01.11.2005

Über die Natur der Juristerei

Analyse von Hubert Markl

Über das Verhältnis zwischen Biologen und Juristen.

Wie konnte nur die natürliche bzw. kulturelle Evolution, die doch alles Menschliche hervorgebracht hat, auch noch so etwas wie Juristen entstehen lassen? Was mag sie sich dabei gedacht haben? Will meinen: Wozu sind Juristen – im Sinne des Wettbewerbs um biologische und kulturelle Fitness, also Durchsetzungsüberlegenheit, – denn eigentlich gut? Dieser Frage will ich – aus voreingenommener Sicht eines Verhaltensbiologen – im Folgenden in drei Schritten kurz nachgehen, denn Juristen begegnen Biologen zumeist auf drei Ebenen (und viceversa).

1. Es sind nicht nur Biologen, die sich allenthalben von Juristen geradezu umstellt sehen, aber man hört von ihnen die häufigsten Klagen. Ehe sie auch nur zu forschen beginnen können, gilt es, eine ganze Litanei von gesetzlichen Regelungen und Verwaltungsanordnungen zu kennen und zu beachten, die aus der grundgesetzlichen Garantie der Freiheit der Forschung den reinsten Hürdenlauf zu machen scheinen. Die Palette reicht vom Gentechnikgesetz über Embryonenschutzgesetz und Stammzellgesetz bis hin zum Haushaltsrecht, Tarif- und Arbeitsrecht, Gesetzen und Verordnungen zum Umgang mit Chemikalien oder radioaktiven Isotopen, Abfallbeseitigungsrecht, umweltrechtliche Regelungen, Haftungsbestimmungen des Mutterschutzes, Behindertenfürsorge und vielleicht gar eine Verschärfung von Antidiskriminierungsvorschriften mit einer eigenen Diskriminierungserfindungsbehörde. Der Forscheralltag scheint von all dem wie von einem Spinnwebgeflecht überzogen, da jede Bewegung (sprich: Entscheidung zum forschenden Handeln) geradezu aberwitzig vielfältigen rechtlichen Erfordernissen genügen muss. Zwar verkennt auch der Biologe nicht, dass ein geordnetes Zusammenleben der Forscher mit der Gesellschaft, die schließlich ihr Forschen finanziert, der notwendigen Gesetze und Regelungen bedarf, an die sie sich wie alle Bürger zu halten haben, doch mindert dies die Erfahrung der Forschungsbehinderung auf Schritt und Tritt in der Praxis des Forschungsalltages nur theoretisch.

Selbstverständlich müsste unser Biologe sich auch noch anderes vorhalten lassen. Vor allem, dass ihm sehr viele Gesetze und Vorschriften die Sicherheit geben, den grundgesetzlichen Freiraum seiner Forschung nicht unbedacht oder gar absichtlich zu Lasten seiner Mitmenschen oder anderer Mitgeschöpfe zu überschreiten. Zumal er in einem demokratischen Rechtstaat nie vergessen darf, dass es die Gesellschaft – durch ihre politischen Repräsentanten – ist, die zu bestimmen hat, wo sie seinem Forschen in Wahrnehmung berechtigter anderer Interessen und Überzeugungen Grenzen setzen will. Er kann ihr dann allenfalls vorhalten, dass sie nicht gleichzeitig die Vorzüge von Erkenntnisfortschritt, neuen Heilbehandlungsmöglichkeiten gegen bedrohliche Krankheiten für Mensch, Tier und Pflanze, ausreichender und bekömmlicher Ernährung, gesicherter Energieversorgung und vor allem von Beschäftigungsmöglichkeiten für Alle und Jeden fordern und genießen, und dabei gleichzeitig in der moralischen Unschuld von Unwissenheit und Unkenntnis derer verharren kann, die jede auch nur im Entferntesten bedenkliche innovative Forschung und Entwicklung aus Risikoscheu und im science-fiktionalen ethischen Besorgnisexzess verhindern wollen.

Dem Biologen wird sicher auch vorgehalten, dass in einem demokratischen Rechtstaat Gesetze schließlich von gewählten Vertretern des Volkes und nicht etwa von regelungswütigen Juristen beschlossen werden, die gegen die Freiheit der Forschung Amok laufen. Das ist schon richtig, doch bemerkt unser Forscher natürlich auch, dass von der Formulierung und Begründung solcher Gesetze und aller Durchführungsbestimmungen bis zu deren verwaltungsrechtlicher Durchsetzung oder gar strafrechtlicher Sanktionierung allenthalben emsig Juristen am Werk sind, derer er – als Anwälte – sogar auch noch bedarf, wenn er sich im Regelungsdickicht zurechtzufinden sucht oder gar fahrlässig oder schuldig darin verstrickt hat. Da auch die sorgfältigst verfassten Normen überdies von auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffen wimmeln, neue Tatbestände unter veraltete Normen von Rechtskundigen zu subsumieren sind, die oftmals aus dem Gesetz herauszulesen scheinen, was sie selbst kommentierend vorher hineingelesen haben, damit nur ja nichts ungeregelt der freien Entscheidung der Bürger überlassen bleibt, fühlt der Biologe vom hehren Prinzip der Normensetzung durch die gewählten Vertreter des Volkes in der Lebenswirklichkeit vor allem den erbarmungslosen Nackengriff unzähliger juristisch geschulter Agenten des Rechtstaates, die ihm, indem sie ihm gehörige Lektionen erteilen, die Leges und die Mores lehren, nach denen er von seiner verbleibenden Restforschungsfreiheit Gebrauch machen darf.

2. Die eben beschriebene „Alltagsinterferenz“-Beziehung zwischen Biologen und Juristen ist jedoch nur die erste und zugleich eigentlich gar nicht besonders biologiespezifische Art der Wechselwirkung der Disziplinen: Agrarchemikern, Kernphysikern, Kraftwerksingenieuren, Landwirten, Lehrern, Architekten etc. geht es – mutatis mutandis – damit sicherlich auch kaum anders. Dagegen ist die nächste zu betrachtende Ebene des interaktiven Verhältnisses schon sehr viel stärker auf biomedizinische Sachverhalte beschränkt. Geht es hier doch darum, dass schließlich auch jeder Jurist zuallererst ein Mensch, also ein biologisches Wesen ist.

Wann immer Juristen auf gleich welcher Ebene ihres Erwägens und Entscheidens über alle Menschen unmittelbar betreffende Sachverhalte urteilen – von Sexualbeziehungen, Empfängnis und Geburt bis zum Tod – urteilen sie implizit oder explizit auch immer zumindest vorstellbar über sich selbst in der zu bewertenden Situation: über sich selbst, aber genauso über ihre Eltern, ihre Geliebten, ihre Kinder, ihre Nächsten. Dies scheint einerseits eine bare Selbstverständlichkeit, denn wann haben Juristen schon über einen Rechtsstreit zwischen Hase und Igel zu befinden? Immer geht es um Menschen in rechtsstreitigen Zusammenhängen, ihr Wohl und Wehe, ihren Besitzanspruch oder ihre Handlungspflichten, ihr normengerechtes oder normenwidriges Verhalten. Aber es bleibt eben doch ein recht gewichtiger Unterschied, ob es über die Zuständigkeit einer Behörde oder um Fristen vor einem Verwaltungsgericht geht, oder aber darum, wann ein Mensch für hirntot erklärt werden darf, unter welchen rechts- und würdegemäßen Voraussetzungen er entmündigt werden kann, welche schuldmindernde Wirkung Drogeneinfluss haben könnte oder ob die Verwendung einzelner Zellen aus einem ohnehin zu zerstörenden Zehntageembryo genauso zu bewerten ist wie Abtreibung, Kindsmord oder mörderische Vergewaltigung im Erwachsenenalter. Und wenn ja, warum? Und wenn nein, unter welchen Umständen nicht? Bei diesen und ähnlichen Fragen ist das Menschsein jedes Menschen, sind mit dem Menschenbegriff untrennbar verbunden gedachte Vorstellungen und Rechtsgüter wie Menschenwürde und Menschenrechte ganz allgemein, d.h. für jeden Menschen menschheitsumfassend betroffen.

"Der Forscheralltag scheint wie von einem Spinnwebgeflecht überzogen, da jede Bewegung geradezu aberwitzig vielfältigen rechtlichen Erfordernissen genügen muss."

Die Probleme rechtlicher Art, die aus der brisanten Mischung vorstellbarer persönlicher Betroffenheit – denn alle Juristen sind nun auch einmal nur Menschen – und philosophisch-weltanschaulicher Begriffsbestimmung entspringen (was ist ein Mensch, was ist Menschenwürde, welche Menschenrechte sind unveräußerlich mit dem Menschsein in welchem biologischen Zustand seiner Menschlichkeit verbunden usw.), sind uns aus den Humangenomsequenzierungs-, den Klonierungs-, den embryonalen Stammzell-, den Transplantationsgesetz- oder den Vaterschaftstestdebatten und einem ganzen Schwarm weiterer vergleichbarer regelungsbedürftiger biologisch bestimmter Tatbestände vertraut. Ständig kommen neue biologisch-medizinisch-philosophisch-religiös-juristische Herausforderungen für jeden von uns hinzu. Die Feuilletons der Zeitungen quellen über davon. Biologen sind ständig allein deshalb mitten drin in diesen Debatten, weil ihr rascher und im internationalen Wettbewerb laufend noch angefeuerter Wissensdrang und Könnensfortschritt die Menschen – alle Menschen! – ununterbrochen mit neuen offenen Entscheidungsproblemen konfrontiert. Juristen genauso allein deshalb, weil es in aller Regel sie – gerade auch als Parlamentarier – sind, die mit ihrer Jahrhunderte lang geübten Erfahrungspraxis (das bedeutet natürlich auch: mit den zugehörigen Vorurteilen) umstrittene gesellschaftliche Fragen normativ und regulativ so zu ordnen gelernt haben, dass eine Mehrheit oder im glücklichen Fall die meisten Angehörigen einer Rechtsgemeinschaft, sei es aus Überzeugung oder aus fügsamer Anpassungsbereitschaft, damit leben können.

Dass in solchen gesamtgesellschaftlichen, jeden berührenden, oft hitzig umstrittenen Fragen, Biologen (und Ärzte) und Juristen immer wieder öffentlich aneinander geraten (müssen), ist allein deshalb selbstverständlich, weil ja auch Biologen (und Ärzte) untereinander, genauso wie Rechtswissenschaftler und Rechtspraktiker untereinander, höchst uneins sein können und sich dazu sogar gerne der Bundesgenossen in der Rolle von Experten der jeweils anderen Seite zu versichern suchen. Deshalb gibt es gar keinen Zweifel daran, dass Biomediziner und Juristen auf sehr lange Zeit – hoffentlich meist vernünftig streitend – nach gemeinsamen Wegen suchen müssen, um die Gesellschaft nicht nur zu erregen, sondern auch wieder zur einsichtigen Beruhigung kommen zu lassen.

3. Aber warum, so wird mancher Evolutionsbiologe schließlich fragen, hat uns die biologische Verhaltensevolution des Menschen oder/und die kulturelle Entfaltung seines Sozialverhaltens denn überhaupt Juristen beschert? Für die entsprechende Frage, an Biologen gerichtet, ist die Antwort viel leichter: mussten unsere Vorfahren doch von Anbeginn der Menschwerdung an essbare Pflanzen sammeln und Tiere jagen, giftige oder krankheitserregende Lebewesen meiden und sich vor gefährlichen Feinden – am wichtigsten vermutlich vor den eigenen Artgenossen! – schützen. Ohne sehr genaue verhaltens- und ernährungsbiologische Kenntnisse gelingt dies bis heute nicht. Biologen wären dann auch nur arbeitsteilig hochspezialisierte gesellschaftliche Experten, ganz ähnlich wie Anführer, Krieger, Köche, Freudenmädchen oder Medizinmänner, aus denen dann Ärzte oder Priester hervorgehen konnten. Aber Juristen? Kommen denn nicht selbst die hypersozialen Ameisen, Bienen oder Termiten ohne eine solche Kaste aus? Und um dies noch zuzuspitzen: Warum steckt buchstäblich in jedem Menschen – die Biologen eingeschlossen – so etwas wie ein geborener und von den Fachleuten gefürchteter Laienjurist? Mit Rechtsempfinden, Rechtsvermögen, Rechtswünschen, Rechtsbereitschaft – vor allem aber mit schier unbegrenzter Neigung zur Rechthaberei?

Da es beim Rechtsverhalten immer um Sozialverhalten geht, richten sich die Blicke verständlicherweise auf die biologischen Grundlagen sozialen Verhaltens. Die nächstliegende Form der Eltern-Nachkommen- und, allgemeiner gesprochen, genetischen Verwandtschaftsbeziehung, spielt im Rechtsbereich vor allem in der Form der bis heute weit verbreiteten, zumeist hoch geschätzten Verwandtenfürsorge, aber auch in der des rechtlich eher verpönten Nepotismus, der Verwandtenbegünstigung, eine Rolle. Dies mag zwar eine biologische Voraussetzung für Bereitschaften zur Erfüllung von Verpflichtungen und für selbstbewussten Anspruch auf Hilfe und Wohltaten durch Dritte sein, die man als motivationale Grundlage statuierter Rechtspflichten nicht gering schätzen sollte, doch eignen sich solche Verhaltensbeziehungen bei Säugetieren wenig zur Verallgemeinerung auf alle Angehörigen einer größeren, gemischten Gemeinschaft, oder gar einen Stamm, ein Volk oder gleich alle Artgenossen. Eine andere, häufige Form sozialer Begünstigung als Nebenwirkung des Gemeinschaftslebens (z.B. des besseren Schutzes gegen Feinde in einer großen Herde, eine Art positiver Externalie des Gruppenlebens, um es in ökonomischer Terminologie auszudrücken) scheint noch weniger geeignet, daraus rechtsförmige Verhältnisse entstehen zu lassen, wenn man von dem „Erwartungsanspruch“ absieht, sich nach Belieben einer Schar von Artgenossen anschließen zu können.

Möchte man nach den biologischen Wurzeln von Rechtsverhalten suchen, dann sollte man dort ansetzen, wo einige besondere Bedingungen erfüllt sind, wie zum Beispiel individuelles Erkennen und Wiedererkennen von Verhaltenspartnern, also eine besonders hoch entwickelte Form von sozialem Gedächtnis; Erinnern von Erfahrungen der Kooperation bzw. der Kooperationsverweigerung oder sogar von Feindseligkeiten bei früheren Begegnungen; insbesondere der eigenen Stellung in einer Rangordnung relativ zur Position und Durchsetzungsfähigkeit anderer Partner. Erstaunlicherweise sind solche und ähnliche Voraussetzungen – unter Umständen auch unter Berücksichtigung jeweiliger Verwandtschaftsbeziehungen, z.B. zwischen Mutter und Kind oder zwischen Geschwistern, – auch bei einigen hoch entwickelten Säugetierarten gefunden worden, etwa bei Vampirfledermäusen, die darauf angewiesen sind, ihre Blutsaugermahlzeiten fair untereinander zu teilen, oder bei einigen Primaten, die sich durch wechselseitige Unterstützung (Allianzbildung) eine günstigere Stellung in ihrer Horde erkämpfen können. Bei solchen Beziehungen, die man als Reziprozität bezeichnet, verhalten sich Partner so, als würden sie über Ansprüche und Verpflichtungen aus vorangegangenen kooperativen Begegnungen mit Partnern genauestens „Buchführen“ und sich künftig entsprechend dem jeweils resultierenden positiven oder negativen Saldo gegenüber den jeweiligen Partnern verhalten. Dass sich solche Beziehungen, die zu verschiedenen wahrscheinlichen Erträgen („payoffs“) führen, am besten mit Modellen der Spieltheorie analysieren lassen, liegt nahe, macht sie menschlichen Verhaltensbeziehungen jedoch nur noch ähnlicher. Es scheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass solchen verhaltensbiologischen, unausgesprochenen „Pakten“ und „Allianzen“ Bereitschaften zugrunde liegen, wie sie beim Menschen meist bewusste Voraussetzung von Verhaltensbeziehungen sind, die sich in rechtsförmiger Weise – z.B. als Vertragsbeziehungen – niederschlagen. Und – rechtsförmige – Abwehr gegen „unberechtigte“ Ausbeutung sozialer Wohltaten durch Trittbrettfahrerei und Sozialschmarotzertum aller Art könnte bei alledem auch eine Rolle gespielt haben.

"Warum hat uns die biologische Verhaltensevolution des Menschen und die kulturelle Entfaltung seines Sozialverhaltens überhaupt Juristen beschert?"

Hinzu kommt noch ein weiterer Befund neuerer Verhaltensforschung vor allem an Primaten, aber vermutlich wenig anders bei hochintelligenten menschlichen Tierlebensgefährten wie Hunden oder Pferden. Solche Tiere können nämlich in Verhaltensversuchen „Fairnesserwartungen“ für Belohnungen bei gleicher Leistung wie andere „mitspielende“ Artgenossen, oder nach vorausgegangenen Belohnungserfahrungen demonstrieren, die bis zur Weigerung zur weiteren Mitwirkung bei eklatant unfairer Behandlung führen können.

Es scheint keineswegs ausgeschlossen oder – „biologistisch“ – zu weit hergeholt, dass sich schon bei unseren Tiervorfahren Verhaltensfähigkeiten entwickelt hatten, die sich kognitiv wie emotional dazu eigneten, aus Prinzipien der Reziprozität, der Sozialausbeuterabwehr, der Verhaltenserwartung gegenüber Gefährten, der selektiven Kooperations- oder Sanktionsbereitschaft je nach der Erfahrung mit Partnern, der Fairnesserwartungen, der Verpflichtungsbereitschaft, die sich aus Statusrollen („Ansehen“) ergeben, der Bereitschaft, Verwandtschaftsgrade zu berücksichtigen usw. einen Wurzelgrund für Verhaltensformen des Menschen zu bilden, die sich beim bewusstseins- und erinnerungsfähigen, sprachbegabten und daher zu sozialer Abstimmung befähigten Menschen zu rechtlich normiertem Verhalten – sei es unausgesprochen, mitteilbar oder schließlich schriftlich kodifiziert – entfalten konnten.

Die Formen sozialer Ordnung, die sich so entwickeln konnten – und die für ihre Begründung und Geltung ganz natürlicherweise bald der normenkundigen Fachleute, also der Juristen bedurften –, könnten somit in einem angeborenen, jedem Menschen mitgegebenen Bereitschaftssubstrat verankert sein (dem „Rechtsgefühl“, der Normenbereitschaft, die jedem Menschen eignen), auf die sich die kognitive Differenzierung juristischen Sachverstandes als motivationale Voraussetzung zur Unterscheidung zwischen rechtmäßigem, richtigen, guten und unrechtmäßigen, widerrechtlichen, als schlecht empfundenen Verhalten verlassen kann.

So wenig wir Biologen behaupten können, dass Rechtskenntnis, Rechtsbegründung, Rechtsfindung, Rechtsdurchsetzung mehr mit der Biologie des Menschen als Voraussetzung zu tun haben, als dass diese den Besitz eines denk- und sprachfähigen und moraltüchtigen Gehirns gewährleisten muss (was freilich schon sehr viel an biologischer Begabung bedeutet!), so viel können die mit Recht und Unrecht verbundenen emotionalen Eigenschaften des Menschen, seine moralische Kompetenz, Wertschätzung von Tugenden und Abscheu vor dem Bösen, sein Rechtsgefühl, seine Sehnsucht nach gültigen Normen, seine Bereitschaft zu Billigung oder Entrüstung gegenüber als rechtmäßig oder unrechtmäßig empfundenem Verhalten von Mitmenschen ihre tiefen Wurzeln in Verhaltensbereitschaften haben, die schon bei unseren Tiervorfahren vorbereitet worden sind. Juristen würden demnach, so könnten es die Biologen ansehen, bis zu den Knien tief im evolutionsbiologischen Erbe des Menschen, jedes Menschen wohlgemerkt, stecken. Dies kann aber freilich nicht bedeuten, dass sie sich deshalb von Biologen und deren Forschungskenntnissen zu abhängig fühlen müssten.

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