15.03.2017

45 Jahre Verschärfungen

Essay von Gregor Wensing

Titelbild

Foto: Peretz Partensky via Flickr (CC BY-SA 2.0 / bearbeitet)

Das Waffenrecht wird in Deutschland seit 1972 immer restriktiver gestaltet. Dabei werden die Legalwaffenbesitzer zu Unrecht unter Generalverdacht gestellt.

Derzeit stehen auf EU- und Bundesebene neuerliche Änderungen des Waffenrechts an. Gestern hat das Europaparlament die EU-Feuerwaffenrichtlinie beschlossen. Ende vergangener Wochen haben sich Bundestag und Bundesrat mit der Thematik beschäftigt. Zwar wurde ein sehr restriktiver Grünen-Antrag verworfen, von der Bundesregierung vorgeschlagene Verschärfungen bleiben aber auf der Agenda.

Nach schrecklichen Ereignissen im In- und Ausland ist es sicherlich verlockend, erneut das Waffengesetz zu verschärfen – steht man damit doch in Einklang mit der Boulevardpresse und lenkt vor allem davon ab, dass die Verschärfungen des Waffenrechts in Deutschland seit den frühen 1970er-Jahren Amokläufe wie in Erfurt, Winnenden und München oder Terroranschläge wie in Würzburg und Berlin nicht nur nicht verhindert, sondern möglicherweise sogar herbeigeführt haben.

Das Waffengesetz ist von alters her eine der Nagelproben der Demokratie: Wo sonst zeigt sich besser das Vertrauen, welches die Regierenden in die Regierten setzen? Demzufolge trachteten Diktaturen, totalitäre Regime – aber auch Besatzungsmächte – immer danach, ihre Untertanen waffen- und damit wehrlos zu machen und zu halten. Und es dauerte jeweils nie lange, bis Presse- und Meinungsfreiheit sowie freie Wahlen ebenfalls der Vergangenheit angehörten. Es war dagegen immer Kennzeichen (westlicher) Demokratien, ihren Bürgern (die nicht „Untertanen“ sind) den Legalbesitz von (Schuss-)Waffen zu gestatten. Diese Erfahrung war seinerzeit für die US-Amerikaner Anlass, das Recht auf Waffenbesitz in die Verfassung aufzunehmen.

Geschichte der Verschärfungen

Jahrzehntelang war das Recht auf legalen Waffenbesitz im Wertesystem der demokratischen Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland verankert – im Gegensatz zur Situation in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR, wo die herrschende Ideologie sogar die Zerstörung von Waffen-Antiquitäten in Museen verlangte.

„1972 wurde eine erhebliche Verschärfung des Waffenrechts beschlossen, obwohl die vom Gesetz erfassten Gegenstände bei Terroristen gar nicht gefragt waren“

Schauen wir auf die chronologische Abfolge: Nachdem in den mittleren und späten 1960er-Jahren im Bundestag Vorstöße zu einer Verschärfung des Bundeswaffengesetzes ergebnislos geblieben waren – es mangelte einfach an nachvollziehbaren Begründungen –, war dann Anfang der 1970er mit dem Terrorismus (Bewegung 2. Juni, RAF u. a.) ein Aufhänger gefunden, das Waffenrecht zu revidieren. 1972 wurde eine erhebliche Verschärfung des Waffenrechtes beschlossen, obwohl die Verbände der legalen Waffenbesitzer darauf hingewiesen hatten, dass die nunmehr vom Gesetz erfassten Gegenstände bei Terroristen gar nicht gefragt waren.

Diese Verbände hatten damals nicht Fantasie genug, die Entwicklung vorauszusehen, die durch die waffengesetzlichen Änderungen losgetreten wurde. Zu sehr hatten sie den damaligen Politikern vertraut, welche die Verbände damit beruhigten, dass das Bundeswaffengesetz nur gegen den Störer der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit gerichtet sei und dass der Sammler, Schütze und Jäger keineswegs Ziel waffenrechtlicher Änderungen sei und er weiterhin seinem Hobby nachgehen könne.

In der Zeit nach 1972 konnte man aber feststellen, dass das angestrebte (vorgeschobene?) Ziel der Terrorismusbekämpfung durch die Verschärfung des Waffenrechtes nicht erreicht wurde; demzufolge sahen die Verantwortlichen Änderungsbedarf in Form von zahlreichen Verordnungen zum Waffengesetz. Über diese fanden technische Feinheiten und Spezialregelungen Einzug. Damit aber war eine Lawine losgetreten und eine Richtung vorgegeben: In den folgenden Jahren wurden immer wieder neue Verschärfungen am Waffengesetz vorgenommen. Dazu gehörten z.B. die Heraufsetzung des Mindestalters, die Einführung von medizinisch-psychologischen Untersuchungen und restriktivere Aufbewahrungsregelungen für Waffen und Munition.

Bezeichnend war und ist, dass in den Diskussionen um waffengesetzliche Regelungen selten Sachargumente im Vordergrund stehen; eher dagegen werden tragische Ereignisse missbraucht, um Gesetzesverschärfungen durchzusetzen, für die es außerhalb dieser jeweiligen emotionsgeladenen Situation keine Mehrheit gegeben hätte.

„Es gab weitere Verschärfungen bei den Aufbewahrungspflichten für Schusswaffen und Munition“

Nach Attentaten in Deutschland im vergangenen Jahr warnten verschiedene Politiker davor, Flüchtlinge oder Muslime unter „Generalverdacht“ zu stellen. 1 Diese sehr lobenswerte, weil doch differenzierte Einstellung ändert sich aber ebenso regelmäßig wie schlagartig, wenn bei Bluttaten legal besessene Schusswaffen verwandt werden. Dann werden alle Sportschützen, Jäger und Waffensammler Deutschlands sehr wohl unter einen Generalverdacht gestellt.

So kam es nach dem Erfurter Amoklauf von 2002 zur Verschärfung von Jugendschutzgesetz (in Bezug auf „Killerspiele“) und Waffenrecht: Das Mindestalter für Sportschützen zum Erwerb einer großkalibrigen Waffe wurde von 18 auf 21 Jahre angehoben. Angehende Sportschützen unter 25 Jahren müssen sich seither einem medizinisch-psychologischen Test stellen. Vorderschaftrepetierflinten (Pump-Guns) mit Pistolengriff wurden „Verbotene Gegenstände“. Es gab weitere Verschärfungen bei den Aufbewahrungspflichten für Schusswaffen und Munition. Tatsächlich lagen im konkreten Fall des Amokschützen nicht Rechtslücken, sondern Behördenfehler vor.

Der Amoklauf von Winnenden im Jahr 2009 dient ebenfalls als Anlass für eine Gesetzesnovelle. Seitdem können Waffenbesitzer – unter Beschränkung der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung (Art. 13 GG) – zur Kontrolle der sicheren Aufbewahrung ihrer Schusswaffen verdachtsunabhängig aufgesucht werden. Im Falle einer nicht vorschriftsmäßigen Aufbewahrung (auch, wenn ihre Sicherungsmaßnahmen effektiver sein sollten als die gesetzlich geforderten), drohen ihnen härtere Strafen als vorher. Der Aufbau eines „Nationalen Waffenregisters“ – in dem lediglich die deliktisch kaum relevanten legalen Schusswaffen gelistet sind – wurde energisch vorangetrieben. Mit der Neuregelung stieg das Einstiegsalter zum Schießen mit Großkaliberwaffen von 14 auf 18 Jahre.

Nach den Terroranschlägen in Paris im November 2015 unternahm die EU-Kommission sofort einen energischen Vorstoß zur Verschärfung des europäischen Waffenrechts. Und selbst wenn bei Attentaten keine legalen Schusswaffen zum Einsatz kamen, werden diese dennoch ganz entspannt als Begründung für neue waffenrechtliche Verschärfungen herangezogen, die lediglich den legal waffenbesitzenden Bürger Europas treffen.

„Die sich immer schneller drehende Spirale der waffenrechtlichen Verschärfungen konnte keine Amokläufe oder terroristischen Ereignisse verhindern“

Der Entwurf einer EU-Richtlinie will die Nutzung bestimmter halbautomatischer Schusswaffen verbieten und sieht zudem „Waffensammler als eine mögliche Quelle des [illegalen] Handels“ mit Feuerwaffen“. Und so kam es Anfang 2017 zu einer neuerlichen, geplanten Verschärfung in Deutschland: Ein Entwurf der Bundesregierung „will die Zahl der illegalen Waffen und Munition reduzieren. […] Gleichzeitig hebt das neue Gesetz die Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition an. Das Ziel: weniger Waffen sollen abhanden kommen.“ Dabei ist eines hinlänglich bekannt: Der Schwarzmarkt bedient sich gerne gestohlener Waffen aus Staatsbeständen, über deren sichere Aufbewahrung eher zu reden wäre.

Will man denen Glauben schenken, die das Heil der Welt in einer Verminderung des legalen Waffenbesitzes sehen, dann hätte man vor 1972 – als noch das moderate erste Waffengesetz galt – seines Lebens nicht sicher sein dürfen. Dann würden wir heute dagegen ohne Angst in die dunkelsten Ecken unserer Großstädte gehen können und würden Amokläufe nur noch aus dem Geschichtsunterricht kennen. In waffenrechtlich liberalen Ländern wiederum stünden Mord und Totschlag auf der Tagesordnung – und in England z. B. hätte es nach der Entwaffnung der Bürger 1997 keinen Anstieg der (Schusswaffen-)Kriminalität geben dürfen. Das genaue Gegenteil aber ist der Fall, dort ist die Schusswaffenkriminalität bis 2007 auf das Vierfache von 1997 angestiegen.

Die sich immer schneller drehende Spirale der waffenrechtlichen Verschärfungen konnte weder die Amokläufe in Emsdetten, Erfurt oder Winnenden noch die aktuellen terroristischen Ereignisse verhindern. Ausweislich einer Inflation an Verschärfungen (manchmal verharmlosend als „Präzisierung“ beschrieben) stehen die Protagonisten dieser Entwicklung vor einem Scherbenhaufen. Während seit fast fünf Jahrzehnten permanent Verschärfungen des Bundeswaffenrechts vorgenommen werden, ist immer wieder von Staats- bzw. Politikverdrossenheit die Rede. Umgekehrt zeigt sich, dass unser Staat in der Waffengesetzgebung ausgerechnet denjenigen Bürgern am wenigsten Vertrauen zu schenken bereit ist, welche sich durch ganz besondere Gesetzestreue auszeichnen, den Legalwaffenbesitzern. Wer die Mündigkeit der Bürger in Frage stellt, traut der Demokratie nicht. Und ist damit selbst eine ernsthafte Gefahr für den demokratischen Staat. 2

Mythos Waffe

Die Gesetzeslage hat mittlerweile dazu geführt, dass Waffen nicht länger Gegenstände des Alltags sind. Ein erschwerter Zugang zu ihnen hat Schuss-, aber auch anderen Waffen eine Überhöhung und einen Nimbus verschafft, die bei vielen einen rationalen Umgang mit ihnen verhindern – und zwar nicht allein in bestimmten Kreisen der Bevölkerung, sondern auch in Teilen der Medien, der Politik und der Verwaltung. Die Bezeichnung als „Waffengegner“ belegt, dass die sich so selber Beschreibenden eine Personifizierung der „Waffe“ vornehmen, um auf diesem Wege die Klarstellung zu vermeiden, dass sie im Grunde ihres Herzens Gegner der (legalen) Waffenbesitzer sind.

„Straftaten mit Waffen sind seit 2005 rückläufig und Legalwaffen an diesen Delikten stets nur marginal beteiligt“

Vor 1972 gab es in nahezu jedem Haushalt irgendeine Schusswaffe – vom Luftgewehr über die beliebten „Flobert“ bis hin zu Weltkriegswaffen. Der Jugendliche wuchs damit auf; es war nichts Besonderes. Heute haftet Waffen und ihren Besitzern oftmals etwas Mystisches an – und schafft im Legalbereich Privilegien, die gern verteidigt werden (warum z. B. bestehen die Polizeigewerkschaften darauf, dass nur Polizeibeamte Waffen führen dürfen?). Im Illegalbereich dagegen sind Schusswaffen mittlerweile zu Statussymbolen geworden. In Fernsehprogrammzeitschriften findet man heutzutage kaum noch eine einzige Seite, auf der nicht in mindestens einem Bild zur Ankündigung eines Films ein Protagonist mit einer Schusswaffe herumfuchtelt ...

Gewiss: Der legale Waffenbesitz und der wehrhafte Bürger stellen ein Risiko dar – allerdings ein kalkulierbar kleines für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit, steht doch der legale Waffenbesitzer bereits per definitionem im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Regeln. „Hervorzuheben ist, dass bei Raub, Nötigung und räuberischer Erpressung etc. Legalwaffen gar nicht verwendet werden“, heißt es in einer rechtspsychologischen Stellungnahme für den Bundestag, die auch Aussagen von Polizeigewerkschaftern und aus der Rechtsmedizin zitiert, nach denen private Waffenbesitzer in deren Berufsalltag keine Rolle spielen. 3 Man sieht also das Gefahrenpotential im illegalen Bereich, zumal Straftaten mit Waffen im gesamten Bundesgebiet seit 2005 sowieso rückläufig4 und Legalwaffen an diesen Delikten stets nur marginal beteiligt sind.

Folgen der Waffenregulierung

In einer von demokratischen Idealen geprägten Gesellschaft stehen Einzelinteressen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Zwischen Werten wie Rechtsstaatlichkeit und persönliche Freiheit auf der einen Seite und innere Sicherheit auf der anderen muss ein angemessener Ausgleich gefunden werden. Die bisherige Überbetonung der inneren Sicherheit, welcher sich offenbar alles Denken und Handeln unterordnen soll, hat die Gewichtungen verschoben. Es ist illusorisch, durch eine noch stärkere Beachtung dieser Seite ein Gleichgewicht erreichen zu können, zumal der einzige als praktikabel gewähnte Hebel – Gesetzesverschärfungen – bei der Bevölkerungsgruppe der Legalwaffenbesitzer ansetzt, die auch bei entsprechenden Tests „in den meisten Persönlichkeitsdimensionen [u. a. Depressivität, Lebenszufriedenheit, Aggressivität, Gewissenhaftigkeit, Werteausrichtung, G.W.] sogar bessere Werte erzielte“ als eine Vergleichsgruppe von nicht-waffenbesitzenden Bürgern. 5

Das Fatale ist, dass sich nach einer Enteignung der Bürger und Beseitigung des legalen Waffenbesitzes die Situation noch weiter verschlechtert. Die Beispiele England, Australien, Neuseeland und sogar Schweiz zeigen, wie förderlich sich eine Verschärfung des Waffengesetzes auf die Kriminalität auswirkt. Es ist nämlich eine (lebens-)gefährliche Variante eines falsch verstandenen Pazifismus, die Verteidigung zu stigmatisieren und dadurch zu lähmen, ohne die Aggression beseitigen zu können. Man bekämpft nicht die Aktion dadurch, dass man die Reaktion verhindert.

„Das Wort ‚Nicht Waffen töten, sondern der Mensch, der dahinter steht‘ ist erfreulicherweise nun doch schon breiter bekannt“

Ist es verwunderlich, dass Schulen regelmäßig Tatorte für Amokläufe sind, wo die Täter, die ja im Grunde ihres Herzens erbärmliche Feiglinge sind, mit Sicherheit wehrlose Opfer und keine wehrhaften Gegner (z. B. Polizeibeamte oder Wachpersonal) finden? Ist es verwunderlich, dass die letzten US-amerikanischen Amokläufe an Colleges stattgefunden haben, die man zuvor als „waffenfreien Zonen“ gefeiert hatte und wo die Täter daher ebenfalls keinen Widerstand befürchten mussten? Diesen war sicherlich gut bekannt, dass ein paar andere Gewalttaten im Keim erstickt wurden, weil die Amokläufer auf bewaffnete und daher zum Widerstand befähigte Personen gestoßen waren. Offensichtlich sind „waffenfreie Zonen […] die gefährlichsten Plätze auf Gottes Erdboden“. 6

Eine äußerst interessante Beobachtung macht man in den US-amerikanischen Staaten, die der reichlich vorhandenen Datenlage Rechnung getragen und in Umsetzung der hieraus gezogenen Erkenntnissen ihre Waffengesetze liberalisiert haben: Die Folge war ein zum Teil dramatischer Rückgang von Gewaltdelikten (um bis zu 84 Prozent) und von Todesopfern (um bis zu 90 Prozent). 7 Dem oft gehörten Wort „Und wenn nur ein einziger Todesfall durch restriktive gesetzgeberische Maßnahmen verhindert wird, dann sind diese gerechtfertigt“ muss daher unbedingt die Frage entgegenstellt werden: „Selbst wenn diese Maßnahmen eine Vielzahl von Menschenleben kosten werden?“.

Das Wort „Nicht Waffen töten, sondern der Mensch, der dahinter steht“ ist erfreulicherweise nun doch schon breiter bekannt. Wirkung hat es aber bisher nicht gezeigt, da alle angedachten Lösungswege in Form von Aufbewahrungs- und Blockierungsvorschriften, Kaliber- oder Mengenbegrenzungen etc. bis hin zur Enteignung und Vernichtung immer nur an der „Waffe“ ansetzen, die für sich genommen doch wertneutral ist. Das Waffenrecht nämlich ist seit 1972 von einem Instrument zur Kontrolle des legalen Waffenbesitzes zu einem Konstrukt lediglich zur Verhinderung des Legalbesitzes von Schusswaffen – und damit des Abbaus bürgerlicher Rechte – degeneriert.

Güterabwägung

In verschiedenen Behörden in der BRD hat sich mittlerweile vielfach ein geradezu missionarisches Sendungsbewusstsein ausgebildet, verwaltet man doch einen Bereich des täglichen Lebens, von dem man den Eindruck gewinnen mag, dass Wohl und Wehe des Abendlandes davon abhängen. So überschlagen sich Angehörige der Verwaltungen bzw. der gesetzgebenden Organe dabei, neue Erschwernisse zu ersinnen, die offensichtlich allesamt dem Schutz der durch den gesetzestreuen Bürger ach so gefährdeten Inneren Sicherheit dienlich sind. Der Bürger gewinnt ständig mehr den Eindruck, dass ihm mit der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Gnade erteilt wird, und nicht, dass lediglich gesetzlich verankerte Rechte umgesetzt werden. Diese Überbewertung der Möglichkeiten, welche ein Ordnungsrecht überhaupt bieten, hat in den Behörden zu einer gefährlichen Überschätzung der eigenen Wichtigkeit geführt. Beides wiederum ist unselige Folge einer Politik, welcher offensichtlich nichts anderes einfällt, als über Verschärfungen im Waffenrecht zu versuchen, sozialpolitische Probleme zu lösen. 8

„Die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt nicht für Bürger, mit Wissen der Behörden Waffen besitzen“

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gilt – so hat es manchmal den Anschein – für alles und für jeden, nicht aber für legale Waffenbesitzer, obwohl diese ausweislich der einschlägigen Kriminalstatistiken seit Jahrzehnten zu den besonders gesetzestreuen Bürgern gehören – und damit wichtige Stützen unserer Gesellschaft sind. 9 Welche Rechte anderer werden dadurch verletzt, dass ein Sportschütze Sportwaffen besitzt, gegen welche verfassungsmäßige Ordnung verstößt der Sammler, der Kulturgut bewahrt, welches Sittengesetz wird durch den Jäger ausgehebelt?

Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) gilt nicht für Bürger, die offensichtlich deswegen unter Generalverdacht stehen, weil sie legal und damit mit Wissen der Behörden Waffen besitzen, denn diese können jederzeit von der Behörde aufgesucht werden, während es bei Tatverdächtigen eines richterlichen Beschlusses bedarf. Der Sammler von Waffen und Munition stellt Gegenstände für Forschung und Lehre bereit – die meisten waffenrechtlichen Bestimmungen sind jedoch der Freiheit der Wissenschaft (Art. 5 III GG) diametral entgegengesetzt. Und was das Erbrecht (Art. 14 I GG) angeht:Erben von Schusswaffen dagegen werden zur Abgabe oder gar zur Vernichtung ihres Erbteiles gedrängt oder es werden ihnen „Abschließvorrichtungen“ vorgeschrieben, die Kosten verursachen, aber keinen Nutzwert bringen.

Es ist zwar absolut zutreffend, dass eine Einziehung und nachfolgende Vernichtung sämtlicher Waffen aus privaten Sammlungen bzw. Museen zur Folge hat, dass mit diesen kein Schaden mehr angerichtet werden kann. Gleichzeitig aber entäußert sich die Gesellschaft durch eine derartige Tat eines wichtigen Teiles des kulturellen Erbes und betreibt damit vorsätzlich den Verlust des historischen Gedächtnisses, das auf die gegenständliche Verankerung existenziell angewiesen ist.

Die Geschichte zeigt, dass jegliche Entwaffnung eines Volkes respektive einer Gesellschaft mit einem Anstieg an Gewaltkriminalität einherging – und umgekehrt.10 Muss man einen solchen Menschenversuch wirklich wiederholen, um diesen Automatismus ein weiteres Mal bestätigt zu bekommen? Die Rufer nach neuerlichen Verschärfungen sollten daher besser einmal innehalten und überlegen, was eigentlich die Gesetzesorgien der vergangenen viereinhalb Jahrzehnte gebracht bzw. welchen Schaden sie angerichtet haben, statt inspirationslos nach weiteren Restriktionen zu verlangen. In Tschechien hat man dies bereits erkannt: Innenminister Milan Chovanec – ein Sozialdemokrat – äußerte sich so: „In einer demokratischen Gesellschaft gehört es zum Standard, dass ein Bürger, der die erforderlichen Bedingungen erfüllt, eine Waffe besitzen darf.“

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