17.02.2015
Die Kultur des Misstrauens und des Pauschalverdachts
Essay von Bettina Paul und Simon Egbert
Drogentests gelangen auch in Deutschland immer mehr zur Anwendung, etwa in der Schule oder am Arbeitsplatz. Darin sehen die Kriminologen Simon Egbert und Bettina Paul den Niedergang der Unschuldsvermutung und den Übergang von der Prävention zu Präventivschlägen
Der Einsatz von Drogentests in Deutschland breitet sich seit Anfang/Mitte der 1990er Jahre kontinuierlich aus und ist in einigen gesellschaftlichen Feldern zur alltäglichen Routine geworden. Dies gilt nicht nur für die Kontexte Drogentherapie, Straßenverkehr oder Strafvollzug, sondern auch für den Arbeitsplatz. Auch z.B. im Schulwesen, insbesondere – aber nicht nur – von Privatschulen, werden vermehrt Drogentests angewendet, wobei man dort (noch) nicht von einer flächendeckenden Nutzung ausgehen kann. Dies gilt ebenso für die Bereiche Arbeitslosenhilfe und Familien- bzw. Jugendamt.
Am Beispiel der Drogentestpraxis im Rahmen von Bewerbungs- bzw. Einstellungsverfahren in Deutschland versuchen wir zu erklären, warum es als notwendig erachtet wird, das Freizeitverhalten von Mitmenschen zu überprüfen, wie sich diese Praxis in gegenwärtigen Entwicklungen verstärkter Gefahrenvorsorge bemerkbar macht und welche Veränderung des Prinzips der Prävention dabei sichtbar wird.
Drogentests in der Arbeitswelt
Die Drogentestpraxis in der Arbeitswelt wird vor allem mit dem Arbeitsschutz bzw. mit der gefährlichen Potenz von Drogen konsumierenden Arbeitnehmer legitimiert. Am weitesten verbreitet ist der Einsatz von Drogentests im Rahmen des Einstellungsverfahrens, da hier die arbeitsrechtlichen Regelungen im Sinne der Unternehmen verfasst sind und die angehenden Arbeitnehmer weniger einschlägige Rechte genießen. Die Profilierung von Drogenkonsum als Gefahr für die Arbeitssicherheit seitens der Befürworter ist als diskursiver Konstruktionsprozess zu begreifen, der auf drei wesentlichen Argumentationslinien beruht: Erstens wird von Befürwortern konstatiert, dass es eine allgemeine Tatsache sei, dass in der hiesigen Bevölkerung zu einem gewissen Prozentsatz Drogen konsumiert würden (in der Regel werden Statistiken zitiert, die eine Quote zwischen 5 und 10 Prozent ausweisen).
„Typisch ist dabei die Sichtweise auf möglichen Folgen des Drogenkonsums als per se destruktiv und bedrohlich.“
Zweitens wird hervorgehoben, dass die Konsumrate nicht auf spezifische gesellschaftliche Gruppen zu reduzieren sei. Und drittens wird postuliert, dass man nicht annehmen könne, dass die Teilpopulation der Arbeitnehmer von jener der Gesamtbevölkerung systematisch in ihrer Zusammensetzung abweiche, demnach auch am Arbeitsplatz in vergleichbarer prozentualer Höhe mit Drogenkonsum zu rechnen sei. Typisch ist dabei die Sichtweise auf möglichen Folgen des Drogenkonsums als per se destruktiv und bedrohlich; ein kontrollierter Gebrauch von psychotropen Substanzen scheint in dieser Lesart nicht möglich.
Damit repräsentiert diese Sichtweise treffend die von Quensel diagnostizierte Perspektive der gegenwärtigen Suchtprävention, die Drogenkonsum stets vom negativen Ende her betrachte und mögliche positive Begleiterscheinungen desselben prinzipiell negiere. [1] An sich neutrale Substanzen werden als Betäubungsmittel definiert und die gesellschaftliche „Gemachtheit“ dieser Kategorie wird zugleich ausgeblendet. Anschließend wird, so Quensel, die Negativität der Konsumfolgen als unvermeidlich präsentiert. Dieses diskursive Fundament bildet die Basis für die Vehemenz, mit der bisweilen die Notwendigkeit von Drogentestprogrammen am Arbeitsplatz befürwortet und schließlich der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Menschen legitimiert wird. Letztere kann mit Rückgriff auf Goffman [2] soziologisch als „Invasion“ beschrieben werden. Dieser betonte, dass jede Person in der Öffentlichkeit stets nur eine Rolle spiele, lediglich selektive Informationen von sich preisgebe und diese eigenverantwortlich verwalte. Drogentests implizieren folglich einen weitreichenden Eingriff in die Privatsphäre des Einzelnen, da sie die persönliche Autonomie des Informationsmanagements, den privilegierten Zugang, den das Individuum zum eigenen Informationsreservoir besitzt, erodieren lassen. [3]
Drogentests sind Authentifizierungstests: Ihre Funktion besteht wesentlich darin, die Integrität der getesteten Person zu prüfen. Solche Tests erheben Informationen, die man, wenn man ihnen denn vertrauen würde, von den zu testenden Personen selbst erheben könnte. So gleichen diese Glaubwürdigkeitstests einer materialisierten und institutionalisierten „Metabotschaft des Misstrauens“, weil sie kommunizieren: „Wir vertrauen Ihren Aussagen nicht und verlangen einen Beweis in Form eines Tests.“ [4] Kurzum: Die Anwendung von Drogentests impliziert immer und unausweichlich die Dimension des Zweifels an der Redlichkeit des Gegenübers und konstituiert damit Misstrauen als wesentliches Handlungsprinzip. Diese Skepsis steht in starkem Kontrast zum Vertrauen in die genutzten Tests: Sie sind die einzigen, denen zugetraut wird, im Sinne „technologischer Zeugen“ [5] den Zustand der getesteten Person in hinreichender Korrektheit transparent machen zu können. Diese entgegengesetzte Zuschreibung von (Un-)Glaube scheint emblematisch für die gegenwärtige „Präventionsgesellschaft“ [6], in deren Rahmen immer öfter das Prinzip der Prävention die dominierende Handlungsmaxime darstellt und dies vermehrt mit Rückgriff auf wissenschaftlich-technisch verbürgte Instrumente vollzogen wird.
„Es kann mit diesen Tests nicht angezeigt werden, in welchem Maße Drogen konsumiert wurden“
Dabei gilt für (Drogen-)Tests, dass sie per se stets nur eine Repräsentation dessen anzeigen, was prinzipiell die Zielinformation des Prüfverfahrens ist. [7] Testen ist stets mittelbar und unausweichlich ein interpretativer Vorgang, in dessen Verlauf es von den Akteuren wissensmäßige Leerstellen zu füllen gilt und ein kausaler Zusammenhang zwischen Testobjekt und -resultat stets nur diskursiv hergestellt werden kann. Ein Drogentest misst eben nicht, ob eine Person Drogen konsumiert hat oder nicht, sondern vielmehr, ob sich Indikatoren (drogenspezifische Wirkstoffe und deren Metaboliten) dieses Verhaltens im Körper der getesteten Person finden lassen. Die im Rahmen von Bewerbungsverfahren genutzten Schnelltests sind ferner drogenanalytische Kompromisslösungen: Der kostengünstige Preis, die Schnelligkeit der Ergebnisdarstellung und ihr mobiler Einsatz werden durch Einbußen in der Qualität der Ergebnisse und der Fehleranfälligkeit (z.B. Kreuzreaktionen) erkauft. Es kann mit diesen Tests nicht angezeigt werden, in welchem Maße Drogen konsumiert wurden und wie sich der Gebrauch auf das Bewusstsein auswirkt. Das bedeutet auch, dass mit einem Drogenschnelltest die situative Arbeitsfähigkeit nicht gemessen werden kann.
Von der Prävention zur Präemption
Im Zentrum der Anwendung von Drogentests im Bewerbungsverfahren steht das präventive Handlungsprinzip: In der Grundabsicht der Vorbeugung soll ein (erwartetes) Ereignis, das als in kausaler Beziehung mit der Gegenwart stehend vermutet wird, am Eintreten gehindert werden. Diese Maxime scheint beinahe fraglose Plausibilität zu besitzen, wobei nicht übersehen werden darf, dass auch präventive Anstrengungen mit Kosten verbunden und stetig in ihrer Verhältnismäßigkeit zu hinterfragen sind, da sie durchaus selbst zum Risiko werden können. [8] Dies ist umso relevanter, als präventive Prozesse niemals zum Ende kommen können, Prävention ein stets unvollendetes und ebenso unersättliches Projekt ist, das sukzessive nach Ausdehnung seiner Wissensbasis sucht und in letzter Konsequenz totale (informationelle) Kontrolle anzustreben hat.
Ein genauerer Blick auf den Anwendungskontext Bewerbungsverfahren verdeutlicht die Notwendigkeit, zwischen zwei Typen präventiver Intervention zu differenzieren: Zum einen jener, der im Modus der Gefahrenabwehr operiert und dessen Gegenstand eine mehr oder weniger präzise zu bestimmende Bedrohung bzw. entsprechende, konkret angebbare Verdachtsmomente sind, die reaktiv erwidert werden. Zum anderen das präventive Prinzip des Gefahrenvorgriffs, das gänzlich von konkreten und individuellen Verdachtsmomenten abstrahiert, sich auf diffuse Bedrohungslagen stützt und auf diese Weise Ereignisse zu verhüten gewillt ist, die hinsichtlich ihres Eintrittszeitpunkts und ihrer Erscheinungsformen nahezu durchweg unbekannt sind. Dieses, in Anlehnung an militärisches Vokabular als „Präemption“ begrifflich zu fassende Prinzip repräsentiert eine eigenständige präventive Rationalität, die potentiell jedes Verhalten als möglicherweise bedrohlich ansieht. Sie sucht Verdächtigungen pro-aktiv zu generieren, beinhaltet damit eine grundlegende Abkehr von der Unschuldsvermutung und impliziert eine Umkehr der Beweislast, in deren Rahmen sich jede Person zunächst als unschuldig beweisen muss. [9]
„Arbeitnehmer müssen grundlos urinierend ihre Unschuld unter Beweis stellen“
Bezogen auf den von uns aufgegriffenen Kontext, Drogentestanwendungen im Rahmen von Bewerbungsverfahren, stellt sich ein solches Prinzip wie folgt dar: Ohne sich auf Grund ihres eigenen Verhaltens verdächtig gemacht zu haben, alleine auf Basis ihrer Zugehörigkeit zu einer spezifischen, aber nicht minder großen (statistischen) Grundgesamtheit, werden Arbeitnehmer um einen Drogentest gebeten. Im individuellen Sinne gänzlich grundlos müssen sie urinierend ihre Unschuld unter Beweis stellen.
Wir sehen uns hier mit einer Kontrollpraxis konfrontiert, die den Verdacht generalisiert und auf diese Weise strukturell darauf angelegt ist, mutwillig in den privaten Lebensbereich zahlreicher Unschuldiger einzudringen. Es muss nachdenklich stimmen, mit welcher Selbstverständlichkeit das rechtsstaatliche Grundprinzip der Unschuldsvermutung auf gesellschaftlicher Ebene, nicht nur bei Drogenkonsumkontrollen, unterminiert wird, und in zunehmender Weise alles und jeder als Risiko deklariert und zum Objekt von Überwachungsinterventionen wird. Die zunehmende Verschiebung von gefahrenabwehrenden zu gefahrenvorgreifenden Maßnahmen, die wachsende Bedeutung präemptiver Aktivitäten wird bereits unter dem Neologismus der „Präpression“, insbesondere in Bezug auf das Straf- und Polizeirecht, diskutiert. [10] Die damit semantisch zum Ausdruck kommende zunehmende Vermischung präventiver und repressiver Maßnahmen kann nicht nur dem grundsätzlichen Missverständnis vorbeugen, präventive Maßnahmen als selbst-legitimierende, weil per se neutrale und augenscheinlich vernünftige Praktiken zu verstehen. Die begriffliche Neuschöpfung sensibilisiert darüber hinaus für die genuin diskriminierenden und exkludierenden Intentionen solcher Handlungsprogramme und kann schließlich helfen, auch konzeptuell die unterdrückend-ausgrenzende Potenz vorgreifender Aktivitäten systematisch zu reflektieren.
„Denn, wenn alle als Risiko wahrgenommen werden, dann sind auch alle verdächtig.“
Dabei gilt es den Blick hingegen nicht nur auf die Entwicklungen des Straf- und Polizeirechts zu richten, sondern vermehrt auch auf die alltäglichen Kontroll- und Überwachungstechniken privater Akteure und deren stete Ausweitung. Ein zentraler Begriff ist hier der des Verdachts. Denn wenn alle als Risiko wahrgenommen werden, dann sind auch alle verdächtig. Wenn aber alle verdächtig sind, verliert der Begriff des Verdachts seinen semantischen Kern, der ja im personenbezogenen Ausnahmecharakter besteht, und Redewendungen von z.B. verdachtsunabhängigen Drogenkonsumkontrollen im Bewerbungsverfahren verfehlen den Kern der Sache. Verdacht besteht im Grunde immer schon und kann lediglich erhärtet oder abgeklärt werden, etwas anderes ist im Rahmen von präemptiven Präventionsregimen per definitionem nicht möglich. Die getestete Person spielt im Zuge dessen eine Doppelrolle: einerseits als Person, die qua Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zum verdächtigen Individuum wird, andererseits als unbeteiligte Person im Sinne des eigenen individuellen Verhaltens. Sie hat nicht auf Grund des eigenen Gebarens den Verdacht auf sich gelenkt, dieser wird vielmehr von außen an sie herangetragen.
Normalisierung der Kontrolle
Der Einsatz von Drogentests wird bisweilen mit den Attributen: „freiwillig“, „wenig invasiv“ und gar „vertrauensbildend“ flankiert. Alle diese Beschreibungen eint, dass sie in diesem Kontext als Euphemismen dienen, die die Testpraxis legitimieren – ja, gesellschaftlich akzeptabel machen (sollen).
Jene, die Drogentests – gerade auch am Arbeitsplatz – einsetzen, bezeichnen diese als freiwillig und betonen, dass es möglich sei, die Tests abzulehnen. Die Freiwilligkeit der Maßnahme ist oberste rechtliche Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs. Dabei gilt, dass Bewerber, die den Drogentest im Rahmen der Einstellungsuntersuchung verweigern, faktisch keine Chance mehr auf den Job haben, weil die Gesundheitsüberprüfung nicht vollständig abgeschlossen werden kann. Freiwilligkeit, verstanden als frei von externen Zwängen, kann hier demnach nicht der richtige Begriff sein, um die Konstellation treffend zu beschreiben. Diese Bezeichnung betont vielmehr die Unschuld der Praxis, indem suggeriert wird, dass es jedem/jeder frei stehe, sich ihr zu unterziehen. Zugleich wird damit illustriert, dass, wenn die Tests erfolgen, dies in gegenseitigem Einvernehmen geschieht, die Praxis damit also getragen wird von allen Beteiligten.
Ein weiteres Attribut betont die technische Rationalität, die mit den Tests einhergeht. Durch den technischen Charakter und dadurch, dass den Getesteten in der Regel Urin abgenommen wird, werden die Tests – z.B. vom Arbeitsgericht Hamburg [11] – als weniger invasiv bezeichnet – vor allem im Vergleich zu Bluttests. Invasivität bezieht sich hierbei auf den Bruch mit der körperliche Unversehrtheit der Getesteten. So wird ihnen keine Nadel in den Arm geführt, dafür aber ein Urinprobebecher gereicht. Invasiv ist diese Maßnahme jedoch zum einen schon durch den Umstand, dass ein Teil des Körpers übermittelt werden, das Innere ins Äußere gekehrt und sich der eigene Körper zum Beweis gegen sich selbst umfunktionieren lassen muss. Zum anderen ist der Test auch deshalb invasiv, da die Praxis oftmals verlangt, dass die Tests zum Ausschluss von Manipulationen unter Sichtkontrollen erfolgen. Das heißt, dass die Arbeitnehmer vor den Augen anderer urinieren müssen.
Versteht man körperliche Integrität lediglich in einem materiellen, auf den physiologischen Körper bezogenen Sinne, so ist eine solche Praxis durchaus weniger eingreifend als Blutkontrollen. Eine solche Verengung verbietet sich indessen, da freilich auch die Würde des Menschen zur körperlichen Unversehrtheit gehört, also auch die psychologische Integrität des Körpers Bestandteil dieses Rechts ist und Urinieren unter Sicht in diesem Sinne keineswegs pauschal als weniger invasiv zu bezeichnen ist.
„Die Kontrolle und Segmentierung, die Selektion von nicht erwünschtem Verhalten ist inzwischen wichtiger als das Einschalten der Strafverfolgungsbehörden“
Vor diesem Hintergrund scheint es umso unverständlicher, dass der Einsatz von Drogentests mitunter als „vertrauensbildende Maßnahme“ bezeichnet wird. So geschehen im Internat Salem, dessen ehemaliger Direktor Bernhard Bueb eine neue Auffassung von „Vertrauen“ propagiert: „Das Misstrauen hat es gegeben, bevor der Drogentest auf Salem eingeführt wurde, jetzt wissen sie, dass keiner es wagt, jetzt gibt es Vertrauen“. [12] Das Vertrauen richtet sich hier jedoch nicht an die Schüler, dies zu behaupten scheint geradezu grotesk. Das Vertrauen gilt vielmehr der Testtechnologie, der Neutralität und Evidenz unterstellt wird. Vermeintlich sei die Subjektivität des Menschen dem Detektionsprozess entzogen und damit auch die menschliche Schwäche, voreingenommen zu agieren oder sich beeinflussen zu lassen. Den Tests als (natur-)wissenschaftlich erzeugten Produkten wird quasi eine wissenschaftlich verbürgte Objektivität zugeschrieben. Dabei sind die gesellschaftlichen Erwartungen an die Technologie in ihre Entwicklung, Implementation und fortwährenden Praxis eingeschrieben. Die Tests werden von Menschen entwickelt und von ihnen gehandhabt (und dabei z.B. auch interpretiert), sie sind beileibe nicht als objektive, weil „a-soziale“, Instrumente zu bezeichnen.
Mitnichten also führen Drogentests zu neutraler Beurteilung und evidenten Ergebnissen, die zugleich vertrauensbildende Verhältnisse stiften. Und doch ist wenig Widerstand gegen diese Praktiken zu vernehmen. Hierzu tragen die euphemistischen Deklarationen bei – unterstützt durch die Einbettung der Tests in eine neue Rationalität des Umgangs mit illegalisierten Drogen. Die Kontrolle und Segmentierung, die Selektion von nicht erwünschtem Verhalten ist inzwischen wichtiger als das Einschalten der Strafverfolgungsbehörden. Am Ende steht der Ausschluss aus der Schule, von der Ausbildung, der Arbeit oder auch aus dem Elternhaus.
Auf eine weitere Konsequenz soll sodann noch hingewiesen werden: Die allmähliche Allgegenwart der Drogentestpraxis, die sich durch alle Lebensbereiche zieht – von der Schule, der Ausbildung, dem Straßenverkehr bis zur Arbeit – sorgt dafür, dass künftige Generationen mit ihr sozialisiert werden. Sie erfahren in all diesen Alltagskontexten die Normalität der Kontrolle – sei sie auch noch so invasiv oder erniedrigend. Ein Aufbegehren findet dann nicht mehr statt, hinterfragt werden sie zu diesem Zeitpunkt schon lange nicht mehr. Die Getesteten passen sich ihnen an, leisten im äußersten Fall auf individueller Ebene Widerstand (durch die Manipulation des Tests). Oder mehr noch: Sie überhöhen die Praxis durch Selbstregulierungstechniken, indem sie sich stetig zur eigenen Vergewisserung „Heimdrogentests“ zulegen, um im Falle eines (falsch-)positiven Tests einen Gegenbeweis vorlegen zu können. So wird dem Misstrauen und Gefahrenvorgriff vorauseilend entgegengekommen – schöne neue Welt …
Dieser Artikel ist zuerst in der Novo-Printausgabe (#118 - II/2014) erschienen. Kaufen Sie ein Einzelheft oder werden Sie Abonnent, um die Herausgabe eines wegweisenden Zeitschriftenprojekts zu sichern.