01.05.2002

Totale Grundrechte

Analyse von Kai Rogusch

Kai Rogusch erklärt, warum die Ausweitung von Grundrechten deren Ende bedeutet.

Unter „Modernisierung des Rechtssystems“ versteht die aktuelle Politik die Stärkung der „Grundwerte der Verfassung“. Bei Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin stehen vor allem Minderheitenschutz und Grundrechte hoch im Kurs. Das Gesetz zur rechtlichen Gleichstellung von Homosexuellen („Homo-Ehe“) und die in den letzten beiden Jahren erlassenen Gewaltschutzgesetze tragen diese Handschrift.

Im geistigen Rahmen des im Sommer 2000 ins Leben gerufenen „Bündnisses für Demokratie und Toleranz“ sollte als nächstes ein Gesetz „zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht“ auf den Weg gebracht werden. Dieses Gesetz hätte weitgehend auf zwei EU-Richtlinien gegen Diskriminierungen im Arbeitsleben und im sonstigen öffentlichen Leben basiert, die bis zum Jahr 2003 in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Da nach Ansicht von Däubler-Gmelin „die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch nicht für alle Bürger zur Selbstverständlichkeit geworden“ ist, sollte diese „durch eine unmittelbare Zivilrechtsnorm zur Pflicht gemacht“ werden. Wo bislang grundsätzlich nur dem Staat Ungleichbehandlungen aufgrund unsachgemäßer Kriterien verboten sind, soll nun „das Diskriminierungsverbot [auch] den Bürgern untereinander“ auferlegt werden. Zudem war vorgesehen, dass „der Betroffene Verletzungen des Diskriminierungsverbots effizienter als bisher durchsetzen“ kann. Glücklicherweise hat der heftige Widerstand von Kirchen, Versicherungsgesellschaften sowie Rechts- und Wirtschaftsfachleuten die Bundesregierung dazu bewogen, das Gesetzesvorhaben vorerst – für diese Legislaturperiode – zurückzuziehen. Aber aufgeschoben ist leider nicht aufgehoben. Die folgenden Ausführungen belegen, dass die Skepsis gegenüber diesem Gesetzgebungsvorhaben mehr als berechtigt ist.

Das geplante Gesetz sah ein umfassendes Verbot von Ungleichbehandlungen im Rahmen öffentlich angebotener zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte und bei Arbeitsverträgen vor: Untersagt werden sollten Diskriminierungen und „Belästigungen“ aus Gründen der Rasse, der ethischen Herkunft, der sexuellen Identität, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters, der Religion oder der Weltanschauung. Das Vorhaben umfasst eine Beweislastverlagerung zugunsten des Klägers. Die das Vorhaben flankierende Strafbewehrung sollte zum Ausdruck bringen, wie ernst es die Politik mit der Idee des „Minderheitenschutzes“ meint.

Jedoch verfehlt dieses Gesetz die gute Absicht, Bürgerrechte zu stärken. Es beruht auf einem fundamentalen Missverständnis darüber, was überhaupt Grundrechte sind. Bei genauerer Betrachtung des nun vertagten Antidiskrimierungsgesetzes kommt man zu folgendem Schluss: Wenn Grundrechte auch im Verhältnis der Bürger untereinander gelten, hören Grundrechte auf zu existieren. Anders formuliert: Wenn der Staat „rechtsstaatliche Verhältnisse“ in den Alltagsbeziehungen sichern will, dann gibt es keinen Rechtsstaat mehr.

Relativierung der „Grundrechte“

„[Die] Wertordnung des Grundgesetzes und insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz sind (...) nicht nur von Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung zu beachten. Sie wirken (...) in die Gesellschaft hinein.“

Mit dieser Begründung des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes wollte Däubler-Gmelin ein neues Grundrechtsverständnis zum Ausdruck bringen, das auch in anderen Rechtsbereichen Einzug gehalten hat. Nicht nur das „Gesetz zur Vergewaltigung in der Ehe“ oder die Gewaltschutzgesetze zugunsten von Kindern und Lebenspartnern folgen dabei der populären Grundannahme, dass sich die grundrechtliche Schutzfunktion eher gegen die Mitbürger richten sollte als gegen den Staat.

Hinzu kommt, dass auch in der kriminalpolitischen Debatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen einschneidende Sicherheitsgesetze durch den Hinweis auf ein „Grundrecht auf Sicherheit“ entschärft werden. Im Zuge der Parteispendenaffäre 1999/2000 wurde der CDU wiederholt „Verfassungsbruch“ vorgeworfen, obwohl Parteien keine Staatsorgane sind und die Verfassung in Wahrheit staatsfreien natürlichen und juristischen Personen zwar Rechte einräumt, aber keine juristischen „Grundpflichten“ auferlegt. Die Politik des Verbraucherschutzes hat eine ganz ähnliche Stoßrichtung: Um das Grundrecht der Konsumenten auf Leben und Gesundheit vor den Machenschaften gefährlicher Nahrungsmittelkonzerne zu schützen, werden auch hier Gesetze geschaffen, die staatliche Aktivität entgegen der ursprünglichen Abwehrfunktion der Grundrechte ausweiten (z. B. das künftige Verbraucherinformationsgesetz).

Die geplanten Maßnahmen zur Antidiskriminierung treiben diese Entwicklung auf die Spitze: Verfassungsrechtliche Strukturprinzipien, die vormals nur für das Verhältnis des Bürgers zum Staat maßgeblich waren, sollen sich künftig auch gegen den Bürger richten. Anders ausgedrückt: Däubler-Gmelin will das gegen den Staat gerichtete Neutralitätsgebot auch an die Bürger in ihren alltäglichen rechtsgeschäftlichen Handlungen richten. Das heißt: Das aus Art. 3 GG fließende Verbot des Staates, die Bürger aufgrund unsachgemäßer Kriterien ungleich zu behandeln, soll auf das Verhältnis der Bürger untereinander Anwendung finden. Im zivilrechtlichen Alltag nähme ein Mittelstandsunternehmer gegenüber sämtlichen Bewerbern auf eine angebotene Arbeitsstelle die Funktion eines Beamten ein. Auch ein Gastwirt dürfte ungebetene Gäste nicht „willkürlich“ abweisen, indem er nach einem der „verbotenen“ Motive für die Ungleichbehandlung entscheidet.

Gerade in Zeiten, in denen soziale Bindungen und Solidarität bröckeln und sich der Mitbürger immer schwieriger einordnen lässt, wachsen auch die Bedürfnisse nach juristischen „Abwehrinstrumenten“. Das Problem an diesem neuen Grundrechtsverständnis liegt jedoch in seiner tendenziellen Uferlosigkeit. Mit Grundrechten, die auch im Privatleben gelten, können sich die juristischen Kontrollinstrumente in jeden Lebensbereich ausdehnen – wie es schon bei den bereits erlassenen Gesetzen erkennbar ist, die das eheliche Sexualleben oder die Kindererziehung regeln sollen. Das neue Grundrechtsverständnis lädt den Staat dazu ein, bislang „rechtsfreie Räume“ zu kolonisieren, um dort die Strukturprinzipien der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ zu gewährleisten. Wer den Gedanken befürwortet, die „Wertordnung des Grundgesetzes“ gelte auch im Privatleben, muss für pausen- und grenzenlose Interventionen stimmen. Dann müssen „Grundrechte“ auch überall einklagbar sein, und zwar in jeder Nische.

Pervertierung der Grundrechtsidee

Gerade der genaue Blick auf das Antidiskriminierungsgesetz lässt erkennen, wie eine solche Überdehnung des Grundrechtsbegriffs zu der Untergrabung grundlegendster rechtsstaatlicher Prinzipien und zu einer Bürokratisierung des Alltags führen könnte:

Schon lassen sich Anzeichen staatlicher Entgrenzung an der Anhäufung von Diskriminierungstatbeständen erkennen, was auf eine enorme Interventionsgewalt der Zivilgerichte hinausläuft; durch die Aufnahme des äußerst konturlosen „Rechtsbegriffs“ der „Belästigung“ in die Verbotsliste verschwimmen die Grenzen noch mehr.

Noch brisanter ist aber, dass für den Fall einer Klage eine Beweislastverlagerung zugunsten des Klägers stattfindet. Der braucht dann die Diskriminierung nur glaubhaft zu behaupten, und dass heißt: Im Zweifel wird gegen den Verklagten entschieden. Damit wird eines der grundlegendsten rechtsstaatlichen Prinzipien, in dubio pro reo, auf den Kopf gestellt. Zwar handelt es sich bei der Zivilklage zunächst einmal um kein Strafverfahren. Aber die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Zivilklage sind nicht minder scharf: Verurteilung zum Beispiel des Vermieters zum Abschluss des Vertrages (Kontraktionszwang); für den Fall, dass der Vermieter keinen Wohnraum mehr zur Verfügung stellen kann, greift die Schadenersatzpflicht; sollte der Vermieter dem Urteil keine Folge leisten, wird er in einem Strafverfahren zu einer Haftstrafe bis zu einem Jahr oder zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei allerdings keine Beweisprobleme mehr auftreten, denn der vorgesehene Straftatbestand lautet schlicht: „Nichtbefolgung des Zivilurteils“.

Wenn der Staat „rechtsstaatliche Verhältnisse“ in den Alltagsbeziehungen sichern will, dann gibt es keinen Rechtsstaat mehr.

Doch untergräbt die beabsichtigte neue Rechtslage nicht bloß den Grundsatz der Unschuldsvermutung, sondern läuft auch auf einen „Gesinnungsstaat“ hinaus: Sollte beispielsweise der Vermieter einen 23-jährigen Studenten in bester Gesundheit einer 75-jährigen Inderin mit Gehbehinderung vorgezogen haben, stünde er im Falle einer Klage unter Zugzwang. Dann müsste er beweisen, dass er sich keineswegs nach Kriterien der Rasse, der ethnischen Abstammung, der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts oder der Behinderung seinen Mietbewohner ausgesucht hat. Um das nun zu beweisen, müsste er vor dem Zivilgericht alle seine sonstigen – erlaubten – Vorlieben und Neigungen ausbreiten. Hier außerdem folgende Frage: Wie will man in Zukunft etwa die Aufnahme eines Freundes als Mitarbeiter in die Firma rechtfertigen?

Im Übrigen kann das geplante Gesetz auch umgekehrt diskriminierend wirken, weil auch so genannte Minderheiten wie Homosexuelle sich an das Diskriminierungsverbot zu halten hätten und sich nicht ihre Vertragspartner aussuchen dürften. Oder sieht man für solche Fälle Quotierungen vor?

Solche Überlegungen zeigen die Absurdität und Gefährlichkeit des nur aufgeschobenen gesetzgeberischen Unterfangens. Es schafft kein neues Recht, sondern zerstört oder verwässert vorhandenes Recht. Es wird interessant sein zu beobachten, ob und inwieweit das Bundesjustizministerium künftig die mehr als berechtigten Einwände der Fachleute aus Wirtschaft und Justiz bei der Überarbeitung seines Gesetzesvorhabens berücksichtigt. Da die geplanten Vorhaben aber zu einem großen Teil auf EU-Richtlinien beruhen, stellt sich auch die Frage, inwieweit und ob der Europäische Gerichtshof im Zusammenspiel mit dem Bundesverfassungsgericht als „Notbremse“ wirken könnte. Man kann nur hoffen, dass dieses Gesetzesvorhaben auf ewig im juristischen Giftschrank verstaubt.

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