05.02.2018

Der digitale Pranger und die Verjährung

Von Monika Frommel

Die Ermittlungen gegen Regisseur Dieter Wedel beruhen auf einer fehlerhaften Strafrechtsänderung und einer unangemessenen Medienkampagne.

Durch die Vorwürfe gegen den Regisseur Dieter Wedel in seinem Umgang mit Frauen sind aktuelle Vorgänge aus Hollywood auch in Deutschland angekommen. So hat Die Zeit sich kürzlich des Themas angenommen. Die dort erzählten Geschichten zeigen, dass Wedel sehr viele Angriffsflächen bietet und schon immer geboten hat. Aber warum treibt die Redaktion ein penetrantes Spiel mit strafrechtlichen Vorwürfen? Zwar scheinen diese Sachverhalte gut recherchiert zu sein. Aber sie erzeugen lediglich einen vorschnellen Eindruck. Überhöht werden sie durch die versteckte Forderung, dass man einer Frau glauben muss und keine Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Klage haben soll. Aber Geschichten, die ohne jede Möglichkeit der Verteidigung konstruiert werden, gleichen nun einmal einer staatsanwaltlichen Stoffsammlung in einem Staat, den ich nicht als Rechtsstaat bezeichnen möchte.

Der Blick des Zeit-Dossiers ist juristisch. Aber es ist der Blick schlechter Juristen. Sie fragen wie Anfänger, ob die abgedruckten Erzählungen – von der Verjährung abgesehen –Straftatbestände erfüllen könnten. Solche zugespitzten Sachverhalte kennt man aus dem juristischen Studium. Aber gehört so etwas in eine Zeitung, die einen hohen Anspruch vor sich herträgt? Rückblickend kommt noch die These hinzu, dass dies ja „alle wussten“. Nicht mitgeteilt wird dabei, dass es immer nur Gerüchte gab, und zwar solche, die die Person Wedel betrafen. Dass aber derartige Sichtweisen immer äußerst ambivalent sind, wird bewusst ignoriert. Man stellt sich also naiv und tut so, als sei ein Konsens bei sexuellen Handlungen eine einfach beschreibbare Tatsache. Wenn es so einfach wäre, hätte sich Sigmund Freud die Psychoanalyse sparen können. Es wird aber noch bunter. Im Jahr 2018 bemühen nun junge Konkurrenten des alten Mannes Wedel ihnen vom Hörensagen bekannte Zeugen und setzen sich für meinen Geschmack zu medienwirksam und auch zu vordergründig in Szene.

Welches Spiel wird hier gespielt und was will Sabine Rückert, die stellvertretende Zeit-Chefredakteurin? Nach dem Dossier legte sie sofort nach und betonte, dass sie ja als Verfechterin rechtsstaatlicher Strukturen bekannt sei. Die gegen Wedel erhobenen Vorwürfe seien strafrechtlich relevant. Das etwas juristisch gebildete Publikum wunderte sich, wie bei einer offenkundig verjährten Geschichte die prozessuale Wahrheit noch ermittelt werden soll. Umso erstaunlicher war die Nachricht vom 23. Januar 2018, nach der die Staatsanwaltschaft München Ermittlungen aufgenommen hat. Als Erklärung für diese dramatische Wendung diente der lakonische Hinweis auf § 78b StGB: das Ruhen der Verjährung. Absatz 1 Nr. 1 nennt einen Katalog von Sexualstraftaten, bei denen die Verjährung ruht, bis die mutmaßliche Opferzeugin das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dass die Norm auch auf Straftaten nach § 177 StGB (sexuelle Nötigung) verweist, erkennt man nicht sofort, denn dieser Tatbestand ist versteckt zwischen §§ 174 und 178 StGB.

„Die Verjährung kann nicht bei einem Verdacht ruhen, wenn eine erwachsene Person nach Jahren mitteilt, sie sei ein Opfer gewesen.“

§ 78b StGB sieht eine extrem ungewöhnliche Regel vor. Die Verjährung, die erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres beginnt, beträgt bei einschlägigen Vergehen 5 Jahre, bei Verbrechen 20 Jahre. Auf den konkreten – bereits im Zeit-Dossier geschilderten – Fall herunter gebrochen bedeutet eine extensive Wortlaut-Auslegung des Paragraphen folgendes: 1996 war die Zeugin 27 Jahre alt, 1999 erst vollendete sie das 30. Lebensjahr, so dass der geschilderte und von der Zeit kolportierte Vorfall – sollte es eine sexuelle Nötigung gewesen sein – gerade noch nicht verjährt ist. Man reibt sich verwundert die Augen; denn weder im Gesetzgebungsverfahren noch in den einschlägigen Debatten und Kommentaren war jemals von erwachsenen Opfern die Rede, sondern ausschließlich von Kindern, Jugendlichen, institutionell abhängigen Personen und solchen, die so traumatisiert sind, dass sie nicht vernommen werden können, sondern erst eine Therapie benötigen. Die Verjährung kann nicht bei einem Verdacht ruhen, wenn eine erwachsene Person nach Jahren mitteilt, sie sei ein Opfer gewesen, habe aber damals befürchtet, man glaube ihr nicht.

Vorläufer der 2015 in dieser überzogenen Weise erweiterten Sondervorschrift des § 78b StGB, die praktisch die allgemeine Norm des § 78 StGB (Verjährung) aushebelt und bei weiterer Auslegung eine faktische Unverjährbarkeit anordnen würde, war eine sehr viel vorsichtiger gefasste Norm. Diese sah ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vor. Als 2014 das Bundesjustizministerium daran ging, diese Sonderregelung auszuweiten, rieten alle Sachverständigen der Bundesregierung, es bei der moderaten Regelung zu belassen, die übrigens schon damals umstritten war und als systemwidrig kritisiert wurde. Justizminister Heiko Maas (SPD) preschte dennoch vor, die Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle gutachtete, und die geltende Fassung wurde – ohne das Problem näher zu erörtern – beschlossen und trat in Kraft. (Sie wurde dann noch einmal 2016 – anlässlich des „Nein heißt Nein“-Vergehenstatbestands – angepasst, erneut ohne die nötige Sorgfalt.)

Liest man den aktuell interessierenden Auszug aus dem weit gefassten Straftatenkatalog, der aber bis auf die sexuelle Nötigung ausschließlich Missbrauchsdelikte und Verletzungen wie die Genitalverstümmelung enthält, dann staunt man über die diffuse Formulierung: „… §§ 176 bis 178 StGB“. Der problematische § 177 StGB wird nicht ausdrücklich genannt. Wussten die Bundestagsabgeordneten, was sie beschlossen haben? Soll diese Formulierung bedeuten, dass pauschal alle Formen der sexuellen Nötigung erfasst sein sollen, auch wenn es keine faktische Einschränkung in der Person des mutmaßlichen Opfers gibt (wie das Alter), eine Strafanzeige zu erheben?

„Vor jeder Klärung wird ein digitaler Pranger aufgestellt.“

Der Verdacht, es handele sich um ein redaktionelles Versehen, drängt sich auf. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2000 rückwirkende Verjährungsvorschriften akzeptiert. Dieses ist hier nicht der Einwand. Aber eine faktische Unverjährbarkeit kann nur dann verfassungsmäßig sein, wenn es einen Grund dafür gibt. Bis 2013 war dieser Grund die rechtliche oder faktische Unmöglichkeit für die Opferzeugen, eine wirksame Prozesshandlung vorzunehmen. Nur in solchen Ausnahmefällen ist das Ruhen der Verjährung normativ schlüssig und empirisch belegbar. In der jetzigen Form verstärkt § 78b StGB lediglich die ohnehin bedenkliche „Nein heißt nein“-Regelung und erlaubt es Frauen oder homosexuell belästigten Männern, sich bis kurz vor ihrem 50. Geburtstag zu überlegen, wen sie an den digitalen Pranger stellen wollen; denn die spätere Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweise lässt sich medial bestens vermarkten.

Es soll hier nicht daran gezweifelt werden, dass es Anschuldigungen gibt, die wahr sind. Aber wir leben nicht in einer Tugendrepublik mit einem obersten – göttlich allwissenden – Richter oder einer über jeden Zweifel erhabenen Redaktion, sondern in einer Welt, in der zu erwarten ist, dass Menschen, die sich rächen wollen, dies auch tun. Es ist Aufgabe einer Zivilgesellschaft, sich gegen derartige Anmaßung zu wehren.

Vielleicht wollte Sabine Rückert in der Zeit eine Geschichte in Gang setzen, die an die paradoxen Erzählungen des Rechtsanwaltes und Schriftstellers Ferdinand von Schirach erinnert. Staatsanwälte klagen an – unter unkritischer Nutzung einer überzogenen Norm. Gerichte verurteilen, Obergerichte stellen das Verfahren ein, aber der „Bösewicht“ hat seine Strafe längst. Denn er ist dem langsamen Mahlen der Räder der Justiz nicht gewachsen, außerdem bleibt immer „etwas“ hängen und die alten Geschichten werden immer wieder aufgewärmt. Was nun das Opfer der aktuellen Kampagne betrifft, kann man sich damit trösten, dass ja alle sagen, er sei ein „Sadist“ gewesen. Aber wieso wird dann Druck mit der Konstruktion von angeblich noch justiziablen Sexualdelikten gemacht? Dies ist ein neuer unangenehmer, straforientierter Ton.

Konsequent weiter gedacht, könnten wir Strafgerichte gleich abschaffen und es den Redaktionen überlassen, bei Strafanzeigen gegen Prominente voyeuristisch herausfinden, welche Beschuldigungen „schwer“ wiegen und was die „Wahrheit“ ist. Vor jeder Klärung wird dann ein digitaler Pranger aufgestellt. Zwar ist es gut, dass die Zeit vorbei ist, in der sexuelle Belästigung als „normal“ empfunden wurde. Auch ist zu hoffen, dass es niedrigschwellige unabhängige Beschwerdestellen geben wird, die beraten. Aber was wir zurzeit erleben, ist ein kollektiver Rückfall in längst überwundene Formen der Inquisition mit hochmodernen Mitteln. Die Folge ist die Zerstörung der Balance, die rechtsstaatliches Strafrecht einmal angestrebt hat, die aber nur aufrecht erhalten werden kann, wenn sich alle Beteiligten klar machen, dass Sachverhalte fast immer ambivalenter sind, als sie zunächst erscheinen.

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