21.12.2020

Gebt die Abgesonderten frei!

Von Christoph Lövenich

Reihenweise werden die Menschen in Isolation und Quarantäne gesteckt. Das Coronavirus rechtfertigt solche unverhältnismäßigen Maßnahmen nicht.

Sollten in ferner Zeit die Gaststätten noch mal öffnen dürfen, liegen dort wieder die Zettel aus, auf denen man seine Kontaktdaten zu hinterlassen hat, beim Friseur sowieso. So entstehen Berge von sensiblen Daten, auf die auch die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen zugreifen darf. Und viele schreiben dort sogar ihre Realnamen auf, geben ihre Adressinfos ohne weiteres Nachdenken zu Papier. Weder solche Vorschriften noch ihre massenhafte Befolgung wären in den 1980ern, zu Zeiten des Volkszählungs-Protests, denkbar gewesen.

Richtige Datensammelkraken, wo viele Fäden zusammenlaufen, sind durch Corona die Gesundheitsämter geworden, die u.a. die „Kontaktverfolgung“ positiv auf das Virus Getesteter betreiben. Um genügend Personal für dieses Auskundschaften zu erlangen, schließen Kommunen z.B. Bibliotheken und ziehen die dortigen Mitarbeiter ab. Sogar die Bundeswehr wird zu diesem Zweck im Innern eingesetzt – das hätten sich die Gegner der Notstandsgesetze vor über 50 Jahren so nicht träumen lassen.

Die Folgen dieser behördlichen Datenerfassung spürt der Einzelne direkt, nämlich wenn er amtlich unter Quarantäne bzw. Isolierung gestellt wird. Im Gegensatz zum ‚neu-normalen‘ Maßnahmenarsenal mit Lockdowns, Abstands- und Maskenzwang gehören Isolierung und Quarantäne zu den angestammten Methoden der Seuchenbekämpfung. Und Seuche ist ein dehnbarer Begriff, selbst bei der Schweingrippe 2009 – einem Sturm im Wasserglas – wurden in Deutschland Menschen die häusliche Absonderung geschickt, wie es im Beamtendeutsch heißt.

„Covid-19 ist von der Pest, der Spanischen Grippe und anderen klassischen Seuchen meilenweit entfernt.“

Auch Covid-19 ist von der Pest, der Spanischen Grippe und anderen klassischen Seuchen meilenweit entfernt. Wenngleich sich hierzulande die Zahl der Corona-Toten bisher noch in der Größenordnung einer starken Grippewelle der Nachkriegszeit bewegt, werden massenhaft und in nie da gewesener Form solche Hausarreste angeordnet. Für positiv Getestete (Isolierung), Reiserückkehrer und Kontaktpersonen (Quarantäne). Ein massive Einschränkung der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz), die nur auf Grundlage eines formellen Gesetzes erfolgen darf (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG).

Einschlägig ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG können entsprechende Maßnahmen „zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten“ ergriffen werden. Dass darunter potentiell auch ein popeliger Schnupfen fällt, war in der ‚alten Normalität‘ noch kein Problem, hat man doch gar nicht daran gedacht, haufenweise Gesunde, zumal aus Anlass einer Erkältungskrankheit, solchen Verfügungen zu unterwerfen. Das erweist sich nun als Freibrief für die Gesundheitsämter, mit Kanonen auf Spatzen zu schießen.

Immerhin ist die Quarantäne auf „Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider“ begrenzt. Gesunde positive Getestete bzw. Kontaktpersonen können nur in die vorletzte Gruppe fallen. Ansteckungsverdächtig ist „eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein“ (§ 2 Nr. 7 IfSG). Ein Krankheitserreger wiederum ist „ein vermehrungsfähiges Agens […] oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann“ (§ 2 Nr. 1 IfSG).

Hier setzen Kritiker wie die „Anwälte für Aufklärung“ an: Da die PCR-Methode anhand der vorgefundenen Corona-Spuren nicht nachweisen kann, ob das Virus sich im Körper des Trägers in vermehrungsfähiger Form befindet oder nicht (mehr), seien PCR-Ergebnisse als Grundlage für eine Quarantäneverfügung untauglich. In der Tat, Virusreste lassen sich noch für Wochen oder gar Monate nachweisen, wenn der Getestete längst nicht mehr ansteckend ist. Nach dem Wortlaut der Rechtsvorschrift kommt es darauf zwar gar nicht an, es reicht, dass er die „Krankheitserreger aufgenommen hat“ (s.o.), nach teleologischer Auslegung kann es dem Gesetzgeber jedoch nicht um Menschen gehen, die irgendwann mal einen Erreger abbekommen haben (letztlich wir alle), sondern es muss sich um akut Infektiöse handeln. An dieser Differenzierung mangelt es generell in der Coronapolitik.

„Infizierte kommen in die häusliche Absonderung, selbst wenn sie überhaupt nicht (mehr) infektiös sind.“

Hier zeigt sie sich besonders drastisch. Infizierte kommen in die häusliche Absonderung, selbst wenn sie überhaupt nicht (mehr) infektiös sind. Das gilt auch für falsch positive Fälle. Und bei Kontaktpersonen, die recherchiert werden, liegt i.d.R. gar kein Test vor. Während die Isolierung eines positiv Getesteten gemäß Robert-Koch-Institut bis zu 10 Tage nach Symptombeginn andauern soll, gilt die Quarantäne von Kontaktpersonen 14 Tage „nach letztem möglicherweise ansteckendem Kontakt“. Sie kann bei negativem Test auf 10 Tage verkürzt werden.

Die rechtsstaatliche Argumentation der oben genannten „Anwälte für Aufklärung“ wird dadurch unterlaufen, dass die Gesundheitsämter den Ansteckungsverdacht einfach „annehmen“. Erst nach über einem halben Jahr will man nun beim Robert-Koch-Institut positiv Getestete nach Infektionsgefahr abstufen – gemäß dem Ct-Wert. Dieser Wert, der die Zahl der RNA-Verdopplungszyklen bei der PCR-Messung angibt, wird den Gesundheitsämtern seitens der Labore selten mitgeteilt. Bei hohen Ct-Werten kann zumindest von einem fehlenden Ansteckungsrisiko ausgegangen werden. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob die allermeisten positiv Getesteten überhaupt irgendeinen Mitmenschen anstecken. Selbst ein mit Christian Drosten zusammenarbeitender Testhersteller äußert öffentlich, „dass schätzungsweise die Hälfte aller positiv getesteten Personen nicht infektiös seien“. (Aufgrund der hohen Dunkelziffer von Personen, die infiziert sind, aber nicht getestet werden, ist die umfassende Rückverfolgung von Infektionsketten ohnehin von Anfang an eine Illusion gewesen.)

Außerdem reicht für eine behördliche Absonderung schon die Kontaktschuld, dass jemand in der Nähe eines anderen gewesen sein soll. Der Rechtsanwalt und Publizist Carlos A. Gebauer geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass in die meisten Quarantäneverfügungen keinen Hinweis auf die positiv getestete Person enthalten, derentwegen man amtlich an die Wohnung bzw. ans Haus gefesselt wird. Um an nähere Infos zu gelangen, müsste man schon den Klageweg beschreiten. So könnten also bloße Behauptungen Betroffener ausreichen, damit möglicherweise ungeliebten Dritten eine Verfügung ins Haus flattert. Ob das auch funktioniert, wenn man auf einen gemeinsamen Saunaabend mit den Herren Wieler, Drosten, und Lauterbach verweist? Viel häufiger anzutreffen dürfte aber der umgekehrte Fall der rücksichtlosen Ehrlichkeit sein. Ohne jede Hemmung verpfeift man seine Freunde und Verwandte, die dann deswegen unter Hausarrest gestellt werden. Wer solche Freunde hat,…

„Nicht jeder hat eine Villa mit Garten wie Bundesgesundheitsminister Spahn.“

Dieser Hausarrest hat es übrigens in sich: Nicht nur, dass man eingesperrt ist – und nicht jeder hat eine Villa mit Garten wie Bundesgesundheitsminister Spahn – und keinen Besuch empfangen darf, ohne Genehmigung des Gesundheitsamts ist nicht erlaubt, in diesem Zeitraum etwa seinen Anwalt aufzusuchen, um sich im Eilverfahren gegen die Quarantäne zu wehren oder sich einem Test außer Haus zu unterziehen. Außerdem muss man das Gesundheitsamt in die Wohnung lassen und dort Untersuchungen über sich ergehen lassen, wenn es der Behörde beliebt. Schüler werden aus dem verbliebenen Präsenzunterricht gerissen, Kinderbetreuung muss spontan gewährleistet werden, gesunde Menschen müssen zu Hause bleiben, auch wenn sie auf der Arbeit gebraucht würden.

Das gilt natürlich auch für Pflegekräfte. Der Arzt Gunter Frank nennt die Folgen: „den ständigen Quarantäneausfall positiv getesteten, aber symptomfreien Personals und die unglaublich schweren Arbeitsbedingungen infolge vermehrt unter Quarantänebedingungen zu pflegender Patienten, wo alleine schon eine einfache Blutabnahme wegen der Schutzmaterialien eine Stunde in Anspruch nimmt.“ So lassen sich Engpässe in der Versorgung inszenieren, die dann wiederum als Argument für irgendwelche staatlichen Maßnahmen herhalten müssen.

Wie viele in der Praxis gegen den Hausarrest verstoßen, weiß niemand. Man muss es den Nachbarn nicht erzählen und wenn man Glück hat, findet der Kontrollanruf des Gesundheitsamts nicht gerade dann statt, wenn die Geräuschkulisse im Hintergrund verdächtig erscheint. Auch glühende Anhänger der Coronapolitik werden einander wohl nicht automatisch als Kontakte melden oder freiwillig die politisch befürworteten Regeln immer einhalten, wenn es sie persönlich betrifft.

Die wenigen behördlich bekannten Quarantäneverweigerer allerdings riskieren eine Geld- oder sogar Haftstrafe – und rufen politische Reaktionen hervor. In Baden-Württemberg werden diese „gefährlichen Menschen“, so der CDU-Landesinnenminister Thomas Strobl, demnächst in spezielle Krankenhäuser eingewiesen. Man darf, so der Schäuble-Schwiegersohn, in der Quarantäne „mal an den Altglascontainer gehen, um etwas wegzubringen“ – jedenfalls in der Kehrwoche, will man meinen –, aber „hartnäckigen, uneinsichtigen Quarantänebrechern“ soll es an den Kragen gehen. „Vom ‚Quarantänebrecher‘ zum ‚Volksschädling‘ sind es nur ein paar Schritte“, mahnt Henryk M. Broder. Im schleswig-holsteinischen Neumünster werden für diese Sünder Knastzellen bereitgehalten. Noch im Frühjahr waren Pläne in Sachsen, Quarantäneverweigerer in der Psychiatrie unterzubringen, an scharfer Kritik gescheitert. Inzwischen gibt es nur noch bei Gegnern der Coronapolitik einen Aufschrei, der aber im Mainstream ungehört verhallt. Dafür erklärt die Bundeskanzlerin inzwischen Andersdenkende zum Fall für Psychologen

„Weder die Isolationsanordnungen noch die Kontaktverfolgungsmaschinerie haben etwas daran ändern können, dass sich im Winter deutlich mehr Menschen Erkältungsviren einfangen als im Sommer.“

Freilich liegt das Problem nicht bei Dissidenten oder zivil Ungehorsamen. Sondern bei denjenigen, die keine Diskussion zulassen und grob unverhältnismäßige Mittel anwenden. Wie andere Coronamaßnahmen auch, fällt der Hausarrest beim verfassungsrechtlichen Test der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit durch. Weder die Milliarden verschlingenden Massentests und die darauf basierenden Isolationsanordnungen noch die gigantische Kontaktverfolgungsmaschinerie mit ihren Quarantäneverfügungen haben etwas daran ändern können, dass sich im Winter deutlich mehr Menschen Erkältungsviren einfangen als im Sommer. Hausarrest also ungeeignet. Außerdem könnte man Infektiöse stattdessen zum Tragen von FFP2- oder FFP3-Masken verdonnern, die ja gemäß offizieller Position wirken sollen; das wäre ein milderes Mittel. Hausarrest also nicht erforderlich. Dann bestehen ein sehr überschaubares Ansteckungsrisiko, wenn sich Menschen nicht absondern, und eine Krankheit von nicht gerade furchterregender Gefährlichkeit. Hausarrest ist also unangemessen.

Hinzu tritt, dass Freiheitsentziehungen nach Art. 104 Abs. 2 GG einer richterlichen Entscheidung bedürfen. Eine Anfrage des Journalisten Boris Reitschuster ans Bundesjustizministerium, was dies für die Absonderungen bedeutet, blieb unbeantwortet. (Immerhin kann die von einzelnen Gesundheitsämtern quarantänepflichtverletztenden Eltern angedrohte Unterbringung ihrer Kinder „in einer geeigneten (ab)geschlossenen Einrichtung" nur nach Gerichtsbeschluss erfolgen.) Anwalt Gebauer empfiehlt, rechtlich gegen solche Anordnungen vorzugehen und bei unberechtigten Verfügungen auf Schadensersatz zu klagen. In Portugal hat im vergangenen Monat ein Gericht eine Quarantäne aufgehoben, weil es PCR-Messergebnisse für unzureichend hält, solche Maßnahmen zu rechtfertigen. Zu den kleinen Hoffnungsschimmern in Deutschland gehört es, dass das NRW-Oberverwaltungsgericht die pauschale Quarantäne für Reiserückkehrer aus sog. Risikogebieten aufgehoben hat.

In den 1980er Jahren war es Aktivisten und maßvollen Politikern gelungen, einen liberalen Umgang mit HIV-Infektionen zu etablieren – gegen Widerstände. Anders als Covid-19 ist HIV nicht einmal namentlich meldepflichtig. Heute hingegen brechen alle Dämme. Zahllose Menschen werden unter den Generalverdacht gestellt, den Erreger einer grippeähnlichen Erkrankung zu verbreiten und deshalb präventiv eingesperrt. Ein dystopisches Szenario, an das noch vor einem Jahr kaum jemand geglaubt hätte. Es ist höchste Zeit, dem ein Ende zu bereiten. Dazu gehört, die Zwangsisolierten zu befreien.

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