06.07.2012

Freiheitsemphase

Rezension von Günter Bertram

Die vierundvierzig Essays des Bandes "Protestfreie Zonen? – Variationen über Bürgerrechte und Politik" des Juristen Horst Meier liefern starke Argumente für Bürgerrechte und eine freiheitliche Gesellschaft.

Am Rande des Hamburger Strafprozesses gegen den US-Bürger und bekennenden Neonazi Gary Lauck diskutierte der Prozessbeobachter Horst Meier mit einer amerikanischen Journalistin über unser Verfahren: „In den USA“, bemerkte sie, „ ist es so, dass die Leute Lauck weder mögen noch ihn um jeden Preis im Gefängnis sehen wollen. Sie halten es (aber) nicht für wert, seinetwegen die Freiheit der Rede einzuschränken“. Die werde nämlich von der Verfassung ausdrücklich geschützt und sei unantastbar [1].

Für Meier war diese Sentenz Wasser auf seine Mühlen, predigt doch er selbst,  seitdem er schreibt und spricht, über eben dieses Thema, wenngleich – wie mir scheint – vor durchweg tauben Ohren. Nun hat er einen Teil dessen, was er in über zwanzig Jahren hierzu und über andere Fragen gesagt und geschrieben hat,  in dem 43 Essays umfassenden Sammelband Protestfreie Zonen? nachdrucken lassen. Alle diese Aufsätze sind lesenswert; weil sie zeigen, dass unter der Oberfläche ihrer jeweiligen Anlässe durchweg auch Verfassungsfragen liegen, die oft übersehen oder vorschnell beschieden werden. Gleichwohl muss ich mich hier auf einen kleinen Teil dessen beschränken, was der Autor zu dem Thema sagt, das er selbst als Buchtitel gewählt hat.

Die „streitbare“, „wehrhafte“ oder „kämpferische“ Demokratie ist – anders als Festredner sie preisen – ein ebenso kleinmütiges wie desaströses Programm. Der Verfassungsgeber von 1949 hatte dem Volk nicht zugetraut, von seiner wieder gewonnenen Freiheit ohne obrigkeitliche Leitung den richtigen Gebrauch machen zu können und ihm ein Korsett verpasst, in dem die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“, wie es später hieß, unbehelligt aufwachsen sollte, weshalb „ der Souverän in eine Art politische Sicherungsverwahrung genommen wurde“ [2]. Das war nur allzu gut gemeint, um ihn vor sich selbst und einer Wiederkehr „Weimarer Zustände“ zu bewahren.

Indessen war schon die historische Prämisse falsch, weil es der Republik von 1919 durchaus nicht an den nötigen Gesetzes gefehlt hatte, sich ihrer extremistischen Gegner zu erwehren, sondern nur – freilich fatalerweise! – an Leuten, die entschlossen und loyal genug gewesen wären, die vorhandenen Mittel gegen die Feinde der Republik auch einzusetzen. Das Arsenal der neuen „Wehrhaftigkeit“ ist mit dem Hinweis auf ein paar Verfassungsartikel – etwa 18 (Grundrechtsverwirkung), 21 II (Parteiverbot [3])  oder 79 III (Ewigkeitsklausel) – nur unzureichend beschrieben, denn das einfache Recht (insbesondere das politische Straf- und Versammlungsrecht) und die Praxis (nicht zuletzt von Verwaltung und Verfassungsschutz) sind längst zu einem Gestrüpp zusammengewachsen.

Warum ist das so? In Deutschland, so zitiert der Autor den Verfassungsjuristen und Bürgerrechtler Sebastian Cobler hat das Volk seine Grundrechte nie (wie in andere Nationen) von unten erkämpft, sondern sie von oben „verliehen“ oder „gewährt“ bekommen [4]. Demgegenüber atmet die amerikanische Verfassung einen anderen Geist: Politische Debatten zu führen und zu bestimmen,  ist allein Sache und ursprüngliches Recht freier Bürger. Und solche Debatten sollen (wie später der Richter Oliver Holmes klassisch formulierte)  „unbehindert, robust und weit offen sein“. Den Staat gehen sie nichts an: Selbst unerhörte Meinungskundgaben, wie man sie jetzt als „hate speech“ bezeichnet,  muss er hinnehmen – solange sie nicht die Grenze zum „clear and present danger“, also zum drohenden Angriff überschreiten [5]. Ganz anders hier: Der deutsche Gesetzgeber glaubt schon im sog. „Vorfeld“ falsche Gesinnungen und dubioses „Gedankengut“ („geistige Brandstiftung“) eliminieren zu müssen, möglichst durch Erziehung [6], notfalls aber durch Verbot und Strafe – was einer gewissen inneren Logik nicht entbehrt, denn was nur gewährt worden ist, kann auch wieder entzogen werden. „Aber Bürgerrecht, die nach Maßgabe einer Staatsräson oder mit Gesinnungsabschlag ‚gewährt’ werden, sind keine“. Nun lasse sich, meint der Verfasser, zur Not noch geltend machen, dass die Deutschen wegen ihrer historischen Belastung gewisse Einschränkungen ihrer Meinungsfreiheit nicht ganz vermeiden könnten. Es sei aber bemerkenswert, dass sie dergleichen nicht als Einbuße und Verlust verstünden, sondern als eine besondere Errungenschaft auch noch bejubelten [7].

Die Einschränkung der Meinungsfreiheit, die wir uns leisten, ist auch im praktischen Sinne schädlich, ja ein Desaster. Sie macht die Gesellschaft unfähig, ernsthaft zu streiten und lässt sie verdummen. „Die unverkürzte Freiheit, die jedem einzelnen zugestanden wird, ermöglicht der Gesellschaft einen kollektiven, permanenten Lernprozess. Wer friedliche Meinungsäußerungen unterdrückt, verbietet daher nicht nur einem einzelnen Menschen den Mund,  sondern, so der britische Philosoph John Stuart Mill [8] pathetisch, begeht einen ‚Raub an der Menschheit’ – weil er die Quellen verschüttet, aus denen sich die ‚Kultivierung des Verstandes’ speist.  Politische Urteilskraft schärft sich nur im öffentlichen Meinungskampf.“ Das trifft im heutigen Deutschland in viel höherem Maße zu als im England zur Mitte des 19. Jahrhunderts: „Streitkultur“ ist bei uns längst schon zur peinlichen Phrase verkommen. Vorsicht und die feige Angst, durch inkorrekte Rede und verpönte Meinung an den öffentlichen Pranger zu geraten, beherrschen die Szene und machen sie grau, fad und langweilig [9].

Nun lassen sich – im scheinbaren Widerspruch hierzu – seit dem Lüthurteil von 1958 fast beliebig viele BVerfG-Entscheidungen heranziehen, deren Tenor und Pathos sich von den freiheitlichen Sentenzen von jenseits des Atlantiks kaum unterscheiden;  auch die zu Brockdorf von 1985 gehört dazu. [10] Diese Verdienste Karlsruhes stellt Horst Meier auch gebührend heraus; aber seine Kritik am späteren „Sündenfalls schlechthin“, dem sog. „Wunsiedelurteil“ des Senats vom November 2009 fällt dann umso schärfer aus. Das Gericht hatte damals die sondergesetzliche Einschränkung der Meinungsfreiheit speziell für neonazistische Kundgaben (wie am Grabe Rudolf Hess’ in Wunsiedel) für verfassungskonform erklärt, obwohl Art 5 Abs. 2 Grundgesetz Einschränkungen nur durch allgemeine Gesetze zulässt, ein solches Sondergesetz also strikt verbietet.  Dementsprechend war die Begründung des Senats keine rechtliche, sondern eine rein politische, zeitgeistkonform gewundene. Dazu der Autor: „Seine Apologie des Sonderrechts stempelt aber Neonazis zu Grundrechtsträgern zweiter Klasse ab. Heute, fünfundsechzig Jahre nach dem Ende der Naziherrschaft steht der symbolisch-nachholende Antifaschismus der Deutschen, höchstrichterlich anerkannt, im Zenit. Wer das begrüßt, sollte nicht übersehen, dass damit schwere Kollateralschäden für die Bürgerrecht einhergehen“. [11]

Die endlosen NPD-Verbots-Diskussionen und das Debakel in Karlsruhe glossiert der Verfasser mit Ingrimm und Verachtung – völlig zu Recht! Zwischen den Wortführern der beiden Seiten, die in unserer öffentlichen Diskussion den Ton angeben, besteht ein Unterschied nur darin, dass die einen der NPD endlich „das Handwerk gelegt“ wissen wollen, während die anderen das Risiko für zu groß  erklären, der V-Männer wegen vor Gericht erneut zu scheitern: elende Taktik!  Worum es bei der Frage eines Parteiverbots im Verfassungsstaat substanziell und politisch geht, wissen beide Seiten nicht, und es interessiert sie auch nicht im Geringsten, wie der Autor gleich in mehreren brillanten Beiträgen [12] zeigt.

Horst Meier dürfte sich als links-liberal, dem Herkommen nach als links verstehen. Und nun streitet er vehement für die Meinungsfreiheit der „Rechten“ – offenbar nicht, weil er diese besonders schätzt, sondern es ohne deren Freiheit einer eisernen sozialen Logik zufolge bald gar keine mehr gibt. „Protestfreie Zonen“ –  abgesehen von den klassischen Bannmeilen – können in der Demokratie also nirgends geduldet werden. Deshalb sei eben dieser Titel schlussendlich zur Lektüre wärmstens empfohlen.

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