24.12.2012

Schöne Bescherung! Die EU-Weihnachtsmann-Richtlinie

Essay von Tilman Rogusch-Sießmayr

Es gibt nur wenige Bereiche unseres Lebens, für die sich EU-Bürokraten noch keine Richtlinie ausgedacht haben. Das Auftreten von Weihnachtsmännern gegenüber Kleinkindern gehört bisher dazu – noch! Über die neue EU-Weihnachtsmann-Richtlinie. Vorsicht Satire!

Sie haben sich sicherlich auch schon geärgert über die vielen Weihnachtsmänner und Nikoläuse, die Ihnen in der Vorweihnachtszeit bei Besuchen in Kaufhäusern manchmal auch noch gleichzeitig begegnen und die - unsorgfältig angezogen und lieblos agierend - offensichtlich zur Steigerung der Kauflust angeheuert worden sind. Ihnen ist vielleicht auch aus Ihrer Kindheit ein Weihnachtsmann in grauslicher Erinnerung, bei dem Sie als Kind schon auf den zweiten Blick feststellen konnten, dass das gar kein echter Weihnachtsmann ist, sondern ein von den Eltern bestellter Fremder oder Bekannter,  der seinen Auftritt als Weihnachtsmann ganz schlecht hingelegt hat und der bei Ihnen die kindliche Vorweihnachtsfreude nur getrübt hat.

Jetzt ist endlich Abhilfe in Sicht, da die Kommission der Europäischen Union (EU) gegen solche Auswüchse mit der Vorbereitung einer EU-Richtlinie über das öffentliche Auftreten als Weihnachtsmann oder ähnliche in den Weihnachtstraditionen der Mitgliedstaaten verwurzelte wohltätige Figur vorgehen will. Hier ist der von der EU-Kommission erstellte erste Entwurf einer solchen neuen EU-Richtlinie, den soeben ein Mitarbeiter einer Vertretung eines deutschen Bundeslandes bei der EU-Kommission in Brüssel erhalten und zusammen mit einer Schlussbemerkung übermittelt hat.

Der Richtlinienentwurf beginnt zunächst mit einer Vielzahl von Erwägungsgründen.  Wie Sie wissen, werden in solchen Richtlinien in den Erwägungsgründen die Motive für ihre Entstehung und die wesentlichen Grundlinien der Richtlinie ausführlich dargestellt.
 

E n t w u r f

Richtlinie (EU) Nr. ...... des Europäischen Parlamentes und des Rates
Vom ....über das Auftreten als Weihnachtsmann und ähnliche in den Weihnachtstraditionen der Mitgliedstaaten verwurzelte wohltätige Figur vor Kleinkindern


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,  insbesondere auf Art. 168 Abs. 5, Art. 289 Abs. 1 und Art: 294, Art. 352, auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, in Erwägung folgender Gründe:

(1) Auf seiner Tagung vom 11.11.2004 in Mailand hat sich der Europäische Rat zum Leitbild der integrierten Gesundheitsvorsorge im Sinne eines alle Aspekte der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlbefindens einschließenden ganzheitlichen Leitbildes bekannt und beschlossen, dass bis zum Jahr 2020 das Gebiet der Europäischen Union in der gesamten Welt zum Gebiet mit dem gesündesten Lebensumfeld im Sinne dieses Leitbildes wird. Der Europäische Rat hat den Rat und die Kommission aufgefordert, in Fortführung des angestoßenen Mailand-Prozesses für eine zügige Koordinierung aller Politiken zur vollkommenen Erreichung einer optimal integrierten und ganzheitlichen Gesundheitsvorsorge bis zum Jahre 2020 Sorge zu tragen und auf diese Weise die Europäische Gesellschaft zu einer integrierten Gesundheitsgesellschaft weiterzuentwickeln.

(2) In Fortführung des Mailand-Prozesses hat die Kommission im Ersten Gesundheitsaktionsprogramm von 2005 als wesentliche, wenn auch nicht abschließende Aufgabenfelder einer ganzheitlich integrierten Gesundheitsvorsorge die körperliche, geistige und psychosoziale Gesundheitsvorsorge definiert. Mit dem Vierten Gesundheitsaktionsprogramm von 2010 hat die Kommission den Aufgabenbereich für eine stetige Verbesserung der psychosozialen Gesundheit der Bürger abgesteckt. Kern dieses Aufgabenbereichs ist die systematische Zusammenfassung und Erweiterung der Kenntnisse zu allen Parametern, die für eine optimierte psychosoziale Gesundheit aller Bürger der Europäischen Union maßgeblich sind. Die Durchführung des Vierten Gesundheitsaktionsprogrammes führte vor allem zu der Grunderkenntnis, dass die Voraussetzungen für eine optimale psychosoziale Gesundheit der EU-Bürger in frühester Kindheit gelegt werden und dass suboptimale psychosoziale Einwirkungen in der frühen Kindheit eines Menschen beim später erwachsenen Menschen nicht oder nur mit großem Aufwand korrigierbar sind.

(3) Ausgehend von dieser Grunderkenntnis hat der Rat auf Vorschlag der Kommission 2011 eine Strategie für eine ausgewogen optimierte psychosoziale Entwicklung von heranwachsenden Bürgern beschlossen. Ein wesentlicher Kernpunkt dieser Strategie ist die systematische Erfassung aller Daten zu allen Parametern, die über die Qualität der psychosozialen Entwicklung eines heranwachsenden Menschen entscheiden, und als Folge davon die Auflegung des Förderprogrammes INFANS zur Förderung der Gewinnung solcher systematischen Erkenntnisse.  (INFANS = Identification of Nationwide FAmily patterns as Prerequisites for a Natural and Sound childrens´growth) - Bestimmung von landesweiten Familienstrukturen als Voraussetzung für ein natürliches und gesundes Wachstum von Kindern).

(4) Aus den durch das EU-Förderprogramm INFANS II finanzierten Untersuchungen des Instituts für Frühpädagogik der Universität zu Padua unter der Leitung von Prof.  Dr. med. Dr. phil. Spinnelli und Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Plempleno haben im Jahr 2012 gezeigt, dass vor allem Beeinträchtigungen des frühkindlichen Vertrauens in zentrale Gegebenheiten des frühkindlichen Vorstellungskreises zu später nicht mehr kompensierbaren Beeinträchtigungen der psychosozialen Entwicklung dieser Kinder auf dem Weg in das Erwachsenenalter führen. Zu diesen zentralen Gegebenheiten des frühkindlichen Vorstellungskreises gehört nach diesen Forschungsergebnissen die Existenz einer in den Weihnachtstraditionen der Mitgliedstaaten verwurzelten, zur Weihnachtszeit auftretenden wohltätigen Figur, deren Bezeichnung in den einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang I dieser Richtlinie dargestellt ist und im Sinne dieser Richtlinie als „Weihnachtsmann“, wahlweise „Nikolaus“  (in der englischen Fassung dieser Richtlinie „Santa Claus“, in der französischen Fassung dieser Richtlinie „Père Noel“, in der niederländischen Fassung dieser Richtlinie „Sinter Klaas“ usw.) zugrundegelegt wird. Diese frühkindliche Vorstellung von der Existenz des Weihnachtsmannes verschwindet allmählich im Zuge der weiteren verstandesmäßigen Entwicklung des Kindes. Solange aber noch nicht bei einem Kind diese weitere verstandesmäßige Entwicklung zur Ablösung dieser Weihnachtsmann-Vorstellung auf eine natürliche, den Verstandesanlagen des Kindes angepasste Weise eingetreten ist, führt eine Beeinträchtigung dieses frühkindlichen Vertrauen in die Existenz des Weihnachtsmannes zu später nicht mehr revisibelen Beeinträchtigungen der psychosozialen Entwicklung des später erwachsen werdenden Kindes. Insbesondere eine der frühkindlichen Vorstellung von einem echten Weihnachtsmann nicht angepasste Darstellung der Figur des Weihnachtsmannes vor diesem Kind in einer Entwicklungsphase des Kindes, in der diese Vorstellung noch nicht auf eine natürliche Weise abgelöst worden ist, beeinträchtigt das frühkindlichen Vertrauens in die Existenz des Weihnachtsmannes und führt zu entsprechenden beim später erwachsen werdenden Kind nicht mehr korrigierbaren Beeinträchtigungen der psychosozialen Gesundheit. Fallstudien des Instituts für Frühpädagogik der Universität zu Padua belegen, dass im gesamten Gebiet der EU bei mindestens 11 000 Menschen psychosoziale Erkrankungen ihre Ursache oder Mitursache finden in einer Beeinträchtigung eines früheren frühkindlichen Vertrauens der Patienten in die Existenz des Weihnachtsmannes durch eine damals mangelhafte, diesem frühkindlichen Vertrauen nicht angepasste Verkörperung der Figur des Weihnachtsmannes vor diesen Patienten in ihrer frühen Kindheit.

(5) Somit ist der Erlass dieser Richtlinie als Maßnahme angezeigt, durch die sichergestellt wird, dass die Figur des Weihnachtsmannes vor Kleinkindern, deren Vorstellung vom und Vertrauen in die Existenz des Weihnachtsmannes noch nicht durch ihre weitere verstandesmäßige Entwicklung abgelöst ist, nur durch für eine solche Darstellung umfassend geeignete Personen verkörpert wird. Durch eine vorher erforderliche Zertifizierung von Personen, die die Figur des Weihnachtsmannes vor solchen einzelnen Kleinkindern in öffentlich nicht zugänglichen Bereichen darstellen wollen, wird sichergestellt, dass solche Personen vorher von einer sachverständigen Stelle umfassend überprüft werden. Die vorherige Überprüfung dieser Personen durch die sachverständige Stelle muss sich erstrecken auf die Geeignetheit der Ausrüstung dieser Personen, die Glaubwürdigkeit ihres beabsichtigten Auftretens als Weihnachtsmann im Hinblick auf die Vorstellung der genannten Kleinkinder vom Weihnachtsmann und auf ihre frühpädagogische Eignung für ein solches Auftreten. Die Mitgliedstaaten sollen hierbei das Verfahren und die Voraussetzungen für die Zulassung von sachverständigen Stellen regeln, die diese Überprüfungen vornehmen und Personen zertifizieren dürfen, die als Weihnachtsmann vor einzelnen Kleinkindern auftreten wollen.

(6) Gleichzeitig sollen die Mitgliedstaaten zur Aufstellung von Weihnachtsmann-Plänen verpflichtet werden, in welchen öffentlich zugängliche Bereiche und Zeiträume ausgewiesen werden, in denen und innerhalb derer von der Anwesenheit von Kleinkindern auszugehen ist, deren Vertrauen in die Existenz vom Weihnachtsmann noch nicht durch ihre weitere natürliche verstandesmäßige Entwicklung abgelöst worden ist. Die Mitgliedstaaten sollen solche Weihnachtsmann-Pläne unter gerechter Abwägung von in Anhang IV aufgeführten Kriterien aufstellen, zu denen auch eine angemessene Berücksichtigung von Belangen von Wirtschaftsunternehmen gehört, die auf die Verkörperung der Figur des Weihnachtsmannes zur Stärkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Weihnachtszeit angewiesen sind.

(7) Die Darstellung der Figur des Weihnachtsmannes in Weihnachtsmann-Plänen ausgewiesenen öffentlich zugänglichen Weihnachtsmann-Bereichen innerhalb der dort ausgewiesenen Weihnachtsmann-Zeiträume soll zusätzlich zum Erfordernis einer Zertifizierung der den Weihnachtsmann darstellenden Person vom Erfordernis einer Genehmigung durch die zuständige Behörde abhängig gemacht werden. Die Genehmigung soll hierbei nur dann erteilt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass in dem ausgewiesenen öffentlichen Bereich während einer angemessen langen Zeit nur eine einzige Person  als Weihnachtsmann auftritt und wenn eine solche öffentliche Verkörperung der Figur des Weihnachtsmannes für die weitere psychosoziale Entwicklung von anwesenden Kleinkindern förderlich ist.

(8) Zur Erleichterung von Kontrollen von als Weihnachtsmann auftretenden Personen sollen diese Personen bei ihrem Auftreten an ihrer Ausrüstung ein von der zertifizierenden Stelle ausgegebenes gut sichtbares Abzeichen nach Maßgabe von Anhang III dieser Richtlinie „EU-geprüfter Weihnachtsmann - Richtlinie (EU) Nr. .......“(Nummer dieser Richtlinie) tragen und eine von der zertifizierenden Stelle ausgegebene Urkunde nach Maßgabe von Anhang II dieser Richtlinie mitführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen vorzeigen.

(9) Es ist notwendig, den Belangen des „gender mainstreaming“ (der geschlechtersensiblen Sichtweise) beim Erlass dieser Richtlinie angemessen Rechnung zu tragen. Das Erfordernis einer vorherigen Zertifizierung einer Person, die die Figur des Weihnachtsmannes vor in die Existenz des Weihnachtsmannes vertrauenden Kleinkindern zu verkörpern beabsichtigt, darf nicht dazu führen, dass Frauen von der Möglichkeit der Erbringung dieser Dienstleistung von vorneherein ausgeschlossen werden. In der Richtlinie wird daher vorgesehen, dass Frauen von der Zertifizierung als die Figur des Weihnachtsmannes verkörpernde Personen dann nicht ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie - gegebenenfalls unter Verwendung von zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln - zumutbare Anstrengungen unternehmen für eine der frühkindlichen Vorstellungswelt bestmöglich Rechnung tragenden Darstellung der Figur des Weihnachtsmannes. Die Festlegung des Ausmaßes der für Frauen zumutbaren weiteren Anstrengungen für eine möglichst glaubwürdige Verkörperung der Figur des Weihnachtsmannes soll der Kommission vorbehalten werden. Die Kommission soll hierbei vor ihrer Entscheidung einen paritätisch besetzten Kreis von Sachverständigen der Mitgliedstaaten für Frühpädagogik und von mit gender-Kompetenz ausgestatteten Vertreterinnen und Vertretern staatlicher Stellen der Mitgliedstaaten für die Gleichstellung von Frauen und Männern beteiligen.

(10) Für die illegale, den Anforderungen dieser Richtlinie zuwiderlaufende Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes vor Kleinkindern oder in Weihnachtsmann-Plänen der Mitgliedstaaten ausgewiesenen Weihnachtsmann-Bereichen müssen von den Mitgliedstaaten verhältnismäßige Sanktionen vorgesehen werden, die wirksam und abschreckend sind.

(11) Die Kommission sollte die Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten spätestens nach Ablauf von 6 Jahren seit ihrer Anwendung evaluieren, um gegebenenfalls eine Änderung dieser Richtlinie zur Erhöhung der Wirksamkeit der in ihr vorgesehenen Instrumente vorzuschlagen. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten der Kommission nach Ablauf jeden Kalenderjahres einen Bericht über die Maßnahmen übermitteln, die in dem

(12) Dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union) wird bei Erlass dieser Richtlinie besondere Beachtung gewidmet. Das Ziel der Richtlinie, nämlich die Vermeidung psychosozialer Beeinträchtigungen von Kleinkindern durch eine deren frühkindlicher Vorstellung vom Weihnachtsmann nicht genügende Verkörperung der Figur des Weihnachtsmannes vor diesen, kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. Vielmehr würde es, wenn Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles in einigen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene durchgeführt würden, in anderen Mitgliedstaaten aber nicht,  zu einer Ungleichbehandlung von Kleinkindern in letztgenannten Mitgliedstaaten kommen, die Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles nicht durchführen. In letztgenannten Mitgliedstaaten lebende Kleinkinder würden dann nämlich des Schutzes ihrer weiteren gesunden psychosozialen Entwicklung durch die durch diese Richtlinie verwirklichten Maßnahmen entbehren müssen. Eine solche Ungleichbehandlung würde dem Gebot der Beseitigung von Ungleichheiten (Art. 8 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und der EU-Antidiskriminierungrichtlinie zuwiderlaufen.


Die besondere Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips beim Erlass dieser Richtlinie manifestiert sich darin, dass die Ausfüllung und Konkretisierung verschiedener Regelungen dieser Richtlinie , insbesondere zum Verfahren zur Zulassung von sachverständigen Stellen, die die als Weihnachtsmann auftretenden Personen zertifizieren sollen, den Mitgliedstaaten überlassen wird. Im Übrigen eröffnet die Richtlinie den Mitgliedstaaten weitere Spielräume für bestimmte Erleichterungen oder Verschärfungen von Anforderungen dieser Richtlinie.

haben folgende Richtlinie erlassen:


Artikel 1 Zweck der Richtlinie
Diese Richtlinie dient dazu,  Beeinträchtigungen des natürlichen Vertrauens von Kleinkindern in die Existenz von Weihnachtsmännern und ähnlicher in den Weihnachtstraditionen der Mitgliedstaaten verwurzelter wohltätiger Figuren und damit Störungen der gesunden psychosozialen Entwicklung von Kleinkindern durch Personen, die die Figur eines Weihnachtsmannes darstellen, abzuwehren.


Artikel 2 Geltungsbereich der Richtlinie
Diese Richtlinie regelt die Anforderungen für Personen, die die Figur des Weihnachtsmannes vor Kleinkindern oder in Bereichen darstellen wollen, in denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist


Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck


1. „Weihnachtsmann“
jede in den Weihnachtstraditionen eines Mitgliedstaates verwurzelte wohltätige Figur, die der jeweiligen mitgliedstaatlichen Tradition zufolge in der Weihnachtszeit in wohltätiger Weise auftritt, insbesondere durch Verteilung von Geschenken. In Anhang I sind gegliedert nach Mitgliedstaaten die mitgliedstaatlichen Bezeichnungen der diesen Mitgliedstaaten nach deren Weihnachtstraditionen zuzuordnenden, in der Weihnachtszeit auftretenden wohltätigen Figuren aufgeführt.


2. „Weihnachtszeit“
die Zeit zwischen dem ersten Dezember und dem sechsten Januar


3. „Kleinkind“
Kind, jünger als 6 Jahre, das eine Vorstellung von einem Weihnachtsmann und Vertrauen in das wohltätige Wirken eines Weihnachtsmannes hat und bei dem die weitere natürliche verstandesmäßige Entwicklung noch nicht zu einer völligen Aufgabe dieser Vorstellung und dieses Vertrauens geführt hat


4. „Weihnachtsmann-Bereich“
öffentlich zugänglicher Bereich, der in einem von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 erlassenen Weihnachtsmann-Plan ausgewiesen worden ist und in welchem mit der Anwesenheit einer relevanten Anzahl von Kleinkindern zu rechnen ist


5. „Weihnachtsmann-Zeitraum“
Zeitraum, der in einem von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 erlassenen Weihnachtsmann-Plan ausgewiesen worden ist, innerhalb dessen in einem dort ebenfalls ausgewiesenen Weihnachtsmann-Bereich mit der Anwesenheit einer relevanten Anzahl von Kleinkindern zu rechnen ist


Artikel 4 Zertifizierung von die Figur eines Weihnachtsmannes verkörpernden Personen
Personen, die die Figur eines Weihnachtsmannes vor einzelnen Kleinkindern in öffentlich nicht zugänglichen Bereichen zu verkörpern beabsichtigen, müssen für diese Tätigkeit von einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Zertifizierungsstelle zertifiziert sein.

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass von der Zertifizierungspflicht folgende Personen befreit sind:

  • Personen, die mit allen Kleinkindern, vor denen die Figur des Weihnachtsmannes verkörpert werden soll, in gerader Linie verwandt sind,
  • andere Personen, die mit allen Kleinkindern, vor denen die Figur des Weihnachtsmannes verkörpert werden soll, in einem anderweitigen besonderen Verwandtschaftsverhältnis oder Bekanntschaftsverhältnis stehen, das in Durchführungsrechtsakten bestimmt wird,  zu deren Erlass der Kommission die Befugnis übertragen wird (Art. 291 Abs. 2 und Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Kommission wird hierbei durch einen Ausschuss unterstützt, der sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten für Frühpädagogik zusammensetzt. Es gilt Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (Prüfverfahren). Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Die Mitgliedstaaten können die durch diese Richtlinie begründete Zertifizierungspflicht auch auf Personen erstrecken, die die Figur eines Weihnachtsmannes vor anderen Kindern als Kleinkindern verkörpern wollen.


Artikel 5 Voraussetzungen für die Zertifizierung
Um zertifiziert zu werden müssen Personen, die die Figur eines Weihnachtsmannes für eine in Anhang I aufgeführte Bezeichnung und einen dort dieser Bezeichnung zugeordneten Mitgliedstaat verkörpern wollen, folgende Bedingungen erfüllen:

Die Personen müssen über eine geeignete Ausrüstung verfügen, um die gewählte Figur des Weihnachtsmannes gegenüber Kleinkindern glaubwürdig verkörpern zu können, und in der Lage und willens sein, diese Ausrüstung zweckentsprechend bei der Verkörperung der Figur des Weihnachtsmannes einzusetzen.

Die Personen müssen in der Lage sein, durch ihr äußeres Auftreten und die Art ihres Sprechens die gewählte Figur des Weihnachtsmannes gegenüber Kleinkindern glaubwürdig verkörpern zu können.

Die Personen müssen über die erforderliche frühpädagogische Eignung für ein Auftreten in der gewählten Figur eines Weihnachtsmannes vor Kleinkindern verfügen.


Artikel 6 Voraussetzungen für die Zertifizierung einer Frau für das Auftreten als Weihnachtsmann
Die Zertifizierung einer Frau für die Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes darf nicht mit dem Hinweis auf ihr Geschlecht zurückzuführende Besonderheiten abgelehnt werden, wenn von der Frau gegebenenfalls durch zusätzliche zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel alle ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um dem Erfordernis einer bestmöglichen Glaubwürdigkeit der Verkörperung der Figur des Weihnachtsmannes nachzukommen.

Der Kommission werden Befugnisse übertragen zum Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen zumutbare technische Hilfsmittel und andere zumutbare Maßnahmen bestimmt werden, deren Heranziehung die Zertifizierungsstelle von einer Frau für die Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes allenfalls verlangen darf (Art. 291 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, in dem jeder Mitgliedstaat mit jeweils zwei Expertinnen oder Experten vertreten ist, einer Expertin oder einem Experten für Frühpädagogik und einer mit gender-Kompetenz ausgestatteten Vertreterin oder einem mit gender-Kompetenz ausgestatteten Vertreter einer staatlichen Stelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern. Es gilt Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (Prüfverfahren). Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.



Artikel 7 Ausgabe einer Zertifizierungsurkunde und eines Zertifizierungsabzeichens durch die Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierungsstelle erteilt der zertifizierten Person eine Zertifizierungsurkunde nach Anhang II , in der die von dieser Urkunde erfasste Bezeichnung der Figur des Weihnachtsmannes nach Anhang I und der dieser Bezeichnung nach Anhang I zugeordnete Mitgliedstaat angegeben sind:

Um die Kontrollen durch die zuständigen Behörden im Hinblick darauf, ob den Anforderungen dieser Richtlinie nachgekommen wird, zu erleichtern, erteilen die Zertifizierungsstellen der zertifizierten Person ein Abzeichen nach Maßgabe von Anhang III, das von der zertifizierten Person bei jeder Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes gut sichtbar zu tragen ist.


Artikel 8 Zulassung von Zertifizierungsstellen durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten erlassen Regelungen für die Zulassung und Überwachung von Zertifizierungsstellen. Diese Regelungen müssen die für die Zulassung zuständigen Behörden aufführen und gewährleisten, dass nur solche Stellen zugelassen werden, die zufriedenstellende Nachweise vorgelegt haben

über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen der verantwortlichen Inhaber dieser Stellen über die jeweilige mitgliedstaatliche Weihnachtstradition, in der eine Figur des Weihnachtsmannes verwurzelt ist, für dessen Verkörperung eine Zertifizierungsstelle Personen zertifizieren will,
über ausreichende Kompetenz, um die erforderliche frühpädagogische Eignung von Personen beurteilen zu können, die die Figur eines Weihnachtsmannes vor Kleinkindern zu verkörpern beabsichtigen.



Artikel 9 Aufstellung von Weihnachtsmann-Plänen
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres für die nachfolgende Weihnachtszeit Weihnachtmann-Pläne, in denen solche öffentlich zugänglichen Bereiche und Zeiträume ausgewiesen sind, in denen mit der Anwesenheit einer relevanten Anzahl von Kleinkindern zu rechnen ist und in denen daher die öffentliche Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes reglementiert werden muss. Bei der Ausweisung solcher öffentlich zugänglichen Bereiche und Zeiträume (Weihnachtsmann-Bereiche und Weihnachtsmann-Zeiträume) wägen die zuständigen Behörden die in Anhang IV aufgeführten Gesichtspunkte untereinander angemessen und gerecht ab.


Artikel 10 Genehmigung für die Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes in Weihnachtsmann-Bereichen und innerhalb von Weihnachtsmann-Zeiträumen
 

(1) Personen, die die Figur eines Weihnachtsmannes in einem öffentlich zugänglichen Weihnachtsmann-Bereich und innerhalb eines Weihnachtsmann-Zeitraumes zu verkörpern beabsichtigen, die beide in einem Weihnachtsmann-Plan ausgewiesen sind, bedürfen hierfür der Genehmigung durch die zuständige Behörde.


Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die die Figur des Weihnachtsmannes darstellende Person verfügt über eine gültige Zertifizierung.
  • Es ist sichergestellt, dass im Weihnachtsmann-Bereich innerhalb eines Umkreises von 1 km zum Ort des beabsichtigten Auftretens als Weihnachtsmann und eines Zeitraumes von 1 Stunde vor Beginn und 1 Stunde nach dem beabsichtigten Auftreten als Weihnachtsmann keine weitere Person die Figur des Weihnachtsmannes verkörpert.
  • Durch ein Gutachten eines Sachverständigen für Frühpädagogik ist nachgewiesen, dass die öffentliche Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes für die weitere psychosoziale Entwicklung von anwesenden Kleinkindern förderlich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass in Weihnachtsmann-Plänen der genannte Umkreis und Zeitraum, in dem und während dessen nur eine einzige Person die Figur eines Weihnachtsmannes verkörpern darf,  ganz oder teilweise verkürzt oder verlängert wird. Eine solche Verlängerung oder Verkürzung von Umkreisen und Zeiträumen ist der Kommission am Ende des Jahres, in dem der betreffende Weihnachtsmann-Plan aufgestellt worden ist, mitzuteilen.



Artikel 11 Illegale Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes

(1) Als illegale Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes gelten

  • die Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes vor einzelnen Kleinkindern ohne Vorliegen einer erforderlichen gültigen Zertifizierung für die diese Figur verkörpernde Person,
  • die Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes vor einzelnen Kleinkindern durch eine Person, die ihre Zertifizierung durch falsche Angaben oder Betrug erlangt hat, insbesondere durch falsche Angaben zum Vorhandensein oder zur Bereitschaft zum Einsatz einer geeigneten Ausrüstung,
  • die Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes vor einzelnen Kleinkindern durch eine zertifizierte Person unter Verstoß gegen von der Zertifizierungsstelle mit der Zertifizierung verbundene Auflagen insbesondere zur einzusetzenden Ausrüstung,
  • die nicht genehmigte Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes in Weihnachtsmann-Plänen ausgewiesenen öffentlich zugänglichen Weihnachtsmann-Bereichen und während in solchen Plänen ausgewiesenen Weihnachtsmann-Zeiträumen.

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei einer illegalen Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen.


Artikel 12 Kontrollen
Die Mitgliedstaaten sehen Kontrollen vor zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie. Die Kontrollen können überall dort durchgeführt werden, wo Personen die Figur des Weihnachtsmannes vor einzelnen Kleinkindern verkörpern sowie in Weihnachtsmann-Bereichen innerhalb von Weihnachtsmann-Zeiträumen.


Artikel 13 Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie der Kommission zum 01.04. jeden Jahres einen Bericht zum vergangenen Kalenderjahr über den Vollzug von nationalen Rechtsvorschriften, die in Umsetzung von Bestimmungen dieser Richtlinie in dem jeweiligen Mitgliedstaat erlassen worden sind. Die Kommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen Struktur solcher Berichte einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem ein Fragebogen für solche Berichte vorgegeben wird. Für den Erlass dieses Durchführungsrechtsaktes findet Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung (Beratungsverfahren).

(2) Die Kommission erstellt an Hand dieser Berichte alle 3 Jahre einen Gesamtbericht über die Durchführung dieser Richtlinie in der Union. Spätestens 6 Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bewertet die Kommission im Gesamtbericht die bisherige Durchführung dieser Richtlinie in der Europäischen Union im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Änderung dieser Richtlinie zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit.


Artikel 14 Anwendung
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 18 Monate nach ihrem In-Kraft-Treten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen, nehmen sie bei ihrer amtlichen Veröffentlichung durch einen Hinweis auf diese Richtlinie Bezug.



Artikel 15 In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft



Artikel 16 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



Anhang I In den Weihnachtstraditionen der Mitgliedstaaten verwurzelte wohltätige Figuren


Mitgliedstaat in der Weihnachtstradition verwurzelte wohltätige Figur
Bundesrepublik Deutschland: Weihnachtsmann, Nikolaus,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Santa Claus
Französische Republik: Père Noel
Königreich der Niederlande: Sinter Klaas
usw….............



Anhang II Zertifizierungsurkunde



Anhang III Abzeichen für die Person, die für die Verkörperung der Figur eines Weihnachtsmannes vor Kleinkindern zertifiziert ist



Das Abzeichen hat auf weißer Fläche eine Länge von 8 cm und eine Breite von 2 cm und enthält rechts oben ein Quadrat in der Farbe Blau (Pantone Nr. 286) mit 15 in Kreisform angeordneten weißen Sternen als Logo der Europäischen Union. In der Mitte ist in 2 Zeilen der schwarzfarbige Aufdruck enthalten:
„EU-geprüfter Weihnachtsmann


Richtlinie (EU) Nr. ...../....(Anm.: Nummer dieser Richtlinie)



Anhang IV Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Gesichtspunkte, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Weihnachtsmann-Plänen untereinander angemessen und gerecht abzuwägen sind:


Wahrscheinlichkeit, mit der mit der Anwesenheit von Kleinkindern in Teilen eines öffentlich zugänglichen Bereiches und während eines bestimmten Zeitraumes gerechnet werden muss

Anzahl von Kleinkindern, mit deren Anwesenheit in einem öffentlich-zugänglichen Bereich während eines bestimmten Zeitraumes allenfalls gerechnet werden muss

Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, die in einem öffentlich zugänglichen Bereich entfaltet wird

Verhältnis des Umsatzes, der aus einer in einem öffentlich zugänglichen Bereich entfalteten wirtschaftlichen Tätigkeit während der Weihnachtszeit erzielt wird, zu dem im ganzen Jahr aus dieser wirtschaftlichen Tätigkeit erzielten Umsatz

Ausmaß der Nützlichkeit eines öffentlichen Wirkens eines Weihnachtsmannes für die Steigerung des Umsatzes aus der im öffentlich zugänglichen Bereich entfalteten wirtschaftlichen Tätigkeit

 


Der Vertreter des Bundeslandes, der diesen Richtlinienentwurf übermittelt hat, hat zu diesem Entwurf ergänzend bemerkt, dass im Falle eines Erlasses dieser Richtlinie für die Umsetzung einer solchen Richtlinie in Deutschland durch deutsche Rechtsvorschriften wohl die Länder zuständig wären nach Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz. Jedenfalls hat der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für das Weihnachtsmann-Wesen. Die Einsetzung einer Länder-Arbeitsgruppe für eine eingehende Analyse der aus einer solchen Richtlinie im Einzelnen für Deutschland folgenden Anforderungen für eine richtliniengetreue 1: 1 Umsetzung und für die Erarbeitung eines Landes-Mustergesetzes zur Umsetzung einer solchen Richtlinie werden dann wohl angezeigt sein.

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