05.10.2010

Wenn Verbraucherschutz Bürger entmündigt

Kommentar von Thomas Seifried

Neue Gesetze für den Verbraucherschutz sind überflüssig und gefährlich. Sie suggerieren Sicherheit, wo keine ist. Der Verbraucher muss nicht vor sich selbst geschützt werden.

Wenn ein politischer Vorschlag parteiübergreifend Zustimmung findet, darf man aufhorchen. Es muss Außergewöhnliches auf dem Spiel stehen. Die SPD-Fraktion hat am 6. Juli 2010 einen Gesetzesvorschlag in den Bundestag eingebracht, der wieder einmal den Verbraucherschutz im Internet verbessern soll. Diesmal soll die „Button-Lösung“ vor Abzocke durch sogenannte „Abofallen“ schützen: Vor Absendung seiner Bestellung soll der Verbraucher in „deutlich, gestaltungstechnisch hervorgehobener Form“ darauf hingewiesen werden, dass und wie viel Geld die Bestellung kostet. Erst, wenn er einen entsprechenden Hinweisbutton (in etwa „Ich habe zur Kenntnis genommen, dass mit Abschluss dieses Vertrags Gesamtkosten in Höhe von xx EUR entstehen“) anklickt, kann anschließend ein wirksamer Vertrag geschlossen werden. Auch die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte diesen Vorschlag. Die Koalition der Willigen machte schließlich die Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) komplett. Sie war bereits im Juni mit einem solchen Vorschlag vorgeprescht.
Der Vorschlag beruht auf grundlegenden Missverständnissen. Das erste Missverständnis liegt an einer Unkenntnis dieser Geschäftsmodelle. Betreiber von Abofallen interessiert es überhaupt nicht, ob ihr Vertrag wirksam ist, und sie klagen ausstehende Gebühren selten ein. Denn die versteckten, vermeintlich kostenauslösenden Klauseln sind schon nach geltendem Recht in aller Regel unwirksam. Ein entsprechendes Urteil spricht sich in den einschlägigen Internetforen schnell herum und kann dem Abofallenbetreiber das Geschäft verderben. Eine Button-Lösung wird daher auf diese Art der „Internet-Abzocke“ keinen Einfluss haben.
Ein viel größeres Missverständnis beruht aber auf der Annahme, der Verbraucher sei eine absolut schutzwürdige Art und sein natürliches Biotop sei Unerfahrenheit und Schwäche. Nach einem weiteren Missverständnis müssen diese Schwächen durch mehr und mehr Gesetze zur Information und zum Schutz des Verbrauchers ausgeglichen werden. Gesetze zum Schutz von Verbrauchern finden sich inzwischen in vielen Gesetzesbüchern wieder. Sie sind derart unübersichtlich und unverständlich, dass selbst das Bundesjustizministerium es nicht geschafft hat, eine richtige Musterwiderrufsbelehrung für den Onlinehandel zu formulieren.

Wer ist eigentlich Verbraucher?

Verbraucher ist, wer ein Geschäft abschließt oder abschließen will, das nicht zu seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehört. (1) Handelt jemand gewerblich oder selbstständig beruflich, so ist er nach dem Gesetz Unternehmer. (2) Ob jemand Verbraucher ist oder nicht, hängt also immer von dem jeweiligen Geschäft ab, das er gerade abschließen möchte. Das bedeutet: Außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit ist ein jeder Verbraucher, ganz gleich, wie geschäftserfahren oder kapitalstark er ist. Es gibt keinen absoluten Verbraucher. Ein Beispiel: Der geschäfts- und verhandlungserfahrene Vorstand eines Handelskonzerns ist Verbraucher, wenn er bei eBay für seine Tochter ein Geburtstagsgeschenk bestellt. Das Gleiche gilt für einen Finanzvorstand, der einen privaten Kredit aufnimmt. eBay-Händler hingegen sind nicht selten Kleingewerbetreibende. Manche versuchen mangels anderer Beschäftigungsalternativen, von ihrem Schlafzimmerbüro aus eine berufliche Existenz aufzubauen. Ob jemand Verbraucher ist oder Unternehmer, sagt also nichts darüber aus, wie schutzbedürftig er im Geschäftsleben ist.

Warum schützt man Verbraucher?

Die Begründungen für den Verbraucherschutz sind entsprechend dürftig und diffus. Mal ist von einem „typischerweise strukturell unterlegenen Verbraucher“ (3) die Rede. Der Verbraucher sei den Herstellern und Händlern „weit unterlegen“. (4) Die Unterlegenheit beruhe zum einen auf einer „zunehmenden Unternehmenskonzentration und wettbewerbsbeschränkende[n] Vereinbarungen“, zum anderen auf unlauteren Geschäftspraktiken. Gleichzeitig lasse ein zunehmenderes – auch internationaleres – Angebot den Verbraucher orientierungsloser werden. (5) Das letzte gängige Argument ist der Schutz des Verbrauchers vor gefährlichen Produkten.
Die erste Begründung für einen Verbraucherschutz zielt also auf das Verhindern von Kartellen und unlauteren Geschäftspraktiken ab. Das ist die klassische Aufgabe des Kartellrechts und des (lauterkeitsrechtlichen) Wettbewerbsrechts. Und tatsächlich hat der Verbraucherschutz früher die Funktion eines Kartellrechts übernommen. In Deutschland wurde ein funktionierendes Kartellrecht im Wesentlichen erst mit Inkrafttreten des GWB am 1. Januar 1958 eingeführt. Inzwischen basiert das deutsche Kartellrecht allerdings nahezu vollständig auf europarechtlichen Vorgaben. Umso erstaunlicher ist, dass auch die verbraucherschützenden deutschen Gesetze zum größten Teil auf der Umsetzung von europäischem Recht basieren.
Die zweite Begründung für den Schutz von Verbrauchern – die Orientierungslosigkeit der Verbraucher durch ein größeres Angebot – ist gerade Folge einer wirksamen Verhinderung von Kartellen. Gäbe es nur einen oder wenige Anbieter, bestünde gar nicht die Gefahr, dass Verbraucher orientierungslos würden. Wer jemals in einem „Konsum“ in der untergegangenen DDR eingekauft hat, kann noch von dem Glück erzählen, niemals eine Qual der Wahl gehabt zu haben.

Geschichte des Verbraucherschutzes in Deutschland

Bezeichnenderweise entstand der Verbraucherschutz ursprünglich aus dem Gedanken, die eigene Verhandlungsmacht zu stärken. So schlossen sich im Jahr 1953 mehrere Verbände, darunter der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften, der Deutsche Hausfrauen-Bund und die Verbrauchervereinigung Stuttgart, zusammen und gründeten die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AGV), den Vorläufer der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die AGV wollte den Verbraucher als ökonomisch gleichberechtigten Partner gegenüber Herstellern und Anbietern etablieren. (6) Vorbild der AGV waren dabei amerikanische Organisationen wie die Consumer’s Research Inc. oder die Consumer Union of the United States. Als der AGV im Jahr 1954 das erste Mal an die Öffentlichkeit trat, postulierte er die Entwicklung eines Käufermarkts, bei dem mehrere Wettbewerber um die Konsumenten konkurrieren, als wesentliches Ziel. (7) Gleichzeitig sollte paradoxerweise das „ausufernde“ Warenangebot übersichtlicher gestaltet werden.
In den Begründungen der entsprechenden EU-Richtlinien steht dann auch nichts über eine besondere schutzwürdige Situation des Verbrauchers. Nicht der Verbraucher steht dort im Mittelpunkt, sondern die Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Es sollen schlicht Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche nationale Gesetze verhindert werden. (8) Der europarechtliche Grund für den Verbraucherschutz ist damit explizit die Beseitigung von Handelshemmnissen durch Angleichung der Rechtsvorschriften. Dass diese Richtlinien „Verbraucherverträge“ oder „Verbrauchsgüter“ im Titel führen, ist also Augenwischerei. Der Verbraucherschutz ist darin nur ein Nebenprodukt.

Die Illusion, mit einem Mehr an Vorschriften besser schützen zu können

Die Button-Lösung ist ein klassisches Beispiel des „mehr desselben“, das Paul Watzlawick als „wirkungsvollstes Katastrophenrezept“ bezeichnet hat und dessen einziger Vorteil darin besteht, dass man es bereits kennt. Dem Verbraucher begegnet längst ein unübersichtliches Dickicht von Informationspflichten. (9) Scheinbar ist die Tatsache, dass der Verbraucher auch durch diese unübersehbare Flut von bereits bestehenden Informationspflichten nicht ausreichend vor „Abzocke“ geschützt wird, für Politiker aller Parteien nur ein Beweis dafür, dass es noch nicht ausreichend Informationspflichten gibt. Noch mehr Informationspflichten, am besten „drucktechnisch hervorgehoben“ (10) sollen den Verbraucher noch besser schützen.
Dass ein Mehr an Vorschriften nicht automatisch zu einem Mehr an Rechtssicherheit führt, zeigt die Posse um die Musterbelehrung über das Widerrufsrecht im Onlinehandel. Zur Erinnerung: Onlinehändler müssen nach dem Gesetz Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen und sie über dieses Widerrufsrecht auch belehren. Weil der Gesetzgeber keine halben Sachen machen wollte, muss der Verbraucher nicht nur darüber aufgeklärt werden, dass er ein Widerrufsrecht hat. Er muss auch darüber aufgeklärt werden, was genau passiert, wenn er das Widerrufsrecht ausübt. Was also geschieht beispielsweise, wenn sich das Produkt (das auch eine Dienstleistung oder ein Finanzprodukt sein kann) beim Verbraucher inzwischen verschlechtert hat? Was, wenn es Zinsen oder Erträge gebracht hat? Wer trägt die Kosten der Rücksendung und in welcher Höhe? An der Herkulesaufgabe, für eine potenziell unendliche Vielzahl von Vertragsarten eine einzige Musterwiderrufsbelehrung zu formulieren, musste auch das Bundesjustizministerium scheitern.
Mehrfach hatten deutsche Gerichte die – inzwischen von einem neuen Gesetz abgelöste – Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums für unwirksam erklärt. Onlinehändler, die also die Musterbelehrung in der „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht – BGB-InfoV“ benutzten, wurden reihenweise wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt und von den Gerichten verurteilt. Noch nicht einmal die Juristen des Bundesjustizministeriums konnten also eine wirksame Musterwiderrufsbelehrung formulieren. Dass hieran erst recht ein Onlinehändler scheitern musste, liegt auf der Hand. Aber auch für den juristischen Laien, ob Verbraucher oder nicht, sind die Widerrufs- und Rückgabevorschriften nicht zu verstehen. Nutznießer der Flut von Informationspflichten gibt es dennoch: Es sind Anwälte, die sich auf Verstöße gegen solche Informationspflichten spezialisiert haben und im Auftrag von echten oder vermeintlichen Klienten jeden abmahnen, den sie im Internet finden können. Im Jahr 2009 war dementsprechend der häufigste Grund für eine Abmahnung von Onlinehändlern eine fehlerhafte Widerrufs- beziehungsweise Rückgabebelehrung. (11) Gerade die SPD-Fraktion hatte erst am 4. April 2010 eine kleine Anfrage an die Bundesregierung über den Abmahnmissbrauch im Onlinehandel gestellt. Umso erstaunlicher ist es, dass aus ihren Reihen nun ein Vorschlag für ein neues Gesetz kommt, das erfahrungsgemäß zu neuen Abmahnwellen führen wird.

Aufklärung ist die einzig legitime Art des Verbraucherschutzes

Der gesetzliche Schutz von Verbrauchern ist, was die Verhinderung von Kartellen und unlauteren Geschäftspraktiken betrifft, überholt, weil ein funktionierendes Kartellrecht und Lauterkeitsrecht längst existiert. Wettbewerbsrecht ist mittelbar immer auch Verbraucherschutzrecht. Denn es sanktioniert besonders aggressive oder unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. So wird der Schutz der Verbraucher seit dem Jahr 2004 auch ausdrücklich als Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) genannt. Dem Argument, Verbraucherschutz solle vor gefährlichen Produkten schützen, kann man ebenfalls getrost ein inzwischen in Kraft getretenes Gesetz entgegenhalten, nämlich das seit 1989 geltende Produkthaftungsgesetz.
Ein gesetzlicher Schutz gegen ein unübersichtliches Warenangebot ist dagegen unsinnig. Sich über Produkte zu informieren, ist die ureigenste Aufgabe des Verbrauchers. Die einzig legitime Art, Verbraucher zu schützen, muss denn auch genau hier ansetzen. Es ist die Aufklärung des Verbrauchers und seine Erziehung zur Selbstständigkeit und Aufmerksamkeit. Das tun die Verbraucherzentralen ohnehin seit Jahrzehnten. Hierfür braucht es keine neuen Gesetze. Im Gegenteil: Immer mehr angeblich verbraucherschützende Gesetze suggerieren dem Verbraucher: Der Gesetzgeber kümmert sich um dich. Du darfst sorglos sein. Du musst allenfalls das „drucktechnisch Hervorgehobene“ lesen. Wirklich wichtig ist nur, was auf dem Button steht. So entsteht die Illusion von Sicherheit. Dabei macht die Fürsorge des Gesetzgebers auch vor Absurditäten keinen Halt mehr. Da gibt es scheinbar nichts, wovor der Verbraucher nicht geschützt wird. Auch vor Gefahren wie einem „vertragslosen Zustand“ wird er inzwischen geschützt, nämlich davor, dass er in bestimmten Situationen keinen (!) Vertrag mehr hat, weil er seinen alten Vertrag gekündigt und seinen neuen widerrufen hat. (12)
Wenn es um Verbraucherschutz geht, stellen sich eigentlich ganz andere Fragen: Wer zwingt den Verbraucher, mit jemandem Geschäfte zu machen, dessen Identität er mangels Impressum nicht erkennen kann? Wer zwingt ihn, einen Vertrag mit umfangreichen und nachteiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren? Wer zwingt ihn, so lange am Telefon zu bleiben, bis ihm sein Bankberater sein neuestes Finanzprodukt aufgeschwatzt hat? Wer hindert ihn eigentlich daran, freundlich und bestimmt „Nein, danke“ zu sagen?

Das Etikett „Verbraucherschutz“ legitimiert auch unsinnige Aktionen

Angesichts gesättigter Märkte gibt es kaum mehr ein Produkt, das nicht austauschbar wäre, und kaum einen Anbieter, der keine Konkurrenten hat. Der Verbraucherschutz ist in einer Zeit entstanden, in der den zunehmend wohlhabenderen Konsumenten vergleichsweise wenige Anbieter gegenüberstanden. Diese Zeiten sind vorbei. Besonders durch das Internet hat der Verbraucher nie dagewesene Möglichkeiten, sich zu informieren und zu verhandeln. Gleichzeitig hat das Internet Unternehmertypen hervorgebracht, die sich in Kapitalausstattung und Marktmacht radikal von dem Unternehmertypus der Wirtschaftswunderzeit unterscheiden. Jeder mit einem kreditfinanziertem Laptop und einem eBay-Konto kann heute einen Onlinehandel eröffnen. Verbraucherschutz im Internet braucht daher eine ganz besonders sorgfältige Begründung. Und der Gefahr, im Internet „abgezockt“ zu werden, unterliegen Unternehmer nicht weniger als Verbraucher.
Ein Verdacht tut sich auf: Es könnte ja sein, dass den politischen Entscheidungsträgern dies alles bewusst ist. Angesichts schwindender gesellschaftlicher Gemeinsamkeiten scheint der Verbraucherschutz eines der wenigen Felder zu sein, auf dem man sich nicht dem Vorwurf der Klientelpolitik aussetzt. Schließlich ist ja jeder Verbraucher. Mit dem Etikett „Verbraucherschutz“ erhalten auch unsinnige Aktionen Legitimation. „Seht her“, ruft derjenige Politiker, der es in den Mund nimmt, „wir tun noch etwas, was euch wirklich alle angeht.“ Die Gefahr, dass dabei alle verlieren, liegt auf der Hand: der Unternehmer, weil er in dem Dickicht von Informationspflichten nicht mehr durchsteigt, und der Verbraucher, weil auch er im Gestrüpp der Vorschriften seine Rechte nicht finden kann und ihm durch ständig neue verbraucherschützende Vorschriften mit „drucktechnischen Hervorhebungen“ und Hinweis-Buttons eine Sicherheit suggeriert wird, die er nicht hat. Diese Informationspflichten verleiten geradezu zur Nachlässigkeit beim Vertragsabschluss. Es ist vorhersehbar, wie die Politik auf die abnehmende Aufmerksamkeit des Verbrauchers reagieren wird: mit „noch mehr desselben“. Noch mehr Informationspflichten, noch mehr Hervorhebungen und weitere „Button-Lösungen“ dürften nicht lange auf sich warten lassen.

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