28.07.2017

Kinderrechte? Nein Danke!

Kommentar von Johannes Richardt

Titelbild

Foto: 54118 via Pixabay / CC0

Kinderrechte stärken nicht Position von Kindern, sie führen zur Infantilisierung von Erwachsenen.

Die Deutschen dürfen sich wohl bald über ein neues Grundrecht freuen, das niemand braucht. Nach SPD, Grünen und der Linken fordert nun auch die Union (nach jahrzehntelanger Ablehnung) in ihrem Wahlprogramm die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz. Damit könnte nach der Bundestagswahl die für eine Grundgesetzesänderung erforderliche Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat stehen: „Kinder brauchen einen besonderen Schutz. Der Schutz von Kindern hat für uns Verfassungsrang. Deshalb werden wir ihre Rechte in das Grundgesetz aufnehmen“, heißt es im Unionsprogramm.

Man wundert sich beim Lesen. Bedeutet das jetzt, dass Kinder hierzulande bisher von der kritischen Öffentlichkeit unbemerkt nicht von der Verfassung geschützt waren? Eher nicht. Schließlich gilt für Kinder wie bei allen anderen Menschen auch Artikel 1 des Grundgesetzes, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Die weiteren Grundrechte gelten ebenfalls für Minderjährige, die Religionsfreiheit können Jugendliche ab 14 sogar ohne ihre gesetzlichen Vertreter vor Gericht geltend machen. Auch gibt es umfangreiche Kinder- und Jugendschutzgesetze im Land, die von Jugendämtern, Sozialarbeitern usw. kontrolliert werden. Wohl niemals zuvor in der Geschichte waren Kinder besser rechtlich geschützt als heute (nicht selten sogar auf unnütz bevormundende Weise vor sich selbst).

Die für viele so sympathische Forderung nach Kinderrechten wird vor allem auf eine Schwächung der Rolle der Eltern hinauslaufen. Denn das Grundgesetz verleiht auch dem Umstand Geltung, dass es sich bei Kindern und Jugendlichen eben nicht um reife Erwachsene, sprich mündige Rechtsträger, handelt. Weil Kinder in vielerlei Hinsicht unreif und unmündig sind, stehen sie unter besonderen Schutz jener Menschen, die sie in der Regel am meisten lieben, ihrer Eltern: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6 GG).

„Durch Kinderrechte mit Verfassungsrang würde die privilegierte Stellung der Eltern geschwächt.“

Durch Kinderrechte mit Verfassungsrang würde diese rechtlich privilegierte Stellung der Eltern geschwächt. Staatliche oder zivilgesellschaftliche Akteure könnten sich als Anwälte der „eigentlichen“ Kindesinteressen aufspielen, von denen sie behaupten, sie besser zu erkennen als die Eltern.

Auffällig an der Kampagne für Kinderrechte ist vor allem eins: Tragische Einzelfälle von Kindeswohlverletzung, etwa durch Verwahrlosung, weil die Eltern psychisch krank oder drogensüchtig waren, oder von Kindern, die aus liebevollen Pflegefamilien herausgerissen und zu ihren herzlosen leiblichen Eltern zurückgeschickt werden, werden als Beispiele genannt, um die Dringlichkeit des Anliegens zu verdeutlichen.

Der Staat hat in solchen Fällen das Mandat, tätig zu werden. Aber grundsätzlich ist der von Kinderrechtsaktivisten implizit unterstellte Interessengegensatz zwischen Kindern und ihren Eltern in aller Regel nicht gegeben. Man kann aus Einzelfällen, und mögen sie noch so tragisch sein, kein allgemeingültiges Gesetz – und schon gar nicht eines von Verfassungsrang – ableiten. Statt auf allgemeines Misstrauen sollte der Staat gerade den Eltern gegenüber auf mehr Vertrauen setzen. Sie kümmern sich in den meisten Fällen liebevoll um ihre Kinder und wissen am besten, was gut für sie ist. Kinderrechte, um die Eltern an die Leine zu nehmen, sind unnötig.

„Die Mündigkeit von Kindern ist im Unterschied zu Erwachsenen eingeschränkt.“

Gleichzeitig würde durch die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung der Rechtsbegriff auf einer grundsätzliche Ebene entwertet. Um ein Recht sinnvoll wahrnehmen zu können, bedarf es aktiver Rechtsträger, also autonom und rational agierender Individuen, die in der Lage sind, entsprechend der ihnen zustehenden Rechte zu handeln und diese Rechte, wenn nötig, auch einzufordern. Ohne ihre Eltern können Kinder und Jugendliche dies noch nicht im vollen Umfang.

Daneben lässt die Idee gleicher, individueller Rechte schwerlich ohne das Prinzip der Gegenseitigkeit denken. Wer für sich selbst ein Recht in Anspruch nimmt, von dem darf man auch erwarten, dass er die Rechte, die er für sich selbst in Anspruch nimmt, auch beim Gegenüber achtet. Von Kindern und Jugendlichen, so lehrt uns die Erfahrung, kann man diese Einsicht oft nicht erwarten, weswegen wir im Alltag ganz selbstverständlich ihr Verhalten mit anderen, in der Regel milderen Maßstäben messen als das von Erwachsenen.

Die Diskussion um Kinderrechte zeigt gewisse Parallelen zur Debatte um „Tierrechte“. In beiden Fällen geht es den Befürwortern darum, dass staatliche Autoritäten „Rechte“ an jemanden – ein Kind – oder etwas – ein Tier – verleihen, der oder das sie weder vernünftig einfordern noch bei anderen achten kann. Im Namen des Kindeswohls wird argumentiert, solle die Verfassung endlich aufhören Kinder als „Erziehungsobjekte“ ihrer Eltern zu begreifen, so Kinderrechtler. Aber so wie uns allen der Unterschied zwischen Mensch und Tier intuitiv einleuchtet, so wissen wir auch, dass Kinder eben (noch) keine Erwachsenen sind.

Nicht umsonst sprechen wir bei Heranwachsenden von eingeschränkter Strafmündigkeit und koppeln das Wahlrecht an ein bestimmtes Alter, von dem wir ausgehen, dass es mit einer gewissen Reife einhergeht. Indem wir den Rechtsbegriff vom Subjektstatus – vom bewusst handelenden, erwachsenen Akteur – entkoppeln, entwerten wir ihn. Ein Recht erscheint so eher als etwas, mit dem das schwache, in gewisser Weise kindliche Individuum von mächtigen Autoritäten ausgestattet wird. Das Gegenteil ist richtig: Ein Recht ist etwas, das man sich aktiv nimmt. Nur derjenige kann selbst ein voller Rechtsträger sein, der auch in der Lage ist, sein Recht vernünftig einzufordern oder es, wenn nötig, zu erkämpfen. Rechte sind keine vom Staat verliehenen Privilegien. Sie dienen vor allem dazu, dass der selbstbewusste Bürger legitime Forderungen an den Staat richten und sich vor dessen Forderungen schützen kann.

„Rechte sind keine vom Staat verliehenen Privilegien.“

In den Debatten um Rechte für Kinder, Tiere oder sogar „die Natur“ usw. kehrt sich dieses Verhältnis um. Ein wohlwollender Staat verleiht an jede „Gruppe“, deren Anliegen durch ihre „Anwälte“ nur lange genug öffentlich eingefordert wird – Kinderrechtler, Tierrechtler, Umweltschützer usw. - umfassende „Rechte“, die dann von Dritten zur Durchsetzung von Ansprüchen und Privilegien gegenüber staatlichen Instanzen geltend machen können.

Dieses Denken offenbart eine Geringschätzung dessen, was es heißt, ein Erwachsener und somit ein aktiver Rechtsträger und mündiger Bürger zu sein. Die tatsächliche Schutzbedürftigkeit von Kindern, aus der die besondere im Grundgesetz festgehaltene Verantwortung der Eltern erwächst, wird in einer bitteren Ironie gegen die Eltern selbst gewandt. Kinderrechte tragen nicht zum Schutz von Kindern bei, sondern zur Infantilisierung ihrer Eltern und letztlich aller Erwachsener.

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