09.07.2014

Klassisch liberale Politik im wohlfahrtsstaatlichen Alltag

Essay von Carlos A. Gebauer

Der Freiheitsbegriff des klassischen Liberalismus steht im Gegensatz zum modernen Wohlfahrtsstaat. Klassisch liberalen Politikern fällt es deswegen schwer, im Politikbetrieb ihren Überzeugungen treu zu bleiben.

Der wohl wesentlichste Kerngedanke des klassischen Liberalismus ist, den einzelnen Menschen vor unrechtmäßigen Willensbetätigungen anderer Menschen zu schützen. Will ein klassisch Liberaler diesen Schutz gewährleisten, muss er also zwangsläufig vorab definieren, welche Art von Herrschaft über Menschen er für rechtmäßig hält und welche nicht. Die damit aufgeworfene Frage nach dem Recht lässt sich aber wiederum nur auf der Grundlage einer ethischen Überzeugung beantworten. Deren zentraler moralischer Ausgangspunkt ist für den klassisch Liberalen niemand anders als genau derjenige einzelne Mensch, den er auch mit den Mitteln des Rechts zu schützen beabsichtigt. Nicht nur dessen Leben und dessen Körper, sondern auch dessen Erwerb, dessen Eigentum und dessen sämtliche sonstige Handlungen im gesellschaftlichen Kontext werden in ihrem Anfang stets durch diesen eigenen Willen des Individuums gelenkt, konstituiert und gestaltet. Genau dieser individuelle, selbstbestimmte Wille des Einzelnen, aus dessen Ursprung sich dann in ganzer Fülle und Breite seine einzigartige Persönlichkeit entwickelt und entfaltet, dieser Wille darf solange nicht gebrochen werden, wie der Einzelne selbst durch seine eigenen Willensbetätigungen nicht andere Individuen gegen deren Willen verletzend beeinträchtigt. Der klassische Liberalismus ist somit an seiner Wurzel die politisch und juristisch konsequente Anwendung der aus Ethik und Religion bekannten Goldenen Regel, nach der jeder jeden anderen stets so zu behandeln hat, wie er umgekehrt auch von ihm behandelt werden möchte.

Der prägende Kerngedanke des sogenannten Wohlfahrtsstaates hingegen geht über diese primäre – und überdies durchaus deutlich abgrenzbare – Funktion des Rechtes, illegitime fremde Angriffe und Übergriffe auf den Einzelnen und seinen Willen abzuwehren, hinaus. Er will jeden einzelnen nicht nur vor dem Willen anderer, sondern darüber hinaus auch noch ergänzend vor dem je eigenen, „unrichtigen“ Willen schützen. Neben die erste Frage nach dem Recht tritt hier also die zweite Frage nach der Richtigkeit und mithin die Frage nach der Zweckmäßigkeit eines jeden individuellen Willens. Erscheint die Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen in einem solchen Wohlfahrtsstaat dessen kollektiven rechtlichen und moralischen Staatszielvorstellungen und Staatszielsetzungen nicht dienlich oder lässt sie sich in dessen Staatzweckvorstellungen nicht zumindest störungsfrei einordnen, dann darf der Wille des einzelnen hier durchaus mit allen Mitteln der wohlfahrtsstaatlichen Gesetzesordnung gebrochen werden. Der staatlich für unrichtig bzw. für unzweckmäßig gehaltene individuelle Wille muss dort also unbedingt zurückstehen, auch wenn er für sich gesehen keinem anderen Menschen schadet. Im Wohlfahrtsstaat gilt es demnach nicht als rechtswidrig, die prinzipiell unschädliche Willenssphäre des Einzelnen zu betreten und sie zu beeinträchtigen. Herrschaftsrechtliche Eingriffe in die individuelle Willensbetätigung sind deswegen hier nicht nur legal, um andere Menschen zu schützen, sondern auch, um den einzelnen nach dem jeweiligen Zweck- und Richtigkeitsverständnis des Staates vor sich selbst zu schützen. Die denknotwendig in diesem Konzept liegende wohlfahrtsstaatliche Vorstellung, dass andere, namentlich öffentliche Verwaltungsstellen, ganz grundsätzlich besser wissen könnten, was das (erwachsene) Individuum recht- und zweckmäßigerweise für sich selbst wollen würde, widerspricht damit der geschilderten ethischen Grundüberzeugung des klassischen Liberalismus ersichtlich in ihren Grundfesten.

Unter dem Sammelbegriff des Neoliberalismus haben sich seit 1938 in Europa politische Strömungen getroffen, deren Bestreben es war (und bis heute unbeirrt ist), als einen mittleren, „dritten Weg“ zwischen dem „Laissez-faire-Liberalismus“ des europäischen 19. Jahrhunderts und der staatlichen Zwangsverwaltungswirtschaft namentlich sowjetischer Prägung nach 1917 einen „liberalen Wohlfahrtsstaat“ zu konzipieren, der die jeweils für vorteilhaft erachteten Elemente eines jeden Ansatzes synthetisieren soll. Weil das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der dort herrschenden Rechtsprechung seit jeher als „wirtschaftspolitisch neutral“ verstanden wird, eröffnet es der deutschen Politik und Gesetzgebung verfassungsrechtlich die Möglichkeit, exakt diesen angestrebten Mittelweg in immer neuen Varianten experimentell zu gestalten.

„Individuelle Rechte können nicht dadurch gestärkt werden, dass man sie schwächt oder gar bricht.“

In allen seinen diskutierten Spielarten (nenne man sie soziale Marktwirtschaft, modernen Liberalismus, sozialen Liberalismus, indikative Planwirtschaft, mitfühlenden Liberalismus oder wie auch immer) muss ein solcher synthetisierter Kompromissansatz jedoch aus klassisch liberaler Sicht stets schon prinzipiell an einem evidenten logischen Grundwiderspruch scheitern: Individuelle Rechte können nämlich nicht dadurch gestärkt werden, dass man sie schwächt oder gar bricht. Oder anders, kürzer gesagt: Ein enteignender Eigentumsschützer ist ein Widerspruch in sich. Namentlich im Rahmen der sogenannten Leistungsgrundrechte (Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnung, Recht auf Gesundheit, Recht auf Selbstverwirklichung jenseits der rein physischen Existenzsicherung etc. pp.) scheitert jeder so konzipierte – und also aus Zwangsbeiträgen finanzierte – Wohlfahrtsstaat an dem Paradox, einem bestimmten Individuum Leistungen überhaupt nur dann erst gewähren zu können, wenn er die Ressourcen hierfür zuerst einem anderen Individuum zwangsweise gegen dessen Willen und also unter Verstoß gegen dessen Abwehrrechte weggenommen hat.

Das in der Bundesrepublik Deutschland unter der Geltung des Grundgesetzes entwickelte und verfassungsrechtlich akzeptierte Modell der „sozialen Marktwirtschaft“ stellt demgemäß ebenfalls eine Variante des Neoliberalismus in diesem Sinne dar, da – wie der Name insoweit zutreffend beschreibt – das zunächst grundsätzlich freie, wirtschaftliche Marktprinzip durch ein weiteres Element des staatlichen Umverteilens angereichert wird. Solange dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bliebe, die Abwehrrechte des einen, gebenden Individuums also grundlegend robuster ausgestattet wären als die Leistungsrechte des anderen, empfangenden Individuums, könnte ein klassisch Liberaler diese allenfalls sanfte Eintrübung seiner ethischen, rechtlichen und politischen Überzeugungen sicher noch rein pragmatisch hinnehmen und tolerieren. Nimmt das Umverteilen des Wohlfahrtsstaates jedoch überhand und wird nicht mehr nur dem Hilfebedürftigen ein mildtätiges Existenzminimum zugewendet, sondern wächst sich das Nehmen hier und das Geben dort via generell wirtschafssteuernder Abgaben- und Subventionsdirigismen mehr und mehr zur faktischen Planwirtschaft aus, dann mutiert die soziale Marktwirtschaft erkennbar zu einer wohlfahrtsstaatlichen Zwangswirtschaft mit allenfalls noch einem Restbestand an marktwirtschaftlichen Elementen. Eine solche Konstruktion lehnt der klassisch Liberale ab, weil er weiß, dass diese Prinzipienverkehrung (ein dann „mit Marktelementen angereicherter Sozialismus“ oder eine „Zwangsplanwirtschaft mit mikroökonomischen Spielräumen“) mit ihrer erwartbaren Steigerung von Umverteilung aller Art schon recht bald gar nicht mehr aufzuhalten sein wird. Eine nach gesetzlich garantierten Eigeninteressen ausgerichtete staatliche Verwaltung einerseits und ein auf individuell anstrengungslosen Vorteilserwerb eingerichteter Kreis von Subventionsempfängern andererseits werden unter den Bedingungen des demokratischen Mehrheitsprinzips zuletzt nicht mehr davon abzuhalten sein, die schrumpfende Minderheit ihrer ressourcenschaffenden Mitbürger – erlaubtermaßen gegen deren Willen – auszubeuten.

Das wohlfahrtsstaatliche Umverteilungsinstrumentarium der sogenannten Leistungsrechte entkoppelt schlichtweg den für Individuum und Gemeinschaft auf Dauer unabdingbaren (den, zeitgeistgemäß gesprochen, „Nachhaltigkeit garantierenden“) Zusammenhang zwischen der freien Willensbetätigung einerseits und der Last zur Verantwortung ihrer Folgen andererseits. Rechtliches, wirtschaftliches und moralisches Hasardeurtum wird unter den Umständen der Umverteilung zur Regel, verantwortliches Handeln zur Ausnahme. Denn wer unter ungewissen Handlungsbedingungen nicht die mühevoll gewonnenen Früchte seiner eigenen Arbeit riskiert, sondern die anstrengungslos erworbenen Früchte der Arbeit anderer, dem fehlt notwendigerweise die aus der vorherigen Mühe des Erwerbs erwachsene Demut im Umgang mit der knappen Ressource. Dies gilt es recht, wenn der Hasardeur in der Gewissheit leben darf, verspielte Ressourcen sogleich aus anderen Quellen ohne eigene Mühen wieder auffüllen zu können. Dass ungedeckte Geldsysteme mit schrankenlosen Kreditgeldvolumina die Verantwortungslosigkeit in diesem Rahmen weiter potenziert, bedarf vor diesem Hintergrund – und insbesondere auf der Basis unserer heutigen finanzpolitischen Empirie – kaum noch der weiteren Erläuterung.

Der klassisch Liberale differenziert bei der Betrachtung all jener dritten Wege des Neoliberalismus in ökonomischer Hinsicht zwei ihrem Wesen nach prinzipiell unterschiedliche, menschliche Handlungskontexte: Den Kontext des Rechtes und den Kontext der Gnade. Im Handlungskontext des strengen Rechtes müssen dem Einzelnen sein unverletzbares Eigentum und die Verbindlichkeit seiner freien Verträge unverbrüchlich garantiert bleiben. Im Handlungskontext der Gnade, der Nächstenliebe und der Mildtätigkeit hingegen kann Eigentum ohne weiteres gegenleistungslos übertragen und mag auf alle Vertragseinhaltung verzichtet werden. Diese beiden Kontexte dürfen jedoch gerade nicht, wie es die „soziale Marktwirtschaft“ begriffsmäßig vollzieht, unbedachtsam vermengt werden. Wird nämlich die Sphäre der einklagbaren Rechte mit der Sphäre der per definitionem nicht einklagbaren Gnade vermischt, sind Verunklarungen schon rein logisch unausweichlich. Das Bonner Grundgesetz hat diesen Zielkonflikt übrigens interessanterweise in einer besonderen Formulierung konserviert: „Eigentum verpflichtet“, sagt sein 14. Artikel. Aber der Artikel erklärt – wohlweislich – nicht konkret, wen das Eigentum wozu verpflichte.

„Aus diesem inhaltlichen Dilemma wird für den Politiker allzu oft bald auch ein persönliches.“

Welche praktisch-politischen Konsequenzen ergeben sich aus dieser Lage?

Zum einen die, dass jeder liberale Politiker beim täglichen Wettstreit mit seinen Gegnern im (nicht nur parlamentarischen) Alltag der Wohlfahrtsdemokratie vor dem inhaltlichen Dilemma steht, entweder eine leicht als Fundamentalopposition verstandene, individuelle Rechte prinzipiell wahrende Haltung einzunehmen oder aber mit dem beständig wachsenden Umverteilungsapparat kapitulierend zu kooperieren. Aus diesem inhaltlichen Dilemma wird für den Politiker allzu oft bald auch ein persönliches: Substantielle Macht- und Einflussmöglichkeiten innerhalb eines wohlfahrtstaatlichen Systems bestehen nämlich praktisch nur dann, wenn Politiker auch bereit sind, sich aktiv an ihm zu beteiligen. Je puristischer die klassisch liberalen Positionen aber vertreten werden, desto geringer ist die Aussicht, Ämter in diesem Umverteilungssystem zu erlangen. Dies also zwingt zur kompromissintensiven Kooperation mit dem Umverteilungsapparat und seinem Personal, um dort wenigstens einige eigene Gestaltungsmöglichkeiten und Einflüsse zu erreichen.

Das Erhaltenwollen einmal gewonnener Einflussmöglichkeiten verursacht bei alledem aber mittelbar leicht eine professionelle Orientierung des liberalen Politikers weg von den eigenen Wählern, hin zu seinen politischen Kollegen in dem und um das Parlament. Mit dem reinsten Gewissen kann der liberale Politiker sich (und anderen) bald sagen: Es ist besser, in den mannigfaltigen Institutionen des Wohlfahrtsstaates mitzuwirken und dort nach Kräften tagtäglich das aus liberaler Sicht Schlimmste zu verhüten, statt sich dem – anscheinend aussichtslosen – Geschäft zu widmen, eine unabsehbare Vielzahl diffuser und gänzlich unorganisierter Einzelinteressen gegen die äußerst organisierten, gezielten und zunehmend professionalisierten, zielgenauen Umverteilungs- und Belehrungs-, Erziehungs- und finanziellen Abschöpfangriffe des Wohlfahrtsstaates zu verteidigen.

Jede einzelne Handlung und jede einzelne Äußerung auch eines im Ursprung noch so überzeugten liberalen Politikers gerät damit zunehmend zu einer Gratwanderung in der Abgrenzung zwischen liberaler Überzeugung und realpolitischer Wirklichkeitsanpassung. Dieser Grenzgang wird auch zunehmend schwieriger. Wer nie Motor und nie Getriebe sein mag, sondern immer nur die Rolle der Bremse übernimmt, der verschleißt sich unausweichlich persönlich und nervlich. Und er verspielt nicht zuletzt auch die zwischenmenschlichen Sympathien der Umverteilungsroutiniers, denen er tagtäglich bei der Arbeit begegnet. Wer sich – wie die meisten Wähler – in diese praktischen Dilemmata nicht einzudenken vermag, empfindet das sichtbare Tun dieses Politikers bald als unverständlich, ja gar manchmal als widersprüchlich und paradox.

„Wer diese charakterliche Festigkeit zum überzeugten Standhalten nicht besitzt, der sollte sich demgemäß als Liberaler nicht in das politische Geschäft wagen.“

Vollends diffus wird die Lage, wenn der liberale Politiker in seinem Alltagshandeln den unausgesetzten Versuchungen der kollegialen Experten und fremden Lobbyisten zu erliegen droht, den Scheinplausibilitäten der Umverteilungslogik aus Sachzwängen folgen zu müssen. Je geringer hier seine persönliche Unabhängigkeit, seine charakterliche Stärke und nicht zuletzt seine selbst erworbene fachliche und professionelle Ausbildung und Erfahrung geraten sind, desto eher wird er dem eigenen Urteil misstrauen und sich dem allgemeinen wohlfahrtsstaatlichen Druck zur Umverteilung beugen. Seine Wähler werden das nicht gerne sehen.

Ein liberaler Politiker, der zuletzt in Krisensituationen nicht auf die Selbstheilungskräfte der Gesellschaft vertraut, sondern sich allzu bereitwillig kooperierend in das umverteilungsstaatliche Gewirr der allgegenwärtigen Interventionen stürzt, der verliert sich zuerst weltanschaulich, dann politisch-praktisch, dann charakterlich, anschließend parteiorganisatorisch und zuletzt persönlich wirtschaftlich, indem ihm die materielle Grundlage seiner privaten Existenz qua Amtsverlustes verloren geht. Wer diese charakterliche Festigkeit zum überzeugten Standhalten nicht besitzt, der sollte sich demgemäß als Liberaler nicht in das politische Geschäft wagen. Umgekehrt gilt: Ein jeder liberaler Wähler ist gut beraten, vor seiner Wahl zu prüfen, ob er einen persönlich gefestigten, privat gut ausgebildeten, demgemäß wirtschaftlich unabhängigen und also prognostisch ernsthaft klassisch liberalen Kandidaten wählen kann, oder ob ihm lediglich ein Vertreter zur Wahl gestellt wurde, der diesen Kriterien nicht entspricht. Im letzteren Falle ist er gehalten, nach eigenen Kräften darauf hinzuwirken, zumindest andere Kandidaten zur Wahl gestellt zu erhalten. Das politische Feld aus Enttäuschung über die eigenen liberalen Vertreter ganz zu räumen hieße, es vollends den Umverteilungsgläubigen zu überlassen. Das aber verbietet sich, wenn der liberale Wähler aus ethischer und juristischer Motivation das Ziel verfolgt, einen jeden seiner Mitmenschen vor illegitimen Übergriffen Dritter schützen zu wollen.


 

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