01.03.2000

Mekka für Verleumdungskläger

Analyse von Helene Guldberg

Über die Einseitigkeit des englischen Verleumdungsrechts.

Vor dem High Court in London werden immer wieder befremdliche Verleumdungsklagen ausgefochten, die in Ländern mit Meinungs- und Pressefreiheit undenkbar wären. So klagte Anfang des Jahres der rechtslastige Historiker David Irving gegen die amerikanische Wissenschaftlerin Deborah Lipstadt und den britischen Verlag Penguin Books. Lipstadt hatte in einem Penguin-Buch den als ”Holocaust-Leugner” und ”Geschichtsfälscher” bekannten Irving kritisiert.
Ende Februar begann ein weiterer Prozess: ITN gegen LM. Ein multimillionen-pfund-schweres Medienunternehmen klagt dabei gegen ein kleines Magazin, den Herausgeber und die Verlegerin. Anlass der Klage war die Veröffentlichung eines Artikels des Novo-Chefredakteurs Thomas Deichmann. Er hatte darin gezeigt, dass berühmte ITN-Aufnahmen von 1992 aus einem Lager in Bosnien irreführend waren.


Die Verleumdungsklage, die der konservative Abgeordnete Neil Hamilton Ende letzten Jahres gegen den Eigentümer von Harrods, Mohammed Al Fayed, anstrengte, hatte etwas von einer Schlammschlacht, von einer Farce. Viele Zeitungsleser mussten sich fragen, warum Hamilton in einem Verfahren alles aufs Spiel setzte, ”um seinen guten Ruf zu retten” – wo doch die Klage dazu führte, dass er in der Presse reihenweise als ”gierig”, ”korrupt” und als ”Lügner” bezeichnet wurde. Alan Rushbridger, Herausgeber des Guardian, hatte eine Antwort parat: Hamilton ”hätte das nie getan, wüsste er nicht, dass das englische Verleumdungsrecht durchgehend den Kläger bevorzugt.”

London gilt schon lange als sichere Bank für Abenteurer, die sich mittels einer Verleumdungsklage die Nase vergolden wollen. Das englische Verleumdungsrecht (Libel Law) geht a priori davon aus, dass ”Anspruchserheber” (”claimants”, wie die Kläger hier genannt werden) einen makellosen Leumund haben – es sei denn, die beklagte Partei stellt dies in Frage. Zudem müssen die Anspruchserheber nicht den Nachweis führen, ihnen sei tatsächlich Schaden zugefügt worden. Belegen müssen sie lediglich, dass die Formulierungen, um die sich der Streit dreht, dazu geeignet seien, ihr Ansehen bei ”rechtschaffenen Teilen der Öffentlichkeit” zu schädigen. Die Klageführer müssen nicht nachweisen, dass ihr Ansehen tatsächlich Schaden litt, noch dass die Aussage, gegen die sie klagen, unwahr sei. Das englische Recht geht davon aus, dass die ehrverletzende Formulierung unwahr ist; die Last, ihren Wahrheitsgehalt zu beweisen, fällt ganz auf die beklagte Partei. Die englische Auslegung von Verleumdung steht damit in der Welt ziemlich einzig da.
Die beklagte Partei muss nicht nur den Wahrheitsgehalt der wörtlichen Bedeutung der umstrittenen Formulierung belegen, sie muss dies auch in Hinblick darauf tun, wie die fragliche Formulierung ausgelegt werden könnte. Als Verteidigung entfällt somit die Möglichkeit darzulegen, dass eine fragliche Auslegung nicht beabsichtigt war. Anspruchserheber können folglich – und häufig mit Erfolg – Formulierungen bestimmte ehrabschneidende Bedeutungen zuschreiben, die die beklagte Partei nie beabsichtigte. Es überrascht deshalb auch nicht, dass die Anspruchserheber etwa 80 Prozent der Fälle gewinnen. Wie absurd die Rechtslage ist, fasste Lord Lester in der Times zusammen, als er schrieb, bei Verleumdungsklagen könnten Anspruchserheber ”Schadensersatz für von anderen getroffenen Aussagen erhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die betreffende Aussage ihm Schaden zugefügt habe und ohne beweisen zu müssen, dass der Beklagte mit seiner Äußerung im Unrecht war” (7.12.1999).


Unter diesen Voraussetzungen kann eine Verleumdungsklage zur Goldgrube werden – allerdings nur für diejenigen, die zuvor schon nicht eben Hunger litten. Die Kosten, die bei Verleumdungsklagen entstehen, gehen sehr schnell in die Millionen. Diejenigen, die sich das nicht leisten können, haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Das englische Verleumdungsrecht ist ein Recht für Reiche.
Das englische Verleumdungsrecht hat verheerende Auswirkungen auf die Meinungs- und Redefreiheit. Autoren, Redakteure und Herausgeber werden, sollte der Wahrheitsgehalt einer Behauptung möglicherweise vor Gericht nicht wasserdicht zu belegen sein (ungeachtet dessen, dass sie in gutem Glauben gemacht wurde), lieber auf jede umstrittene Veröffentlichung verzichten – vor allem, da sie erfahrungsgemäß nur eine Chance von eins zu fünf haben, ein Verfahren zu gewinnen. Der Kronanwalt David Pannick schrieb in der Times: ”... der aktuelle Stand des englischen Verleumdungsrechts lässt sich mit einem modernen Verständnis von Rede- und Meinungsfreiheit nicht vereinbaren. Beklagte haften auch dann, wenn sie in gutem Glauben Aussagen zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse machen; dem Kläger kann Schadenersatz von erheblicher Höhe zugesprochen werden – unabhängig davon, ob ihm finanzieller Schaden entstanden ist; Prozesskostenhilfe gibt es nicht… Unser Verleumdungsrecht basiert auf der Annahme, das Leben spiele sich in einem Club für Gentlemen ab, in dem das Schlimmste, was einer Person widerfahren kann, eine Befleckung des Ansehens ist. (20.4.1999)

In anderen Ländern wird immerhin versucht, ein Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Meinungs- und Redefreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit herzustellen. In den USA beispielsweise wurde 1964 durch das Urteil im Fall ”New York Times gegen Sullivan” eine Rechtssituation geschaffen, die es Personen des öffentlichen Interesses schwer macht, eine Verleumdungsklage einzureichen. Um mit einer Klage Erfolg zu haben, muss der Klageführende nicht nur nachweisen, dass die beklagten Äußerungen unwahr sind, sondern auch, dass sie in bösartiger, defamatorischer Absicht und in bewusster Verdrehung und Missachtung der Wahrheit erfolgten. Das amerikanische Verfassungsgericht führte hierzu aus, dass Meinungsfreiheit mit sich bringe, dass auch Aussagen von zweifelhaftem Wahrheitsgehalt gemacht würden. Auch dies sei aber schützenswert, da anderenfalls durch die dann unweigerliche Selbstzensur der Medien die Rede- und Meinungsfreiheit erheblich eingeschränkt würde.
Ein amerikanisches Berufungsgericht in Maryland lehnte 1997 die Anerkennung eines englischen Urteilsspruches mit der Erklärung ab, das englische Verleumdungsrecht verstoße gegen grundlegende Menschenrechte und verletze das im ersten Verfassungszusatz der Vereinigten Staaten garantierte Ideal der Rede- und Meinungsfreiheit.
 

ITN vs LM Bei Redaktionsschluss galt der 28. Februar 2000 als offizieller Prozessbeginn im Verfahren ITN gegen LM. Es wurde auf zunächst drei Wochen festgesetzt. Detaillierte Hintergründe über den Rechtsstreit finden Sie auf der Novo-Website unter http://www.novo-magazin.de/itn-vs-lm. Die LM-Website unter http://www.informinc.co.uk bietet ebenfalls umfangreiche Informationen in englischer Sprache



Die Prinzipien des englischen Verleumdungsrechts haben bisher fast allen Reformversuchen widerstanden. Lord Mansfield erklärte 1774, dass, ”was immer ein Mann veröffentlicht, er auf eigene Gefahr hin veröffentlicht.” Dies gilt auch noch zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Eine Entscheidung des Oberhauses schien kürzlich zumindest den Medien etwas mehr Spielraum zu verschaffen. Zeitungen können demnach zu ihrer Verteidigung bei Verleumdungsklagen auf ein ”bedingtes Privileg” verweisen – dann nämlich, wenn sie über etwas berichten, das als im öffentlichen Interesse für wissenswert erachtet wird. Zeitungen, die potenziell rufschädigende Aussagen machen, sollen dann Schutz genießen, wenn die fragliche Information so wichtig ist, dass das öffentliche Interesse schwerer wiegt als das Gut des Rufschutzes: ”Die Presse spielt eine zentrale Rolle, sei es als Blut- oder als Wachhund. Das Gericht sollte Vorsicht walten lassen bei der Feststellung, eine Veröffentlichung sei nicht im öffentlichen Interesse und folglich der Öffentlichkeit vorzuenthalten gewesen, im Besonderen dann, wenn es sich um Informationen aus dem Bereiche der politischen Debatte handelt. Jeder Zweifel hierbei sollte zu Gunsten der Veröffentlichung entschieden werden.”
Wird es also in Zukunft doch möglich sein, sich bei Verleumdungsklagen unter Berufung auf das öffentliche Interesse zu verteidigen? Schaut man sich die Kriterien an, die eine Publikation erfüllen muss, um in den Genuss des ”bedingten Privilegs” zu kommen, scheinen Zweifel angebracht. Das Oberhaus führt zehn Bedingungen auf, die bei einer entsprechenden Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Unter anderem sind dies: die Schwere der Behauptung; die Art der Information; das Maß, in dem die Publikation von öffentlichem Interesse ist; die Quelle der Information; die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen; die Dringlichkeit der Angelegenheit und der Ton des Artikels.
Um in den Genuss des ”bedingten Privilegs” zu kommen, muss die Redaktion durch eine Anwaltskanzlei ersetzt werden – das ist eindeutig ein zu hoher Preis. Lord Nicholls wandte gegen solche Bedenken ein, dass ”das Common Law nicht beabsichtige, strengere Maßstäbe anzulegen als die des verantwortungsbewussten Journalismus, den die Medien für sich selbst reklamieren.” Das hilft Herausgebern aber nicht weiter, da sie so bei der Veröffentlichung nicht wissen können, was unter den Schutz des ”bedingten Privilegs” fällt und was nicht. Die öffentliche Debatte genießt somit letztlich keinen Schutz.

Vielleicht werden die englischen Gerichte in Zukunft das Recht auf Meinungsfreiheit höher bewerten als das auf Schutz der Persönlichkeit. Die Entscheidung des Oberhauses hätte dann dazu aber nur wenig beigetragen. Von einer Rechtssicherheit, wie sie in den USA herrscht, ist Großbritannien jedenfalls noch weit entfernt. Dort können Journalisten das schreiben, was nach ihrem besten Wissen und Gewissen wahr ist – selbst wenn es sich später als unwahr herausstellen sollte. Solange die Wahrheit nicht böswillig verdreht oder jemand in diffamierender Absicht verleumdet wurde, ist die Meinungsfreiheit in den USA geschützt.
Als Beklagte in einem Verleumdungsverfahren weiß ich, wie geld- und zeitaufwendig Verleumdungsverfahren sind. Das Verleumdungsrecht betrifft aber nicht nur Journalisten, Redakteure, Herausgeber und Verleger, denen Verleumdungsklagen ins Haus stehen könnten. Die Medien werden durch diese Gesetze insgesamt gegängelt und eingeschränkt. Das englische Verleumdungsrecht ist ein Dinosaurier, der sich schnell aus unserer Zeit verabschieden sollte. Je früher das geschieht, umso besser – außer natürlich für die raff- und rachsüchtigen ”Anspruchserheber”.

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