06.12.2019

Die Freiheit der Meinung und die Freiheit des Widerspruchs

Von Philipp Bender

Titelbild

Foto: John Nakamura Remy (CC BY-SA 2.0 / bearbeitet)

Das Recht der Meinungsäußerung beinhaltet selbstverständlich auch das Recht zur Gegenrede. Das freie Wort Andersdenkender aber durch Drohungen und Gewalt zu unterbinden, ist nicht tolerierbar.

„Meinungsfreiheit schützt als Grundrecht den Einzelnen nur gegenüber staatlichen Eingriffen und ist irrelevant gegenüber anderen Grundrechtsträgern“ und „Meinungsfreiheit heißt nicht Widerspruchsfreiheit“ – zwei bundesrepublikanische und regierungsamtlich bestätigte Dogmen anno 2019, an denen kein Debattenteilnehmer mehr vorbeikommt. Höchste Zeit, die kurzsichtigen Feststellungen der selbsternannten Experten zu „entmythisieren“ und in das Licht des Verfassungsrechts zu rücken. Auch für die Freiheit der Meinungsäußerung gilt: In dubio pro libertate!

Wir geraten in Deutschland wieder öfter in Situationen, in denen es hässlich werden kann, wenn Recht auf Wirklichkeit oder – die Stoßrichtung besser erfassend – wenn Wirklichkeit auf Recht trifft. Noch bis vor kurzem war es uns selbstverständlich, dass wir als liberaler Rechtsstaat ein Klima gewährleisten, in dem die Freiheit des Einen sich jederzeit mit der Freiheit des Anderen in einen Ausgleich bringen ließ, ohne dass man im Grundsätzlichen den Eindruck haben musste, es stünde schlecht um persönliche Freiheiten. Oder juristischer gesagt: Das Grundrecht des einen Rechtsträgers konnte mit dem (kollidierenden) Grundrecht des anderen immer im Wege der „praktischen Konkordanz“ (Konrad Hesse) ohne materialen Gehaltsverlust abgewogen werden. Und zwar so, dass sich derjenige, dessen Recht zurücktrat, nicht danach in die Schmollecke schleichen und zetern musste, sein verbrieftes Grundrecht gelte ja im Allgemeinen nichts mehr.

Im Jahr 2019 – gut 500 Jahre nach der Einführung des Buchdrucks à la Gutenberg und 30 Jahre nach der Grundsteinlegung für das World Wide Web – debattieren wir in Deutschland plötzlich mit Heftigkeit darüber, ob das grundgesetzlich in Artikel 5 garantierte historische Menschenrecht auf freie Meinung „in Gefahr“ oder jedenfalls diffus eingeschränkt sei.

„Gut zwei Drittel der Deutschen sagen laut einer Umfrage, man müsse ‚sehr aufpassen‘, wie man sich äußert.“

Kontroverse Debatten über Religionsfreiheit bis buchstäblich aufs Messer sind wir in Deutschland (leider) längst gewohnt. Der Menschenwürde gedenken wir zumindest immer, wenn es um das „menschenwürdige“ Existenzminimum von Transferleistungsempfängern geht und staatlichen Enteignungen könnte das Eigentumsgrundrecht entgegenstehen. Aber eine Diskussion über Meinungsfreiheit in Deutschland? 30 Jahre nach dem Untergang des DDR-Unrechtsstaates und des realunterdrückenden Sozialismus auf deutschem Boden? Das hat schon was; vor allem jüngst ein enormes Rauschen im bundesdeutschen Blätterwald ausgelöst.

Meinungsfreiheit in Bedrängnis

Gut zwei Drittel der Deutschen sagen laut einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach, man müsse heutzutage „sehr aufpassen", zu welchen Themen man sich überhaupt und in welcher Weise äußert. 78 Prozent geben an, bei einigen bzw. vielen Themen sei Meinungsäußerung nur mit Vorsicht möglich. Wir haben jüngst erleben müssen, dass Ex-Bundesminister Thomas de Maizière von „Aktivisten“ an einer öffentlichen Lesung aus seinem Buch gehindert worden ist und AfD-Mitbegründer Prof. Bernd Lucke muss an der Universität Hamburg seine Vorlesungen zur Makroökonomie unter Polizeischutz halten.

Auf der anderen Seite steht die (noch) diskurshegemoniale Fraktion, die ausgehend von ihrer eigenen Lebenswirklichkeit keinerlei Restriktion in puncto Freiheit der Meinungsäußerung erkennen kann. Im Gegenteil: Deutschland sei noch nie so (grund-)freiheitlich gewesen wie heutzutage. Jeder dürfe doch sagen, was er wolle, ohne gleich von Schlapphüten abgeholt und ins Gefängnis geworfen zu werden und gerade in den vermeintlich „Sozialen Medien“ sei eher eine völlig enthemmte Perversion von Meinungsfreiheit anzutreffen.

Soziologisch sind die Gruppen der vermeintlich Weinerlichen, die Einschränkungen der Äußerungsfreiheit vielleicht „fühlten“, aber jedenfalls nicht tatsächlich erlebten, wieder einmal schnell fixiert: Pegida-Wutbürger, AfDler und CDU-Rechtsaußen, latente Rassisten, Globalisierungsverlierer, frustrierte Zurückgelassene, unheilbare Ewiggestrige und natürlich der Prototyp des „alten weißen Mannes“ oder „Boomers“, wie es zuletzt besonders naseweis gegenüber den geburtenstarken Jahrgängen hieß. Jedenfalls irgendwie „rechts“ stehend oder zumindest dümmlich-beschränkt, so das omnipräsente Feind-Schema der korrekt Gesalbten aus dem Juste Milieu, dem wohl letzten intakten soziokulturellen Milieu der Bundesrepublik. Aus ihrer Sicht muss das Allensbach-Institut offenbar im Frühjahr bei seiner Umfrage überwiegend „Rechte“ ausfindig gemacht haben; es war vielleicht auf einem Rechtsrock-Konzert unterwegs…

„Selbstverständlich verdrängt die Freiheit zur Meinungsäußerung nicht die Freiheit des Gegenübers, seine entgegenstehende Meinung kund zu tun.“

Als fester Bestandteil der zumeist locker und laienhaft aus der Hüfte geschossenen Definitionen zum Grundrecht auf Meinungsäußerung scheint sich mittlerweile die Sprachregelung durchgesetzt zu haben, wonach „Meinungsfreiheit“ eben nicht „Widerspruchsfreiheit“ bedeute, sondern jeder auch stets mit Gegenwind bis hin zum ausgewachsenen Shitstorm und persönlichen Anfeindungen rechnen müsse. Vom öffentlich-rechtlichen Anchorman Claus Kleber über Lamya Kaddor, Europaparlamentarier*In_x Terry Reintke von der grünen Partei, „Influencer“ Rezo, das Redaktionsnetzwerk Deutschland, Die Zeit und die F.A.Z. bis hin zur Märkischen Onlinezeitung wird in Variationen der Grundsatz wiederholt: Meinungsfreiheit heiße nicht Widerspruchsfreiheit. Es war keine Geringere als Bundeskanzlerin Angela Merkel, die dieses bundesrepublikanische Dogma der Gegenwart jüngst „regierungsamtlich“ geadelt hat.

Strohmann und Pappkamerad für Einfaltspinsel

Das Störende an dieser gebetsmühlenartig repetierten Trivialität ist nur: Das hat auch kein Mensch ernstlich behauptet. Es handelt sich um ein klassisches Strohmannargument, das schon grundsätzlich nicht in der Lage ist, zum tatsächlichen Diskurs rund um das virulente Thema „Geltung und Grenzen des Rechts auf Meinungsäußerung“ Sinnhaftes beizutragen. Nicht ein einziger, halbwegs klarer Geist würde davon ausgehen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung auch die Freiheit umfasse, jeglichen Nonsens oder auch Nicht-Nonsens immer und überall unwidersprochen und am besten unter zustimmendem Schulterklopfen verbreiten zu können. Kein Mensch würde der Aussage „Meinungsfreiheit ist keine Einbahnstraße“ (Strafrechtler Ulf Buermeyer) widersprechen wollen. Selbstverständlich verdrängt die Freiheit zur Meinungsäußerung nicht die ebenso anerkannte Freiheit des Gegenübers, seinerseits seine entgegenstehende Meinung kund zu tun.

Aber was genau ist nun der Schutzgehalt der Meinungsfreiheit und welche Elemente gehören dazu oder auch nicht? Gegen wen und was schützt eigentlich das Grundrecht des Artikels 5 des Grundgesetzes (GG)? Was genau ist die Rolle des Staates mit Blick auf Gewährleistung und Schutz der freien Meinungsäußerung? Was heißt „Widerspruch“ – und ist er tatsächlich immer und in allen Formen möglich, ohne seinerseits beschränkend für die Freiheit der Meinungsäußerung zu wirken?

„Manche Meinungen scheinen more equal than others zu sein.“

Für manche Zeitgenossen mit flinken Mündern und spitzen Federn, aber ohne nähere Rechtskenntnis, scheint zu gelten: Manche Meinungen sind more equal than others und die „Inhaber“ dieser Besser-Meinungen können abweichende Meinungen einfach unter den Teppich kehren und sich auch noch gerecht dabei fühlen. Es raunt in diesen Kreisen, jeglicher Widerwille bis hin zum offenen Widerstand seien sakrosankter Widerspruch und als solcher von dem umstrittenen Meinungsäußerer zu schlucken, ohne dass sich dieser wiederum über seine missachtete Meinungsfreiheit beklagen dürfe.

Drittwirkung der Meinungsfreiheit

Es wird Zeit, mit manchen zeitgeistigen Mythen rund um das Thema Meinungsfreiheit und legitimer Widerspruch abzurechnen. Mythos Nummer 1 ist vergleichsweise schnell abgeräumt: Die Grundrechte würden doch nur im Verhältnis des grundrechtsberechtigten Bürgers zum potenziell freiheitsgefährdenden Staat gelten; die Meinungsfreiheit als Grundrecht sei also nur gegen den Staat gerichtet und nicht in Stellung zu bringen etwa gegen andere Menschen. Diese Annahme ist nicht fehlerhaft, greift aber zu kurz. Es ist zunächst richtig, dass die ideengeschichtliche Stoßrichtung der Menschen- und Grundrechte seit dem 18. Jahrhundert gegen die fürstliche oder staatliche Obrigkeit gerichtet war und diese subjektiven Rechte gerade dem Individuum seine Freiheitssphäre erkämpfen und erhalten sollten. Nach dem Staatsrechtslehrer Georg Jellinek wird diese Grundrechtsdimension seit 1892 als status negativus beschrieben, also als ein anzustrebender Zustand, in dem Unfreiheit und Rechtsbeschränkung negativ – nicht vorhanden – sind. Hiernach bedeutet die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung in erster Linie die Freiheit von obrigkeitlicher Zensur, um die es in den aktuellen Diskussionen jedoch weniger geht.

Schon seit 1957 spricht das Bundesverfassungsgericht der Sache nach jedoch davon, dass Grundrechte nicht nur individuelle Abwehrrechte gegen den Staat sind, sondern verfassungsrechtliche Grundsatznormen, die verbindliche Wertentscheidungen für die gesamte positive Rechtsordnung treffen. Der Gedanke der Grundrechte (auch) als „objektiver Wertordnung“ ist seitdem ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In dieser objektiven Funktion haben die Grundrechte durchaus Einfluss etwa auf das Strafrecht, das Familienrecht und das Vertragsrecht, also auch im horizontalen Rechtsverkehr zwischen den Individuen.

Der Staat wiederum ist in dieser Grundrechtsordnung gehalten, mit seiner Rechtsetzung für ein freiheitliches Klima zu sorgen, dass die Freiheit der Grundrechtsausübung der auf seinem Gebiet lebenden Menschen fördert, nicht hemmt. Ein Staatswesen, in dem sich 78 Prozent der Grundrechtsträger in ihrer Meinungsfreiheit gänzlich oder zumindest teilweise beschränkt fühlen, sollte sich darüber ernsthafte Gedanken machen.

Gewalt und Drohungen an der Uni

Konkret verdichtet sich eine allgemeine Schutzverantwortung des Staates und seiner Organe (Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte) zu einer rechtlich einklagbaren Schutzpflicht für die Grundrechtsausübung, wenn Auftritte und Vorträge von – zumeist als „umstritten“ bezeichneten – Persönlichkeiten mit Gewalt oder jedenfalls der Drohung mit Gewalt behindert oder gänzlich verhindert werden sollen. Aus der objektiven Dimension der Grundrechte folgt eine staatliche Schutzpflicht zur effektiven Sicherung des jeweiligen Rechts des Einzelnen. Diese Schutzpflicht verlangt vom Staat, für einen wirkungsvollen Grundrechtsschutz Sorge zu tragen, und zwar auch gegenüber Gefährdungen, die nicht von ihm selbst, sondern von privaten Dritten ausgehen. Auch deshalb ist die Behauptung, das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit habe im zwischenmenschlichen Bereich der Grundrechtsträger keinerlei Relevanz, als ungesundes Halbwissen zurückzuweisen.

Als VWL-Professor Bernd Lucke im Oktober 2019 in der Universität Hamburg von einem aggressiv-übergriffigen Mob daran gehindert wurde, seine Vorlesung abzuhalten, stellte dies unstrittig einen Eingriff in seine Lehrfreiheit und daneben auch in sein Recht auf Meinungsäußerung dar. Das Grundgesetz garantiert die Freiheit einer auf eigene Forschungen gestützten, universitären Lehre ebenfalls in Artikel 5, allerdings im Absatz 3. Unter „Nazischwein“-Rufen und ohrenbetäubendem Trillerpfeifenkonzert war von den Störern die Lehrveranstaltung unmöglich gemacht worden und Lucke wurde in Hau-ab-Sprechchören aufgefordert, den Hörsaal zu verlassen. Als er sich tatsächlich in Richtung eines Seiteneingangs aufmachte, stieß ihn einer der Randalierer zu Boden. Nachdem Lucke den Hörsaal verlassen hatte, musste er unter Polizeischutz zum Hauptbahnhof eskortiert werden.

„Der Staat ist selbst in eindeutigen Fällen von aggressivem Grundrechtsnihilismus nicht willens oder auch kaum in der Lage, eine effektive Grundrechtsausübung zu gewährleisten.“

Diese tumultartigen Hörsaalszenen boten von Beleidigung über Nötigung, Körperverletzung und vielleicht sogar Bedrohung viel strafrechtlich Einschlägiges, mit dem sich Polizei und Staatsanwaltschaft in Hamburg beschäftigen sollten. Der eigentliche Skandal war jedoch die unerträglich behäbige und hasenfüßige Positionierung des Universitätspräsidenten Dieter Lenzen sowie auch der grünen Wissenschaftssenatorin Katharina Fegebank. In einer gemeinsamen Stellungnahme schwadronierten sie völlig am Thema vorbei davon, dass Universitäten „die diskursive Auseinandersetzung auch über kontroverse gesellschaftliche Sachverhalte und Positionen führen und aushalten müssen“ und raunten – wieder in der Sache völlig daneben – irgendwas von einem „Hintergrund der deutschen Geschichte“. Welche „deutsche Geschichte“ genau gemeint war (SA-Übergriffe auf unliebsame Professoren in den 1930er Jahren? Störungen durch die 68er?), hielten die beiden lieber im Nebel des Ungefähren. Ebenso blieb ihr Geheimnis, was an Hau-ab-Gepöbel und Handgreiflichkeiten gegenüber Lucke noch eine tolerable „diskursive Auseinandersetzung“ gewesen sein soll.

Das Gegenteil ist richtig: Die Causa Lucke ist ein gutes Beispiel für einen Sachverhalt, der die staatliche Schutzpflicht für die Grundrechtsausübung eines Einzelnen aktiviert, wenn dieser von nicht-staatlichen Dritten in seinen Grundrechten wie Lehr- oder Meinungsfreiheit verletzt wird. Adressaten dieser Schutzpflicht sind im Beispiel sowohl die Universität Hamburg, welche als Körperschaft des öffentlichen Rechts Bestandteil des Staates ist, als auch die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre Polizei- und Ordnungskräfte. Der Jurist und Präsident des Deutschen Hochschulverbands (DHV) Bernhard Kempen spricht ausdrücklich davon, dass der Staat dafür Sorge zu tragen habe, dass Vorlesungsstörungen und aktive Boykottmaßnahmen unterbleiben.

Und weil Bernd Lucke zudem verbeamteter Hochschullehrer ist, folgt aus der beamtenrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn – also der Universität Hamburg – im Rahmen des Rechtsgüterschutzes dafür Sorge zu tragen, dass dem Beamten aus der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder auch Eigentum erwachsen. Wo sich Hochschulpersonal sogar in seiner Gesundheit bedroht sieht, bestehen Erfüllungsansprüche gegen den Dienstherrn, den Beamten zu schützen und entsprechende Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen. Und deshalb hält Lucke nun seine Vorlesung unter dem Schutz von Türstehern und einer Hundertschaft der hamburgischen Polizei.

Dass die Uni Hamburg an ihre Schutzpflicht als Dienstherrin offenbar erst durch eine bundesweite Medienaufmerksamkeit und ein entsprechend kritisches Echo erinnert werden musste, legt beredtes Zeugnis davon ab, dass der Staat selbst in eindeutigen Fällen von aggressivem Grundrechtsnihilismus nicht willens oder auch kaum in der Lage ist, die Freiheit für eine effektive Grundrechtsausübung zu gewährleisten.

Meinungsfreiheit als Grundrecht

Der Mythos Nummer 2 betrifft den bereits angesprochenen inhaltlichen Umfang des Menschen- und Grundrechts auf Meinungsfreiheit – den „Schutzbereich“ – sowie die Frage, was es in diesem Kontext mit „Widerspruchsfreiheit“ auf sich hat. In Artikel 5 GG heißt es in schöner Klarheit:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 stellt in Artikel 19 fest:

„Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

„In der Europäischen Menschenrechtskonvention findet sich das Recht in Artikel 10: ‚Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.‘“

In der Europäischen Menschenrechtskonvention findet sich das Recht in Artikel 10 noch selbstverständlicher formuliert: „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.“

Schutzgut dieses Menschenrechts ist die Freiheit der Meinungsäußerung und auch der Meinungsverbreitung. Die „Redefreiheit“ bzw. die „Freiheit des Wortes“ ist von diesem sachlichen Schutzbereich umfasst, deshalb ist es treffender, insgesamt von „Meinungsfreiheit“ zu sprechen. Auch die zugrundeliegende Freiheit, sich überhaupt erst eine Meinung zu bilden und eine solche zu haben, ist mitgedacht. Zu der Auslegung, was überhaupt als „Meinung“ im Sinne des Grundgesetz anerkennenswert ist und was nicht, sagt das Bundesverfassungsgericht regelmäßig:

„Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer ,Meinung‘ vom Schutz des Grundrechts umfasst wird, ist mithin das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung; auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an. […] Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. […] Der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die eigene Stellungnahme des Redenden. Unerheblich ist, ob seine Äußerung ,wertvoll‘ oder ,wertlos‘, ,richtig‘ oder ,falsch‘, emotional oder rational begründet ist. Handelt es sich im Einzelfall um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.“

Diese Passagen verdienen die Wiedergabe in einem längeren Einschub, weil mit ihnen beinahe alles Wichtige zum Begriff der „Meinung“ und zur Freiheit der Meinungsäußerung gesagt ist. Zu ergänzen bleibt nur, dass die rechtlich geschützte Meinung dort ihre Grenzen hat, wo Schmähkritik, bewusst unwahre Behauptungen und das Strafrecht (Beleidigung, Volksverhetzung, Holocaustleugnung) anfangen. Der Meinungsbegriff war in jedem Fall überdehnt, als feige Pöbelanten die grüne Politikerin Renate Künast in Facebook-Kommentaren als „Drecksfotze“ und „Stück Scheisse“ beschimpften – hier scheint das Landgericht Berlin in seiner Rechtsprechung zum persönlichen Ehrschutz außer Rand und Band zu sein.

Die Meinung und ihre Gegner

Dezidiert mit der Frage, ob eine Meinungsäußerung auch dann frei bleibt, wenn sie Widerspruch erfährt, beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht erst gar nicht. Das muss es auch nicht, denn die Antwort ist eindeutig: Natürlich darf jeder Meinung jederzeit von jedem widersprochen werden. Nur unterdrückt werden darf sie nicht! Als legitimer Widerspruch anzuerkennen ist dabei nur, was selbst unter die Definition der „Meinung“ zu subsumieren wäre und daher seinerseits verfassungs- und auch völkerrechtlich geschützt ist. Beleidigungen, Nötigungen sowie erst recht physische Gewalt gehören nicht dazu. Das Recht zum Widerspruch ist also das Recht zur widerstreitenden Meinung, nicht zum Meinungsbehindern oder Meinungsausschluss.

Wenn Person A in Anwesenheit der Person B äußert: „Der unkontrollierte Zuzug von allzu vielen, noch dazu kulturfremden Ausländern führt dazu, dass ich mich irgendwann fremd im eigenen Land fühle“, und Person B auf diesen Ausspruch des A mit einem kernigen „Halt die Fresse, du scheiß Nazi!“ reagiert, so ist zunächst festzuhalten (Achtung: Triggeralarm!), dass die Äußerung des A zwar subjektiv, aber eine vor dem Hintergrund des Grundgesetzes vollkommen zulässige Meinungsäußerung ist.

„Mit pseudoklugen Klotürparolen wie ‚Faschismus ist keine Meinung‘ kommt man in den seltensten Fällen weiter.“

Mit pseudoklugen Klotürparolen wie „Faschismus ist keine Meinung“ oder auch „Rassismus ist keine Meinung, er ist eine Einstellung“ (Igor Levit) kommt man in den seltensten Fällen weiter. Grundrechtliche Relevanz – etwa als legitime Einschränkung der Meinungsfreiheit – kommt diesen Aussagen erst recht nicht zu. Dafür müsste zunächst valide definiert werden, was die Oberbegriffe „Faschismus“ oder „Rassismus“ überhaupt alles an Äußerungen umfassen sollen. Schon daran dürfte der weitaus größte Teil der besagten Lautsprecher scheitern. Ein Hinweis etwa auf unkontrolliert zugewanderte Gewaltkriminalität oder das verbreitet anzutreffende archaische Frauenbild in Teilen des Islam sind kein Rassismus und sachbezogene Kritik eines Bürgers an der gegenwärtigen Flüchtlingspolitik der Bundesregierung ist kein Faschismus.

Wichtiger anhand dieses Beispiels ist festzustellen, dass das Verhalten des B keinen hinzunehmenden Widerspruch und erst recht keine Erwiderung darstellt. Vielmehr wird der angebliche Widerspruch zur Widerhandlung, nämlich zu einer Sanktion für denjenigen, der eine Meinung geäußert hat, die der Gegenüber nicht teilt. Diese ist im Beispiel jedoch rechtlich nicht zulässig, denn sie ist eine strafrechtlich relevante Beleidigung. Hätte B gesagt: „Halt die Fresse!“, so wäre diese Aussage zum einen ihrerseits keine Meinung und zum anderen, wenn auch nicht strafrechtliche und somit justiziable, so jedenfalls sprechakttheoretische Gewalt. Neben den expliziten Gehalt des Ausspruchs tritt eine implizite Drohung mit einem Übel: „…sonst passiert dir was!“

Bei Gewalt und Drohung mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel geht es darum, einen anderen Menschen zu einem Verhalten zu veranlassen, das dieser ohne Gewalt oder die Androhung eines Übels nicht gezeigt hätte. Im Beispiel zwingt der B dem A ein Verhalten auf, das nicht A selbst, sondern nur der B richtig findet. Dieser Umstand schafft für A Unfreiheit, denn die Freiheiten der selbstbestimmten Willensentschließung und der sich anschließenden Willensbetätigung sind dem A genommen.

Die Androhung muss nicht zwingend körperliche Gewalt in Aussicht stellen, sondern kann auch darin bestehen, A wegen seiner Aussage bei seinem Arbeitgeber, seiner Bank oder seinem Vermieter als „Nazi“ zu denunzieren, ihn an den Online-Pranger zu stellen oder auch nur in den „Sozialen Medien“ zu „melden“ oder zu blocken, ihn an (weiteren) öffentlichen Auftritten und Reden zu hindern oder auf seine Freunde und Familienangehörigen einzuwirken und diese einzuschüchtern. Die Instrumente zur Meinungsunterdrückung sind vielfältig, besonders im Internet. „Widerspruch“ in diesen Ausprägungen dürfte nur in krassen Fällen strafrechtlich verfolgbar sein. Diese Feststellung beendet jedoch nicht die Diskussion darüber, welche Arten von „Widerspruch“ ihrerseits vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind.

Zwei Beispiele aus dem Internet

Wenn eine linksfreidrehende Joghurtkultur namens Mario Sixtus auf Twitter dazu aufruft, alle Journalisten des Springer-Verlags sozial zu ächten, weil ihm offenbar nicht passt, was die Bild-Zeitung so schreibt, dann ist das keine anerkennenswerte Ausübung von Widerspruchsfreiheit, sondern der selbstherrliche Versuch der Meinungsunterdrückung für ebendiese Schreiber. Auch wenn Sixtus der Überzeugung ist, dass alle Springer-Journalisten geächtet gehörten, so ist die öffentlich vorgetragene Forderung dieses ächtenden Umgangs keine tolerable Meinungsäußerung, weil sie einzig und ausschließlich auf die Freiheitsunterdrückung der Springer-Leute abzielt. Durch soziale Sanktion sollen sie unfrei gemacht werden, zu schreiben oder zu reden, was sie wollen.

Grenzwertig ist die Frage nach dem „Widerspruch“ und seiner Freiheit, wenn der politisierende Pianist Igor Levit erregt twittert, die AfD bestehe „aus Menschen, die ihr Menschsein verwirkt haben“ – das ist Entmenschlichung, also die Vernichtung des Seins als Mensch-Sein des Andersdenkenden und -redenden. Diese dumme und ausgesprochen menschenverachtende Meinung dürfte als solche – mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts – zwar „wertlos“, aber noch vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sein. AfD-Mitglieder, die sich angesprochen fühlen, müssten diesen Widerspruch also ertragen – obwohl sie in diesem Beispiel wohl davon ausgehen können, dass sich Levit mit dieser Aussage eher selbst in seiner überdrehten Radikalisierung entlarvt hat.

„Die vermeintlich clevere Aussage ‚Meinungsfreiheit heißt nicht Widerspruchsfreiheit‘ entlarvt sich als plumpes Strohmannargument, mit dem sich nur unkritische Deppen beruhigen lassen.“

Im Einzelfall geht es also bei der Frage nach legitimer Meinung und legitimem Widerspruch darum, genauer hinzuschauen, ob eine konkrete Äußerung über „die eigene Stellungnahme des Redenden“ (Bundesverfassungsgericht) hinaus reichend bestimmte Wirkungen erzeugen soll, die ihrerseits auf die Freiheitsbeschränkung des Gegenübers abzielen. Oft geht es darum, den anderen ob seiner Meinungsäußerung mit einer (naturgemäß unerwünschten) Sanktion zu belegen, um ihn entweder zu bestrafen für in der Vergangenheit begangenes „Unrecht“ und/oder sein Verhalten für die Zukunft zu beugen. Das aber ist kein grundgesetzlich vorausgesetzter Meinungskampf, weil nicht länger verschiedene Meinungen miteinander ringen, sondern Menschen andere Menschen bewusst und gezielt ad personam unterdrücken.

Es bleibt von der Freiheit des Widerspruchs also in vielen gegenwärtig zu beobachtenden Fällen im Ergebnis nicht viel übrig. Die vermeintlich clevere Aussage „Meinungsfreiheit heißt nicht Widerspruchsfreiheit“ entlarvt sich als plumpes Strohmannargument, mit dem sich nur unkritische Deppen beruhigen lassen. Jedenfalls solange, wie nicht auch erklärt wird, welche Art und welche Form von Widerspruch anerkennenswert sind und die Meinungsäußerungsfreiheit des anderen unverletzt lassen.

Ein falschverstandenes „Widerspruchsrecht“ kann die Freiheit der Meinung sehr wohl verletzen. Wo die Äußerung einer bestimmten Meinung gänzlich unterdrückt und Meinungsäußerer blockiert und mundtot gemacht werden sollen, handelt es sich keineswegs um grundgesetzlich legalen Widerspruch, der hinzunehmen wäre. Dann ist die Meinungsfreiheit tatsächlich in Gefahr.

Aushandeln der Meinungsfreiheit?

Gegen Ende des Beitrags noch zwei aktuelle Gedanken des omnipotenten Blogger-Experten Sascha Lobo. Er sprach davon, die Meinungsfreiheit sei „Gegenstand eines ständigen Aushandlungsprozesses“. Mit Blick auf ein verfassungsrechtlich verbürgtes Menschenrecht ist das schon eine gewagte Aussage. Würde Lobo auch frommen Muslimen oder Juden mit auf den Weg geben, über ihre Berufung auf Glaubensfreiheit müsse in einem ständigen Prozess verhandelt werden – gerade auch unter Berücksichtigung vielleicht ablehnender Haltungen in der Mehrheitsgesellschaft? Oder nur bei vorherigem Diskursausschluss dieser?

„Menschen- und Grundrechte sind in ihrem Wesensgehalt zu respektieren und von der Rechtsordnung zu schützen.“

Ja, auch Verfassungsrecht kann einem Wandel unterworfen sein. Aber nein, das heißt nicht, Menschen- und Grundrechte einem andauernden „plébiscite de tous les jours“ (frei nach Ernest Renan) auszusetzen, sondern sie sind in ihrem Wesensgehalt zu respektieren und von der Rechtsordnung zu schützen. Als objektive Werteordnung des Grundgesetzes verlangen sie prinzipiell die Rechtsgefolgschaft der Rechtsunterworfenen.

Von dieser schrägen Grundannahme war es dann in einer Talkshow nur noch ein kleiner Schritt für Lobo, eine „bestimmte Form der Meinungsregulierung“ zu fordern. „Es gibt Dinge, über die will ich nicht ergebnisoffen diskutieren“, meinte er selbstbezogen. So etwas herbeizusehnen ist das gute Recht des Bloggers. Nur verkennt er, dass über die sachliche Reichweite der Meinungsfreiheit der Wortlaut des Grundgesetzes sowie die Auslegung durch Richterinnen und Richter entscheiden, nicht tagespolitische Diskurse und spontane Meinungsmehrheiten. Es würde dem verfassungsändernden Gesetzgeber ja innerhalb bestimmter Spielräume offenstehen, den Schutzgehalt des Grundrechts zu ändern bzw. zu konturieren. Dies ist aber eben keine Fragestellung, die in einer politisch-korrekten Twitteria entschieden wird.

Wer noch immer meint, gegenüber anderen Menschen aufgrund einer geäußerten, vom Grundrecht des Artikels 5 GG geschützten (!) Meinung gewalttätige, soziale oder finanzielle Sanktionen verhängen zu können, darf zwar seinerseits frei der Meinung sein, das hier Dargelegte seien bloß engstirnige Kategorisierungen und weltfremde, rechtliche Huberei. (Verfassungs-)Recht sei nämlich das eine, politisch gebotener Widerstand das andere.

Dann soll man aber auch bitteschön dazu stehen, dass man auf die allgemeine Geltung der Grundrechte und damit auf die tragende Säule unserer liberalen Verfassungsordnung einen feuchten Kehricht gibt. Verdruckst und steindumm ist es dann, noch so zu tun, als sei man selbst der „Freiheitskämpfer“ und stünde mit beiden Beinen auf dem Boden des Grundgesetzes und des internationalen Menschenrechtsschutzes. Es mag in dieser Gesellschaft Leute geben, die glauben, in ihrem furiosen Kampf gegen „Faschismus“ und „Rassismus“ – bewusst vergröbernd gemeinhin als „Kampf gegen Rechts“ angepriesen – sei ihnen alles erlaubt. Spätestens aber nach der Lektüre dieses Beitrags sollten sie wissen: Den eigentlichen Verfassungsfeind sehen sie beim Blick in den Spiegel.

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