01.09.2023

Geldstrafe für drei Smileys

Von Mona Aranea

Ein parodistisches Fahndungsplakat führte zur Verurteilung eines Facebook-Nutzers im niederrheinischen Viersen. Wenn ZDF-Mann Jan Böhmermann Ähnliches verbreitet, kommt er damit offenbar durch.

Am 15. August 2023 verurteilte das Amtsgericht Viersen den NRW-Landesvorsitzenden der Oppositionspartei dieBasis, René Quarda, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 50 Euro wegen Beleidigung von im politischen Leben stehenden Personen (§ 188 StGB). Das Gericht sah es als hinreichend erwiesen an, dass Quarda deutsche Regierungspolitiker auf Facebook mittels eines satirischen Fahndungsplakats als Terroristen verunglimpft habe. Die Richterin urteilte, dass die öffentliche Darstellung von Regierungspolitikern als Kriminelle in Verbindung mit Tatvorwürfen wie Genozid, Amtsmissbrauch und Volksverhetzung die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit der Politiker beeinträchtige und damit geeignet sei, ihr öffentliches Wirken zu erschweren.

Von dem aus Sicht der Staatsanwaltschaft strafbewehrten Facebook-Post auf dem Profil von René Quarda vom Oktober 2021 existiert lediglich eine kaum lesbare, unvollständige Kopie in schwarz-weiß, auf welcher ein Teil eines abgewandelten Original-Fahndungsplakats zu sehen ist, kommentiert mit drei lachenden Smileys. Das Plakat zeigt scheinbare Fahndungsfotos von u.a. Karl Lauterbach, Jens Spahn, Christian Drosten, Klaus Schwab und anderen in der Pandemiepolitik relevanten öffentlichen Personen unter der Überschrift „Terroristen – Staatsfeinde – Davos-Clique“. In Abwesenheit eines brauchbaren Tatnachweises nutzten Gericht wie Staatsanwaltschaft als Verfahrensgrundlage ein von der Richterin per Google-Suche ermitteltes augenscheinlich deckungsgleiches Plakat, auf welchem im unteren Abschnitt die eigenmächtige Ergreifung der auf den Fahndungsfotos Gezeigten ausdrücklich gebilligt wird. Das gegoogelte Plakat „aus dem Internet“ ersetzte im Verlauf des Verfahrens einen direkten Tatnachweis. Wo ein Wille, da ein Weg.

Weder Richterin noch Staatsanwältin kamen ins Grübeln, als der geladene Zeuge der Polizei, ein Kriminalkommissar des Bundeskriminalamts (BKA) aus Wiesbaden, eingestand, dass auch der Polizei kein vollständiger Screenshot des möglicherweise strafbewehrten Posts vorlag. Aufgrund der verstrichenen Zeit bis zur Verhandlung hatten die Polizeibehörden inzwischen alle Daten zum fraglichen Facebook-Post aus dem Herbst 2021 gelöscht. Der Kriminalkommissar von der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet beim BKA konnte sich weder an den Angeklagten noch an den möglicherweise strafbewehrten Post auf dessen Facebook-Seite erinnern. Auch an die Emojis über dem Bild – drei Smileys – hatte der Polizeibeamte keine Erinnerung. Angesichts des nur unvollständig vorliegenden Screenshots von der Facebook-Seite des Basis-Landesvorsitzenden, und mangels Zeugen, die einen strafbewehrten Tatvorgang belegten, drehte sich die weitere Verhandlung dann um das von der Richterin per Google-Suche „im Internet“ ermittelte satirische Fahndungsplakat. Dieses satirische Plakat war dem genannten Zeugen tatsächlich aus mehreren Ermittlungen bekannt.

„Das Ansehen der Regierung gefährden satirische Fahndungsplakate offenbar nur, wenn sie auf der privaten Facebook-Seite eines Oppositionspolitikers gepostet werden.“

Der Kriminalkommissar berichtete im Zeugenstand, dass „Stiftungen, die sich dem Vorgehen gegen Hass und Hetze im Netz verschrieben haben" regelmäßig Plakate wie das vorliegende an die Polizei beziehungsweise den Staatsschutz meldeten. Hier wäre beispielsweise an die Amadeo-Antonio-Stiftung zu denken. Nach jeder Meldung prüfe die Polizei zunächst das Material auf möglicherweise strafbewehrte Aussagen, identifiziere dann den Nutzer und mache sich dann ein Bild von den sonstigen Posts und Inhalten seines Nutzerprofils. Der Kriminalkommissar wusste noch, dass er in mehreren Fällen wegen dieses Plakats aktiv geworden war.

Völlig neu war dem Zeugen allerdings eine andere Parodie eines RAF-Fahndungsplakats, die ihm der Anwalt der Verteidigung vorlegte. Dieses satirische Fahndungsplakat hatte ZDF-Satiriker Jan Böhmermann im November 2022 in seiner Sendung gezeigt. Böhmermanns Plakat, das unter der Überschrift „Linksradikale Gewalttäter“ Politiker und Journalisten, darunter Frau und Ex-Frau Christians Lindners, sowie den Virologen Hendrik Streeck ebenso wie das im Verfahren behandelte Plakat als Verbrecher darstellt, war den für die Polizei so informativen Stiftungen „gegen Hass und Hetze im Netz" offenbar entgangen. Das BKA war laut Zeugenaussage zu diesem Plakat zu keinem Zeitpunkt tätig geworden. In ihrer Urteilsverkündung argumentierte die Richterin, das von Böhmermann verwendete satirische Fahndungsplakat habe „inhaltlich mit dem von dem Angeklagten geposteten überhaupt nichts zu tun." Dass ZDF-Satiriker Jan Böhmermann Personen des öffentlichen Lebens als Schwerverbrecher („Vorbereitung schwerer staats- und menschheitsgefährdender Straftaten“) darstellt und somit ihre Lauterkeit in Frage stellt, war also aus Sicht der Richterin nicht geeignet, das öffentliche Wirken deutscher Regierungspolitiker zu beeinträchtigen. Das Ansehen der Regierung gefährden satirische Fahndungsplakate offenbar nur, wenn sie auf der privaten Facebook-Seite eines Oppositionspolitikers gepostet werden.

Das Urteil der Richterin folgte in weiten Teilen dem stramm regierungsnahen Strafantrag der Staatsanwältin. Das Gericht befand, dass sich der Beleidigung von im öffentlichen Leben stehenden Personen schuldig mache, wer „öffentlich Politiker als Schwerverbrecher darstellt". Das satirische Fahndungsplakat suggeriere, dass jeder gezeigte Politiker jeder der aufgeführten Taten wie Genozid oder Hochverrat schuldig sei, was keine sachliche politische Auseinandersetzung darstelle, sondern reine Schmähkritik, also eine Beleidigung. Lediglich in der Höhe des Strafmaßes wich die Richterin vom Plädoyer der Staatsanwaltschaft ab und verringerte in Anbetracht fehlender Vorstrafen die angesetzte Geldstrafe um genau die Hälfte, auf 30 statt 60 Tagessätze.

„Gruppenbezogene Politikerkritik ist keine individuelle Schmähkritik, sondern politische Machtkritik, und diese ist laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht strafbar.“

Für die Viersener Amtsrichterin genügte also allein das Weiterleiten eines Plakats und seine Kommentierung mittels dreier lächelnder Emojis als Tatvorgang für eine Verurteilung wegen Schmähkritik an im öffentlichen Leben stehenden Personen. Wie der Verteidiger im Schlussplädoyer darlegte, hatte die Staatsanwaltschaft keine konkreten Geschädigten jenseits der allgemeinen Kategorie der „Regierungspolitiker" genannt und keinen konkreten, individuellen Schaden aufgezeigt. Der Vorwurf der Schmähkritik treffe nur zu, so der Rechtsanwalt, wenn eindeutig identifizierbare Einzelpersonen in persönlich beleidigender Weise angegriffen werden. Gruppenbezogene Politikerkritik ist keine individuelle Schmähkritik, sondern politische Machtkritik, und diese ist laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht strafbar.

Es ist ein Novum, dass bereits als Beleidigung verstehbare Machtkritik zu Strafverfolgung führt, selbst wenn der Straftatbestand übler Nachrede noch nicht erfüllt ist. Offenbar hat die Erweiterung und Verschärfung des § 188 StGB aus dem Jahr 2021 einer rechtlichen Verfolgung wütender Bürger, die satirisch-frech oder auch populistisch über Politiker schimpfen, Tür und Tor geöffnet. Bis zum Jahr 2021 waren allein die gezielte üble Nachrede und Verleumdung nach dieser Norm strafbar, nicht aber eine einfache Beleidigung. Das Urteil des Amtsgerichts Viersen ist Ausdruck der kollektiven Empfindsamkeit einer in der Qualität ihrer Arbeitsweise wie ihrer Arbeitsergebnisse durchaus kritikwürdigen Elite in Politik, Wissenschaft und Justiz im besten Deutschland aller Zeiten.

Zentraler juristischer Knackpunkt im Berufungsverfahren dürfte der Nachweis konkreter Geschädigter sein. Sollte das verdrehte Rechtsverständnis des Viersener Amtsgerichts – in dubio pro Regierungsmacht – sich als neuer juristischer Standard deutschlandweit durchsetzen, müssen wohl so einige Klausuren der Rechtswissenschaft an deutschen Universitäten umgeschrieben werden, denn diese orientieren sich bisher an der gängigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu politischer Machtkritik – in dubio pro Meinungsfreiheit. Ob sich ein neuer Standard durchsetzt, hängt entscheidend davon ab, ob sich dagegen Widerstand regt.

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