23.05.2018

Weg mit § 219a StGB! Muss das sein?

Von Monika Frommel

Titelbild

Foto: LINKE Bundestag via Flickr / CC BY 2.0

Haben ungewollt Schwangere heute etwa kein Informationsrecht über Abtreibungsärzte? Die Gesellschaft ist weiter als die Kritiker behaupten.

Aktuell tobt ein politischer Streit über den umstrittenen Paragraph 219a StGB, der ein Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland regelt. Dabei stehen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber: Die „Progressiven“, die den Paragraph komplett streichen wollen, und die „Konservativen“, die ihn beibehalten wollen. Beide Positionen sind falsch. Die letztgenannte, weil der Paragraph tatsächlich überarbeitet gehört, und die erstgenannte, weil sie zu pauschal argumentiert und überdies die Fortschritte der letzten Jahrzehnte ausblendet.

Wer, wie das „progressive“ Lager fordert: „Weg mit § 219a StGB“, möchte erreichen, dass Schwangerschaftsabbrüche ohne Abstriche allen übrigen ärztlichen Dienstleistungen gleichgestellt werden. Eigentlich ist es klar, dass eine derartige Forderung im aktuellen politischen Umfeld unerfüllbar ist. Sinnvoller und politisch erfolgversprechender wäre es, sich überparteilich für eine Reform des Paragrafen stark zu machen, die den nicht mehr zeitgemäßen Tatbestand des „öffentlichen Anbietens“ von ärztlichen Informationen über Schwangerschaftsabbrüche streicht, „grob anstößiges Anpreisen“ kann verboten bleiben.

Zwar ist ein Schwangerschaftsabbruch eine ärztliche Dienstleistung und fällt auch in den Schutzbereich des Grundrechts der ärztlichen Berufsausübung 1. Diese Bewertung ist auch nicht mehr strittig, sondern 1993 und 1998 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgeschrieben worden. Aber dennoch bleibt jede Abtreibung eine problematische Handlung, da sie nun einmal Frühformen des menschlichen Lebens vernichtet. Folgt man der 1995 politisch erreichten Beratungslösung, die de facto eine Fristenlösung ist 2, dann hat die ungewollt Schwangere ein Entscheidungsrecht. Sie muss keine Gründe nennen und unterliegt keiner Drittbewertung wie etwa bei der Indikationenlösung des Jahres 1976.

„Der ehemalige Bundesrichter Thomas Fischer zeigt in dieser Frage eine auffallende Grundrechtsferne.“

Die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit ist bei Gewissensentscheidungen nicht relevant. Der Staat hat der Frau einen Rahmen anzubieten, innerhalb dessen sie sich frei entscheiden kann. Ärzte sind in diesem Konzept Träger des Lebensschutzes, dürfen aber ebenfalls nicht bevormunden. Daraus folgt, dass sie informieren können müssen. Daraus folgt aber auch, dass sie ihre Dienste nicht „anstößig“ anpreisen dürfen. Wirklich strittig ist somit nur die Frage, inwieweit die Dienstleistungen öffentlich angeboten werden dürfen.

Der Anlass des Streits

Diese Frage wurde letzten Jahr durch den Fall einer Gießener Gynäkologin auf die politische Tagesordnung gebracht. Die Ärztin hat auf ihre Webseite einen Link gesetzt, der es potentiellen Patientinnen ermöglicht, ein ärztliches Gespräch und eine Beratung wegen eines Schwangerschaftskonfliktes zu erhalten. Ein militanter Abtreibungsgegner nahm dies zum Anlass, unter Berufung auf eben diesen strittigen – übrigens von den Nazis stammenden 3 – Abschnitt des Paragraphen § 219a StGB gegen die in seinen Augen anstößige Abtreibungswerbung zu klagen.

Das Amtsgericht Gießen folgte dem Kläger und hat die Ärztin im November letzten Jahres wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt. Die Richterin stützte sich bei ihrem Urteil auf die sogenannte herrschende Meinung und zitiert als Bestärkung auch einen Kurzkommentar des ansonsten eher kritischen ehemaligen Bundesrichters Thomas Fischer, der aber in dieser Frage eine auffallende Grundrechtsferne zeigt. 4 Was allerdings nicht weiter ungewöhnlich ist: Denn fast alle Strafrechtskommentare kennen weder die Geschichte des Verbots des Anbietens noch setzen sie sich mit der 1998 erfolgten Aktualisierung des Lebensschutzkonzeptes durch das Bundesverfassungsgericht auseinander. Deshalb prüfen sie weder die Eignung noch die Erforderlichkeit und schon gar nicht die Verhältnismäßigkeit der unterstellten ärztlichen Pflicht, darüber zu schweigen, ob solche Dienste konkret zugänglich sind oder nicht.

„Rechtspolitisch sieht die Lage ziemlich verfahren aus.“

Durch das Wirken aggressiver Abtreibungsgegner, die routiniert alle ärztlichen Webseiten regelmäßig durchforsten und gegen jeden eine Strafanzeige losschicken, der sich nicht an das Schweigegebot hält, ist das Thema nun endlich zum Gegenstand einer politischen Debatte geworden. Dabei war die mittlerweile offensichtliche Blockade im politischen Raum vorhersehbar. Es kollidieren zwei unversöhnliche Ideologien. Die FDP sitzt zwischen zwei Blöcken, ist aber zu leise, um durchzudringen. Rechtspolitisch sieht die Lage somit ziemlich verfahren aus. Beobachter sind gespannt, ob sich im Herbst dennoch etwas bewegen wird.

Zur Entstehung der Blockade

Schauen wir uns, um zu verstehen, wie es zu der vertrackten Lage kommen konnte, noch einmal die Spruchbänder der Demonstrantinnen Ende letzten Jahres anlässlich der Verhandlung des Amtsgerichts Gießen gegen die mittlerweile verurteilte Ärztin genauer an. Sie reden im Jahr 2017 über ein angeblich in § 219a StGB normiertes absolutes Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Nicht das Gericht, sondern ausschließlich das Gesetz sei der Grund für die Kriminalisierung. Das ist falsch. Das Gericht hätte freisprechen können und die Grundrechte von Abtreibungsärzten betonen.

Die Präsentation der Demonstrantinnen 2017 ähnelt bewusst den Aktionen vor 46 Jahren. Damals ging es allerdings darum, gegen ein absolutes Abtreibungsverbot und eine juristische Macht zu kämpfen, die durch und durch patriarchal war. Im Jahr 1971 waren es mediale Selbstbezichtigungen von prominenten Frauen: „Ich habe abgetrieben“. Im Jahre 2017 kopieren einige Ärztinnen aus Solidarität mit der Angeklagten diese Aktionen, die damals im Stern und Le Monde erschienen, und bekennen letzten November in der Taz, selbst Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, was weitere Ermittlungsverfahren in Hessen nach sich zog.

„Die Beratungslösung ist sehr viel mehr als nur ein Kompromiss.“

Wieso werden Aktionen nach einem halben Jahrhundert nahezu eins zu eins kopiert? Wieso meinen die Akteure, es habe sich in der Zwischenzeit zu wenig geändert? Die Antwort ist einfach. Linke oder sich radikal nennende feministische Kritik folgt einem eingespielten Muster, das es zu verstehen gilt. Sie begehren gegenüber Institutionen, Regierungen, auch einem demokratisch legitimierten System auf, das in ihren Augen Machtmissbrauch begeht, und sie wähnen sich dabei legitimiert, weil sie eine kritische Masse an Bürgern hinter sich sehen, für die sie stellvertretend Einspruch erheben.

In den 1970er Jahren stimmte diese Inszenierung. Alle Akteure lebten in einer patriarchalen Gesellschaft. Kämpfe waren nötig, koordiniert wurden die zahlreichen Aktionen gegen den damaligen § 218 StGB durch ein frauenpolitisches Gremium, das so etwas wie den Beginn der zweiten Welle der Frauenbewegung darstellte. Es stellte im Juli 1971 sehr weitreichende Forderungen an den damaligen sozialdemokratischen Bundesjustizminister Gerhard Jahn, unter anderem die komplette Streichung des § 218 aus dem Strafgesetzbuch. Diese Forderungen sind aus Sicht vieler Vertreterinnen von ProFamilia, vermutlich auch des Deutschen Juristinnenbundes und innerhalb des rot-rot-grünen Spektrums bis heute nicht erfüllt. Sie interpretieren die 1995 eingeführte De-facto-Fristenlösung mit Beratungszwang negativ als faulen Kompromiss und sehen in der Beratung Zwang.

Beratungslösung respektiert Gewissensentscheidung

Nüchtern betrachtet ist aber die Beratungslösung sehr viel mehr als nur ein Kompromiss. Sie macht symbolisch deutlich, dass Lebensschutz zwar ein wichtiges Gut ist, dass aber die Frau frei über ihr künftiges Leben entscheiden können muss. Interpretiert man diese Freiheit als Garantie einer autonomen Gewissensentscheidung, dann ist das geltende Recht gegen Versuche der staatlichen Bevormundung abgesichert. Denn die Beratungspflicht ist rein prozedural (ergebnisoffen) und stellt nur sicher, dass die Abtreibung freiwillig und überlegt erfolgt. Das Beratungsmodell zwingt außerdem die Politik, angemessene Angebote zu machen, um das Dilemma von Frauen und Paaren zu verringern. Sie sollen nicht nur deswegen eine Abtreibung erwägen, weil sie ansonsten unzumutbare ökonomische Nachteile hätten.

Dabei ist die Begründung entscheidend: Es geht nicht um das Selbstbestimmungsrecht über ihren Körper, ein „Recht“ gegen den Embryo oder einen Rechtsanspruch gegen die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern darum, dass der Staat ihre Gewissensentscheidungen nicht beurteilen darf und schon gar nicht sanktionieren, sondern akzeptieren muss – eine Rechtskonstruktion, die in Europa einzigartig ist. Der Staat darf nur prozedurale Regeln (Beratung) vorschreiben, um mutwillige oder gar unter Zwang erfolgende Kurzschlusshandlungen zu erschweren.

„Der Rückgriff auf Protestformen der 1970er Jahre ist weder sympathisch noch klug.“

Aus heutiger Sicht ist nicht zu sehen, inwiefern eine solche Konstruktion der ansonsten in Europa dominierenden reinen Fristenlösung unterlegen sein soll. Dass allerding im Zuge des Abtreibungskompromisses der 1990er-Jahre § 219a StGB unverändert blieb, ist unverständlich. Wer eine Gewissensentscheidung treffen darf, muss sich auch frei informieren können. Ärzte, die Bestandteil des Lebensschutzkonzeptes sind, dürfen nicht gegängelt werden. Da aber das Verbot des öffentlichen Anbietens nie diskutiert wurde, obgleich es mit dem Beratungsmodell unvereinbar ist, blieb dieses Merkmal stehen. Die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur blieb mangelhaft. Heute ist es endlich an der Zeit, dass entweder die Gesetzgebung oder aber die Rechtsprechung die Tathandlung des „öffentlichen Anbietens“ streicht.

Aus der Zeit gefallener Protest

Dennoch ist es erstaunlich, dass nicht nur die herrschende Meinung in Rechtsdiskursen, sondern auch die Demonstrantinnen im Jahr 2017 dieselben Argumente benutzten wie vor fast einem halben Jahrhundert. Wie im Jahre1971 inszenierten sie ihren Protest gegen eine befürchtete Kriminalisierung der Ärztin, als sei nur der politische Kampf erfolgversprechend. Lautstark kritisierten sie vor der öffentlichen Verhandlung im Eingangsbereich des Amtsgerichts Gießen „das Gesetz“ und nicht die Praxis. Sie hofften wohl, so das bevormundende Recht zu beseitigen.

Auch nach der Verurteilung der Ärztin und noch während der bis ins Frühjahr reichenden rechtspolitischen Kontroversen verharrten alle aktiv Beteiligten – mit Ausnahme der FDP, die sich der Polarisierung verweigert – in diesen äußerst holzschnittartigen Rollen. Geändert hat sich lediglich die Technik der Demonstrationen. Schon vor dem Gerichtsverfahren und auch danach übernahm die Rolle der Koordination der Online-Dienst change.org. Mehrfach wiederholte Aufrufe sammelten Unterstützung für die Informationsfreiheit der Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch überlegen. Arztrechte wurden ignoriert, betont wurde, dass Frauen freien Zugang zu solchen Diensten über nicht weiter regulierte ärztliche Webseiten haben müssen. Auch wurde eine entsprechende Petition in Berlin an die Parteien (mit Ausnahme der Unionsparteien) übergeben. Die mediale Wirkung war beachtlich. Praktisch aber ist bislang weder vor Gerichten (Berufung, Revision, Verfassungsbeschwerde) noch durch die Politik ein Durchbruch erreicht worden.

Lösen lässt sich diese fatale Situation nur, wenn sich alle „progressiven“ Befürworter einer Reform mit der FDP zusammentun, den Fraktionszwang für SPD-und Unions-Abgeordnete beenden und für eine überfraktionelle Mehrheit werben. Diese Strategie war bereits in den 1970er-Jahren erfolgreich. Zwar wurde die Fristenlösung damals noch vom BVerfG gekippt, eine Wiederholung solch einer Niederlage ist aber mittlerweile nicht mehr realistisch. Die Grundrechte der betroffenen Ärzte sind dem BVerfG bewusst. Nur in der politischen Debatte überbieten sich Gegner jeder Reform und Befürworter mit überzogenen Thesen. Dennoch ist der Rückgriff auf Protestformen der 1970er Jahre weder sympathisch noch klug. 50 Jahren nach 68 mutet eine solche Inszenierung zwar nostalgisch an. Aber wieso die Stärke der eigenen Position unterschätzen und so auftreten, als sei in der Zwischenzeit – immerhin ein halbes Jahrhundert – nichts passiert? Solche Frauen machen sich kleiner als sie sind.

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