18.03.2026
Der Staat als Gott der Preußen
Preußen als Vernunft- statt Nationalstaat mit Hegels etatistischer Philosophie hat in Deutschland eine Tradition der Staatsvergottung begründet, die die Gewaltenteilung gefährdet.
Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 wurde das Land Preußen von den Alliierten für aufgelöst erklärt, nachdem vor allem Amerikaner und Briten den „preußischen Militarismus“ für die Entfesselung des Weltkriegs mitverantwortlich gemacht hatten. Dieser Text soll den preußischen Etatismus behandeln, dessen Wirkungen noch heute präsent sind.
Die ‚tatsächliche‘ Geschichte Preußens beginnt mit dem Kurfürsten Johann Sigismund (1608-1619), unter dem 1609 durch den Anfall des halben Jülich-Klevischen Erbes (Kleve, Mark, Ravenstein und Ravensburg) sowie des Herzogtums Preußen 1618 in Personalunion der Umfang des vorher auf die Markgrafschaft Brandenburg beschränkten Staates mehr als verdoppelt wurde. Diese territorialen Erwerbungen sowie die Konversion des Hohenzollers zum Calvinismus, die 1613 erfolgte, waren für die weitere Entwicklung Preußens von entscheidender Bedeutung. Nach den Worten Friedrichs des Großen (1740-1786) musste es das bleibende Ziel preußischer Politik sein, die weit verstreuten Besitzungen des Hauses „einander anzunähern“, was begreiflicherweise nur auf Kosten der Nachbarn gelingen konnte. Auf Friedrichs „Wunschliste“ standen denn auch das polnische Westpreußen, das schwedische Vorpommern und die wittelsbachischen Herzogtümer Jülich und Berg.
Entwicklung zum Vernunftstaat
Im Dreißigjährigen Krieg wurde Brandenburg jahrelang so gründlich verheert, dass man an seiner Zukunft und seinem Wiederaufkommen ernsthaft zweifeln konnte. Die brandenburgische Bevölkerung war drastisch reduziert, nachdem kaiserliche, schwedische und zuletzt sogar die eigenen Truppen die Markgrafschaft ausgeplündert hatten. Der Enkel Johann Sigismunds, Friedrich Wilhelm (1640-1688), der „Große Kurfürst“, zog in der desolaten Lage den richtigen Schluss, dass eine politische Existenz ohne militärische Stärke und kriegstüchtige Streitkräfte inmitten des dynamischen europäischen Staatensystems und der ständigen Rivalitätskämpfe der bewaffneten Mächte zum Scheitern verurteilt war. Er begann bald nach seinem Regierungsantritt mit dem Aufbau eines schlagkräftigen Heeres, das zur Grundlage der späteren preußischen Armee wurde.
Unter Friedrich Wilhelm I. (1713-1740), dem sogenannten „Soldatenkönig“, der durch innere Kolonisation und Förderung des Bevölkerungswachstums die Staatseinkünfte zu steigern suchte, wurden neben der überragenden Dynastie Heer und Beamtenschaft die tragenden Säulen des Staates. Eine spezifische Staatsgesinnung und ein besonderes Beamtenethos bildeten sich heraus, wobei allerdings die Bevorzugung des Militärs gegenüber den zivilen Ämtern Preußen bis ins Kaiserreich bestimmen sollte. Damit schuf der Vater die Voraussetzungen dafür, dass sein Sohn eine führende Rolle in Europa erringen konnte.
Nach dem Tod Friedrich Wilhelms begann Friedrich der Große sofort, das überragende Ziel der preußischen Politik, den Aufstieg zu einer europäischen Macht, in die Tat umzusetzen. Der Einmarsch in Schlesien beruhte neben allen wirtschaftlichen und strategischen Erwägungen auf der Erkenntnis, dass das habsburgische Österreich diese Ambitionen niemals akzeptieren würde. Den Raub Schlesiens haben die Habsburger Preußen denn auch nicht verziehen – mindestens ein halbes Jahrhundert lang und im tiefsten Herzen wohl nie. Mit dieser Dauerfeindschaft lud Friedrich seinem Staat eine schwere Hypothek auf, die durch den Gewinn einer weit entwickelten Textilindustrie und des beginnenden Bergbaus allerdings wohl aufgewogen wurde.
„Die Auseinandersetzung zwischen dem preußischen Staat einerseits und der deutschen Nation andererseits sollte deshalb das große Thema des 19. Jahrhunderts werden.“
Die Aufnahme Preußens in den Kreis der europäischen Großmächte, die mit dem Frieden von Hubertusberg 1763 besiegelt wurde, beruhte jedoch nicht nur auf dem Genie des großen Königs. Sie war auch nicht allein das Resultat der geschickten Ausnützung äußerer Umstände oder der militärischen Tüchtigkeit und des Waffenglücks. Entscheidend war, dass das Preußens Friedrichs – der als „Roi Philosophe“, als Philosophenkönig, auf die Zeitgenossen eine ungeheure Faszination ausübte – dem Geist des 18. Jahrhunderts, dem Geist der Aufklärung, entsprach. Dieser rational organisierte Staat, in dem tolerant, gerecht, vorurteilslos und praktisch regiert wurde, passte wie ‚von Gott gegeben‘ ins Zeitalter der Vernunft. Ohne Volk, ohne Stamm, ohne zusammenhängendes Territorium war ein reines Militär-, Administrations- und Justizsystem geschaffen worden, das letzten Endes nur „Staat“ und „nichts als Staat“ war. Diese abstrakte Staatlichkeit, die in keinem Volk und keinem Volksstamm verwurzelt war, bildete im Zeitalter Friedrichs Preußens Stärke.
Mit der Französischen Revolution wurde dieser Vorteil jedoch zum Fluch. Dass dieser Staat kein National-, sondern ein Vernunftstaat war, eine Schöpfung des monarchischen Absolutismus, machte ihn plötzlich zu einem anachronistischen Gebilde. Durch seine Modernität im 18. Jahrhundert stark, wurde er mit einem Schlag durch eine politische Ordnung überholt, die sich durch eine modernere Verfassung und durch modernere, zugkräftigere Ideen auszeichnete. „Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit“ war eine Parole, die der Nation eine völlig neue Stellung im politischen Raum verschaffte.
Die Schlagkraft der neuen Staatsform machte sich sofort auf einem Gebiet bemerkbar, das Preußen seit seiner „Gründung“ am Herzen lag: dem militärischen. Die berühmte „Kanonade von Valmy“ 1792 schockierte König, Beamtenschaft und Militär nicht zum letzten Mal durch die Erkenntnis, dass die Revolutionsarmeen dem Krieg eine neue Dimension gaben, nicht nur durch ihre Masse, sondern auch durch ihren Kampfgeist. Die gewaltige Differenz zwischen einer nationalen Volksarmee und einer im Regelfall durch ausländische Söldner geprägten Kabinettsarmee stand von nun auf der Agenda der Militärstrategen, die gerade in Preußen die fortschrittlichsten Köpfe zu den notwendigen Folgerungen veranlasste.
Das Dilemma für den preußischen Staat zeigte sich jedoch in den Befreiungskriegen, die eben keine preußischen, sondern deutsche Befreiungskriege waren. Die patriotisch-nationale Begeisterung, die nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht das neue „Volksheer“ und weite Teile der Bevölkerung beflügelte, war nicht auf Preußen, sondern auf „des Deutschen Vaterland“ gerichtet. Der Schriftsteller Ernst Moritz Arndt, eine Zeitlang Privatsekretär des Freiherrn vom Stein setzte sich wie Stein für die Befreiung der Bauern, die Teilhabe der Bürger an der Macht und eine Verfassung für das Volk. Er war gleichzeitig der Vordenker einer wie auch immer gearteten deutschen Staatlichkeit, die er sich als einziges Ergebnis des Kampfes gegen Napoleon vorstellen konnte. Die Auseinandersetzung zwischen dem preußischen Staat einerseits und der deutschen Nation andererseits sollte deshalb das große Thema des 19. Jahrhunderts werden, das in der Geschichtsschreibung leider relativ unbearbeitet geblieben ist, obwohl es heute noch präsent ist.
Philosophie gegen den Liberalismus
Die preußische Regierung suchte nach dem Tod Fichtes für die neu geschaffene Berliner Universität einen würdigen Nachfolger auf dem Lehrstuhl der Philosophie, der vor allem das Gleichgewicht zwischen der politischen Restauration und dem akademischen Freiheitsanspruch herstellen sollte. Sie fand ihn in dem schon in dieser Zeit berühmten Georg Wilhelm Friedrich Hegel, der gerne von Heidelberg aus an die Spree zog. In seiner Antrittsrede am 22. Oktober 1818 entwarf der Philosoph ein politisches Programm, das ihn definitiv zum „Staatsphilosophen“ machte.
„Nach den Gesetzen der Dialektik ist schon jetzt zu beachten, dass der Staat für Hegel die Negation der Negation, also die Negation der bürgerlichen Gesellschaft, ist, mithin auch die Rückkehr in die Familie bedeute.“
Seine Staatsphilosophie entfaltete Hegel in der letzten von ihm selbst herausgegebenen Schrift, den 1821 veröffentlichten „Grundlinien der Philosophie des Rechts“1. In diesem Werk präsentierte er zunächst einmal nach der berühmten Dialektik von These, Antithese und Synthese, die in Wirklichkeit eher als ein religiöser Dreischritt von Paradies, Sündenfall und Erlösung anzusehen ist, die Sittlichkeit, die seiner Definition nach die „Synthese“ aus objektiver Rechtlichkeit und subjektiver Moralität darstellte, im Gedankengang selbst jedoch eher die Rückkehr zur Objektivität bildete.
Die Sittlichkeit verwirklicht sich nicht in individuellen Handlungen, sondern immer nur in konkreten Gemeinschaften, von denen der Philosoph drei für maßgeblich hält: die Familie, die bürgerliche Gesellschaft und den Staat. Diese Trias ergibt sich nicht als eine historische Reihenfolge, die in der Geschichte der menschlichen Gemeinschaftsbildung wahrzunehmen wäre, sondern als ein philosophischer Prozess. Es ist, mit anderen Worten, ein Ablauf, der im Kopfe Hegels stattfindet. Nach den Gesetzen der Dialektik ist schon jetzt zu beachten, dass der Staat die Negation der Negation, also die Negation der bürgerlichen Gesellschaft, ist, mithin auch die Rückkehr in die Familie bedeute.
Die sittliche Substanz der Familie ist die Liebe, in der jedes Mitglied der Gemeinschaft nicht als selbstständige Person, sondern als unselbstständiges Element handelt. Im Gegensatz dazu ist die sittliche Substanz der bürgerlichen Gesellschaft die „Antithese“, dass jeder sich selbst der einzige Zweck ist und alles andere bzw. alle anderen nichts sind. Der Staat wiederum „ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee – der sittliche Geist, als der offenbare, sich selbst deutliche, substantielle Wille, der sich denkt und weiß und das was er weiß und insofern er es weiß, vollführt“ (§ 257, S. 398). Er ist, mit anderen Worten, die Familie, die sich jetzt ihrer selbst bewusst geworden ist.
Unter den zahllosen Aussagen, mit denen der Staat auf die Ebene des Transzendenten gehoben wird, sei nur eine besonders markante zitiert: „Man muß daher den Staat wie ein Irdisch-Göttliches verehren und einsehen, dass, wenn es schwer ist, die Natur zu begreifen, es noch unendlich herber ist, den Staat zu fassen“ (§ 272 Zusatz, S. 434).
„Wie den Gedanken der Gleichheit aller Menschen und die damit verbundenen Menschen- und Bürgerrechte lehnt Hegel auch das Konzept der Gewaltenteilung ab.“
Den drei Gemeinschaften entsprechen in der konstitutionellen Monarchie, auf die wir gleich zu sprechen kommen werden, drei Stände. Angesichts Hegels Votum für eine ständisch-korporative Hierarchie ist klar, dass der Philosoph den Gedanken der Gleichheit aller Menschen und Bürger ablehnt, dieser Gedanke „gehört dem leeren Verstande an“ (§ 200, S. 354). Der die Familie repräsentierende substanzielle Stand ist die Landwirtschaft, die ihr Vermögen aus den natürlichen Produkten des Bodens bezieht. Die bürgerliche Gesellschaft, die sich im formellen Stand vereinigt, setzt sich aus Handwerk, Industrie und Handel zusammen, die alle die (sekundäre) Verarbeitung der natürlichen Produkte zu ihrem Beruf gemacht haben. Der allgemeine Stand schließlich, der die Interessen der Allgemeinheit verfolgt, umfasst alle für den Staat Tätigen – im militärischen und im zivilen Bereich. Jedoch wird die Zugehörigkeit zu jedem Stand nicht wie in der traditionellen ständischen Gesellschaft durch Geburt festgelegt, sondern beruht mehr oder weniger auf freier Entscheidung.
Keine Gewaltenteilung
Wie den Gedanken der Gleichheit aller Menschen und die damit verbundenen Menschen- und Bürgerrechte lehnt Hegel auch das Konzept der Gewaltenteilung ab. In der konstitutionellen Monarchie sind die drei Gewalten, die der Philosoph kennt, in einer eigentümlichen Weise vereinigt. Die den Staat prägenden Gewalten sind für ihn nämlich die fürstliche, die exekutive – zu der auch die Rechtsprechung gehört – und die legislative Gewalt.
Die fürstliche Gewalt als höchste Form der Gewalt umfasst auch die exekutive und legislative Gewalt, da sie allein den Staat verkörpert: „Dies absolut entscheidende Moment des Ganzen ist daher nicht die Individualität überhaupt, sondern ein Individuum, der Monarch“ (§ 279, S. 444). „Die Persönlichkeit des Staates ist nur als eine Person, der Monarch, wirklich.“ (§ 279, S. 445).
Gerne würde Hegel auf das „divine right of kings“ zurückgreifen, aber er spürt selbst, dass dies im Jahre 1821 doch merkwürdig klingen würde: „Am nächsten trifft daher hiermit die Vorstellung zu, das Recht des Monarchen als auf göttliche Autorität gegründet zu betrachten, denn darin ist das Unbedingte desselben enthalten. Aber es ist bekannt, welche Missverständnisse sich hieran geknüpft haben, und die Aufgabe der philosophischen Betrachtung ist, eben dies Göttliche zu begreifen“ (§ 279, S. 446).
„Eine geschriebene Verfassung lehnt Hegel unter dem Gesamtaspekt seiner Staatsphilosophie begreiflicherweise ab.“
Auf der darunter liegenden Stufe begreift die Regierungsgewalt (also die exekutive Gewalt) auch die gesetzgebende Gewalt in sich, da auch in ihrem Bereich sich die Teilung und Vereinigung der fraglichen Gewalten findet. Ausgeübt wird sie durch die Staatsbeamten und die höheren beratenden Behörden, die aufgrund ihrer Funktion kollegial konstituiert sind: „Polizeigewalt und richterliche Gewalt z.B. laufen zwar auseinander, aber sie treffen in irgendeinem Geschäft doch wieder zusammen“ (§ 290 Zusatz, S. 460).
Auf der untersten Stufe nehmen die vom Staat ausgeschlossenen Stände an der Gesetzgebung teil. Sinnvoll ist es nach Hegel, dass die ständische Versammlung (kein Parlament!) sich in zwei Kammern teilt, damit jeder Stand seine eigenen Erfahrungen in die Beratungen einbringen kann. Der letzte Zweck dieser Diskurse wird unnachahmlich vom Philosophen formuliert: „Die Eröffnung dieser Gelegenheit von Kenntnissen hat die allgemeinere Seite, dass so die öffentliche Meinung erst zu wahrhaften Gedanken und zur Einsicht in den Zustand und den Begriff des Staats und dessen Angelegenheiten, und damit erst zu einer Fähigkeit, darüber vernünftiger zu urteilen, kommt; sodann auch die Geschäfte, die Talente, Tugenden und Geschicklichkeiten der Staatsbehörden und Beamten kennen und achten lernt“ (§ 315, S. 482).
Eine geschriebene Verfassung lehnt Hegel unter dem Gesamtaspekt seiner Staatsphilosophie begreiflicherweise ab. Sein berühmtester Schüler Karl Marx hat zwar seinen eigenen Worten nach den Philosophen „vom Kopf auf die Füße gestellt“, aber die Ablehnung der individuellen Freiheitsrechte, also der Menschen- und Bürgerrechte, der Gewaltenteilung und eines verbindlichen Verfassungstextes ohne Bedenken von seinem Lehrer übernommen.
In Anbetracht des Gewichts der illiberalen hegelianisch-marxistischen Tradition im deutschen politischen Denken zeigen sich gewisse Kontinuitäten. So ist nicht erstaunlich, dass wir inzwischen bei „unserer Demokratie“ angelangt sind, die mit einer liberalen Demokratie herzlich wenig zu tun hat.