01.03.1999

“Das Strafverfahren darf nicht in die Hände des Opfers zurückgelegt werden.”

Interview mit Winfried Hassemer

Der Strafrechtler Winfried Hassemer im Gespräch mit Christine Horn über Pro und Contra von Strafrechtsreformen zum Schutze der Opfer.


Novo: Herr Hassemer, nach den Vorstellungen des rechtspolitischen Sprechers der Grünen, Volker Beck, soll die Subjektstellung des Opfers im Strafverfahren gestärkt werden. Sie hingegen haben die Wichtigkeit der Neutralisierung des Opfers hervorgehoben. Warum ist dieses Prinzip wichtig?

Winfried Hassemer:Die Frage ist erst einmal, was man unter Subjektstellung versteht. Jeder, der am Strafverfahren beteiligt ist, muß sich natürlich in gewisser Hinsicht als Subjekt sehen dürfen, und zwar in dem Sinne, daß er von anderen nicht zum Objekt degradiert werden darf, daß er seine Würde bewahren, daß er als Individuum autonom handeln kann. Hiergegen gibt es keine Einwände. Bei funktionierenden Strafverfahren wurde dies nie anders gesehen. Man kann unter der Betonung der Subjektstellung eines Opfers aber auch verstehen, daß dieser Person das Recht eingeräumt wird, ein Strafverfahren autonom zu steuern, so wie es in anderen Verfahren die Prozeßbeteiligten durch ein Geständnis oder durch Anträge gewissermaßen selbst in der Hand haben, ein Verfahren zu steuern. Eine solche Handhabe ist im Strafrecht eigentlich ausgeschlossen. Noch nicht einmal der Beschuldigte ist in diesem Sinne Subjekt des Verfahrens. Denn der Richter muß sich auch dann, wenn der Schuldige ein Geständnis ablegt, davon überzeugen, daß das Geständnis korrekt ist. Das ist beispielsweise bei Zivilverfahren anders. Es ist wichtig zu sehen, daß bei Strafverfahren in Deutschland der Staat eine sehr zentrale Rolle einnimmt. Bei uns kann auch nicht der Beschuldigte, dem eine zentrale Stellung im Strafverfahren eingeräumt wird, das Verfahren von sich aus steuern. Beim Opfer spricht man im Zusammenhang mit seiner Stellung im Verfahren von Neutralisierung. Dieser Begriff subsumiert eine historische Entwicklung: Zu Zeiten, als es noch kein staatliches, modernes Strafrecht gab, spielte sich der Strafkonflikt bzw. der Verbrechenskonflikt im wesentlichen direkt zwischen dem Täter und dem Opfer ab. Das moderne Strafverfahren ist ein staatliches. Parallel zu seiner Entwicklung wurde das Opfer durch den Staat aus seiner zentralen Rolle verdrängt; es wurde mit einem Gewaltverbot belegt. Alle Gewalt gegenüber einem Beschuldigten, so beispielsweise Ermittlungen zur Aufklärung einer Straftat oder die Bestrafung, wurde zu staatlicher Gewalt. In diesem Sinne spricht man von der Neutralisierung des Opfers. Das Opfer bleibt zwar am Strafverfahren beteiligt, aber eben in einer untergeordneten, neutralisierten Stellung. Es wird zu einer Beweisperson.

Wird heute übersehen, daß dieses Prinzip für eine rechtsstaatliche Gemeinschaft Vorteile hat, daß seine Entwicklung gegenüber persönlicher Rache ein Fortschritt war?

Die Neutralisierung des Opfers ist ein sehr rigides und, wenn man es so formulieren möchte, mitunter ein unmenschliches Modell. Es kann bei Strafverfahren zu sehr prekären Situationen kommen, insbesondere im sogenannten Nahraum von Delikten, wenn Personen in ein Verbrechen verstrickt werden, die eine enge Beziehung zueinander haben - Paare, Eltern, Kinder, Nachbarn. In solchen Fällen führt das Prinzip der Neutralisierung des Opfers sehr oft zu großen Problemen, insbesondere auch für das Opfer selbst. An den Diskussionen über Vergewaltigung in der Ehe hat man dieses Problemfeld sehr gut studieren können. Es wurde überlegt, wie man eine vergewaltigte Ehefrau vor dem Strafrecht schützen kann, also nicht nur vor dem Ehemann, sondern auch vor dem Strafzwang und vor dem Zwang, gewissermaßen gegen den Partner aussagen zu müssen. Dergleichen Diskussionen über Vergewaltigung in der Ehe, aber auch über Kindesmißbrauch, waren es, die zu Veränderungen im Strafverfahren führten. Das Verfahren wurde beispielsweise dahingehend geändert, daß dem Opfer mehr Möglichkeiten bei Nebenklagen zugestanden wurden. Dennoch ist der Einfluß auf das Hauptverfahren nach wie vor sehr begrenzt. An dieser Stelle zeigt sich aber ein neues Problemfeld, denn wenn dem Opfer Einflußmöglichkeiten zugestanden werden, dann werden potentiell die Rechte des Täters beschränkt. Das wird schon bei der Frage deutlich, wer den Vertreter der Nebenklage bezahlen soll. Und es zeigt sich auch daran, daß der Angeklagte damit rechnen muß, daß neben der Staatsanwaltschaft auch die Nebenklage massiv gegen ihn vorgeht. Zu einem gewissen Grad ist es unausweichlich, daß man die Stellung des Täters schwächt, wenn man diejenige des Opfers stärkt. Aber hier ist sicher das letzte Wort noch nicht gesprochen. Im allgemeinen begrüße ich diese Entwicklungen. Aber es ist von zentraler Bedeutung, daß das Strafverfahren nicht, wie es früher einmal war, in die Hände des Opfers zurückgelegt wird. Es muß auf jeden Fall beim Gewaltverbot für das Opfer bleiben - das ist der Kern des modernen Strafrechts. Dem Opfer ist untersagt, Rache zu nehmen. Ohne dieses Prinzip kann es keine Gerechtigkeit geben. Jegliche Änderung an diesem Prinzip würde unserem Gerechtigkeitsempfinden flagrant zuwiderlaufen.

Initiativen wie der “Weisse Ring” beklagen, daß Opfer durch die Strafrechtsreformen von 1986 und 1998 nicht weitreichend genug gestärkt wurden. Stimmt das?

Ich bin der Auffassung, daß diese Aspekte im Strafverfahren im wesentlichen ausgereizt sind. Meiner Meinung nach ist es nicht sinnvoll, im Strafverfahren grundsätzlich neue Rechte für das Opfer vorzusehen. Handlungsmöglichkeiten gibt es aber in anderen Bereichen. So könnte man im materiellen Strafrecht wieder mehr Delikte als Antragsdelikte definieren - doch bei uns ist die gegenteilige Entwicklung ersichtlich. Zum Beispiel waren Sachbeschädigung und Körperverletzung früher einmal primär Antragsdelikte. Heute kümmert sich kategorisch der Staat darum, das heißt, daß eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft auch gegen den Willen des Opfers eingeleitet werden kann. Hier wäre zu überlegen, ob es nicht besser ist, daß das Opfer ein stärkeres Mitspracherecht darüber bekommt, ob ein bestimmter Konflikt zwischen zwei Menschen von staatlicher Seite aus aufgeklärt werden muß. Zudem sollte außerhalb des Strafrechts mehr für die Opfer getan werden. In diesem Bereich ist der “Weisse Ring” sehr aktiv.

Der “Weisse Ring” stellt aber auch klare Forderungen im verfahrensrechtlichen Bereich bezüglich der Stellung der Opfer.

Ich denke, das derzeitige Strafverfahren ist gut ausbalanciert, und es funktioniert. Das Interesse des Staates an langfristiger Kriminalpolitik und an Gerechtigkeit wird gewahrt. Aber auch die Interessen des Opfers, die sehr unterschiedlich sein können, finden genügend Berücksichtigung. Was mir jedoch auch legitim erscheint, ist der Einwand, daß sich die Wissenschaft bislang kaum um Opfer gekümmert hat. Das gilt nicht nur für Untersuchungen im Bereich des Strafrechts, sondern auch für solche in der Kriminologie, also in der Wissenschaft vom Verbrechen. Die sogenannte Viktimologie, das Wissen über die Situation von Opfern, ist noch sehr unterentwickelt.

Woran liegt das, ist das einzig ein Problem der Forschung?

Es ist erst einmal das Problem einer bestimmten Wissenschaft. Es liegt aber auch am Mangel an öffentlichem Interesse, denn Forschung findet nicht losgelöst von Bedürfnissen in der Gesellschaft statt. In diesem Zusammenhang meine ich aber auch, daß sich die Strafjustiz gegenüber der Bevölkerung mehr öffnen muß. Es gibt eine Reihe von eklatanten Mißverständnissen in der Bevölkerung. Viele Menschen wissen gar nicht, was die Strafjustiz macht, auf welchen Prinzipien sie beruht, wie und warum bestimmte Strafen verhängt werden. Das sollte man ändern. Wir haben in Deutschland momentan nicht einmal ein Konzept, wie Laiengerichtsbarkeit aussehen könnte. Die Frankfurter Paulskirche hat einmal große Hoffnungen in die Beteiligung der Bevölkerung an der Strafrechtspflege gesetzt. Davon sieht man heute nichts mehr.

Wenn nun aber die Viktimologie beweisen würde, wie enorm belastend ein Strafverfahren für ein Opfer sein kann, würden Forderungen nach opferorientierten Reformen mehr Gewicht erhalten. Muß man nicht dennoch eine klare Grenze ziehen, indem man sagt, bis hierhin, aber nicht weiter, ansonsten wird unser Rechtsstaat gefährdet?

Hier muß man klar unterscheiden: Bei dem, was ich vorhin negativ und abgrenzend gegen die weitere Stärkung der Stellung des Opfers in einem Strafverfahren gesagt habe, ging es mir um neue Rechte für Opfer. Damit wollte ich aber nicht sagen, daß das Strafverfahren nicht verbessert werden könnte. Nehmen wir beispielsweise das Thema Zeugenschutz. Ich finde es gut, daß man verletzte Kinder nicht mehr mehrere Male und in der Öffentlichkeit aussagen lassen möchte. Statt dessen gibt es nun die Alternative der Videoübertragung aus einem Nachbarraum des Gerichts.

Sie befürworten diese neue Praxis?

Ja, durchaus. Vor allem der rheinland-pfälzische Justizminister Peter Caesar hat diese Art der Befragung von Kinderopfern ermöglicht. Es gibt in dieser Richtung weitere positive Neuerungen. Die Frankfurter Justiz hat zum Beispiel damit begonnen, sich um die Opfer persönlich zu kümmern. Es wird nun immer ein Raum zur Verfügung gestellt, in dem sich geschädigte Personen aufhalten können. Außerdem erklärt man ihnen heute eingehender als vormals, was sie während des Strafverfahrens erwartet. Der frühere Umgang mit Opfern war teilweise schrecklich. In diesen praktischen Bereichen kann man noch viel verbessern, hier sind die Experten gefragt.

Befürchten Sie nicht, daß eine Videovernehmung gegen das Unmittelbarkeitsprinzip verstößt, das in etwa besagt, daß nur vor dem Gericht unmittelbar Vorgetragenes das Urteil der Richter beeinflussen darf?

Eine Einschränkung des Unmittelbarkeitsprinzips findet in der Tat statt. Aber es gilt abzuwägen: Man hat auf der einen Seite dieses wichtige Prinzip, auf der anderen Seite tiefe Verletzungen bei Menschen. Im Laufe der Jahre sind wir sensibler etwa gegenüber Kinderopfern geworden. Wir haben eine Sensibilität erreicht, die uns sagen läßt, wir müssen Kinder nicht noch einmal zur Aussage vor diesen schwarzen Roben zwingen. Das ist ein Abwägungsprozeß.

Kritiker weisen darauf hin, daß solche Doppelbefragungen selten geschehen, daß auch früher schon Rücksicht genommen wurde. Und die Behauptung einer sogenannten sekundären Traumatisierung eines Opfers durch eine wiederholte Befragung im Verfahren scheint wissenschaftlich nicht belegt zu sein. Ist es nicht problematisch, wenn solche Aussagen dennoch zum Auslöser dafür genommen werden, das Unmittelbarkeitsprinzip aufzuweichen?

Ich habe keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu diesem Thema studiert, gehe aber davon aus, daß Strafverfahren für Opfer in der Regel sehr schwierig sind und daß sie Schäden hervorrufen können. Wenn das nicht so wäre, gäbe es tatsächlich keinen Grund, über Veränderungen nachzudenken. Sollte festgestellt werden, daß Mehrfachbefragungen keine Schäden hervorrufen, dann sollte an ihnen festgehalten werden. Das bezweifle ich jedoch stark. Meine Berufserfahrung hat mir gezeigt, daß kaum ein Verletzter gerne zum Gericht geht.  trifft dort auf eine völlig fremde Welt. Bei Jugendlichen oder Kindern ist diese Angst um so stärker. Wenn sie dann als Zeugen von ihren intimen Erlebnissen erzählen müssen und das auch noch vor Leuten, die sie zum ersten Mal sehen, dann wird das oft unerträglich. Sie sagen, Doppelaussagen gibt es ohnehin selten. Wenn das stimmt, dann wäre das letztlich doch schon die Konsequenz aus der Durchbrechung des Unmittelbarkeitsprinzips, denn auch bei solchen Fällen wird man auf Aussagen zurückgreifen, die Zeugen beispielsweise vor der Polizei gemacht haben.

Die Rechte des Angeklagten werden mit Videovernehmungen beschnitten. Ist das akzeptabel?

Die Verfahrensrechte des Opfers im Strafprozeß haben immer etwas zu tun mit den Verteidigungsrechten des Beschuldigten. Diese neuen Praktiken sind zweifelsohne ein Eingriff in das Verfahren, und sie verschieben die Gewichtung der Rechte in Richtung des Opfers. Aber all das ist immer eine Frage der Abwägung. Ich möchte es an einem Beispiel verdeutlichen: Wenn man in einem Verfahren Videoaufnahmen zuläßt, dann wäre zu prüfen, wie die Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten trotz dieser Entscheidung optimiert werden kann. Man kann sich beispielsweise darauf einigen, daß der Verteidiger des Angeklagten oder der Angeklagte selbst dem vernehmenden Richter - für das Kind im Nebenraum nicht erkennbar - die Fragen mitteilt, die der Richter dem Kind stellen soll. Das würde ich Optimierung nennen. Solche Schritte können nicht immer die Einschränkungen der Verteidigungsrechte des Beschuldigten ausgleichen, aber nach sorgfältiger Abwägung wäre eine solche Verbesserung der Stellung des Opfers durchaus vertretbar.

Volker Beck von den Grünen hat ein umfangreiches Frage- und Rederecht, des weiteren die Befugnis des Opfers zu einem Schlußvortrag gefordert. Was halten Sie davon?

Auch das ist ein pragmatisches Problem, über das von Fall zu Fall zu entscheiden wäre. Ich habe grundsätzlich nichts dagegen, wenn man die Frage- und Rederechte des Opfers stärkt. Von zentraler Bedeutung ist aber wiederum, daß die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden Richters unangetastet bleibt. Auch die Frage- und Rederechte des Beschuldigten werden ja durch den Richter begrenzt.

Warum sind im Strafverfahren die Rechte des Beschuldigten so weitreichend gefaßt?

Das liegt daran, daß ein Strafverfahren für den Beschuldigten ein außerordentlich gefährliches Unternehmen ist. Freiheits- oder Geldstrafe kann die Folge sein. Darüber hinaus gefährdet ein solches Verfahren seine soziale Stellung, sein Ansehen, jenseits von materiellen Einbußen. Außerdem handelt es sich auch deshalb um ein gefährliches Unternehmen, weil der Beschuldigte anwesend sein muß - er steht unter staatlichem Zwang. Ein Beschuldigter muß, so gut es geht, geschützt werden, damit ihm nichts Unrechtes widerfährt.

Und solange es die Möglichkeit eines Fehlurteils gibt, muß gewährleistet sein, daß er seine Rechte wahrnehmen kann?

Die Möglichkeit eines Fehlurteils gibt es immer. Aber nicht nur darum geht es, sondern auch um die großen Belastungen, die durch ein Verfahren entstehen. Wenn es zum Beispiel zwei Jahre dauerte, einen Ladendiebstahl aufzuklären und hierfür jede Woche zwei Sitzungen einberufen würden, dann mag am Ende sogar die Schuld festgestellt und eine Geldstrafe verhängt werden. Trotzdem wäre ein solches Verfahren zu Lasten des Beschuldigten falsch gelaufen: Die Verhältnismäßigkeit wäre überschritten worden. Die Rechte des Beschuldigten greifen hier ein, um eine solche Situation zu vermeiden.

Der rechtspolitische Sprecher der Grünen sagt weiter, Strafverfahren sollen als ein “kommunikativer Akt” betrachtet werden. Er hat hinzugefügt, ein Strafverfahren dürfe keine “obrigkeitsstaatliche Inszenierung” sein.

Mit solchen Begriffen muß man vorsichtig sein. Der Begriff Kommunikation verschleiert, was im Strafprozeß tatsächlich passiert: Dort gibt es reine Zwangskommunikation. Ich würde ein Strafverfahren niemals als kommunikativen Akt bezeichnen. Ebensowenig würde ich den Begriff Konsens verwenden. Was sich im Gericht abspielt, ist die Ausübung von Herrschaft, einer Zwangsherrschaft. Gerade deshalb sind auch Formalitäten und klar definierte Verfahrensregeln so wichtig. Denen muß sich auch das Gericht unterwerfen. Strafverfahren sind nichts anderes als staatliche Inszenierungen. Man darf sie nicht als Kaffeerunde präsentieren.

Vielen Dank für das Gespräch

jetzt nicht

Novo ist kostenlos. Unsere Arbeit kostet jedoch nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Unterstützen Sie uns jetzt dauerhaft als Förderer oder mit einer Spende!