01.01.1999

Eine außergewöhnliche Verleumdungsklage

Von Helen Searls

ITN erhebt im Zusammenhang mit seiner Verleumdungsklage gegen LM neue, schwerwiegende Vorwürfe. In einem prozessualen Schriftstück beschuldigt der Nachrichtensender das Magazin nun einer bösen Absicht ("express malice") - ein Vorwurf, der erhöhte Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Die Koordinatorin für Rechtsfragen für LM, Helen Searls, betont, dass dieser jüngste Vorstoß von ITN im Falle einer Prozessniederlage für LM nicht nur das Ende des Magazins bedeuten würde, sondern auch den Ruin für den Herausgeber und die Verlegerin. Searls warnt außerdem davor, dass die Verleumdungsgesetze benutzt werden sollen, um die Meinungsfreiheit noch weiter zu beschränken.

Im Frühjahr 1997 reagierte ITN auf einen Artikel des deutschen Journalisten Thomas Deichmann mit einer Verleumdungsklage gegen LM. Deichmann hatte in seinem Artikel peinliche Fragen über ITNs prämierten Bericht über ein bosnisches Lager gestellt. Novo-Leser werden wissen, dass die Anschuldigungen gegen LM und Thomas Deichmann von unserer Redaktion von Anfang an vehement bestritten wurden.

Im Juli hat ITN jedoch neue und noch schwerwiegendere Vorwürfe gegen LM erhoben. In einem Schreiben vom 14. Juli beschuldigt ITN das englische Magazin LM, mit der Veröffentlichung des Artikels von Deichmann in böser Absicht ("express malice") und aus nicht einwandfrei ehrenhaften Motiven ("improper motives") gehandelt zu haben.

Die nicht gerade modern anmutenden Formulierungen lassen bereits vermuten, dass der Tatbestand der bösen Absicht in Verleumdungsfällen seinen Ursprung in der englischen Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts hat. Was genau mit dem Vorwurf der bösen Absicht im Kontext des englischen Verleumdungsgesetzes gemeint ist, kann daher nur verstanden werden, wenn man hinter die viktorianischen Kulissen schaut.

In einem normalen Verleumdungsfall ist das Motiv oder die Absicht des Angeklagten irrelevant. Viele Beschuldigte müssen die schmerzvolle Erfahrung machen, dass sich das Gericht nicht dafür interessiert, was sie wirklich sagen wollten oder was sie dachten, als sie einen Artikel schrieben. Die Verhandlung konzentriert sich auf die Frage, wie die umstrittene Äußerung von einem Durchschnittsleser verstanden wird. Wenn der Kläger das Gericht davon überzeugen kann, dass ein bestimmtes Wort eine zwar nicht beabsichtigte, aber dennoch beleidigende Bedeutung hat, hat er das Recht, eine Verleumdungsklage anzustrengen – auch, wenn der betroffene Autor etwas ganz anderes hatte sagen wollen. Viele Angeklagte hatten es in der Vergangenheit daher schwer, weil sie die von ihnen unbeabsichtigte Bedeutung einer Äußerung verteidigen mussten.

Das Motiv spielt aber in dem Moment eine Rolle, wenn der Kläger nachweisen kann, dass der Angeklagte in böser Absicht gehandelt hat. Das englische Gesetz spricht von "express or actual malice", wenn sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Verfassens des Textes von Übelwollen ("ill will") oder Gehässigkeit ("spite") gegenüber dem Kläger oder von sonstigen nicht einwandfrei ehrenhaften Motiven ("improper motives") hat leiten lassen. Um diesen Vorwurf geltend zu machen, muss der Kläger nachweisen, dass diese nicht einwandfrei ehrenhaften Motive der einzige oder vorherrschende Grund ("sole or dominant motivation") für die Veröffentlichung des umstrittenen Textes waren.

Kann der Kläger nachweisen, dass sich der Verfasser oder der Herausgeber eines verleumderischen Textes von unehrenhaften Motiven hat leiten lassen, so hat dies ernsthafte Folgen für den Verlauf des Verfahrens. Die Verteidigung kann womöglich nicht mehr geltend machen, dass die umstrittenen Äußerungen angemessen waren, weil sie der Wahrheit entsprachen ("fair comment"). Dies fällt vor allem ins Gewicht, weil die Betonung der Angemessenheit bei Verleumdungsfällen eine der wichtigsten Verteidigungsgrundlagen ist. Denn sobald die angebliche Verleumdung auf einer Meinungsäußerung beruht, die zu einer Frage von öffentlichem Interesse abgegeben wurde und auf wahren Tatsachen basiert, kann sich die Verteidigung sehr gut auf die Angemessenheit der Äußerung berufen. Die einzige Einschränkung besteht dabei darin, dass festgestellt werden müsste, dass ein redlicher Mensch, der nicht in böswilliger oder gehässiger Absicht handelte, die gleiche Meinung hätte vertreten können. Kann hingegen eine böse Absicht geltend gemacht werden, so ist die Angemessenheit einer Äußerung keine Verteidigungsgrundlage mehr, weil der Angeklagte nicht behaupten kann, er habe in redlicher Absicht eine Meinung vertreten.

Der Nachweis einer bösen Absicht hat aber noch eine andere gewichtige Folge: Dem Kläger steht ein wesentlich höherer Schadenersatzanspruch zu, weil die böswillige Verleumdung als schwerwiegenderes Vergehen als die nicht böswillige Verleumdung eingestuft wird. Oft sind die Ansprüche doppelt so hoch als bei normalen Verleumdungsklagen. 1995 zum Beispiel klagte der Fußballmanager Graham Souness gegen die Mirror Group Newspapers wegen eines Artikels mit der Überschrift "du dreckige Ratte", in dem seine zerrüttete Ehe behandelt wurde. Er erhielt die spektakuläre Summe von 750.000 Pfund als Schadensersatz, wobei diese Summe unter anderem auch wegen des Verhaltens des Angeklagten während des Prozesses so hoch war.

In fast allen Fällen, in denen eine böse Absicht unterstellt wird, obliegt es dem Kläger zu beweisen, dass der Angeklagte wissentlich Unwahrheiten veröffentlicht hat. Bewusst Lügen zu veröffentlichen, gilt als klarer Beweis dafür, dass der Angeklagte böswillig handelte. Glaubte der Angeklagte im Gegensatz dazu selber, was er schrieb – egal wie unvernünftig, irrational, dumm, dickköpfig, vorurteilsbeladen oder übertrieben seine Äußerungen auch gewesen sein mögen –, dann greift der Vorwurf normalerweise gar nicht. In manchen Fällen haben Kläger aber auch auf andere Art und Weise versucht, eine böse Absicht nachzuweisen. So gab es Fälle, in denen der Kläger dem Gericht zu beweisen versuchte, dass ein anderes, nicht einwandfrei ehrenhaftes Motiv ("improper motive") den Angeklagten beherrschte. Gelingt dies, so kann der Anklagepunkt der bösen Absicht aufrechterhalten bleiben – selbst wenn der Angeklagte an das glaubte, was er schrieb.

Unterstellt der Kläger eine böse Absicht, so muss er also Beweise dafür vorlegen. ITN hat dies in seinem Dokument vom 14. Juli getan. Allerdings wurde nicht versucht zu beweisen, LM habe bewusst Lügen verbreitet (was auch schwer fallen dürfte, weil sowohl der Herausgeber als auch die Verlegerin von LM zu jedem Wort in Thomas Deichmanns Artikel stehen). Vielmehr versucht ITN zu beweisen, dass ein anderes unehrenhaftes Motiv die Gedanken des LM-Herausgebers beherrschte. Daher handelt es sich hier nicht um den gewöhnlichen Vorwurf einer bösen Absicht.

ITN zufolge war das unehrenhafte Motiv von LM ein politisches. In einer langen Antwort auf die Verteidigungsschrift von LM behauptet der Nachrichtensender, dass eine bestimmte politische Haltung das einzige oder vorherrschende Motiv ("sole or predominant motive") für die Veröffentlichung von Deichmanns Artikel gewesen sei. Als Beweis für die angeblich böse Absicht führen die ITN-Rechtsanwälte über 40 Artikel an, die zum Bosnienkrieg in LM veröffentlicht wurden. Sie versuchen nachzuweisen, dass die eindeutige Haltung von LM in Hinblick auf diesen Krieg als Beweis für eine böse Absicht genügt. Konkret behauptet ITN, die Veröffentlichung von Deichmanns Artikel durch LM sei einzig oder vorherrschend von dem unehrenhaften Motiv ("sole or predominant improper motive") geleitet worden:

"a) ihrer pro-serbischen Kampagne weiteren Auftrieb zu geben, indem westliche Journalisten, die kritische Berichte über das Verhalten der Serben veröffentlichen oder senden und/oder den serbischen Interessen im Jugoslawienkonflikt entgegentreten, verunglimpft werden; und

b) dabei Erfolge im Einsatz für den revolutionären Kommunismus und/oder für die marxistische Ideologie dadurch erhofft wurden, daß ‘imperialistische’ und ‘kapitalistische’ Westmächte wie die USA, Großbritannien, Frankreich und Deutschland sowie deren Sprachrohre in der westlichen Medienwelt öffentlich bloßgestellt werden."

Diese neue Auslegung des Vorwurfs einer bösen Absicht ist von einer Besorgnis erregenden Tragweite. Natürlich wird das Gericht noch zu entscheiden haben, ob dem Vorwurf von ITN Bedeutung beigemessen werden kann. Allein die Tatsache aber, dass ITN diesen Vorwurf als berechtigt betrachtet, ist ein Hinweis auf eine sehr bedenkliche Entwicklung.

Ganz nebenbei lohnt es sich zu erwähnen, dass ITN die Haltung von LM in Bezug auf die Berichterstattung des Krieges in Jugoslawien nicht einmal ansatzweise versteht. LM hat nie die Serben oder eine andere Kriegspartei in Bosnien unterstützt. LM hat auch keine Kampagne gestartet, um westliche Journalisten zu "verunglimpfen", die den Serben kritisch gegenüber standen. LM hat Deichmanns Artikel veröffentlicht, weil er zu einem Thema von großem öffentlichen Interesse wichtige Fragen aufwirft. Das Magazin hat im Bosnienkrieg nicht Partei ergriffen, und Journalisten wurden nur dann kritisiert, wenn es guten Grund zur Annahme gab, dass sie unprofessionell gearbeitet hatten. Bei LM war man darüber besorgt, dass die Dämonisierung einer Kriegspartei in diesem Bürgerkrieg – der bosnischen Serben – dazu benutzt wurde, westliche Intervention zu rechtfertigen. Die Autoren von LM waren, wie einige andere renommierte Berichterstatter, der Auffassung, die Einmischung des Westens würde den Konflikt nur verlängern und betrachteten das kritisch, was diese Einmischung rechtfertigen sollte.

Diese wichtigen Überlegungen einmal beiseite gelassen, wirft die Unterstellung der bösen Absicht Fragen bezüglich der Pressefreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung auf, die schwer ins Gewicht fallen. Ist es tatsächlich unehrenhaft ("improper"), wenn eine Zeitung ein politisches Motiv für die Veröffentlichung von Artikeln hat? Was, wenn die Journalisten von LMtatsächlich extreme serbische Nationalisten wären oder wenn sie (wie von ITN angedeutet) einfältig genug wären zu glauben, die bosnisch-serbischen Nationalisten seien der letzte Rettungsanker des Marxismus? Rechtfertigt es eine Klage, wenn man einen Artikel veröffentlicht, von dessen Richtigkeit man überzeugt ist, dieser aber einer bestimmten politischen Überzeugung oder Zielen entspricht? Kann eine bestimmte politische Haltung, die jemand in gutem Glauben vertritt, wirklich als böswillig bezeichnet werden, nur weil andere diese Haltung nicht teilen?

Dass LM wegen der in der Zeitschrift vertretenen Meinung (genauer gesagt der Meinung, die ITN in der erwähnten Schrift entstellt wiedergegeben hat) eine böse Absicht unterstellt werden soll, heißt letztlich nichts anderes, als diese Meinung als unehrenhaftes Motiv zu bezeichnen. In ihrem 23 Seiten langen Schriftstück zitieren die ITN-Rechtsanwälte zahlreiche Artikel aus LM, die sich gegen die Dämonisierung der Serben und gegen westliche Einmischung im Krieg wenden. Diese werden als klarer Beweis für die unehrenhaften Motive von LM aufgeführt. Überraschend war, dass sogar einer meiner Artikel darunter zu finden war und als Beweis für LMs unehrenhafte Motive zitiert wurde. Dort war dokumentiert, warum das Verfahren gegen Dusko Tadic vor dem Internationalen Kriegsverbrechertribunal in Den Haag meines Erachtens nach eine juristische Fehlleistung war. Warum ein solches Argument als Beweis für böswillige Absichten herhalten muss, ist mir nicht klar.

Es ist schwer vorstellbar, dass andere Publikationen, die eine bestimmte politische Meinung vertreten, einer bösen Absicht bezichtigt würden. Die britische TageszeitungGuardian beispielsweise musste sich einer Vielzahl von Verleumdungsklagen von Abgeordneten der konservativen Tory-Partei erwehren, dennoch kam niemand auf den Gedanken, den Guardian wegen böser Absichten zu verklagen. Sicher war im Falle des Guardians die politische Haltung der Zeitung aber ein gewichtiger Grund für die Aufdeckung von Skandalen bei der konservativen Partei. Der Guardian gab sich das Image eines Anti-Korruptionsblattes und machte keinen Hehl daraus, dass er einen Sieg der Labour-Partei bei den letzten Wahlen begrüßte. Es war nie die Rede davon, dass diese Tatsache Grund für die Annahme unehrenhafter Motive war – und es war richtig, dass diese Frage nie gestellt wurde. Es ist vollkommen legitim, dass eine Zeitung oder Zeitschrift politische Neigungen zeigt und Artikel und Exposés veröffentlicht, die die eigene politische Meinung widerspiegeln.

Warum also hat ITN die ungewöhnliche Maßnahme ergriffen, der Verleumdungsklage gegen LM den Vorwurf einer bösen Absicht hinzuzufügen? Über die genauen Motive können wir natürlich nur spekulieren, aber sicher liegt es nicht daran, dass LM ein politisches Magazin ist und dass seine Autoren eine klare Meinung vertreten. Der Grund kann nicht darin zu suchen sein, dass Autoren von LM eine Meinung vertreten, sondern, dass es eine Meinung ist, die ITN in diesem Fall nicht akzeptabel findet.

Seitdem Anzeige erstattet wurde, haben die Vertreter der ITN-Anklageschrift darauf bestanden, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Fall von Verleumdung handelt. Ed Vulliamy vom Guardian/Observer behauptete, LM habe für die Veröffentlichung des Artikels "teuflische Motive" gehabt, und er zitierte den Chefintendanten von ITN, Richard Tait, mit den Worten, bei dem Fall ginge es um "das Gute gegen das Böse" (Frank, Oktober 1997). Implizit wird gesagt, LM habe nicht nur einen verleumderischen Artikel veröffentlicht, sondern auch die Toleranzgrenze überschritten und gängige Anstandsregeln missachtet. Die Strategie, die Politik von LM als "böswillig" abzutun, soll nun auch im Gerichtsverfahren fortgesetzt werden.

Durch die Reduzierung einer ernst zu nehmenden politischen Meinung auf eine böse Absicht – also als Ausdruck von Übelwollen ("ill will") oder Gehässigkeit ("spite") –, versucht ITN, das Gericht von seiner Haltung gegenüber LM und dem, was das Magazin angeblich verkörpert, zu überzeugen. Die Tatsache, dass LM von ITN vollkommen falsch dargestellt wird, ist dabei nur von zweitrangiger Bedeutung. Wichtiger ist die Frage, ob jemand darüber entscheiden können soll, ob eine bestimmte politische Meinung so verfehlt ist, dass deren Veröffentlichung, obwohl der Vertreter sie nach wie vor für richtig hält, bestraft werden kann? Wo bleibt das Recht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit? ITN behauptet, dass LMs Darstellung des Rechtsstreits als Prüfstein der Pressefreiheit "trügerisch und selbstgerecht" ("specious and serving") sei. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist jedoch keine Erfindung von LM. Es ist eine wichtige Errungenschaft, für dessen Verteidigung sich Demokraten und Zivilrechtler immer wieder eingesetzt haben.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung hätte keinerlei Bedeutung, wenn dies lediglich beim Schutz allgemein anerkannter oder konformer Meinungen Anwendung fände. Niemand fordert das Verbot von Ideen, zu denen Übereinstimmung herrscht. Nur der Umgang mit unpopulären oder anstößigen Meinungen kann als Kriterium für die wirkliche Verbundenheit mit diesem Recht gelten. Schon einer der herausragenden Schriftsteller und Bürgerrechtler des 19. Jahrhunderts, John Stuart Mill, formulierte dazu folgendes:

"Wir können nie sicher sein, ob die Meinung, die wir unterdrücken wollen, falsch ist, und selbst wenn wir uns sicher wären, wäre es dennoch ein Übel... Nur die absolute Freiheit zum Widerspruch und zur Missbilligung von Meinungen ermöglicht es den Menschen herauszufinden, ob es sich um eine Wahrheit handelt, an der sie ihr Handeln orientieren wollen."

Wenn ITN die Verleumdungsklage gewinnt und sich der Vorwurf der bösen Absicht durchsetzt, werden die Angeklagten, LM-Herausgeber Mick Hume, die Verlegerin Helene Guldberg und die LM-Verlagsgesellschaft, höhere Schadenersatzzahlungen leisten müssen. Wenn LM nicht schon vor Beginn der Gerichtsverhandlung Pleite geht, dann spätestens, wenn es das Verfahren verlieren sollte. Mick Hume und Helene Guldberg würden in den finanziellen Ruin getrieben. Durch den Vorwurf der Böswilligkeit hat ITN deutlich gemacht, dass LM ruiniert und diejenigen, die für die Zeitschrift verantwortlich zeichnen, bestraft werden sollen. Es scheint, als wäre ITN erst zufrieden, wenn das Magazin bis aufs letzte geschröpft ist.

Wenn Kritiker im Fall ITN vs. LM auf diese Art und Weise bestraft werden sollen, würde dies in seiner Tragweite sogar den berüchtigten "McLibel"-Fall übertreffen. McDonalds wird im Zusammenhang mit Verleumdungsklagen in England oft als Tyrann genannt. Zwei Öko-Aktivisten wurden von der Gesellschaft vor Gericht gebracht, und man tat alles, um deren Kritik an dem "Fast-Food-Hersteller" zu unterbinden. Aber selbst McDonalds hat zumindest öffentlich erklärt, es sei bei der Klage um reinen Selbstschutz gegangen. Es sei weder um das Erstreiten hoher Schadensersatzzahlungen gegangen, noch darum, die Gegenseite in den Ruin zu treiben. Zum Ende des Verfahrens erklärte McDonalds, auf die Einforderung der zugesprochenen Schadensersatzgelder verzichten zu wollen.

Natürlich verfolgte McDonalds mit dieser Entscheidung und der öffentlichen Ankündigung eigene PR-Interessen. ITN aber gibt sich nicht einmal vordergründig großzügig. LMsoll bestraft werden. Mit der Schrift vom Juli hat man deutlich zu verstehen gegeben, dass es nicht mehr nur darum geht, die Äußerung im Artikel Deichmanns anzufechten, sondern LM für eine Meinung zu bestrafen, die ITN nicht akzeptabel findet.

 

aus: Novo, Nr.31, November/Dezember 1997, S.28-31

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