09.02.2010

Prinzipien frei von Wankelmut – auch bei der Steuerfahndung

Von Radu Golban

Warum hat es die Schweiz versäumt, sensible Daten technisch und rechtlich besser zu schützen als so manche Pop-Ikone ihre Musiktitel?

Die diskrete Verwaltung von Vermögen ausländischer Kunden ist bestimmt nie auf das Wohlwollen ausländischer Steuervögte gestoßen, war die juristisch normierte Verschwiegenheit des Einen doch von Anfang an der Antagonist fiskalischer Substratssicherungsansprüche des Anderen gewesen. Das Für und Wider der letzten 70 Jahre, die ständige Anpassung neuer Finanzprodukte und fiskalischer Gegenmaßnahmen, haben allenfalls mehr sprachlich als sachlich den Eindruck eines Geheimnisses als einer festen unverrückbaren Größe begründet. Einerseits ist es doch beruhigend zu sehen, dass die Angriffe auf das schweizerische Bankgeheimnis mindestens so alt wie dieses Rechtsinstitut selbst sind und all die Jahre voller Konflikte – der Zweite Weltkrieg, der Ost-West-Konfrontation etc. – nicht wesentlich daran gerüttelt haben.


Die Anpassungsfähigkeit und auch die Diplomatie über die Jahrzehnte hinweg haben es womöglich vor dem Kahlschlag bewahrt, wie beispielsweise 1946, als gemäss dem Diktat der Alliierten die Offenlegung und Konfiskation deutscher Vermögenswerte in der Schweiz nach dem Zweiten Weltkrieg gefordert wurde. Damals erwies sich die Schweiz als zuverlässiger Geldhafen. Es wurden zwar deutsche Vermögen den Alliierten deklariert, jedoch vor der Konfiskation für Reparationen bewahrt, indem die Umsetzung des Washingtoner Abkommen von 1946 hinausgeschoben wurde. Ebenso über großzügige Zahlungen sind die Forderungen im Zusammenhang der nachrichtenlosen Vermögen von Holocaust-Opfern bedient worden. Erst aufgrund des ausländischen Drucks konnte ein hochprofessionelles System der Diskretion entstehen, das wesentlich zum Ruf des Finanzplatzes beigetragen hat.


Der Ansatz des Etappensiegs, oftmals über kostspielige Vergleiche ausgehandelt, hat sich als wichtigste Stütze dieses sonst starren Begriffs erwiesen, erlaubt das Wort „Geheimnis“ bei herkömmlicher Betrachtung doch keinerlei Steigerung. Heute neigt die Politik dazu, eher starr auf den ausländischen Druck zu reagieren, anstatt Kreativität in Lösungsansätzen und Flexibilität im Umgang mit dem heiklen Rechtsinstitut zu zeigen. Jedenfalls ist die immerwährende Kritik der angeblichen Datenhehlerei ausländischer Staaten als Ansatz recht veraltet, und selbst die Schweiz erlaubt seit über zehn Jahren gemäss höchstrichterlichem Beschluss die Verwendung von gestohlenen Daten in Steuerstrafverfahren. Glaubwürdigkeit erfordert beides: konsequentes Handeln als auch eine unverrückbare Prinzipientreue.


Bereits lange vor dem heutigen Konflikt über die gestohlenen Daten lässt sich eine Erosion des Bankgeheimnisses beobachten, haben die Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und Korruption wie auch etliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die letzten Jahre als Zahn der Zeit am Finanzplatz genagt. Die Herausgabe der Daten an US-Steuerbehörden und die Aushöhlung des Bankgeheimnisses für die Amtshilfe in Fällen von Hinterziehung indirekter Steuern nach dem Schengener Abkommen sind nur die letzten Höhepunkte dieser andauernden Demontage. Sektorelle Zugeständnisse und Ausnahmen, das Bankgeheimnis einerseits zu lockern, und andererseits Lippenbekenntnisse der Politik und Finanzwelt, um es eher abzusichern, haben dem Ansatz zur Finanzdiskretion insgesamt eher geschadet. Letztes Jahr beharrte die schweizerische Politik noch auf die sieben Leben des Bankgeheimnisses.


Aus Prinzip auf dem „Bankgeheimnis“ zu beharren, unabhängig von der inhaltlichen Ausfüllung nach Jahren der Erosion, lässt eher auf Prinzipienlosigkeit schliessen als auf solide Werte. Freilich mag eine vom Alpenreduit geprägte Ansicht, wonach ein Rest an Bankgeheimnis noch etwas Genuines vermittelt, zu Durchhalteparolen animieren. Dies allein wird das Fehlen an soliden Prinzipien aber nicht ersetzen können. Je nach Wunsch, Stimmung und Verhandlungsdruck des Gegenübers wurde basarhaft der Preis des Beibehalts ausgehandelt.


Zu den gravierenden Versäumnissen der letzten Jahre zählt auch die ablehnende Haltung der Politik gegenüber dem Vorschlag, das Bankgeheimnis in die Verfassung aufzunehmen, da hiervon negative Signal an die EU ausgehen würden. Ein Verfassungsauftrag zwingt die Organe des Staates, zu jeder Zeit Maßnahmen zu ergreifen, das verfassungsmässig verankerte Gut zu schützen, damit ein wesentlicher Bestandteil der schweizerischen Volkswirtschaft nicht von einem simplen Datenträger abhängt. Ebenso wären bestehende oder künftige Doppelbesteuerungsabkommen um die Anerkennung dieses Rechtsinstituts zu ergänzen, damit ausländische Staaten gemäß Vertrag solche Daten erst gar nicht nutzen können. Erst über solche Abkommen könnte die Schweiz, ähnlich einer Pop-Ikone, andere Staaten dazu bringen, über ihre innerstaatlichen Gesetze den unerlaubten Zugriff auf Daten etc. zu bestrafen.


Es braucht mehr denn je Prinzipien frei von Wankelmut! Sicherlich darf nicht verneint werden, dass Staaten untereinander ein berechtigtes Interesse haben, im gegenseitigen Informationsaustausch ihr Steuersubstrat zu sichern. Doch fragt man sich beim jetzigen Ausmaß der Abgabenknechtschaft in Europa und den USA, ob nicht eine unzumutbare Grenze erreicht wurde. Ist Rechts- und Amtshilfe noch vertretbar, oder wäre es nicht ratsam, eine neue Richtung einzuschlagen?

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