15.10.2015

Der Tod auf der Tagesordnung

Kommentar von Monika Frommel

Im November will der Bundestag abschließend über eine Neuregelung der passiven Sterbehilfe beraten. Gegenüber der bisherigen Rechtslage wird auf jeden Fall eine Verschlechterung eintreten. Die verschiedenen Gesetzentwürfe stehen für mehr Paternalismus

Ende 2014 wurde zum ersten Mal im Bundestag debattiert, ob und ggf. wie die ärztliche Sterbehilfe gesetzlich neu geregelt werden soll. Im November 2015 wird wohl nur noch über das Wie entschieden werden. Denn der einzige liberale Antrag ­– von Katja Keul (Grüne) u.a. –, nichts an der bestehenden Rechtslage zu ändern, erreichte nicht einmal das Quorum. [1] Keul, von Hause aus Rechtsanwältin, beklagt, dass „viele Abgeordnete offenbar gar nicht verstanden haben, welche weitreichenden Konsequenzen die von ihnen unterschriebenen Anträge eigentlich haben“, und weist darauf hin, dass Umfragen zufolge die Bevölkerungsmehrheit keine neue Regelung will. [2]

Zwar ist auch die repressive Variante der Abgeordneten Thomas Dörflinger, Patrick Sensburg (beide CDU) u.a. nicht mehr aussichtsreich, aber das ist nur ein schwacher Trost. Denn die anderen Entwürfe sind alles andere als liberal. Auch der von Renate Künast (Grüne) u.a. ist keineswegs sinnvoll. Er dürfte sich auch nicht durchsetzen. Aussichtsreich sind hingegen die Gesetzentwürfe von Kerstin Griese (SPD) u.a. auf der einen sowie von Peter Hintze (CDU), Karl Lauterbach (SPD) u.a. auf der anderen Seite. Was also steht an, wenn man die schönen Reden der Antragsteller ignoriert und die drohenden Folgen analysiert?

Der Griese-Antrag steht für eine Kriminalisierung sog. Sterbehilfevereine. Sie möchte das „organisierte“ und „wiederholte“ Handeln bestrafen. Hintze/Lauterbach vermeiden den Einsatz eines solchen Sonderstrafrechts und wollen lediglich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1921a BGB) klarstellen, dass ein Arzt oder eine Ärztin nur dann eine nach dem StGB straflose Sterbehilfe leisten darf, wenn eine „unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt“ und der oder die Sterbewillige Hilfe zum schmerzfreien Sterben verlangt. Aktive Sterbehilfe wurde und wird zwar in der Öffentlichkeit diskutiert, steht aber nicht zur Debatte.

„Handeln, das straflos ist, kann nicht dadurch strafbar werden, dass man es wiederholt“

Die Argumente für diese beiden aussichtsreichen Entwürfe sind m.E. nur vorgeschoben. Bei der strafrechtlichen Lösung (Griese) wird zwar behauptet, man treffe nur Vereine wie etwa den des Hamburger Ex-Senators Kusch. Dass dies nicht zutrifft, hat Peter Hintze zurecht öffentlich erklärt: „‚Würde der Brand-Griese-Entwurf zum Gesetz, dann käme jeder Arzt, der nicht bloß einmal hilft, sofort in strafrechtlichen Verdacht“. [3] Es ist außerdem völlig widersinnig, eine solche Norm ins StGB aufzunehmen. Jedem Nicht-Juristen ist klar, dass ein Handeln, das straflos ist, nicht dadurch strafbar werden kann, dass man es wiederholt tut oder etwa organisiert und gegen Entgelt (wie im Künast-Antrag gefordert).

Als besonders riskant für Ärzte und andere Beteiligte erweist sich, dass nach der Logik dieser Entwürfe schon die Empfehlung eines solchen Dienstes oder die aktive Hilfe, derartige Dienste zu erhalten, strafbar ist (Beihilfe oder Anstiftung). Man kann dann wegen Teilnahme an einer Straftat bestraft werden. Völlig unkontrollierte Entwicklungen können in Gang gesetzt werden, wenn Justitiare eines Krankenhauses Formblätter entwerfen, in deren Folge jeder „nicht natürliche“ Tod zu einem Ermittlungsverfahren führt. Es kann Anzeigen hageln, manche Fundamentalisten könnten gar zur Waffe der Denunziation greifen. Einmal Gesetz, werden solche Strafnormen illegitime Wirkungen entfalten, die die Mehrheit der Bevölkerung nicht will. Damit sollte eigentlich dieser und auch der Entwurf von Künast u.a. erledigt sein.

Wie sieht es nun mit der zivilrechtlichen Lösung nach Hintze / Lauterbach aus? Das Ziel aller noch verhandelten Entwürfe ist die Vereinheitlichung der höchst unterschiedlichen Regelungen im ärztlichen Berufsrecht der Landesärztekammern (LÄK). Wir haben es also bei allen noch diskutierten Anträgen mit der politischen Reaktion auf vehemente Forderungen der Ärzte-Lobby zu tun. An einer Sanktionierung der Sterbehilfe interessierte LÄK wissen, dass sie berufsrechtlich letztlich nicht wirksam gegen entsprechenden Ärzte reagieren können, weil Berufsrecht nun einmal nicht in die Grundrechte der betroffenen Patienten eingreifen darf. Eine restriktive Kammer hat bereits einem Arzt berufsrechtliche Sanktionen angedroht, wagte es aber nicht, den dann drohenden Musterprozess zu verlieren und hat deshalb – über die Lobbyisten – den Gesetzgeber zu einer einschlägigen Regelung aufgerufen.

„Aus dem Recht zum Leben eine Pflicht zum Aushalten, bis es unerträglich wird“

Würde aber die Formulierung des Entwurfs Hintze / Lauterbach, der von der „unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit“ redet, ins BGB aufgenommen, dann gälte das restriktive Recht auch für diejenigen Landesärztekammern, die bislang liberal (und im Sinne der herrschenden Rechtsprechung) agiert haben. Das wäre der Sieg derer, die ein Recht, mit ärztlicher Hilfe zu sterben, leugnen und dieses fundamentale Menschenrecht einer fragwürdigen Interpretation des hippokratischen Eides unterordnen. Diese Vorstellung konstruiert aus dem Recht zum Leben eine Pflicht zum Aushalten, bis es unerträglich wird. Die Antragsteller wollen diese Pflicht nur im Extremfall gelockert sehen. Hier zeigt sich der paternalistische Charakter ganz deutlich.

Schlimmer ist aber, dass das unangemessene Berufsrecht – nun durch die Hintertür BGB – als für alle geltende Regel (Sittenwidrigkeit) umgesetzt werden kann. Das ermöglicht zudem berufsrechtliche Verfahren gegen Ärzte, deren Existenz mit dem Entzug der Approbation vernichtet werden kann. Die Folge der Sonntagsreden, die so klingen, als wollten sie das Recht auf einen würdigen Tod regeln, aber genau dies nicht tun, sind Willkür und Bevormundung.

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