30.11.2017

Gebt das Zensierte frei!

Von Alexander Jäger

Titelbild

Foto: Tripwire Interactive via WikiCommons / CC BY-SA 3.0

Einige indizierte und beschlagnahmte Computerspiele, Horrorfilme und Bücher werden derzeit wieder besser erhältlich. Das ginge noch konsequenter.

Der November 2017 kann als geradezu historischer Monat der Jugendschutzregulierung gewertet werden. Mit „Dead Rising“ wurde erstmals ein bisher beschlagnahmtes Computerspiel wieder freigegeben und auf Listenteil A der indizierten Medien umgetragen. Damit bleibt es zwar noch „jugendgefährdend“ und unterliegt den damit verbundenen Distributionsbeschränkungen (Werbeverbot, Verleih oder Verkauf nur „unter der Ladentheke“), allerdings ist der Verkauf an Erwachsene nun nicht mehr illegal und es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass aufgrund des stark satirischen Charakters des Spiels auch früher oder später eine Listenstreichung erfolgen wird.

Außerdem hat die nahezu unendliche Geschichte um den pornographischen Roman „Josefine Mutzenbacher oder Die Geschichte einer Wienerischen Dirne von ihr selbst erzählt“ von 1906 nun endlich ihren Abschluss gefunden. Obwohl man nach wie vor Bedenken hatte und eine Jugendgefährdung als durchaus gegeben sah, kam man durch ein literaturwissenschaftliches Gutachten zur Entscheidung, der Kunstfreiheit den Vorrang zu gewähren.

Diese beiden Neubewertungen sind Teil einer schon seit einiger Zeit feststellbaren und für den Freund kontroverser Kulturerzeugnisse sehr erfreulichen Entwicklung: Viele vormals indizierte Medien wurden in den letzten Jahren teils aufgrund abgelaufener Fristen, teils auch, weil die Anbieter eine Neuprüfung erwirkten, wieder freigegeben. Selbst bisher bundesweit beschlagnahmte Filme konnten erfolgreich aus dem Giftschrank geholt werden, so dass berüchtigte Klassiker wie „Tanz der Teufel“, „Mondo Brutale“, einige Teile der „Freitag der 13.“-Reihe oder auch „Das Böse“ nun z. T. schon mit einer Freigabe ab 16 Jahren ungekürzt im Handel erhältlich sind.

„Man hat erkannt, dass die schlimmen Filme von einst inzwischen Klassikerstatus genießen.“

So positiv dieser frische Wind in einem bisher ziemlich verkrusteten System auf den ersten Blick wirken mag, kann man sich jedoch ein wenig Jammern (allerdings auf hohem Niveau) nicht verkneifen. Dies liegt weniger am Unwillen der Jugendschützer von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) – tatsächlich scheint man auch dort erkannt zu haben, dass die schlimmen Filme von einst inzwischen Klassikerstatus genießen bzw. tricktechnisch durchschaubar geworden sind –, sondern an den beträchtlichen bürokratischen Hürden, die die Aufhebung einer Beschlagnahme und die Listenstreichung mit sich bringen.

Im Fall von „Hexen bis aufs Blut gequält“ beispielsweise reichte die Aufhebung des letzten Beschlagnahmebeschlusses nicht aus, sondern es musste separat zunächst jede bisher ausgesprochene Beschlagnahme zurückgenommen werden, bevor die BPjM den Film zunächst auf Liste A umtragen und danach erneut auf eine Jugendgefährdung prüfen konnte. (Solange auch nur eine Fassung eines Films beschlagnahmt ist, bleibt er auf Liste B, die neben der Jugendgefährdung auch noch auf die strafrechtliche Relevanz eines Werks hinweist).

Ein Gerichtsverfahren zur Aufhebung einer Beschlagnahme kostet darüber hinaus natürlich ebenso wie eine Neuprüfung mit dem Ziel der Listenstreichung oder der Gang zur Freiwilligen Selbstkontrolle, um eine rechtssichere Altersfreigabe zu bekommen, viel Geld. Daher stellt es für die Anbieter ein gewisses finanzielles Risiko dar, einen bestimmten Film freizubekommen. Bei einem Klassiker wie „Tanz der Teufel“ ist der anschließende kommerzielle Erfolg einer DVD- oder Blu-ray-Veröffentlichung programmiert, sich hingegen eines der obskureren Streifen (beispielsweise „Magnum Thunderbolt“ oder die beschlagnahmten Trash-Gurken von Jess Franco) anzunehmen, wird mit Blick auf das juristische Prozedere vermutlich vorerst kein Label wagen. Zu klein ist die Zielgruppe, für die sich dieser Aufwand lohnen würde. Zumal der Erfolg eines solchen Aufhebungsverfahrens ja nicht abzusehen ist.

„Die bürokratischen Hürden für die Freigabe der alten Splatter-Schinken sollten einfacher gestalten werden.“

Ein weiteres Problem liegt darin, dass man sich auch nicht einfach entspannt zurücklehnen und auf den Ablauf der Verjährungsfristen warten kann. Zwar ist ein beschlagnahmter Film nach Ablauf von 25 Jahren automatisch wieder frei, durch die zahlreichen Neuauflagen aus dem Ausland, die mit schöner Regelmäßigkeit beim Staatsanwalt landen und wieder eingezogen werden, bleibt ein Film jedoch faktisch für alle Zeiten auf Liste B, sofern sich nicht jemand findet, der einen Prozess auf sich nimmt. Als Beispiel mag hier der Film „Absurd“ dienen: Die alte beschlagnahmte VHS-Kassette ist inzwischen eigentlich wieder legal, da sie vor mehr als 25 Jahren eingezogen wurde. Durch die zahlreichen in der Zwischenzeit erfolgten Beschlagnahmen der Neuauflagen auf DVD wird der Film aber nach wie vor als „strafrechtlich relevant“ geführt ohne Chance, dass sich daran etwas ändern wird. Im Grunde genommen läuft das Spiel nach dem Muster „bereits beschlagnahmt, darum Liste B, anschließend wird das Gericht aktiv und beschlagnahmt erneut“ automatisch ab.

Wie bereits gesagt, kann man der BPjM hier keinen Vorwurf machen, denn diese setzt lediglich geltendes Recht um. Außerdem kann man auch mit Blick auf aktuelle Neuindizierungen feststellen, dass dort inzwischen durchaus mit Augenmaß gearbeitet wird und größtenteils nur noch wirklich harte Action- und Horrorfilme bzw. aufgrund der grenzwertigen Thematik („Dead Girl“) für Kinder und Jugendliche völlig ungeeignete Werke indiziert werden. Wenngleich man als kleinen Seitenhieb natürlich trotzdem verwundert feststellen muss, dass beispielsweise der vergleichsweise harmlos ausfallende „Blade“ in seiner ungeschnittenen Fassung nach wie vor indiziert bleibt, obwohl man inzwischen sogar „From Dusk Till Dawn“ (ungeschnittene Version) herausgerückt hat.

Gefordert wäre darum letztlich der Gesetzgeber bzw. eine Überarbeitung der Rechtslage, die die bürokratischen Hürden für die Freigabe der alten Splatter-Schinken einfacher gestalten würde. Beispielsweise könnte man die Verjährungsfrist verkürzen und auf später wegen Inhaltsgleichheit indizierte und beschlagnahmte Fassungen ausdehnen. Oder generell den §131 StGB so abfassen, dass fiktive Werke von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen werden – ähnlich wie man ja im Fall von „Josefine Mutzenbacher“ festgestellt hat, dass ein geschriebener Text nicht den Tatbestand der Kinderpornographie erfüllt, da zu seiner Erstellung niemand geschädigt wurde.

Doch auch ohne Gesetzesänderungen bleibt es spannend, da die diversen Anbieter inzwischen deutlich selbstbewusster auftreten, den Gang vor Gericht nicht scheuen und somit dem interessierten Kunden umstrittene Meister- und Machwerke wieder legal zugänglich machen. Vielleicht wagt sich ja irgendwann sogar jemand an den Sonderfall der Computerspiele mit Nazi-Thematik heran. Es wäre ein Gewinn für den mündigen Verbraucher.

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