14.07.2015

Bundestag stellt sich gegen Bevölkerungsmehrheit

Kommentar von Monika Frommel

Der Bundestag hat diesen Monat in erster Lesung die Weichen für eine Verschärfung des Strafrechts gestellt. Es geht es um passive Sterbehilfe. Kritik an paternalistische Bestrebungen und stattdessen die Forderung eine Liberalisierung.

Ende 2014 wurde zum ersten Mal im Bundestag debattiert, ob die ärztliche Sterbehilfe gesetzlich neu geregelt werden soll. Seit 1871 ist sie erlaubt, da ein Suizid erlaubt ist, Hilfe dazu also nicht verboten werden kann. Dies ist eine sehr grundlegende strafrechtliche Regel: Die Teilnahme an einer erlaubten Tat kann nicht verboten sein. Nun liegen dennoch Gesetzesentwürfe vor [1], welche – fast alle – mit dieser Regel brechen wollen. Am 2. Juli 2015 erfolgte die erste Lesung im Parlament. Der aus strafrechtlicher Sicht vernünftige Gruppenantrag von der Abgeordneten Katja Keul und anderen fordert, es bei der geltenden Rechtslage zu belassen. Dennoch erreichte er nicht einmal das Quorum.

Kein Thema ist dabei im Bundestag das zurzeit geltende und sehr uneinheitliche Berufsrecht der Ärzte. Es schränkt sowohl die Grundrechte der Ärzte als auch – was noch bedenklicher ist – die aller Patienten ein, und zwar erheblich und in einem Kernbereich. Zwar darf man sich – werden diese Entwürfe Gesetz – selbst töten, kann aber nicht mit ärztlicher Hilfe rechnen, da diese Hilfe in Deutschland für die Berufsgruppe der Ärzte zunehmend riskant sein wird. Schon jetzt ist das ärztliche Berufsrecht in zehn Bundesländern sehr restriktiv und verlangt, dass der Sterbeprozess bereits irreversibel eingesetzt haben muss.

Künftig – je nachdem, welcher Gesetzentwurf beschlossen wird – geht ein Arzt wohl in allen Bundesländern dabei ein Risiko ein, zumindest, wenn er wiederholt tätig wird (Gesetzentwurf Kerstin Griese u.a.) oder gegen ein normales Entgelt handelt (Gesetzentwurf Renate Künast u.a.). Auch der auf den ersten Blick liberale Entwurf von Peter Hintze, Karl Lauterbach u.a. verspricht keine Erleichterung. Zwar vermeiden die Abgeordneten, die sich hinter deren Vorschlag stellen, eine weiter gehende Kriminalisierung von Ärzten. Aber sie lehnen sich am derzeit sehr restriktiven ärztlichen Berufsrecht an, das die Bundesärztekammer über (nicht verbindliche) Richtlinien empfiehlt und das immerhin sieben Bundesländer nicht umgesetzt haben.

„Die Mehrheit des Bundestages ist von einer dem Menschen zugewandten Verantwortungsethik weit entfernt“

Sind derartige Gebote im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, handelt rechtswidrig, wer dagegen verstößt und kann deshalb berufsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Der Zeitpunkt des irreversibel einsetzenden Sterbeprozesses ist jedoch viel zu spät angesetzt. Auch die Formel, dass ein Arzt/eine Ärztin aufgrund der persönlich durchgeführten Untersuchung des Patienten zu der Überzeugung gelangt sein muss, dass der Patient an einer unheilbaren, zum Tode führenden Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung leidet, ist zu restriktiv.

Demenzkranke etwa (selbst solche mit einer entsprechenden Bevollmächtigung ihres Vorsorgeberechtigten) und lebensmüde Menschen, die aber trotz Überdruss am Leben durchaus eigenverantwortlich entscheiden können (sog. Bilanzselbstmord), müssen ihr Vorhaben – geht es nach diesen Entwürfen – ohne qualifizierte ärztliche Hilfe und Beratung umsetzen. Auch die Verfügbarkeit von geeigneten Mitteln ist und bleibt erheblich erschwert: Das deutsche Betäubungsmittelrecht ist sehr streng, strenger als das in der Schweiz. Die Betroffenen müssen den letzten Schritt allein gehen.

Von einer dem konkreten Menschen zugewandten Verantwortungsethik ist eine solche Haltung, die aber die Mehrheiten des derzeitigen Bundestages prägt, weit entfernt. Zwei Drittel der Bevölkerung hingegen wollen auch weiterhin ärztliche Hilfe im Sterben in Anspruch nehmen. Anders sieht dies die Lobby der in Kammern organisierten Ärzteschaft (Bundesärztekammer und 10 von 17 Ärztekammern in den Ländern). Die meisten Bundestagsabgeordneten quer durch die Parteien haben offenbar nur ein – unausgesprochenes – Ziel. Sie wollen Sterbehilfe-Vereine verbieten (insbesondere die Aktivitäten des Hamburger Ex-Politikers Kusch) oder auf Umwegen die berufsrechtlichen Regelungen vereinheitlichen.

„Die Verschärfung des Strafrechts wird als ‚fortschrittlich‘ verkauft“

In Kenntnis der empirisch gemessenen öffentlichen Meinung wollen sie paternalistische Programme als „fortschrittlich“ verkaufen. So reden alle Politiker, die sich anschicken, das Strafrecht zu verschärfen, von einer „begrenzten Zulassung“ der Sterbehilfe und kommen so den Erwartungen der Bevölkerung entgegen. Leider ist das eine glatte Lüge. Denn die Rechtslage wird – je nach Entwurf – mehr oder weniger stark verschlechtert, was aber nur Insider erkennen können. Die Bevölkerungsmehrheit wird, wie schon vorher der Aufruf der Strafrechtslehrer, nicht gehört. Diese Professoren hatten sich nämlich überwiegend dafür ausgesprochen, die ärztlich assistierte Sterbehilfe zu erlauben, auch wenn sie wiederholt und gegen Entgelt erfolgt. [2] Das restriktive Berufsrecht würde so per Gesetz aufgehoben.

Alle demnächst im Bundestag zu beschließenden Entwürfe sind mehr oder weniger paternalistisch. Sie ändern eine richterrechtlich stabile Regel und brechen mit einer Tradition, die seit 1870 stabil war. Passive Sterbehilfe ist nach dem geltenden Strafgesetzbuch erlaubt, aktive Sterbehilfe hingegen verboten. Aber auch beim Verbot der aktiven Sterbehilfe handelt es sich eine paternalistische Strafnorm. Sie war immer umstritten und ist es nach wie vor. Es gibt unter den diversen vorliegenden Gesetzesentwürfen aber keinen, der das ändern will, so dass liberale Bundestagsabgeordnete jetzt nur noch das geringste Übel wählen können.

Die Forderung, auch die aktive Sterbehilfe begrenzt zuzulassen, ist nicht Gegenstand der gegenwärtigen Auseinandersetzung. Wieso? Die Niederlande und Belgien haben schließlich die sich in der Praxis häufig stellenden Probleme des Sterbewunsches flexibler geregelt. Sie verbieten die aktive Sterbehilfe nicht ausnahmslos, sondern nur dann, wenn das als Rechtfertigung geregelte Verfahren nicht eingehalten worden ist. Sterbehilfe ist also unter einschränkenden Bedingungen in diesen Rechtskulturen erlaubt. [3] Die Gesetze und die Einstellung der Bevölkerung weisen dort in dieselbe Richtung. Nicht so in Deutschland.

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