08.10.2014

Steuerstreik: Gehorsam und Demokratie

Von Ralph Janik

Jüngst trat ein Österreicher in den Steuerstreik. Diese Protestform ist ungewöhnlich und erfährt Kritik. Ralph Janik führt aus, warum auch in einem demokratischen Staatswesen der Steuerstreik ein legitimes und sinnvolles Mittel sein kann, sich gegen Missstände zu wehren

Wir leben in schwierigen Zeiten. Abgesehen von besorgniserregenden weltweiten Konflikten scheint das Vertrauen in die Politik spätestens seit der Wirtschafts- und Finanzkrise nachhaltig erschüttert. Entwicklungen, die früher noch für kaum möglich gehalten wurden und lange als Relikte aus den Geschichtsbüchern galten, wirken heute erschreckend real. In dieser Phase des Umbruchs haben Formen öffentlicher Massenproteste wie die Occupy-Bewegung oder jene rund um Stuttgart 21 viel mediale Aufmerksamkeit erfahren. Auch einzelne – etwa ein Salzburger Kiosk-Betreiber, der einen Steuerstreik ankündigte [1] – haben es fallweise in die Medien geschafft.

Letzterer Fall entspricht der auf Henry David Thoreaus berühmten Essay „Über die Pflicht zum Ungehorsam gegen den Staat“ zurückgehenden Form des zivilen Ungehorsams verstanden als die Weigerung, der Steuerpflicht nachzukommen. Gewandelt hat sich die dahinterstehende Motivation: War es bei Thoreau noch die Sklaverei und der Mexikanisch-Amerikanische Krieg von 1846–1848, ist es heute die eklatante Verschwendung der öffentlichen Einnahmen. [2]

„Zwischen zivilem Ungehorsam und dem gegenwärtigen Demokratieverständnis besteht ein Spannungsverhältnis“

Müßig zu sagen, dass zwischen zivilem Ungehorsam und dem gegenwärtigen Demokratieverständnis ein inhärentes Spannungsverhältnis besteht: bezeichnend die durch die Steuerstreik-Initiative ausgelöste Reaktion eines Salzburger Landespolitikers, der in einem offenen Brief auf die Gefahr solcher Schritte ebenso verweist wie auf die Notwendigkeit, innerhalb des bestehenden politischen Systems zu agieren; durch die Wahl von Parteien mit entsprechenden Ansichten hinsichtlich des Steuersystems oder eigenes politisches Engagement. [3]

In gewisser Hinsicht folgt diese Auffassung einer Demokratievorstellung wie sie in wohl bekanntester Form von Abraham Lincoln als die „Regierung des Volkes durch das Volk für das Volk“ definiert wurde. So verstanden wäre ziviler Ungehorsam rein formal betrachtet innerhalb einer demokratischen Gesellschaftsordnung ausgeschlossen, schließlich regiert sich jeder letzten Endes selbst: So ist es der eigene, kein fremder Wille, der gegen einen vollzogen wird. Allfällige Änderungen sind ausschließlich über den politischen Weg und innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu erwirken; es gilt, eine entsprechende Mehrheit und politische Kräfte mit demselben Ziel zu mobilisieren. Für den Protest als Mittel, um Aufmerksamkeit auf einen Missstand zu lenken – ein Hauptbeweggrund des Steuerstreikenden –, wäre in diesem Demokratieformalismus kein Platz.

Schließlich, um es mit dem Landesrat auszudrücken, führt „die subjektive Ermächtigung jedes Einzelnen, nach seinem Gutdünken Steuern zu bezahlen oder nicht, […] sehr schnell zu einem Staat, der seine vielfältigen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann.“ [4] Die dahinterstehende Sorge ist klar. Der einzelne kann sich nicht aus freien Stücken über das Gesetz stellen, widrigenfalls gerät das Fortbestehen des gesamten Staats in Gefahr. So gesehen lässt sich daraus gar eine unbedingte Gehorsamspflicht ableiten, was freilich aus verschiedenen Gründen problematisch ist.

„Zur Bewertung der Qualität einer Rechtsnorm kommt es primär auf deren Inhalt, nicht auf deren Entstehung an.“

Zentral hierbei ist die simple Erkenntnis, dass es zur Bewertung der Qualität einer Rechtsnorm primär auf deren Inhalt, nicht auf deren Entstehung ankommt. Breite Zustimmung, idealiter in Form einer Volksabstimmung oder gar im Rahmen der Habermas’schen Utopie eines „rationalen Gesetzgebungsverfahrens“ [5] dient hier höchstens als Indikator. Denn Ungerechtigkeit bleibt Ungerechtigkeit, egal, ob 50, 66,6 oder 99 Prozent der Bevölkerung dahinterstehen bzw. sie als „demokratisch legitimiert“ gewertet wird. Genau aus diesem Grunde sind etwa gewisse angeborene Menschenrechte – ganz undemokratisch – dem Zugriff der Mehrheit entzogen (oder sollten es zumindest sein).

Ungeachtet der Qualität des Rechtserzeugungsprozesses besteht das zweite zentrale Problem darin, dass gerade bei einem Konzept wie jenem der Demokratie Theorie und Praxis oft sehr weit auseinanderliegen. Denn das Lincoln’sche Postulat erweist sich über weite Strecken als Chimäre, die repräsentative Demokratie hält nicht immer, was sie verspricht. Erst jüngst sorgte eine Studie zweier anerkannter US-Professoren für Aufregung, die den Charakter einer Demokratie der Vereinigten Staaten in Frage stellten [6]: So gelangten sie zu dem Schluss, dass eine Bevölkerungsmehrheit in der Durchsetzung ihrer Interessen gegen ökonomische Eliten und organisierte Interessensvertretungen in der Regel unterliegt.

Selbst breite Mehrheiten können im Allgemeinen keine maßgeblichen Änderungen herbeiführen, das gegebene politische System zeigt sich wenig offen gegenüber Reformen. Folglich spiegeln viele der Kennzeichen demokratischer Regierungsformen wie regelmäßige, allgemeine Wahlen und die Rede- und Versammlungsfreiheit sich nicht im tatsächlichen politischen Entscheidungsprozess wider, sondern dienen vielmehr lediglich dazu, den Schein zu wahren: „Wenn politische Entscheidungsfindung durch mächtige Wirtschaftsunternehmen und eine geringe Anzahl wohlhabender Amerikaner dominiert wird, ist Amerikas Anspruch, eine demokratische Gesellschaft darzustellen, ernsthaft gefährdet.“

Derartige Beobachtungen sind freilich weder neu noch auf die Vereinigten Staaten beschränkt. Schon 1966 bezeichnete Karl Jaspers die BRD als „Parteienoligarchie“, in der der Gang zur Wahlurne letztlich von untergeordneter Bedeutung ist – eine klare Absage an das Lincoln’sche Postulat, denn Jaspers zufolge bleiben die Deutschen „zumeist Untertanen“, die „alle vier Jahre eine ihnen vorgelegte Liste“ wählen, von der sie wenig bis gar nichts wissen. So hat das Wahlvolk sich zu fügen – „[z]unächst den Vorschlägen der Parteien, dann der Obrigkeit, die sich für ihre Autorität auf das Volk beruft, das sie gewählt habe“. [7]

„Schon 1966 bezeichnete Karl Jaspers die BRD als ‚Parteienoligarchie‘“

Jaspers Ausführungen fußen auf bis heute gültigen Beobachtungen der realen politischen Abläufe und können sich in gewisser Hinsicht wiederum auf die Feststellungen Max Webers berufen, demzufolge das freie Mandat dazu führt, dass der gewählte Politiker der „von den Wählern gekorene Herr derselben, nicht: ihr ‚Diener‘, ist.“ [8] Ob er sein freies Mandat auch im Interesse seiner Wählerschaft, bzw. des Volkes als Ganzes, wahrnimmt, steht auf einem anderen Blatt – wobei nicht unerwähnt bleiben sollte, dass dies selbst bei entsprechender Motivation leichter gesagt als getan ist.

Ein beliebter Ausweg aus diesem Dilemma besteht in der verstärkten Anwendung direktdemokratischer Mittel. Auf diesem Wege lässt sich die Entfremdung zwischen Politikern und Volk durchaus abmildern. Nicht umsonst verweisen gerade politische und intellektuelle (gerne selbsternannte) Eliten häufig auf die Verführbarkeit der Masse und ihre Anfälligkeit für einfache, populistische Botschaften. „Vox populi, vox Rindvieh“ soll etwa Otto von Bismarck gesagt haben (wie bei so vielen Zitaten ist die genaue Urheberschaft dieser Worte freilich strittig). Oft genug wird das Volk daher lediglich bei eher zweitrangigen Fragen eingebunden oder entsprechend „aufgeklärt“, also medial auf Kurs gebracht. Insofern sollte man dessen Weisheit auch nicht überbewerten.

Egal, wo man letztlich entlang dieser beiden Extremen – Elitendenken und Vertrauen in die politische Urteilsfähigkeit der Bürger – Position bezieht, bleibt das Grunddilemma, dass der Prozess der Normerzeugung nicht zwangsweise deren Qualität garantiert, daher auch bei direktdemokratischen Entscheidungen bestehen. Dies gilt umso mehr, als gerade derartige Volksentscheide von vielen als unwiderlegbare Gütesiegel für die Qualität einer Rechtsnorm angesehen werden. Diejenigen, die dagegen gestimmt haben, geraten schnell in Vergessenheit. So verstellt der Fokus auf den Ursprung einer Rechtsnorm und die Betonung der Wortformel „demokratische Legitimität“ den Blick auf das Wesentliche.

Einmal mehr gilt es zu betonen, dass eine nüchterne Betrachtungsweise der indirekten wie auch der direkten Demokratie die vom Zustandekommen von Rechtsnormen ausgehende Indizwirkung hinsichtlich ihrer Gerechtigkeit stark abschwächen kann. Der Unterschied hinsichtlich des Regierungssystems ist letztlich oft nur gradueller, nicht substantieller Natur. Ob eine ungerechte Rechtsnorm von einem Despoten, einer Volksbefragung oder einem gewählten Parlament verabschiedet wird, ist letztlich irrelevant. Allenfalls ließe sich feststellen, dass in Hinblick auf die gegenwärtigen politischen Systeme die repräsentative Demokratie moderner Ausprägung tendenziell besser dazu geeignet ist, ein gewisses Maß an Gerechtigkeit zu gewährleisten, als manifest despotische Herrschaftsformen. Garantie besteht jedoch keine. So sind bewusste Rechtsverstöße als Form des Protests auch bzw. gerade innerhalb von demokratisch verfassten Staaten möglich und gegebenenfalls sogar geboten.

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