25.06.2012

Haben Zombies Menschenrechte?

Analyse von Alexander Jäger

Das Grundgesetz schließt Zensur explizit aus. Trotzdem sind in Deutschland rund 200 Spielfilme und 13 Computerspiele verboten. Wie kann das sein. Über Geschmack lässt sich streiten, über Geschmackszensur in einer freiheitlichen Gesellschaft eigentlich nicht

Glaubte so mancher Filmfreund zu Anfang des Jahres noch, er könne aufatmen, weil durch zahlreiche Neuprüfungen nicht nur eine ganze Reihe vormals indizierter Titel plötzlich wieder frei erhältlich waren und die Freigabe des beschlagnahmten „The Texas Chainsaw Massacre“ eine kleine Sensation darstellte, so machte das Verbot des relativ moderaten „Saw VII“ doch umso deutlicher klar, dass man hierzulande von der erhofften Liberalisierung der Medienzensur noch ein gutes Stück entfernt ist.

Doch wie kann das überhaupt sein, dass Medien nicht nur indiziert sondern sogar bundesweit beschlagnahmt werden können, obwohl laut Grundgesetz eine Zensur nicht stattfindet?

Denn wo eine Indizierung lediglich bedeutet, dass aus Jugendschutzgründen der Vertrieb eines Mediums eingeschränkt wird – sprich: ein Film in der Kindern und Jugendlichen nicht zugänglichen Porno-Ecke landet und fürderhin nicht mehr beworben werden darf –, so bedeutet die Beschlagnahmung ein Verbot auch für Erwachsene. Und hiervon ist in Deutschland immerhin ein Korpus von rund 200 Spielfilmen und 13 Videospielen betroffen.

Rechtsgrundlage hierfür ist – sofern es sich nicht um harte Pornographie, die illegale Sexualpraktiken beinhaltet oder um rechtsradikales Material handelt, die in der weiteren Betrachtung keine Rolle spielen sollen – der Paragraf 131 des Strafgesetzbuches (StGB), der die Darstellung grausamer oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche (sic!) Wesen untersagt, sofern sie in einer das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise erfolgen. Die Verbreitung derartiger Darstellungen wird mit Geldstrafen beziehungsweise Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bedroht. Nun kann der Filmfreund und Computerspieler insofern aufatmen, dass der bloße Besitz derartiger Werke nicht strafbar ist, der Handel beziehungsweise Verleih jedoch sehr wohl, ebenso die Aufführung, was streng genommen bereits eine Vorführung im Freundeskreis beinhaltet, die im Falle einer Anzeige als Verbreitung ausgelegt werden kann. Die Folgen einer solchen Anzeige sind neben überaus lästigen Hausdurchsuchungen in der Regel auch der Verlust der DVD-Sammlung oder des Computers, da diese als Beweismittel sichergestellt werden; bei einer Verurteilung drohen Privatpersonen im Allgemeinen Geldstrafen, wohingegen es bei gewerblichen Anbietern auch schon vorkam, dass diese ihre Pforten schließen mussten.

Die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst wird übrigens dadurch elegant beiseite gewischt, dass durch die Indizierung eines von der für „medialen Jugendschutz“ zuständigen Bundesoberbehörde, der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), als jugendgefährdend eingestuften Werkes dieses juristisch mit Pornographie gleichzusetzen ist, wodurch kontroversen und familienuntauglichen Werken kurzerhand jeglicher Kunstcharakter abgesprochen wird, so dass es bei einem gewöhnlich erst nach der Indizierung erfolgenden Beschlagnahmeverfahren ins persönliche Ermessen des jeweiligen Richters fällt, ob er einen Film der Verletzung der Menschenwürde bezichtigt und einziehen lässt – dass beispielsweise dem oben erwähnten „Saw VII“ von der Juristenkommission SPIO „keine schwere Jugendgefährdung“ attestiert wurde, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass man am Computer lediglich auf Animationen schießt.

Nun stellt sich die Frage, vor welcher Art Medien der Staat seine Bürger durch derartige Maßnahmen nun konkret schützt; sehen wir uns zu diesem Zwecke die Liste [1] einmal genauer an:

Als erstes würde man vermutlich die diversen Hetz- und Propagandafilme aus dem Dritten Reich erwarten. Diese sind allerdings nicht explizit verboten, die Murnau-Stiftung als Rechteinhaber stellt lediglich sicher, dass eine Aufführung nur im wissenschaftlichen Rahmen mit Einleitung und anschließender Diskussion erfolgt. Stattdessen handelt es sich hauptsächlich um Spielfilme, die größtenteils in den tabubrechenden 70er und frühen 80er Jahren entstanden sowie um Spiele, die in der Gewaltdarstellung allzu sehr über die Stränge schlagen [2].

Den harmlosesten Teil machen dabei noch jene Filme aus, die von Fans scherzhaft „Türkploitation“ genannt werden, also reißerische Actionfilme aus der Türkei, die aus Budgetgründen Stunts, Autojagden und Explosionen aus namhaften Produktionen wie „James Bond“- und „Rambo“-Filmen klauen, was eher einen Fall für das Urheberrecht darstellen dürfte. Des Weiteren finden sich ein Italo-Western und zwei Kung-Fu-Filme auf der Liste, den Löwenanteil machen jedoch Horrorfilme in allen Schattierungen aus. Besonders beliebt bei den Behörden scheinen neben Slasher-Filmen, in denen maskierte Killer hinter kopulierfreudigen Babysittern her rennen, insbesondere Zombie-Filme sowie die Filme des berüchtigten italienischen Kannibalenzyklus. Ein weiteres zensuranfälliges Subgenre ist der Terrorfilm, der physische und psychische Folter (vor allem gegen Frauen) beinhaltet – insbesondere Beiträge aus Fernost sind hier wenig zimperlich. Abgerundet wird diese Liste schließlich noch von einigen Pseudodokumentationen, die nachgestellte Hinrichtungen oder dokumentarisches Material von Unfällen etc. aufbereiten sowie von Computerspielen aus den Subgenres der Prügelspiele und Ego-Shooter [3].

Die formale Qualität dieser Werke reicht dabei von absolut unterirdischen Billigfetzern bis zu Genre-Meisterwerken [4] von George A. Romero („Zombie“), Sam Raimi („Tanz der Teufel“) oder Dario Argento, dessen visuell bestechender Krimi „Tenebrae“ insbesondere von der feministischen Kritik massiv angefeindet wurde, wobei man kurzerhand die Misogynie des Film-Mörders dem Regisseur sowie den Zuschauern unterstellte; mit Shinya Tsukamotos „Tetsuo II“ wurde sogar ein reiner Avantgarde-Kunstfilm beschlagnahmt. Ein parodistischer Ansatz schützt ebenfalls nicht vor Verboten, wie „Herr der Ringe“-Verfilmer Peter Jackson mit seiner Zombiekomödie „Braindead“ erfahren durfte.

Dies legt (so unangenehm wie manche der hier behandelten Medien auf den Betrachter auch wirken dürften) den Verdacht nahe, dass es sich bei den Beschlagnahmungen letztlich um eine reine Geschmackszensur handelt, die einem recht konservativen Kunst- und Kulturverständnis entspringt. Was als grausam und unmenschlich empfunden wird, bleibt letztlich eine subjektive Angelegenheit und was dem einen als eine stupide Kunstblutorgie erscheint, deutet ein anderer als subversiven Spaß oder gar als Sozialkritik [5]. Dabei muss man durchaus zugeben, dass sich diese Kulturerzeugnisse in ihrer teilweise plakativen Aneinanderreihung von Gewalt- und Ekelszenen tatsächlich hergebrachten Wahrnehmungsmustern und klassischen Vorstellungen von der Dramaturgie des narrativen Erzählkinos entziehen, indem sie abjekten und/oder gewalttätigen Darstellungen mehr Raum einräumen als es der Plot erfordern würde. Die durch das Verbot erfolgende Tabuisierung extremer Körperlichkeit beziehungsweise der in vielen dieser Filme erfolgenden rücksichts- und restlosen Reduktion (man könnte auch sagen: Ökonomisierung) des menschlichen und menschenähnlichen Körpers aufs zur Verfügung stehende Material hat daher – obwohl die Zensur vorgeblich nicht aus politischen Gründen erfolgt – handfeste ideologische Ursachen, die im Umgang mit Gewalt gegen Frauen am sinnfälligsten werden. Dass die gezeigten Gräueltaten lediglich inszeniert sind, wird dabei geflissentlich übersehen, vielmehr erwecken die Urteilsbegründungen durch Formulierungen wie „es ist zu sehen, wie Person XY erstochen wird“ etc. oftmals den Eindruck, als würde man das Gezeigte als Dokumentation realer Vorkommnisse auffassen. Tatsächliches Dokumentarmaterial findet sich allerdings nur in einigen Kannibalenfilmen, wenn echte Tiere geschlachtet werden (weshalb dieses Subgenre auch unter Horrorfans sehr umstritten ist) oder in Filmen wie der „Gesichter des Todes“-Reihe, wobei sich dieses Material allerdings – so es nicht ohnehin gefälscht ist – insgesamt auf dem Niveau von einschlägigen „Docutainment“-Sendungen im Privatfernsehen bewegt.

Begründet wird die 1985 erfolgte Verschärfung des Paragrafen 131 und seine Anwendung auf Spielfilme übrigens erstaunlicherweise ganz simpel mit dem Jugendschutz (!). Im Verlauf der Gewaltvideokampagne [6] der 80er Jahre wurde u.a. in Spiegel-Artikeln und einer tendenziösen Fernsehdokumentation [7] vor der sozialethischen Desorientierung der Jugend gewarnt und wie heutzutage im Falle von einschlägigen Computerspielen ein Kausalzusammenhang zwischen dem Konsum gewalthaltiger Medien und realer Gewalt hergestellt. Zu diesen veralteten Binsenweisheiten, die sich überspitzt auf das christliche Sündenkonzept Gedanke-Wort-Tat reduzieren lassen – was zur Vermeidung negativer Taten das Ausmerzen des schlechten Gedankens beziehungsweise der ihn transportierenden Medien erforderlich macht –, neu hinzugekommen ist inzwischen noch die Hirnforschung, die für erzkonservative Bildschirmgegner wie Prof. Spitzer ein Mittel darstellt, zu belegen, dass „Killer-Spieler“ mehr Tabasco zu sich nehmen und potentiell zu Amokläufen neigen [8]. Darum, dass die meisten der hierzulande verbotenen Medien im europäischen Ausland frei und mitunter sogar bereits an Jugendliche verkäuflich sind, schert man sich herzlich wenig. Oder darum, dass sich trotz dieses liberaleren Umgangs mit Bildschirmgewalt in Österreich und den Niederlanden Jugendgewalt und Amokläufe in Grenzen halten.

Die sich aus dieser mitunter recht willkürlich anmutenden Freigabepraxis sowie der vermutlich weltweit einzigartigen Tatsache, dass menschenähnliche Fantasiefiguren wie Orks und Zombies hierzulande die Menschenwürde zugesprochen wird, ergebende rechtliche Unsicherheit schlägt sich auch in der Veröffentlichungspolitik von Film- und Spieleanbietern nieder, die in vorauseilendem Gehorsam schon vor der Prüfung selbst die Schere anlegen, um mit Indizierung und Verbot verbundene Umsatzeinbußen abzuwenden[9]. 2011 wurden 50 Filme und sieben Computerspiele ausschließlich gekürzt auf den Markt gebracht, bei sechs Spielen verzichtete man komplett auf eine Auswertung in Deutschland. Im Vergleich dazu wurden neben etlichen Indizierungen trotzdem noch drei Filme und ein Spiel bundesweit beschlagnahmt.

Die Freunde unzensierter „harter Kost“ greifen im Gegenzug vermehrt auf Importe (vor allem aus Österreich) zurück oder laden die entsprechenden Medien aus dem Internet herunter. Zahlreiche Online-Shops sowie einschlägige Tauschbörsen, die gezielt diese umstrittenen Titel anbieten, erleichtern dies ungemein, rufen im Gegenzug aber all jene auf den Plan, die das Internet primär als Gefahrenquelle betrachten und einmal mehr im Anblick von Zombies unter Kannibalen den Untergang des Abendlandes wittern. Dies hat nicht nur zur Folge, dass Google längst nicht mehr alle Online-Shops findet, selbst die Seite schnittberichte.de, die Zensureingriffe dokumentiert, wurde mehr oder minder dazu genötigt, auf einen ausländischen Server umzuziehen. Dass die Liste indizierter Online-Angebote obendrein der Geheimhaltung unterliegt, dürfte angesichts einer Rechtssprechung, die Jugendschutz mit Erwachsenenbevormundung verwechselt, wohl niemanden mehr verwundern.

Es steht zwar außer Frage, dass nicht alle Inhalte für Kinder und Jugendliche geeignet sind (wobei angemerkt sei, dass aktuellen Shell- und Sinus-Studien zufolge Jugendliche ohnehin – trotz der Gefahren des Internets, etc. – in den letzten Jahren immer konservativer werden und sich verstärkt nach verlässlichen Strukturen und klaren Wertemaßstäben sehnen). Die Tatsache, dass staatliche Behörden ausgehend von diffusen Idealvorstellungen festlegen, was von Erwachsenen rezipiert werden darf, dass unbequemen Beiträgen zur Kultur – mögen sie dem einen oder anderen noch so minderwertig erscheinen – weil sie oftmals ein nicht gerade schmeichelhaftes Menschen- und Gesellschaftsbild zeichnen über juristische Winkelzüge die Erfüllung von Straftatbeständen unterstellt wird und dass diejenigen, die sich aus welchen Gründen auch immer mit derartigen Werken befassen kriminalisiert und in die Nähe von Gewaltverbrechern gerückt werden hingegen ist äußerst fragwürdig und hat, wenn beispielsweise in Stuttgart öffentlich Container für „Killerspiele“ aufgestellt werden, einen wesentlich unangenehmeren Beigeschmack als der ekligste Splatter-Film.

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