24.11.2020

Die AfD und der Verfassungsschutz – ein deutsches Extremistenspiel

Von Horst Meier

Titelbild

Foto: JouWatch via Flickr / CC BY-SA 2.0

Die freiheitliche-demokratische Grundordnung ist ein überkommenes Konstrukt, das Demokratie und Freiheit unzulässig einschränkt. Wir brauchen Volkssouveränität statt Geheimdienstüberwachung.

Vorbemerkung: Dieser Beitrag ist zuerst als Artikel in der Zeitschrift Recht und Politik, Bd. 55, 4/2019, S. 375–386 erschienen. Wir danken dem Verlag Duncker & Humblot für die freundliche Nachdruckgenehmigung. Inzwischen hat der Bundesverfassungsschutz den „Flügel“ für rechtsextrem und zum Beobachtungsfall erklärt. Die vom Autor in diesem Text vorgenommene Analyse behält dessen ungeachtet weiter ihre Gültigkeit.

Die Herausgeber des Buches „Bürger oder Untertan? Über den Abbau unserer Freiheitsrechte" (Edition Novo), in dem dieser Text im August 2020 nachgedruckt erschien.

Wenn sich der Verfassungsschutz mit Parteipolitik beschäftigt, dann sind ihm Schlagzeilen sicher. Im Januar 2019 erklärte er die gesamte AfD zum „Prüffall“ und stufte Teile der Partei konkret als „Verdachtsfall“ ein – so den Flügel um Björn Höcke, den Fraktionsvorsitzenden im Thüringer Landtag, und die Jugendorganisation. Denn Letztere verfolgte sogenannte „verfassungsfeindliche Bestrebungen“. Die AfD sah sich hoheitlich in Verruf gebracht, klagte und bekam beim Verwaltungsgericht Köln Recht – jedenfalls vorläufig, im Eilverfahren. „Dem Verfassungsschutz wird untersagt“, so der Tenor des Urteils, „in Bezug auf die AfD zu äußern oder zu verbreiten, diese werde als ‚Prüffall‘ bearbeitet“. 1

Die Begründung des Urteils, das vielfach auf Unverständnis stieß, sich indes u.a. auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 stützen kann, liest sich so: Der öffentlich geäußerte Verdacht, eine Partei betreibe eine gegen die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ gerichtete Politik, komme einem Eingriff in die Parteienfreiheit gleich. Denn er schrecke potenzielle Wähler ab und beeinträchtige damit die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Die Öffentlichkeit dürfe erst gewarnt werden, wenn ein Verdachtsfall wirklich vorliegt. Dies sei aber bei der AfD offenbar nicht der Fall, so die Kölner Richter. Denn das Bundesamt selbst habe eingeräumt, gewisse „Verdachtssplitter“ seien „nicht hinreichend verdichtet, um eine systematische Beobachtung“ der Gesamtpartei einzuleiten. Mithin stelle die öffentliche Rede von einem bloßen Prüffall, so das Verwaltungsgericht, einen rechtswidrigen Eingriff dar. Die daraus folgende Wettbewerbsverzerrung müsse abgewendet werden, gerade auch mit Blick auf die Wahlen zu drei ostdeutschen Landtagen im Herbst.

Was aber die AfD triumphierend als großen Sieg verkauft, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als ein Prozesserfolg, der keiner ist. Denn das Verwaltungsgericht Köln stellte klar, dass es nicht darüber entschieden habe, ob der Partei zu Unrecht „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ nachgesagt werden. Das heißt: Aus dem Verbot, öffentlich von einem „Prüffall“ zu reden, folgt keineswegs das Verbot, die politischen Ziele der AfD amtsintern zu prüfen. Wie das?

Legale Politik unter Verdacht

Um diesen feinen Unterschied zu verstehen, hilft ein Blick ins Gesetz über den Bundesverfassungsschutz. Dort heißt es, dieser sammle Informationen über „Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind“ – und zwar dann, wenn dafür „tatsächliche Anhaltspunkte“ vorlägen. Gemeint sind damit keine Beweise, sondern bloße Indizien, die einen Anfangsverdacht stützen. Und „Bestrebungen“? Das sind nicht etwa rechtswidrige oder strafbare Handlungen, sondern bloße öffentliche Äußerungen – also Parteipolitik, die sich allgemein erlaubter Mittel bedient. Und „freiheitliche demokratische Grundordnung“? Diesen Begriff, der im Grundgesetz steht, definierte das Verfassungsgericht in den 1950er Jahren: in seinen Verbotsurteilen gegen die (National-)Sozialistische Reichspartei und die Kommunistische Partei Deutschlands. Der Begriff umfasst demnach die wichtigsten Prinzipien des demokratischen Verfassungsstaats: nämlich vor allem Menschenwürde, Gewaltenteilung, Parlamentarismus, Rechtsstaat und übrigens auch das Recht auf Opposition.

„Die Mehrheitsparteien, die die Regierung stellen, definieren letztlich, ob die Politik einer Minderheitspartei ‚verfassungsfeindlich‘ ist – und folglich von einem Geheimdienst überwacht und später womöglich mit einem Verbotsverfahren überzogen wird.“

Und was folgt daraus? Immer dann, wenn der Verfassungsschutz von „extremistischen“ oder „verfassungsfeindlichen“ Bestrebungen spricht, ist verdächtige Politik an den rechten oder linken Rändern des politischen Spektrums gemeint: Legale Politik, wohlgemerkt, die zwar unter dem Schutz der Meinungsfreiheit steht, die aber nach Ansicht der Geheimdienstler wider den Geist der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ sündigt. Man muss sich klarmachen, wie einschneidend die Folgen für die Freiheit von Opposition sind: Die Mehrheitsparteien, die die Regierung stellen – also auch den Innenminister, der wiederum den Verfassungsschutz führt –, diese Mehrheitsparteien definieren letztlich, ob die Politik einer Minderheitspartei „verfassungsfeindlich“ ist – und folglich von einem Geheimdienst überwacht und später womöglich mit einem Verbotsverfahren überzogen wird.

Im Klartext: Diese Praxis ist nichts anderes als die Fortsetzung der Politik mit geheimdienstlichen Mitteln. Was einschüchtert und stigmatisiert, verzerrt den Wettbewerb der Parteien. Am Ende wird das Verfassungsgericht zur letzten Instanz der Politikkontrolle – wenn es denn zum Verbotsantrag kommt. Bis dahin aber definieren die Innenminister freihändig, wer „Verfassungsfeind“ ist. Demokraten sollte zu denken geben, dass im Zentrum des Verdachts regelmäßig anstößige Meinungsäußerungen stehen. Das hat schon beim Unternehmen NPD-Verbot, das in Karlsruhe scheiterte, zu nichts geführt. Aber leider ist das Dossier, das Verfassungsschützer bundesweit über die AfD zusammentrugen, genau von dieser Machart.

Die Redaktion von Netzpolitik.org veröffentlichte das als „Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Papier 3 – so dass jede und jeder nachlesen kann, was da auf über 400 Seiten zusammengeschustert wurde: Es sind die sattsam bekannten AfD-Sprüche, allerlei Zitate aus Programmen, Reden und Facebook-Verlautbarungen. Die Vorwürfe hören sich so an: rechtsradikale „Rhetorik“, fragwürdige „Wortwahl“, verdächtige „Thesen“, fremdenfeindliche „Aussagen“, völkische „Agitation“, „zweideutige Äußerungen“ zur Vergangenheitsbewältigung, „Infragestellen“ von Teilen des Grundgesetzes und „Systemsturz“. Es geht also, in einem Wort, um „Gedankengut“. Der Rest erschöpft sich im Vorwurf der Kontaktschuld, ein bewährtes Institut der Kommunistenverfolgung aus den 1950er Jahren. 4 Es kann ja nicht ausbleiben, dass gewisse verdächtige Rechte mit noch verdächtigeren Rechten (z.B. den „Identitären“) in Verbindung treten.

Ein kritischer Blick in das Dossier des Kölner Bundesamtes über die AfD sei dringend empfohlen. Denn dort zeigt sich im Einzelnen, wie ideologischer Verfassungsschutz bis heute funktioniert. Zahllose inhaltliche Aussagen werden gemessen an einem idealisierten Verfassungskern, eben jener vielbeschworenen „FdGO“. Wo gibt es Vergleichbares in anderen westlichen Demokratien? Ich kenne keine, in der ein Inlandsgeheimdienst die politischen Ziele einer radikalen Flügelpartei auf ihre „Verfassungstreue“ überprüft. 5

„Zahllose inhaltliche Aussagen werden gemessen an einem idealisierten Verfassungskern, eben jener vielbeschworenen ‚FdGO‘. Wo gibt es Vergleichbares in anderen westlichen Demokratien?“

Fortsetzung der Politik mit geheimdienstlichen Mitteln

Warum nur, um Himmels willen, findet diese Art von „Verfassungsschutz“ gegen rechts so viel Beifall – selbst unter jenen, die den Inlandsgeheimdienst im Zuge des NSU-Skandals am liebsten abschaffen wollten? Ein Grund dafür ist wohl die ambivalente Haltung zur „Freiheit des Andersdenkenden“. Kaum jemand kann es lassen, sich an dem landesüblichen Ausgrenzungssport zu beteiligen: nämlich den politischen Gegner, sobald er die Zone der gemäßigten Kritik verlässt, zum dringenden Fall für den Verfassungsschutz zu erklären. So befördern Rechte und Linke, wenn auch unter umgekehrten Vorzeichen, ein autoritäres Freund-Feind-Denken.

Wo ein Geheimdienst praktisch zur Instanz von Politikkontrolle wird, ist nicht nur die Freiheit gefährdet, sondern auch die Rechtssicherheit. Denn das Urteil, irgendein Ziel einer Partei verstoße inhaltlich gegen die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ und sei daher „extremistisch“ – ein solches Urteil ist kaum objektivierbar: weil es auf genuin politische Maßstäbe zurückgreift, die im Grunde nicht justiziabel sind. Beispiel Fremdenfeindlichkeit: Ob bloß eine restriktive Einwanderungspolitik gefordert wird oder hässliche Vorurteile gegen sogenannte „Asylbetrüger“ geschürt werden oder gar bösartig die Menschenwürde von Flüchtlingen in Frage gestellt wird – darüber lässt sich ohne Ende politisch streiten. Ob hingegen zum Beispiel eine strafbare Volksverhetzung vorliegt, lässt sich ungleich präziser bestimmen.

Anders gesagt: Der Rechtsbegriff der „Bestrebungen“ gegen die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ ist eine juristische Hohlformel, die praktisch so gefüllt werden kann, wie man es gerade braucht. Ein kleines Gedankenexperiment macht das deutlich: Stellen wir uns vor, irgendwo in Ostdeutschland würde die CDU – entgegen allen Beteuerungen – mit der AfD zusammenarbeiten. Ob der dann dort amtierende Innenminister die AfD ins Visier nähme? Wohl kaum.

Die Bewertung von Parteizielen bleibt also, wie sollte es anders sein, umstritten. Und damit auch die Antwort auf die Frage, ob nicht zumindest der völkisch-nationale Flügel der AfD Parolen verbreitet, die tendenziell fremdenfeindlich, antisemitisch und revisionistisch sind. 6 Gewiss, der völkische Nationalismus kann politisch sehr gefährlich werden – erst recht an der Regierungsmacht. Trotzdem müssen Demokraten strikt unterscheiden zwischen anstößigen, „falschen“, schädlichen, kurz: hart zu diskutierenden Ansichten einerseits und dem unverbrüchlichen Recht des politischen Gegners andererseits, diese Ansichten frei äußern zu dürfen.

„Wo ein Geheimdienst praktisch zur Instanz von Politikkontrolle wird, ist nicht nur die Freiheit gefährdet, sondern auch die Rechtssicherheit.“

Stephan Kramer, oberster Verfassungsschützer in Thüringen, der inzwischen den ganzen Landesverband der AfD ins Visier nimmt, erklärte 2016: „Was sollen wir denn noch ans Licht bringen bei dieser Partei? Ihre Methoden und Ziele sind doch nun wirklich für jeden, der es sehen will, durchschaubar.“ 7 Das trifft es. Dass nun aber das Offenkundige durch einen Geheimdienst ans Licht gebracht werden soll, ist eine Eigenart hiesigen Verfassungsschutzes, die ihm so leicht keiner nachmacht. Wer einen Inlandsgeheimdienst braucht, um zu erkennen, dass die Ziele dieser „Alternative für Deutschland“ höchst fragwürdig sind, dem ist auch sonst nicht zu helfen. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass die vom Verfassungsgericht postulierte Suche nach den „wirklichen“ Zielen einer Partei ein Einfallstor ist für politische Unterstellungen jeglicher Art. 8 All das findet auf dem spiegelglatten Parkett der Tagespolitik statt und ist hoch ideologieanfällig.

So viel zu den offenen Fragen, die sich unweigerlich stellen, sobald der Inlandsgeheimdienst sich auf das Gebiet der Parteipolitik begibt und eine Organisation verdächtigt, nicht „auf dem Boden des Grundgesetzes“ zu stehen. Die wichtigste Frage aber wurde gar nicht gestellt: Ist es eigentlich demokratisch, dass ein Geheimdienst die Ziele unbequemer politischer Opposition bewertet – sei sie nun rechts oder links?

„Die Beobachtung … einer Partei durch eine staatliche Behörde ist ein Bruch im System“ – kommentierte Helene Bubrowski, Redakteurin der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, im Deutschlandfunk. Und weiter: „Im Meinungskampf müssen Parteien dieselben Chancen haben. Daher ist es anderen Rechtsordnungen fremd, dass der Staat hier eingreifen kann.“ Aber hierzulande, stellte die F.A.Z.-Redakteurin fest, „ist das anders, historisch bedingt“.9 Ja, so ist es! Aber, möchte man hinzusetzen, muss das eigentlich immer so bleiben?

Wer heute den Verfassungsschutz gegen die AfD instrumentalisieren will, möge einen Augenblick innehalten. In den 1990er Jahren war es nicht etwa die „Aufklärung“ der Ämter für Verfassungsschutz, es waren die Wählerinnen und Wähler, die den Republikanern das verdiente Ende bescherten. Wem das nicht genügt, der entsinne sich an die jahrelange, fruchtlose Debatte um die Beobachtung von Teilen der PDS/Linkspartei. Nicht zu vergessen die bizarren Verbotsforderungen gegen die Grün-Alternativen, als diese noch als „junge Wilde“ auftraten. 10 Wer heute AfD-Leuten die Chance verweigert, sich im parlamentarischen Prozess zu häuten, verschafft ihnen nur neue Vorwände, sich als Opfer zu stilisieren und riskiert ihre Radikalisierung.

„Anstatt rechtspopulistische Maulhelden mit einem Gesinnungs-TÜV zu überziehen, sollte man besser die eigene Urteilskraft schärfen und den politischen Kampf mit ihnen führen.“

Ob es einem gefällt oder nicht: Eine Gesellschaft ohne „Extremisten“ und Radikale, ohne linke und rechte Flügelparteien ist ebenso wenig denkbar wie eine Gesellschaft ohne Kriminalität. Der Marktplatz der Ideen, der free flow of discussion darf nicht unter geheimdienstliche Aufsicht gestellt werden. Anstatt rechtspopulistische Maulhelden mit einem Gesinnungs-TÜV zu überziehen, sollte man besser die eigene Urteilskraft schärfen und den politischen Kampf mit ihnen führen. 11 Eine liberale Demokratie ist permanente Diskussion aller, ist freier Wettbewerb der Parteien. Dass darüber ein Geheimdienst wacht, vergiftet die politische Kultur – und bleibt ein deutsches Kuriosum, über das man gar nicht genug staunen kann.

Streitbare Demokratie als Staatsreligion

Wenn nicht alles täuscht, markiert der Aufstieg der AfD einen Wendepunkt, an dem sich abzeichnet, dass die alte Erzählung von der „streitbaren Demokratie“ praktisch nichts taugt. Die Gründe und Hintergründe seien hier skizziert. Im Kern geht es um verschiedene Aspekte der entscheidenden Frage: Soll und darf man den Verbalradikalismus, den friedlich-legalen „Extremismus“ sanktionieren? Oder soll und darf man Toleranz üben bis zur Grenze des Rechtsbruchs?

Bislang hatte es das extrem ausgedehnte Präventivkonzept der FdGO-Verteidigung nur mit bedeutungslosen politischen Sekten zu tun, deren Einfluss auf die Gesellschaft denkbar gering war – und deren Verbot oder Nichtverbot daher keinen nennenswerten Unterschied machte. Jetzt aber hat sich mit der „Alternative für Deutschland“ eine politische Kraft etabliert, die sich schon allein wegen ihrer Stärke kaum verbieten lässt. Das treibt den Grundwiderspruch, in dem sich die vorbeugende Ausgrenzung des legalen „Extremismus“ von Anbeginn befand, zur vollen Blüte: Die denkbar niedrige Eingriffsschwelle erlaubt es zwar, Kleinstorganisationen und Miniaturparteien wegen anstößiger Ziele zu verbieten – indes besteht dafür keine praktische Notwendigkeit. Größere Parteien hingegen, die für die Demokratie politisch wirklich gefährlich werden können, lassen sich nicht verbieten, ohne eben jener Demokratie schweren Schaden zuzufügen. Wie soll man auch 10 bis 20 Prozent der Wählerinnen und Wähler erklären, dass ihre Wahl auf die „falsche“ Partei, die „falschen“ Inhalte, die „falsche“ Politik fiel? Und dass sie sich – bitte schön! – eine den Etablierten genehmere Partei suchen sollen? Nicht einmal die das Grundgesetz verschandelnde neue Möglichkeit, einer Partei vom Verfassungsgericht den Geldhahn zudrehen zu lassen, scheint durchsetzbar. 12 Denn selbst diese mildere Verzerrung des Parteienwettbewerbs lässt sich politisch kaum vermitteln.

Schon der Fall der NPD verhieß nichts Gutes. Wie kam es eigentlich dazu, dass die ganze Republik nahezu 20 Jahre über das Verbot einer Miniaturpartei diskutierte, der das Verfassungsgericht schließlich im zweiten Anlauf bescheinigte, sie habe keinerlei Einfluss auf die Politik in Deutschland? Statt nun aber diese eklatante Fehleinschätzung aufzuarbeiten, stolpert man in die nächste Extremistendebatte. Eine mangelnde „Potenzialität“, die die einflusslose NPD vor einem Verbot schützte, kann man der AfD wahrlich nicht bescheinigen. Aber wird man sie deswegen etwa verbieten können? Nein, im Gegenteil, mögen ihre Inhalte als noch so extremistisch eingestuft werden! Denn das ist ja die Pointe: Gerade ein hohes Maß an „Potenzialität“, das rechtlich in die Verbotszone führt, schützt politisch vor der präventiven Ausschaltung aus dem Wettbewerb. 13

„Das Konzept der ‚streitbaren‘ oder ‚wehrhaften‘ Demokratie, auf das viele so stolz sind, ist praktisch gescheitert.“

Dieses Dilemma ist angelegt im weit vorverlegten Verfassungsschutz, der in den Meinungskampf eingreift. 14 Davon weiß indes die herrschende Meinung nichts. Das kommt davon, wenn man – so wie das Verfassungsgericht in einer der fragwürdigsten Passagen seines NPD-Urteils –, unter Berufung auf den Präventivcharakter des Art. 21 II GG erklärt: „Daher kann auch die Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheiten verbotsrelevant sein.“ 15 Aber wie ist das möglich? Nach herkömmlichem rechtsstaatlichen Verständnis sind legale politische Aktivitäten schlicht legal – und bleiben es auch. Dass sie nachträglich, unter Berufung auf die Legitimität einer FdGO, für „verbotsrelevant“ erklärt werden können, charakterisiert das deutsche Parteiverbot als „notständischen Fremdkörper“ (Helmut Ridder). 16

Alle Bemühungen um eine inhaltlich „richtige“ Definition der FdGO-Formel verkennen dieses Strukturproblem. Es ist kein Zufall, dass das Verfassungsgericht im Kontext seiner „restriktiven“ FdGO-Variante im NPD-Urteil gerade arglos erklärt: Ein Parteiverbot „kommt erst ! in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was … außerhalb jedes Streits stehen muss“. 17 Gegen die höchstrichterliche Statuierung politischer Tabus sei mit Hans Kelsen erinnert: „Demokratie ist Diskussion“. 18 Dass vor Kritik nichts und niemand sicher ist, sollte sich allmählich herumgesprochen haben.

Nun mag man die ganze FdGO-Veranstaltung mit dem hiesigen Mainstream gut und richtig finden, ja, zum nach wie vor unverzichtbaren Rettungsanker der deutschen Demokratie erklären. Man sollte dann allerdings eingestehen, dass eine Rechtsordnung, die Meinungen und politische Absichten sanktioniert, insoweit illiberal ist. Und dass eine Verfassung, die die Möglichkeit eröffnet, den legalen Gebrauch der Freiheit bei Bedarf als „verbotsrelevanten“ Missbrauch zu entwerten, nicht volldemokratisch ist. 19

Im Rückblick auf 70 Jahre lässt sich bilanzieren, dass in Sachen „streitbare Demokratie“ zwar erstaunlich viel Ideologie wiedergekäut wurde, ja, dass die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ zu einer Art (west-)deutschen Staatsreligion avancierte.

„Weimar konstituierte keine ‚wehrlose Republik‘, sondern scheiterte aus einer ganzen Reihe politisch-wirtschaftlicher Faktoren.“

Nichtsdestotrotz ist das Konzept der „streitbaren“ oder „wehrhaften“ Demokratie, auf das viele so stolz sind, praktisch gescheitert. Einige Stichworte mögen genügen. Artikel 18, Grundrechteverwirkung gegen Einzelne: zwar vier Anträge, aber im Ergebnis Fehlanzeige. Artikel 21, Parteiverbot: ganze zwei Verbotsurteile gegen kleine Parteien in den 1950er Jahren, die nicht das Potenzial hatten, die Bundesrepublik zu gefährden – und in Sachen NPD gleich zwei gescheiterte Verfahren. Aber die Verbote nach Artikel 9, zerschlugen die nicht immerhin etliche Dutzend kleine bis kleinste politische Vereinigungen von der „Wiking Jugend“ bis zur „Braunen Hilfe“? Ja, durchaus. Weil sie aber regelmäßig nur Ziele sanktionierten, konnten sie verfassungswidriges Denken nicht wirklich abstellen. So blieb das Anknüpfen an Aktivitäten, die sich gegen die „verfassungsmäßige Ordnung“ richten, ein leerlaufender staatspädagogischer Exorzismus, dessen Symbolgehalt hoch, dessen praktischer Nutzen aber denkbar gering ausfiel. 20

Es ist bezeichnend für die heute mit Händen zu greifende Rat- und Hilflosigkeit, dass angesichts eines offenbar politisch motivierten Mordanschlags, der Erschießung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, ein ehemaliger CDU-Generalsekretär die Grundrechteverwirkung nach Artikel 18 ins Spiel brachte. 21 Als sei ein Mordanschlag umstandslos auf den „Missbrauch“ von Grundrechten zurückzuführen; als sei ein kausaler Kurzschluss zwischen allgemeiner, hasserfüllter „Hetze“ und einer konkreten Gewalttat möglich. Das Problem von hate speech ist komplexer, als simple Alltagstheorien nahelegen. 22 Natürlich kann man gewisse Kräfte für eine „Verrohung“ des gesellschaftlichen Klimas, für den vielbesagten „Nährboden“ politisch dingfest machen. Sie aber vorbeugend vom öffentlichen Diskurs auszuschließen, indem man ihnen pauschal die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit aberkennen lässt, kommt einer Bankrotterklärung gleich.

Kein Weimar, keine Kuscheldemokratie

Das westdeutsch geprägte Konzept des präventiven Demokratieschutzes ist nicht nur praktisch gescheitert, bereits seine historische Prämisse war nicht schlüssig. Die Beratungen des Grundgesetzes standen 1948/49 unter dem Eindruck des Scheiterns der ersten deutschen Demokratie, für das man die vermeintlich „selbstmörderische“ Weimarer Reichsverfassung verantwortlich machte. Man glaubte, die Lektion gelernt zu haben und erfand eine „Grundordnung“. Von diesem selbstgewissen Läuterungseifer ist nicht viel geblieben – nur ein versteinertes Dogma, das man heute ohne rechte Idee von seinem ursprünglichen Sinn routiniert verwaltet. Unterdessen wird die vielgescholtene Weimarer Reichsverfassung rehabilitiert. Diese konstituierte keine „wehrlose Republik“, sondern scheiterte aus einer ganzen Reihe politisch-wirtschaftlicher Faktoren. Was mit der bahnbrechenden Studie von Christoph Gusy begann, setzt sich zum 100. Jubiläum der Weimarer Reichsverfassung fort. Horst Dreier, der die „drei gängigsten Irrtümer“ über die Weimarer Verfassung auf den Punkt brachte, hat unlängst die Frage gestellt, ob das Grundgesetz sich im schwierigen Umfeld der „Weimarer Verhältnisse“ wohl behauptet hätte. 23 Auch die angebliche „Legalität der Machtergreifung“ ist längst ins Reich der Legenden verwiesen. Kurz und gut: „Weimar“ trägt nicht mehr als Argument, und so wird es Zeit für ein neues demokratisches Selbstverständnis.

Die ersten Gehversuche der damals westdeutschen Demokratie waren vom Kalten Krieg und von Angst geprägt: der Angst vor dem erneuten Scheitern der Demokratie, zugleich aber auch der Angst vor dem Wagnis der Freiheit. Die Instrumente der „streitbaren“ Demokratie wurden in dem feierlich-ernsten Bemühen erfunden, dieses Mal die Freiheit wirksam zu sichern: wenn nur jeder einzelne und jede politische Organisation auf die Treue zur Verfassung verpflichtet wird. Dieses Sicherheitsdenken erscheint im Rückblick nur allzu verständlich, es hat sich indes als Illusion einer in sich ruhenden, überzeitlich zu stabilisierenden „Grundordnung“ erwiesen. Die 70-jährige Vergangenheit dieser Illusion zeigt, dass sie keine Zukunft hat. „Es rettet uns kein höh’res Wesen …“, verkündete die Internationale. Und man möchte dieses stolze Bewusstsein der Volkssouveränität, diesen frohen Mut der Selbstregierung heute so ergänzen: … und auch nicht der gute Geist einer FdGO. Demokratische Herrschaft ist nicht ein für alle Mal zu bewahren, auch nicht von den Deutschen, die diese Sicherheit offenbar so nötig haben.

„Auf dem Boden der demokratischen Spielregeln des Grundgesetzes schulden die Bürgerinnen und Bürger dem Staat nicht etwa gesinnungsmäßige Loyalität, sondern nur äußerlichen Gesetzesgehorsam.“

Wo immer eine „freiheitliche demokratische Grundordnung“ als höhere Legitimität gegen eine „bloß“ formale Legalität ausgespielt wird, ist die Freiheit in Gefahr. Eben deshalb ist die Frage nach dem Umgang mit dem legalen Radikalismus so wichtig. Nun kann und sollte man aber, was das Grundgesetz betrifft, zwischen seinen obsoleten Ausnahmetatbeständen und seiner bewährten Normalverfassung unterscheiden. Auf dem Boden der demokratischen Spielregeln des Grundgesetzes schulden die Bürgerinnen und Bürger dem Staat nicht etwa gesinnungsmäßige Loyalität, sondern nur äußerlichen Gesetzesgehorsam. Eine „ethisierte“, moralisch aufgeladene Verfassung ist ein „Danaergeschenk“ (Ulrich K. Preuß). 24 Bürgerliche Freiheit, die sich vom Staat vorschreiben lässt, ob sie „richtig“ oder „falsch“ ausgeübt, ob sie gebraucht oder „missbraucht“ wird, ist keine. Der demokratische Verfassungsstaat bleibt ein Wagnis, eine „riskante Ordnung“ (Horst Dreier). Es geht darum, realistisch mit jenem „Betriebsrisiko“ zu rechnen, das jede Ordnung der Freiheit mit sich bringt und im Übrigen sorgfältig zwischen systemimmanenten und systemsprengenden Gefahren zu unterscheiden. 25 Eine offene Gesellschaft lebt mit den Gefahren, die aus kollektiver Selbstbestimmung und individueller Meinungsfreiheit erwachsen.

Friedrich Karl Fromme, der langjährige rechtspolitische Redakteur der F.A.Z., entwickelte früh schon ein Gespür für die Hinfälligkeit der (von ihm geschätzten) streitbaren Demokratie: Dass in den 1960er Jahren eine faktische Nachfolgepartei der KPD als DKP legalisiert wurde; dass es in den 1990er Jahren politisch nicht opportun erschien, die Nachfolgepartei der SED, die PDS, zu verbieten – und dass 2003 das erste Verbotsverfahren gegen die NPD an den V-Leuten des Verfassungsschutzes scheiterte –, all dies beklagte er als Schwäche, ja als Niedergang der „streitbaren Demokratie“. Und er vermutete, dass diese sich davon nicht mehr erholen werde. Zu Recht, wie man heute weiß. Frommes hellsichtige Diagnose lautete, dass die Konzeption der streitbaren Demokratie „zeitbezogen und zeitgebunden war, und dass sich auch die zweite deutsche Demokratie letzten Endes ohne dieses Verfassungsprinzip behelfen muss …“. 26

Im Kern steht eine Revitalisierung der Demokratie zur Debatte. Der Meinungskampf über alle Fragen von öffentlichem Interesse wird im Modus der Konfliktbereitschaft ausgetragen – und des wechselseitigen Respekts. Wer politische Fragen moralisiert, läuft Gefahr, Andersdenkenden ihre Meinung übel zu nehmen, ja, sie als unanständige Subjekte zu verachten. 27 „Schrille Töne, persönliche Angriffe, vermeintliche Tabubrüche – wo die Grenze zwischen lebhafter Auseinandersetzung und Verrohung der politischen Sitten verläuft“, erklärte Andreas Voßkuhle in einer Rede über den Populismus, „wird immer umstritten sein. … Die Demokratie des Grundgesetzes ist keine ‚Kuschel-Demokratie‘. Sie lebt von der leidenschaftlichen Auseinandersetzung, zu der auch eine kraftvolle Rhetorik und prägnante Zuspitzungen gehören.“ 28

„Die rechtlich und politisch angemessene Lösung wäre zweifellos eine Verfassungsreform in radikaldemokratischer Absicht: ersatzlose Streichung der Grundrechteverwirkung, Rückführung des Verbots von Parteien und Vereinigungen auf ein Instrument der rationalen Gefahrenabwehr.“

Grundgesetz demokratisieren

Was tun? Die rechtlich und politisch angemessene Lösung wäre zweifellos eine Verfassungsreform in radikaldemokratischer Absicht: ersatzlose Streichung der Grundrechteverwirkung (Art. 18), Rückführung des Verbots von Parteien (Art. 21) und Vereinigungen (Art. 9) auf ein Instrument der rationalen Gefahrenabwehr: auf die Grenze von Rechtsbruch und Gewalt. 29 Das käme einem Befreiungsschlag gleich. Freilich ist dafür eine Zweidrittelmehrheit nicht in Sicht. Nach wie vor gilt die FdGO vielen als sakrosankt – und wer wollte schon am Allerheiligsten Hand anlegen?

Bleibt politischer Pragmatismus, und das ist nicht gerade wenig. Immerhin ist die Aufgabe gestellt, in Deutschland den Geist der liberalen Demokratie zu stärken. Das heißt, sich der politischen Auseinandersetzung mit dem Verbalradikalismus ohne Wenn und Aber zu stellen: sich also insoweit aller Anträge auf Grundrechteverwirkung oder Organisationsverbot strikt zu enthalten. Denn es gibt hier keine juristische Antragsautomatik, sondern nur ein „pflichtmäßiges Ermessen“, das die Antragsberechtigten politisch verantworten. 30 Die Waffen der „streitbaren Demokratie“ sind eine juristische Versuchung des Grundgesetzes, der politisch zu widerstehen ist. Schließlich korrumpiert bereits das Wissen um ihre bloße Existenz das demokratische Bewusstsein: Man schielt nach der „streitbaren“ Hintertür, statt den eigentlich fälligen Streit zu führen.

Es geht auch anders: Wer nur will, kann schon heute volle, unverkürzte Demokratie praktizieren – und damit staatliche Eingriffe in die Offenheit des politischen Prozesses, in die Parteien- und Meinungsfreiheit auf Fälle beschränken, in denen Gefahr im Verzug ist. 31 So verstanden bietet das Grundgesetz einen weiten Rahmen für den politischen Wettbewerb. Ob eine Position radikal oder „extremistisch“ ist, ob einer Verfassungsfreund oder womöglich Gegner der Demokratie ist, das zu klären bleibt der öffentlichen Debatte vorbehalten. Anders gesagt: Es ist einzig und allein eine Frage der Politik, ob diese auf die präventiven Eingriffsreserven verzichtet oder nicht. Eine solche Abstinenz, man könnte auch von demokratischer Reife sprechen, ermöglichte den mentalen Übergang von einer streitbaren zu einer liberalen Demokratie. 32 Ob dieser Perspektivwechsel vom Verfassungsschutz zum Republikschutz, der sich bereits in Ansätzen vollzieht, wirklich gelingt, steht in den Sternen.

Der Abschied, oder besser gesagt die Emanzipation von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird lange, ziemlich lange dauern. Sagte ich Emanzipation? Ja, Emanzipation von der FdGO! Das mag für viele empörend, gar schmerzlich abwegig klingen; es mag grob fahrlässig anmuten angesichts antidemokratischer Umtriebe. Und doch könnte dieser Abschied am Ende befreiend und belebend wirken. Befreiend, weil endlich der Ballast einer so schädlichen wie nutzlosen deutschen Ideologie abgeworfen wird. Belebend, weil unverkürzte liberale Demokratie die Blessings of Liberty sichert: für uns selbst und unsere Nachkommen. Ein freies Volk ist ein Volk, in dem eine genügende Proportion an aufrechten Menschen vorhanden ist. An stolzen Bürgerinnen und Bürgern, die auf ihre Urteilskraft setzen; an eigensinnigen Leuten, die sich nicht gängeln lassen – auch nicht im Namen einer verblasenen Grundordnung. Auf diese kritische Masse kommt es an.

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