattdessen Rolf Neuhaus. CDU und FDP schicken die FDP-Frau Sibylle Raquet ins Rennen.

Die SPD stellt seit Jahrzehnten ununterbrochen in Friesland den Landrat. Nun sind seit den letzten Wahlen Jahre vergangen, es ist viel passiert und eine Kommunalwahl ist keine Bundestagswahl, aber SPD und CDU haben so viele (gerade ältere) Stammwähler dort, dass es quasi sicher ausgeschlossen ist, dass Sichert auch nur den Hauch einer Chance hätte, Landrat zu werden. Schaut man sich die kürzlich stattgefundenen Wahlen in für die AfD strukturell deutlich besseren Landkreisen wie Ostprignitz-Ruppin, Barnim und Uckermark (alles Brandenburg), Saalekreis (Sachsen-Anhalt) sowie Saalfeld-Rudolstadt (Thüringen) an, bei denen die AfD zwar in die Stichwahl kam, aber diese nirgendwo für sich entscheiden konnte, dann ist klar, dass in einem westdeutschen Landkreis wie Friesland die Chancen erst recht bei (nahe) Null liegen. Man muss zusätzlich wissen, dass bei einer Stichwahl die AfD – im Gegensatz zu CDU oder SPD – meist nur wenige Wähler außerhalb ihrer bisherigen Wählerschaft mobilisieren kann.

Allerdings: Die Frage, ob Sichert eine Chance hätte, Landrat zu werden, ist aus Sicht der SPD-Innenministerin, die ja hinter dem ganzen Verfahren steht, nur ein Teil der Wahrheit. Denn man muss das Wahlsystem beachten: Es gibt zwei Wahlgänge. Wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann, der ist gewählt. Hat keiner der Kandidaten diese erreicht, so findet zwei Wochen später ein zweiter statt. An diesem zweiten Wahltermin konkurrieren die beiden bestplatzierten Bewerber aus der ersten Runde miteinander. Nun könnte es so kommen wie 2025 im westfälischen Hagen: In der ersten Runde lag die CDU auf Platz eins, die AfD knapp vor der SPD auf Rang zwei, die Stichwahl fand also zwischen dem CDU- und dem AfD-Kandidaten statt. Die SPD war aus dem Rennen und die CDU gewann haushoch.

„Aus machttaktischer Sicht bringt allein die letztendliche Verhinderung des AfD-Kandidaten als Landrat nichts, wenn dieser den SPD-Kandidaten dann doch aus der Stichwahl drängt.“

Aus machttaktischer Sicht bringt allein die letztendliche Verhinderung des AfD-Kandidaten als Landrat nichts, wenn dieser den SPD-Kandidaten dann doch aus der Stichwahl drängt. Wer aber nicht in die Stichwahl gelangt, wird per se nicht (Ober-)Bürgermeister oder Landrat. Also kann der Ausschluss eines AfD-Kandidaten auch dem Zweck dienen, nicht die Wahl eines solchen zu verhindern, sondern die SPD-Chancen auf die Stichwahl und damit den entsprechenden Posten zu erhöhen.

Ist das in Friesland realistisch? Natürlich kann man es nie mit letzter Sicherheit sagen, aber es fällt schon auf, dass in Westdeutschland AfD-Kandidaten etwa für den Oberbürgermeisterposten nur in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen in die Stichwahl kamen wie 2025 in den Ruhrgebietsstädten Hagen, Gelsenkirchen und Duisburg. Dort hat man eine Mischung aus jahrzehntelangem wirtschaftlichem Niedergang, oft gepaart mit Migrationsproblemen etwa bezogen auf Clans. Ansonsten sind Westdeutsche trotz gestiegener Volatilität viel weniger bereit, Parteien zu wechseln als Ostdeutsche. Gerade die älteren Wähler, die überproportional zur Wahl gehen, stützen die ehemaligen Volksparteien Union und SPD. Der Landkreis Friesland, eine beliebte Urlaubsregion an der Nordsee, ist ländlich geprägt, hat eine niedrige Arbeitslosenquote und nicht die Probleme der genannten NRW-Städte. Zwar ist Martin Sichert als Mitglied des Bundestags kein Unbekannter, aber zu einem Einzug in die Stichwahl dürfte es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für ihn nicht reichen. Also aus machttaktischen Erwägungen der SPD ergibt dieser Ausschluss keinen Sinn.

Stadt Wilhelmshaven

In der benachbarten kreisfreien Stadt Wilhelmshaven darf Thorsten Moriße nicht zur OB-Wahl antreten. Auch hier dürfte der Kandidat aus den genannten Gründen nicht den Hauch einer Chance haben, tatsächlich OB zu werden. Der bisherige Oberbürgermeister Carsten Feist von der SPD tritt nicht mehr an. Es kandidieren Volker Block von der SPD und Eva Maria Haarmann u.a. für CDU und Grüne. Hier liegen die Dinge m.E. trotz geografischer Nähe zum Landkreis Friesland anders als dort: Wilhelmshaven erlebt seit Jahrzehnten einen wirtschaftlichen Niedergang, die Arbeitslosenquote ist weit über dem Landes- und Bundesschnitt und erhebliche Teile der Stadt wirken ziemlich heruntergekommen. Wegen der niedrigen Mieten gab es auch einen Zuzug von einkommensschwachen Personen, u.a. Migranten. Hier bestehen also deutliche Strukturparallelen zu den genannten Ruhrgebietsstädten.

Bei der Bundestagswahl trennte die AfD bei den Zweitstimmen weniger als drei Prozentpunkte von der CDU und weniger als vier Prozentpunkte von der SPD auf Ebene des Stadtgebiets, es liegt also alles nah beieinander. Zusätzlich ist zu bedenken, dass der SPD-Kandidat nicht gegen einen reinen CDU-Kandidaten, sondern gegen eine Kandidatin von CDU, Grünen und anderen Parteien antritt. Daher ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Kandidatin Haarmann in die Stichwahl gelangt, bei der SPD ist das deutlich weniger klar. Hier spricht also auch die SPD-Wahltaktik für einen Ausschluss von Moriße.

Landkreis Lüneburg

Weiter im Landesinneren wurde Stephan Bothe für den Lüneburger Landratsposten vom Wahlausschuss aussortiert. Auch er wäre keinesfalls Landrat geworden. Und wie sieht es mit der Stichwahl aus? Dort treten Torsten Franz für die Grünen, Steffen Gärtner für die CDU und André Schuler für die SPD an. Im Landkreis Lüneburg lag die AfD 2021 bei der Kreistagswahl unter fünf Prozent. Seitdem ist viel Zeit vergangen, bei der Bundestagswahl 2025 war sie im Landkreis Lüneburg auf Rang vier hinter CDU, SPD und Grünen.

Beim Landkreis Lüneburg muss man differenzieren: In der Universitätsstadt Lüneburg sind die Grünen stark. In den ländlichen Teilen des Landkreises hat man viele, gerade ältere Stammwähler, die seit Jahrzehnten CDU oder SPD wählen und daher kaum zur AfD wechseln werden. Beide Faktoren senken die Wahlchancen von Bothe erheblich. Das ändert sich auch nicht durch seine relative Bekanntheit als stellvertretender Landesvorsitzender der AfD Niedersachsen und Landtagsabgeordneter. Die Wahrscheinlichkeit, dass Bothe es in die Stichwahl schafft, liegt hier noch niedriger als in Friesland. Machttaktische Gründe können in Lüneburg also kaum ausschlaggebend gewesen sein.

Stadt Herzberg am Harz

Nun kurz zur 13.000-Einwohner-Gemeinde Herzberg am Harz (Landkreis Göttingen), wo AfD-Mann Justin Vogel ausgeschlossen wurde. Dort treten Amtsinhaber Christoph Wagner (SPD), Simon Schlonsog (CDU) und Bernd Schröder (parteilos) an. Schaut man sich die – auf eine Kommunalwahl nicht 1:1 übertragbaren – Bundestagswahlergebnisse an, dann befand sich die AfD auf Rang drei mit einem gewissen Abstand zu CDU und SPD. Auch hier wäre Vogel wohl kaum Bürgermeister geworden. In der kleinen westdeutschen Gemeinde ohne besondere Strukturprobleme und Migrationsausmaße ist es m.E. unwahrscheinlich, dass die AfD auf Rang zwei gelandet wäre, dafür sind Stammwähler und Beharrungskräfte zu groß. Hier dürften machttaktische Überlegungen also auch nebensächlich sein.

Stadt Weener

Zum Ausschluss sei noch kurz auf den parteilosen Eugen Nazarenus eingegangen, der in der Stadt Weener (Landkreis Leer) für das Bürgermeisteramt kandidieren wollte. Ihm wurden Kontakte zur Reichsbürgerszene zur Last gelegen. Allerdings ist unklar, ob er wirklich noch kandidieren wollte, denn – so heißt es in einem lokalen Medium – er habe beim Wahlausschuss um seinen Ausschluss gebeten. Der Fall zeigt aber, dass auch Parteilose nicht sicher sind und eine etwaige AfD-Strategie, zukünftig Parteilose zu nominieren, auch nicht unbedingt wirkt.

Parteiverbot light

Nachdem wir nunmehr festgestellt haben, dass in den meisten Fällen machttaktische Gründe nicht (wirklich) greifen, dann stellt sich die Frage: Warum macht man das Ganze denn sonst? Wozu schließe ich Mitbewerber aus, die mir in keinerlei Hinsicht gefährlich werden? Hier spielen durchaus auch praktische Gründe eine Rolle: Sie werden etwa nicht zu Podiumsdiskussionen eingeladen und es gibt keine Kandidatenplakate von ihnen. Der entscheidende Grund ist aber: Ideologie. Dabei stellt sich die ganz fundamentale Frage: Was ist Demokratie? Der Rechtsanwalt Tobias Gall weist zurecht darauf hin, dass die Demokratie des Grundgesetzes eigentlich ein Verfahren ist zur Austragung auch fundamentaler Gegensätze. Dies setzt eine anspruchsvolle Erkenntnis voraus, nämlich dass der politische Gegner gewinnen darf.

Das gilt aber mittlerweile nicht mehr ohne Weiteres, da die Demokratie in Form von „unserer Demokratie“ – man beachte das Possessivpronomen – immer stärker inhaltlich aufgeladen wird. Der Verfassungsrechtler Ulrich Vosgerau benutzt dafür die Begriffe Postdemokratie und Elitenkonsens: In allen wesentlichen Bereichen gibt es nunmehr einen Elitenkonsens, v.a. etwa in der Migrations-, Energie, Klima- und Russlandpolitik, seinerzeit auch in der Coronapolitik, was – so  zu ergänzen – das in der Sozialpolitik ohnehin schon seit vielen Jahrzehnten gilt. Folgen dieses Elitenkonsenses ist dann, dass eine Opposition, die ein auch materiell anderes Politikangebot hat – wie die AfD in vielen Bereichen –, als illegitim gilt.

„Warum dann das doch komplizierte, kleinteilige Verfahren in Niedersachsen?“

Angela Merkel sprach immer von Alternativlosigkeit. Der Elitenkonsens umfasst nicht nur die drei Staatsgewalten, sondern Medien, Wirtschaft, Gewerkschaft u.ä. Akteure, die – wie etwa die Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften in der energieintensiven Industrie – gegen ihre materiellen Interessen agieren. Diese Postdemokratie, so Vosgerau, könnte man auch Kooptationsdemokratie nennen: Die bestehenden Parteien entscheiden, wer ihnen Konkurrenz machen darf. Man könnte hier – analog zur DDR – mittlerweile von einem System der Quasi-Blockparteien reden, zu den CDU, CSU, SPD, Grüne, Linke, FDP und teilweise auch das BSW zählen, wobei die Grünen inhaltlich trotz relativ geringer Größe dominieren. Ein solches System ist natürlich das Ende jedweder (echter) Demokratie! Schaut man sich die o.g. Vorgänge in Niedersachsen an, so ist Vosgerau zuzustimmen, wenn er sagt, dass die Demokratie in Deutschland systematisch abgeschafft werde bzw. dass die Demokratie in Deutschland objektiv nicht mehr funktioniere.

Aber warum dann das doch komplizierte, kleinteilige Verfahren in Niedersachsen? Das Parteiverbot nach Art. 21 GG – dieses Verfahren war in den 1950er-Jahren zweimal erfolgreich – ist den betroffenen Parteien zu riskant, wobei noch zu bedenken ist, dass es gegen ein solches Verbot vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Rechtsschutz im Rahmen von Art.11 EMRK (Vereinigungsfreiheit) gibt.

Gegen einzelne Parteimitglieder gäbe es auch noch die Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG: Wer verschiedene Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese, wobei die Verwirkung nur vom Bundesverfassungsgericht in einem meist langwierigen Verfahren ausgesprochen werden kann. Dies hätte den Nachteil, dass es erstens lange dauert – und damit bei einer anstehenden Wahl nichts brächte – und zweitens sehr unsicher wäre: Bis heute gab es Verfahren gegen vier Personen (zuletzt 1992), die aber nie zum Erfolg führten.

Eine weitere Methode, Personen um ihr passives Wahlrecht zu bringen, ist § 45 StGB, der u.a. besagt, dass jemand bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens sein passives Wahlrecht verliert. Allerdings: Dieser Fall liegt bei keinem der Ausgeschlossenen vor. Hier haben wir es – so Tichys Einblick korrekt – mit einem kleinen Parteiverbot (oder Parteiverbot light) zu tun: „Das kleine Verbot liefe also darauf hinaus, die Partei zwar in einem formell legalen Status zu belassen, ihr aber nach und nach systematisch die politischen Wirkungsmöglichkeiten zu beschneiden: durch Nichtzulassung ihrer Kandidaten, Geldentzug und die Verweigerung parlamentarischer Rechte.“

„Parallel zu den (Ober-)Bürgermeister- bzw. Landratswahlen finden die Stadtrats- bzw. Kreistagswahlen statt. Dort treten AfD-Kandidaten an.“

Die Fälle in Niedersachsen mögen de jure kein Entzug des passiven Wahlrechts sein, allerdings läuft es de facto darauf hinaus: Die Kandidaten werden nicht zugelassen, der Rechtsschutz vorher ist in aller Regel nicht möglich – und ob er danach wirksam ist, steht sehr in den Sternen, gerade wo auch die Justiz den Elitenkonsens teilt, zu dem auch die AfD-Ablehnung gehört. Wir sind zwar (noch?) nicht so weit wie in Nicaragua, wo Präsident Daniel Ortega kürzlich ankündigte, es werde künftig keine Wahlen mehr geben. Wir bewegen uns strukturell eher auf Verhältnisse wie im Iran zu, natürlich unter anderen ideologischen Vorgaben: Dort entscheidet der Wächterrat, ob Kandidaten für Parlament oder Präsidentenamt ideologisch konform sind, also der Islamauslegung der herrschenden Mullahs entsprechen. Sind sie dies nicht, werden sie aussortiert. Bei uns ist es das Demokratieverständnis „unserer Demokraties“, anhand dessen Nonkonforme aussortiert werden.

Das Ganze zeigt, so der Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler, dass die Verfassung die Demokratie nicht retten kann. Die Demokratie setzt voraus, dass es genug Demokraten gibt, die sich an die Verfassung halten. Ist das nicht der Fall, ist sie nur noch ein wertloses Blatt Papier. Oder – um es mit den Worten des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Böckenförde – in dem nach ihm benannten Diktum zu sagen: Der säkulare Verfassungsstaat „lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantierten kann“.

Was können die Wähler in den entsprechenden niedersächsischen Kommunen bzw. Landkreisen tun? Eine Option wäre politischer Protest, in dem man den Namen des Ausgeschlossenen handschriftlich auf den Wahlzettel schreibt und ihn dann ankreuzt. Der Wahlzettel ist natürlich dann ungültig, aber ein Signal sendet diese Methode trotzdem aus. Man darf auch nicht vergessen, dass parallel zu den (Ober-)Bürgermeister- bzw. Landratswahlen die Stadtrats- bzw. Kreistagswahlen stattfinden. Dort treten AfD-Kandidaten an. In gestärkter Form hätte die Partei gerade im kommunalen Raum, wo man sich eher kennt bzw. über den Weg läuft, gewisse Möglichkeiten, denn die Brandmauer ist hier oft weniger geschlossen als auf Bundes- und Landesebene.

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