01.05.2008

Feindrecht - die rechtsförmige Untergrabung des Rechts

Kommentar von Kai Rogusch

Was mit den Notstandsgesetzen Ende der 60er-Jahre seinen Anfang nahm, gewinnt vor dem Hintergrund des vorgeblich allgegenwärtigen Terrors eine ganz neue Dynamik. Das neue Sicherheitsverfassungsrecht verstetigt die Abkehr unserer Gesellschaft von ihrem freiheitlichen Selbstverständnis

Die Vorstellung einer existenziellen Bedrohung durch einen asymmetrischen Krieg verleitet die aktuelle Sicherheitspolitik dazu, herkömmliche Grundsätze des Rechtsstaats prinzipiell infrage zu stellen. So hat Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble etwa die Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung auf dem Gebiet der Terrorbekämpfung bestritten, und Bundeskanzlerin Angela Merkel meinte gar, die Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit sei inzwischen ein überholtes Konzept. Das hergebrachte Staatsrecht sei nicht zugeschnitten auf heutige „Tendenzen zur Entgrenzung der Gefahr“.1 Der „globale Terrorismus“ habe eine Epoche des „permanenten Ausnahmezustands“ ausgelöst – so etwa der konservative Staatstheoretiker Otto Depenheuer, der laut Wolfgang Schäuble2 mit seinem paradigmatischen Traktat Selbstbehauptung des Rechtsstaates3 einen wichtigen Beitrag zum neuesten Stand der Diskussion geleistet haben soll.

Der Angriff auf Grundprinzipien der Verfassung hat sich in der Gesetzgebung der letzten Jahre niedergeschlagen, und nicht zuletzt deshalb ist ein dauernder Konflikt mit dem Bundesverfassungsgericht entstanden. Die Verfassungsrichter haben ein Sicherheitsgesetz nach dem anderen – vom „Großen Lauschangriff“ und der präventiven Telekommunikationsüberwachung über das Luftsicherheitsgesetz bis hin zur Online-Durchsuchung und KfZ-Kennzeichenerfassung – für verfassungswidrig erklärt. Erst recht verweigern sich die Richter einer Legalisierung eines neuartigen Sicherheitsverfassungsrechts4: Denn indem Staat und Gesellschaft das weltpolitische Randphänomen verstreuter Terrorakte zu einem ideologisch aufgeladenen Politikum aufwerten, neigen sie zu einer dann auch rechtlich zementierten Preisgabe demokratischer Rechtsstaatlichkeit.

Die irrationale Aufblähung des Terrorismus zu einer die Grundfesten unseres westlichen Lebensstils bedrohenden Angelegenheit setzt die Richter ihrerseits aber dem Vorwurf aus, den Staat zur Handlungsunfähigkeit zu verurteilen.5 Die Sicherheitspolitik ist inzwischen schon dazu übergegangen, den Sinn von demokratischen Verfassungen grundsätzlich anzuzweifeln: Sie „entschuldigt“ entsprechende Richtersprüche mit dem Hinweis, dass die Verfassungsinterpreten notwendig an ihren rechtlichen Grundkategorien festhalten müssten. Doch in der Stunde der Not sollten sich die Sicherheitsbehörden dann über die geschriebenen Interpretationen des papiernen Rechts einfach hinwegsetzen.

Sicherheitsverfassungsrecht: Die irrationale Entgrenzung des Ausnahmezustands

Hintergrund dieses Konflikts um die Herausbildung eines neuartigen Sicherheitsverfassungsrechts ist eine eher diffuse Bedrohungswahrnehmung, deren Irrationalität in der Vernachlässigung objektiver Risikoanalysen liegt. So entspringt etwa die landläufige fatalistische Annahme einer terroristischen Verfügung über Massenvernichtungswaffen eher einer Angstfantasie: Sie blendet die sehr hohen praktischen Hürden aus, die der Erlangung von Biowaffen oder Nuklearbomben und ihres Einsatzes durch nichtstaatliche Akteure entgegenstehen.6

Die Wahrnehmung des Terrors als existenzielle Bedrohung ist stark übertrieben. Entsprechend muss sich das Bundesverfassungsgericht mit der Behauptung auseinandersetzen, es handele sich bei der Konfrontation mit „dem Terror“ um einen Krieg; und der rechtfertige die Einführung kriegsrechtlicher Zustände in unsere innerstaatlichen Verhältnisse. Die Aufwertung des Terrorismus zu einer Art Gesetzgeber (siehe hierzu Interview mit Gerhart Baum in dieser Novo-Ausgabe) folgt daraus, dass man einer auf der ganzen Welt verstreuten Vielzahl von Terrorakten, die verschiedenste Ursachen haben, eine monolithische Wesenheit zuspricht.7

Kern der gegenwärtigen Feindpolitik ist die Schaffung eines Rahmens der erleichterten Einführung des Notstands durch ein Absenken der verfassungsrechtlichen Schwellen. Schon terroristische Anschläge irgendwo in Deutschland sollen hiernach den Verteidigungsfall einleiten, und obendrein soll gerade der Exekutive bei der Entscheidung über die Qualifizierung eines Ereignisses als Ausnahmezustand größeres Gewicht eingeräumt werden. Hier führt eine Politik des mentalen Ausnahmezustands zur Verrechtlichung eines alltäglichen Kriegszustands als neue gesellschaftliche Norm. Dies setzt sich dann auch fort auf der materiell-rechtlichen Ebene eines weiteren Ausbaus des Feindstrafrechts. Die Tendenz, verstärkt die Autorität freiheitlicher Verfassungen infrage zu stellen, verursacht dabei einen chronischen Konflikt mit dem Bundesverfassungsgericht.

Ein neuartiges Sicherheitsverfassungsrecht würde dem Denken in den Kategorien des Notstands, das sowohl mit den Notstandsgesetzen Ende der 60er-Jahre und der Reaktion auf den RAF-Terrorismus in den 70er- und 80er-Jahren begann, eine gänzlich neue Brisanz verleihen. Zwar vollzog sich damals mit der formellen Verankerung des Verteidigungsfalls und den Anfängen einer feindstrafrechtlichen Antiterrorgesetzgebung zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik so etwas wie eine Institutionalisierung des Ausnahmezustands. Zugleich finden sich in dieser Zeit auch erste Ansätze einer vor allem prozessrechtlichen Beschneidung von Bürgerrechten. Doch waren in der RAF-Ära sowohl das Feindbild als auch die staatliche Reaktion klar umrissen und damit auch begrenzt. Überdies stellte die damalige Antiterrorpolitik, auch wenn sie schon damals zu gewissen Überreaktionen neigte, durchaus eine erfolgreiche Bewältigung der ersten „Bewährungsprobe“ der damals noch jungen Bundesrepublik dar.

Heute aber, in der Ära des „Kampfes gegen den Terror“, geht eine ausufernde Gefahrenwahrnehmung mit einer tendenziellen Entgrenzung des Notstands einher: Der Staat lässt sich dabei seine Antiterrorpolitik von disparaten Terrorakten gleichsam diktieren. Die Ad-hoc-Gesetzgebung unserer Tage richtet sowohl unser Strafrechtsystem als auch das verfassungspolitische Gefüge am Terrorismus aus. Doch obwohl man dabei, juristisch betrachtet, das Leben der Bürger einer immer engmaschigeren Kontrolle unterwirft, weckt man zugleich immer wieder den Eindruck, die angeblich mutierenden Gefahren auch so nicht wirklich bewältigen zu können. Das so erzeugte chronische Empfinden von Unsicherheit wird zum Selbstläufer, der immer weitere Eingriffe nach sich zieht.

Abkehr vom westlichen Verfassungsverständnis der Aufklärung

Die Herausbildung eines Feindrechts im Inneren der Republik zwingt das Bundesverfassungsgericht zu einem Konfrontationskurs mit der gegenwärtigen Sicherheitspolitik. Die Einführung kriegsrechtlicher Kategorien in die innerstaatlichen Verhältnisse unterwandert den demokratischen Kernbestand der sozialen Ordnung; sie gefährdet die an den Prinzipien des Universalismus orientierte Vorstellung eines rechtlichen Zusammenschlusses freier und gleicher Menschen.

Die Abkehr vom demokratischen Verfassungsverständnis der Aufklärung liegt zum einen darin, dass auf dem Gebiet des Strafrechts „Ausnahmen“ für bestimmte Sondergruppen ermöglicht werden sollen.8 Gerade auf diesem Rechtsgebiet, das bis heute das alleinige Monopol einschneidender und dauerhafter Freiheitsbeschränkungen innehat, vollzieht sich eine Abwendung vom allein legitimen Grundgedanken der Freiheitssicherung, der das Strafrecht trägt. Denn nun sollen für bestimmte Gruppen jene strengsten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht mehr gelten, die den Prozess eines dauerhaften Entzugs von Freiheit öffentlich begleiten und auf diese Weise berechenbare Neutralität ermöglichen.

Auch für die große Zahl derjenigen, die nicht in den Kreis als gefährlich erachteter Personengruppen fallen, schwindet mit der Einführung eines Feindstrafrechts der freiheitliche Garantiecharakter strafrechtlicher Verfassungsnormen. Denn diese kommen nur dann zum Tragen, wenn sie sich auf alle Bürger erstrecken. Zwar sollen für diejenigen, die als „prinzipiell rechtstreu“ gelten, weiterhin das „Bürgerstrafrecht“ und jene damit verbundenen rechtsstaatlichen Segnungen gelten. Doch indem sich nun diejenigen, von denen der Staat meint, ihre Handlungen und Absichten richteten sich „prinzipiell und dauerhaft“ gegen unsere Rechtsordnung, einem „Feindstrafrecht“ gegenübersehen, dessen Zweck in der „Unschädlichmachung“ von Gefahrenquellen liegt, verliert das Strafrecht insgesamt seinen freiheitlichen Gehalt.9

Die im Feindstrafrecht liegende Tendenz zur Preisgabe der Universalität und Unabdingbarkeit aufgeklärter Rechtsprinzipien durch Einteilung der Gesellschaft in mehr oder weniger privilegierte Gruppen ist eine maßgebliche Ursache des aktuellen Konflikts zwischen Bundesverfassungsgericht und Politik. So kam auch Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio in einer Rede vor der Bundesakademie für Sicherheitspolitik auf das „Feindrecht“ zu sprechen: Er warnte vor einer „mal progressiv und ein andermal zweckrational effektiv daherkommenden Postmodernität“, die „uns womöglich ein neues Mittelalter der Gruppenprivilegien und Sonderrechte schmackhaft machen will“.10

Eine weitere Konfliktlinie, die für anhaltenden Streit zwischen Verfassungsrichtern und Regierung sorgen kann, ist die zunehmende konzeptionelle Einbettung der Sicherheitspolitik in eine erleichterte Veralltäglichung des Ausnahmezustands. Indem ein von Schäuble angestrebtes „Sicherheitsverfassungsrecht“ die Schwelle zur Einführung eines Kriegszustands herabsenken würde, bedeutete dies gerade in Zeiten eines angeblich dauerhaften „Krieges gegen den Terror“ eine kontinuierliche Verschlechterung der rechtlichen und ideellen Rahmenbedingungen des freiheitlichen Gemeinwesens. Denn Freiräume gelten in Gesellschaften, die sich existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sehen, prinzipiell als gefährlich. In einem Klima des permanenten Ausnahmezustands sinkt die Wertschätzung demokratischer Willensbildungsprozesse, denen man schleppende Langsamkeit vorwirft; parallel wächst die Macht der Exekutiven und des Militärs.

Fortsetzung des Krieges mit juristischen Mitteln

Protagonisten eines Sicherheitsverfassungsrechts fordern die Einführung eines „neuartigen Präventionsrechts“, das „Elemente des Kriegsrechts“ aufnehmen müsse.11 Damit tragen sie einen imaginären Kriegszustand in die innergesellschaftlichen Verhältnisse hinein. Die Neutralität und Frieden stiftende Rolle des Rechts nimmt dabei Schaden. Auch das Strafrecht mutiert zu einer Fortsetzung des Krieges mit juristischen Mitteln.12 Der offizielle Erwartungsdruck, die richtigen Ergebnisse zu produzieren, lädiert die auf rechtsstaatliche Berechenbarkeit und Vorurteilslosigkeit bedachten Grundsätze eines fairen Strafverfahrens.

Diese Entwicklung ist in den USA bereits erkennbar. Hier laufen einschneidende Handlungen der Sicherheitsorgane – von der Inhaftierung bis zur Tötung – teilweise völlig außerhalb justizförmiger Verfahren ab. Zudem deutet das Phänomen „Guantanamo“ auf die Etablierung einer kriegsförmigen Rechtsprechung hin, die sich außerhalb der herkömmlichen Jurisdiktion befindet und ihre Gefangene so lange festhalten will, bis sie ihre Unbedenklichkeit überzeugend dargelegt haben.

Dass sich die Unterordnung der amerikanischen Strafjustiz unter die Prämissen des Antiterrorkrieges auch auf amerikanische Staatsbürger selbst erstreckt, zeigt der Fall des US-Amerikaners José Padilla. Er wurde unter dem Vorwurf, eine „schmutzige Bombe“ einsetzen zu wollen, monatelang der herkömmlichen US-Justiz entzogen. Nach juristischem Tauziehen landete er auf Geheiß des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten dann doch vor einem scheinbar regulären Gericht. Den Vorwurf der „schmutzigen Bombe“ hatte man inzwischen fallen gelassen. Dennoch setzte sich die Politisierung auch in die Strafjustiz fort: Nachdem eine Jury den Angeklagten Padilla nun einer nebulösen „terroristischen Verschwörung“ für schuldig sprach, lobte der amerikanische Justizminister Gonzales das Strafurteil von 17 Jahren Gefängnis als einen „Sieg im Krieg gegen den Terror“.13

Auch in Deutschland ist die Orientierung der Gesetzgebung an den Kategorien des Notstands mit all den möglichen Folgen einer Deformation der Justizpraxis dermaßen fortgeschritten, dass sich Bundesverfassungsrichter di Fabio genötigt sah, vor der gesetzgeberischen „Lust am antizipierten Ausnahmezustand“ zu warnen.14 Hier bezog er sich in erster Linie auf das Luftsicherheitsgesetz als den Versuch der Regelung einer vorweggenommenen tragischen Extremsituation.

„Bürgeropfer“ auf dem Altar der „Sicherheit“

Das Denken in den Kategorien des Notstands ist heute so stark verbreitet, dass selbst das deutsche Grundgesetz in seiner Geltung angezweifelt wird. Der angesehene Staatsrechtler Josef Isensee stellt die Verfassung unter den Vorbehalt von „Normalitätserwartungen“, die sich heute an der „Unberechenbarkeit der existenziellen Gefahr“ brächen.15 Die Autorität des Bundesverfassungsgerichts steht neuerdings verstärkt unter Beschuss, denn es handelt sich den Vorwurf ein, in „autopoetischer“ Verleugnung der „Realität des weltweiten Bürgerkrieges“ die „Handlungsunfähigkeit“ des Staates herbeizujudizieren: Das Bundesverfassungsgericht fröne einem verantwortungslosen „Rechtsautismus“, meint Otto Depenheuer.16

Im Mittelpunkt der Diskussion steht das Konzept des „Bürgeropfers“: Neueste Gesetze verlangen vom Bürger, einen Tribut auf dem Altar der Sicherheit zu zollen. So ordnete das vom Bundesverfassungsgericht verworfene „Luftsicherheitsgesetz“ die Einbüßung des Lebens von Flugpassagieren an. Doch auch im Bereich des Alltags bildete sich mit den Sicherheitsgesetzen der letzten Jahrzehnte eine zunehmende Tendenz zu milderen Ausprägungen von „Bürgeropfern“ heraus.17 Dazu gehört sowohl die „Preisgabe“ der Privatsphäre als auch der Abbau von die Freiheit der Bürger sichernden Verfahrensgarantien, die mit einer Ausdehnung der Ermittlungs- und Überwachungsinstrumente der Sicherheitsbehörden einhergeht; hierzu passt auch die flächendeckende (Video-)Überwachung öffentlicher Räume.

Neueste Sicherheitsgesetze nötigen den Bürger zur Abgabe und Speicherung seiner biometrischen Vermessungsdaten von Gesicht und Fingerabdrücken. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zwingt zur vorsorglichen Aufzeichnung der Telekommunikationsverhaltensmuster zwecks zukünftiger Kriminalitätsbekämpfung. Hier soll jeder einzelne Bürger, unabhängig davon, ob er sich bereits erwiesener Straftaten schuldig gemacht hat oder nicht, ob er verdächtig oder unverdächtig ist, einen Tribut für die auf künftige Aufklärungsarbeit der Sicherheitsbehörden bezogene „Sicherheitsvorsorge“ leisten. Das Ziel dieser Maßnahmen liegt in der durch alle Bürger vorsorglich ermöglichten lückenlosen Rekonstruktion aller Handlungsabläufe, die zur Aufklärung von Kriminalität beitragen können.

Ausschluss pathologisierter Sondergruppen von universalistischen Rechtsprinzipien

Im Klima des Ausnahmezustands schwindet der humanistische Universalismus freier und gleicher Bürger als unerlässlicher Kernbestand demokratischer Gesellschaften. Die Etablierung eines Feindstrafrechts unterläuft jenes rechtsstaatliche Strafrecht, das einst die grundsätzliche Mündigkeit seiner Rechtssubjekte verankerte. Heute steht der Gedanke der Sicherheit dermaßen im Mittelpunkt unseres gesellschaftlichen Selbstverständnisses, dass sich der Abbau von Verfassungsprinzipien als Einlösung eines „Grundrechts auf Sicherheit“ verkaufen lässt.

Der eigentliche Angriff auf das humanistische Menschenbild der Aufklärung liegt in der Behandlung eines sich ausweitenden Kreises bestimmter Sondergruppen als verständigungsunfähige Wesen. Sie untergräbt die prinzipielle Idee menschlicher Freiheit: Denn immer mehr Personengruppen werden als pathologische „Gefahrenquellen“ betrachtet und fallen einer schleichenden juristischen Sonderbehandlung anheim. Die Qualität des freiheitlichen Rechtsstaats nimmt dabei großen Schaden.

Das Feindstrafrecht unterläuft das im freiheitlichen Strafrecht verankerte humanistische Menschenbild der Aufklärung, denn es weitet die sehr enge Ausnahme des § 20 StGB, der den Kreis der „pathologisierten Unzurechnungsfähigen“ auf einen sehr kleinen Personenkreis mit gravierenden seelischen Störungen begrenzt, tendenziell auf einen sich ausdehnenden Kreis angeblich rechtsfeindlicher Individuen aus.18 So ist das Augenmerk der Feindpolitik auf Mitglieder von Sondergruppen gefallen, die – vom Terroristen über den Sexualstraftäter bis hin zum Mitglied der organisierten Kriminalität – ihren rechtlichen Personenstatus verwirkt hätten. So vollzieht sich mit dem Argument einer staatlichen Schutzpflicht gegenüber der übrigen Gesellschaft eine Abkehr vom Universalismus unteilbarer Rechtsprinzipien.

Zwar meinen Befürworter des Feindstrafrechts, dass alle prinzipiell rechtstreuen Bürger weiterhin ihren Personenstatus behalten und untereinander die herkömmlichen Garantien des Rechtsstaats in Anspruch nehmen könnten. Und doch verliert der Rechtsstaat, indem er die Einführung von pathologischen Ausnahmen tendenziell zur Regel macht, seinen universalistischen Charakter; er kehrt sich von der grundsätzlichen Vorstellung der Vernunftbegabtheit der Menschen ab und gibt einer Betrachtungsweise Raum, die den Verlust verfassungsrechtlicher Verbürgungen aufgrund offizieller Annahmen legitimiert, wonach eine verdächtige Person nicht jene „kognitiven Mindestgarantien“ erfülle, die für die Behandlung als Person erforderlich seien.

Der Strafrechtler Günther Jakobs meint, dass sich solche „Unpersonen“ aus den herkömmlichen Bindungen des Gesellschaftsvertrags verabschiedeten, die sich „in ihrer Haltung (etwa bei Sexualdelikten) oder in ihrem Erwerbsleben (etwa bei Wirtschaftskriminalität, Rauschgiftkriminalität oder sonstiger organisierter Kriminalität) oder durch eine Einbindung in eine Organisation (beim Terrorismus, bei organisierter Kriminalität, schon bei der Verbrechensverabredung, § 30 StGB) vermutlich dauerhaft, zumindest aber entschieden“ vom Recht abgewandt hätten.19

Wer also den offiziellen Verdacht auf sich lenkt, Angehöriger einer solchen Sondergruppe zu sein, hat die juristische Anerkennung seiner rechtlichen Kommunikationsfähigkeit verloren. Dann fällt er aus dem Rechtskreis der freien Gesellschaft: Er wird zum Objekt geheimer Ermittlungs- und Überwachungsmethoden; er kann schon dann festgesetzt werden, wenn die eigentliche Straftat, die er vermutlich begehen will, noch in einer unbestimmten Zukunft liegt. Denn die Strafe des Feindstrafrechts dient vor allem der Sicherung vor zukünftigen Taten, nicht der Ahndung vollzogener.

Autokratische Vorfestlegung des Feindstatus’

Der Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und Sicherheitspolitik entzündet sich nicht zuletzt daran, dass die Einführung juristischer Sonderkategorien das rechtstaatliche Gefüge als Ganzes beschädigt. Indem die Feindpolitik der letzten Jahre dazu übergegangen ist, durch eine Einbeziehung wachsender Kreise der Bevölkerung in die staatliche Überwachung eine Kategorie des milden Bürgeropfers einzuführen, sind von der Beschneidung von Freiheitsrechten nicht mehr nur sonderbare Randgruppen betroffen. Die Abkehr vom Prinzip der Unschuldsvermutung und die Anzweiflung des Wertes der „Privatsphäre“ haben Folgen für alle Menschen. Die Verfassungsprinzipien schwinden als Ganzes, wenn sie einmal ihren Garantiecharakter universalistischer Unteilbarkeit verloren haben. Denn von nun an kann kein Bürger mehr sicher sein, dass nicht auch seine Person in einen sich weitenden Kreis (verfassungs-)juristischer Ausnahmen gerät.

Das liegt vor allem daran, dass die Entscheidung, ob jemand „Feind“ der Gesellschaft ist und ihm aus diesem Grunde herkömmliche Verfahren vorenthalten bleiben, außerhalb des rechtsstaatlichen Verfahrens fällt.20 Hier lassen sich autokratische Tendenzen erkennen, denn Feindstrafrecht bedeutet letztlich, dass Organe, die selber nicht mehr herkömmlichen Bindungen eines freiheitlichen Strafrechts unterliegen, von Fall zu Fall darüber entscheiden, ob über den dauerhaften Freiheitsentzug einer verdächtigen Person rechtsstaatliche Strafverfahren befinden sollen. Denn eigentlich sollen strafprozessuale Garantien bei jeder Person zum Tragen kommen, bevor die Schuld dann zweifelsfrei erwiesen ist.

Indem vormals unteilbare Verfassungsgrundsätze für bestimmte Personengruppen nicht mehr gelten, verlieren sie auch ihren Garantiecharakter für alle anderen Bürger. Denn letztlich müssen begriffsnotwendig gerade jene Organe, die für den Ablauf feindstrafrechtlicher Verfahren vorgesehen sind und so nicht mehr den strengsten Grundsätzen herkömmlicher Strafverfahren unterliegen, auch selber über die Anwendung von verfassungsrechtlich verbürgten Grundsätzen entscheiden.

Das Feindstrafrecht verrechtlicht daher sowohl die Auflösung der Privatsphäre als auch die Abkehr von der Unschuldsvermutung. Dem Verdächtigen bleibt kein Rückzugsraum eines „noch-nicht-sozial-relevanten“ Verhaltens; man betrachtet ihn als Gefahrenquelle und unterzieht ihn bei entsprechendem Verdacht einer staatlichen Ausforschung seines Privatlebens, die u.a. in Telefonabhöraktionen, Lauschangriffen inner- und außerhalb der Wohnung oder polizeilichen Beobachtungen liegen kann. Und das philosophische Problem des „zweifelsfreien Beweises“ einer auf die unbestimmte Zukunft gerichteten kriminellen Absicht umgeht man dadurch, dass man es mit der Unschuldsvermutung nicht mehr so ernst meint.

Indem sich die Gesellschaft vom universalistischen Leitgedanken unteilbarer Verfassungsgrundsätze abwendet, ermöglicht sie es rechstaatsfremden Organen, Verdächtige in Sonderrechtssysteme zu transferieren; dort gilt die Privatsphäre wenig, und die „rechtlich eingehegte Unschädlichmachung“ menschlicher Gefahrenquellen lässt sich, da das Erfordernis des zweifelsfreien Beweises objektiv begangener Taten wegfällt, mit wachsender Willkür der Organe handhaben, die sich in ihrer Arbeit dem Krieg gegen den Terror widmen.

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Feindstrafrecht als Sonderrechtssystem
Gegen „besonders gefährliche“ Personengruppen, darunter Mitglieder der „organisierten Kriminalität“ sowie Sexualstraftäter oder Terroristen, wird das Strafrecht weit in den Bereich der Vorbereitung vorverlagert, und die Strafe dient der „Sicherung vor zukünftigen Taten, nicht der Ahndung vollzogener“. So reagierte etwa der Gesetzgeber in den 70er-Jahren auf den RAF-Terrorismus mit dem § 129 a StGB, der Handlungen bestraft, die zwar keinen konkreten Schaden bewirken, von denen aber auszugehen sei, dass sie in einer noch unbestimmten Zukunft in terroristische Handlungen mündeten: das können Monate sein, vielleicht auch Jahre. Einen Rädelsführer oder Hintermann einer „terroristischen Vereinigung“ trifft eine gegenüber einem versuchten Totschläger nur marginal mildere Strafe, auch dann, wenn er die Vereinigung nur gründet oder sich in ihr betätigt. Das Feindstrafrecht ist nicht mehr Ergebnis einer konventionellen „Strafrechtsgesetzgebung“, sondern einer ausdrücklichen „Bekämpfungsgesetzgebung“. Feindstrafrecht bedeutet zudem einen Abbau prozessualer Garantien. Dieser deutet sich auch in der offiziellen Infragestellung des Prinzips der Unschuldsvermutung durch einen Bundesinnenminister an. Parallel hierzu werden den Sicherheitsbehörden weitreichende Ermittlungs- und Überwachungsinstrumente bereitgestellt.

 

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1968–1984: Deutsche Notstandsgesetze und Antiterrorgesetze gegen die RAF
Den ersten bedeutenden Schub hin zu einer verstärkten Sicherheitsorientierung der bundesrepublikanischen Gesellschaft bildeten die Notstandsgesetze Ende der 60er-Jahre, nachdem schon 1955 mit der Einführung einer „Wehr-Verfassung“ der Schutz gegen äußere Angriffe seine erste rechtliche Verankerung erfuhr. Die Notstandsgesetze wurden am 30. Mai 1968 vom Bundestag gegen den Widerstand der damaligen „außerparlamentarischen Opposition“ erlassen. Eine Änderung des Grundgesetzes fügte die „Notstandsverfassung“ ein, welche die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen (Naturkatastrophe, Aufstand, Krieg) sichern sollte.
Mit der Reaktion auf den RAF-Terrorismus der 70er-Jahre setzte sich die Komponente des Notstands auch auf dem Gebiet „innerer terroristischer Feinde“ fort. Seitdem darf ein Angeklagter in einem Prozess höchstens noch drei Verteidiger haben. In großen Verfahren kann das eine empfindliche Behinderung sein, wenn mehrere Spezialisten als Verteidiger gebraucht werden, während auf der anderen Seite der Staatsanwaltschaft für verschiedene Detailfragen beliebig viele Vertreter handeln können. Seitdem darf zudem ein Anwalt nicht mehr als einen Angeklagten vertreten. Dieses Verbot der Mehrfachverteidigung hat zur Folge, dass in solchen Prozessen dem geschlossenen Block der Staatsanwaltschaft eine oft disparate Vielzahl von Verteidigern gegenübersteht, die schwer auf eine Linie gebracht werden können. Seit 1974 kann in besonderen Fällen gegen Angeklagte sogar in ihrer Abwesenheit verhandelt und ihren Verteidigern das ihnen erteilte Mandat gerichtlich entzogen werden.
Mit dem Anti-Terror-Gesetz aus dem Jahre 1976 wurde mittels des berüchtigten § 129 StGB, der die „Bildung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“ bestraft, zum ersten Mal eine Strafnorm in das Gefüge des Strafrechts eingeführt, die das terroristische Vorfeld kriminalisiert und um die herum sich im Laufe der kommenden Jahrzehnte ein verzweigtes Anti-Terror-Sonderrechtssystem entwickelte. Korrespondierend mit dieser Strafnorm wurden bereits in der RAF-Ära bedeutende Beschneidungen strafprozessualer Rechte eingeführt. So reichte hier allein der Verdacht terroristischer „Bestrebungen“ für den Erlass eines Haftbefehls. Es bedarf seit dieser Zeit nicht mehr der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Ebenso damit verbunden ist nun auch die sonst völlig unzulässige Überwachung des Schriftverkehrs mit dem Verteidiger.
Anlässlich des „Deutschen Herbstes“, also der Entführung und Ermordung Hanns Martin Schleyers, wurde im Jahre 1977 das Kontaktsperregesetz erlassen. Nun konnte in „Notsituationen“ eine Regierung – ohne Richter – Gefangene vollständig isolieren, nicht nur von der Außenwelt, auch innerhalb der Anstalt und ohne jeden Kontakt zu ihren Verteidigern. Ein Jahr später wurde die Trennscheibe für Gespräche von Terrorverdächtigen mit ihren Anwälten vorgeschrieben: Man redet über Mikrofon oder durch kleine Löcher in der Panzerglasscheibe zwischen zwei Räumen. Anträge auf Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit haben seit 1978 nicht mehr zur Folge, dass darüber sofort entschieden werden muss. Der betreffende Richter kann erst einmal weitermachen. Das wichtigste Recht des Verteidigers, sogenannte präsente Beweismittel – vorher nicht benannte Zeugen – in die Verhandlung einzuführen, ist beseitigt worden. Der Staatsanwalt darf dies weiterhin.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus aus dem Jahre 1986 reagierte die Politik der Regierungskoalition unter Bundeskanzler Helmut Kohl auf die Ermordung von Siemens-Direktor Beckurts und des Bonner Ministerialdirektors von Braunmühl. Hier führte man den Straftatbestand der „Anleitung zu Straftaten“ (§ 130 a StGB) ein. Als Reaktion auf die unkonventionellen Protestformen gegen Atomkraftwerke weitete man zudem den Straftatbestand der „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ insoweit aus, dass er von nun an auch Sachbeschädigungen umfasste.

 

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9/11 – Politik des „permanenten Ausnahmezustands“
Die Terrorismusbekämpfungsgesetze aus den Jahren 2002 und 2003, das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz aus dem Jahre 2006, das Luftsicherheitsgesetz und das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung sind Wegmarken auf dem Weg zu einem neuen Sicherheitsverfassungsrecht: Ausgedehnte Vorfeldtatbestände (Bestrafung ausländischer terroristischer Vereinigungen, Vorschläge zur Einführung eines EU-weiten Straftatbestands der „terroristischen Verschwörung“); eine ausdrückliche Verzahnung von Polizei und Geheimdiensten über das „Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum“ (GTAZ) und die Antiterrordatei; Gesetzesvorhaben zur Speicherung von Daten über die biometrische Gesichtsvermessung bis hin zum Telekommunikationsverhalten; „enttabuisierte“ Diskussionen und Gesetzesvorhaben über die Senkung der Schwelle zum Verteidigungsfall und zum Einsatz des Bundeswehr im Inneren.
Die Bürger, die noch nicht verdächtig sind, werden in eine flächendeckende staatliche Überwachung einbezogen mit dem Ziel, jene noch unbekannten „tatsächlichen Anhaltspunkte“ für den Verdacht krimineller Handlungen zu finden, welche die Sicherheitsbehörden dann zu einem zielgenauen Einsatz von dem Feindrecht zugehörigen, unter Umständen in den Intimbereich eindringenden Ermittlungsmaßnahmen legitimieren. Darüber hinaus ist das Ziel einer tendenziell lückenlosen Speicherung des Kommunikations-, Bewegungs-, Geldtransaktions- und anderen Verhaltens aller auch bislang noch unverdächtigen Bürger, das in Gesetzen zur „vorsorglichen“ Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten, Videoaufzeichnungen öffentlicher Räume, KfZ-Kennzeichen und Geldtransaktionen zum Ausdruck kommt, zudem noch die vorsorgliche Speicherung biometrischer Daten (Fingerabdrücke, Gesichtsvermessung), mit der Absicht verbunden, eine möglichst lückenlose Rekonstruktion eines auf eine kriminelle Tat bezogenen Werdegangs für den Fall zu ermöglichen, dass ein Bürger sich einer „erheblichen Straftat“ verdächtig macht.

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