01.03.2010

Das Urheberrecht als staatliches Kontrollinstrument

Analyse von Thomas Seifried

Der immer exzessivere Schutz geistigen Eigentums verhindert den Fortschritt, beseitigt rechtsstaatliche Grundsätze und macht aus Bürgern pauschal Verdächtige.

Geistiges Eigentum wird oft als „Treibstoff des 21. Jahrhunderts“ bezeichnet. Neue Ideen und deren Umsetzung entscheiden über den Fortbestand von Unternehmen und Kulturen. Ein Unternehmen, das nicht mit innovativen Produkten auf neue Bedürfnisse der Kunden reagiert oder solche Bedürfnisse schafft, wird auf Dauer nicht überleben. Ebenso brauchen Kulturen ständig neue geistige Impulse, um nicht vom Lauf der Geschichte überrannt zu werden. Ist aber eine Idee gut, ist die Nachahmung nicht weit entfernt.

Ideen an sich sind flüchtig und frei. Zu ihrer Verwertung und ihrem Schutz brauchen sie eine Verkörperung, eine Form. Erst die in einem Produkt angewandte technische Lehre oder die persönliche geistige Leistung in einem Werk der Literatur gießt die Idee in eine Form, die sich rechtlich schützen und lizensieren lässt. Sie macht die Idee patentfähig oder stellt das literarische Werk unter urheberrechtlichen Schutz. Versorgt mit den Waffen, die ihm ein Rechtssystem bietet, kann sich der Erfinder oder Urheber nun gegen den Plagiator wehren. Sein Interesse an der Verteidigung seiner Werke ist dabei umso größer, je mehr er zu verlieren hat. Wer nichts hat, muss nichts schützen.

Der Schutz geistigen Eigentums gibt seinem Inhaber also ein Monopol, mit dem er anderen die Nutzung seiner Erfindung oder die Kopie seines Werkes verbieten lassen kann. Aber je mehr Schutz man einem Rechteinhaber gewährt, desto mehr schränkt man die Rechte der Allgemeinheit ein, Produkte zu benutzen und weiterzuentwickeln. Die Diskussion über den Einsatz patentierter Medikamente in Drittweltländern ist ein Beispiel für dieses Dilemma. Es geht aber auch um das Recht der Allgemeinheit, geistiges Eigentum weiterzuentwickeln: Ein Erfinder hat eine Idee, ein bereits patentiertes Verfahren weiterzuentwickeln, ein Schriftsteller nimmt ein literarisches Vorbild für ein eigenes Werk. Es ist nicht bekannt, dass Lorenzo da Ponte an Pierre de Beaumarchais eine Lizenzgebühr bezahlt hatte, bevor er dessen Komödie Der tolle Tag oder die Hochzeit des Figaro als Vorlage für das Libretto von Mozarts Die Hochzeit des Figaro verwandte. Das Kopieren und Bearbeiten fremder Werke war damals einfach üblich. Doch seither hat sich viel verändert.

Verlängerte Rechteverwertung

Seit Jahrzehnten wird auf dem Gebiet des Urheberrechts ein problematischer Weg verfolgt. Einerseits werden die Schutzfristen verlängert und andererseits der Schutz auf Bereiche außerhalb von Literatur, Wissenschaft und Kunst ausgedehnt. Dabei ist den Gesetzgebern grundsätzlich durchaus bewusst, dass eine Monopolisierung von Rechten immer auch der Allgemeinheit schadet. Fortschritt baut auf Bekanntem auf. Oft löst eine neue Technik ein altes Problem und erzeugt ein neues. So ist die Verlängerung der Schutzfrist einer nationalen Marke um weitere zehn Jahre erheblich teurer als deren ursprüngliche Anmeldung. Und die Verlängerungsgebühren für Patente steigen sehr stark an: Während ein Patentinhaber im dritten Jahr lediglich 70 Euro für die Verlängerung seines nationale Patents um ein Jahr bezahlen muss, so steigt diese Gebühr auf 1940 Euro an für das 20. Jahr. Der Patentinhaber soll sich genau überlegen, ob er sein Patent aufrecht erhält und hierfür immer höhere Gebühren bezahlt, oder ob er hierauf zugunsten der Allgemeinheit verzichtet, damit diese auf diesem Wissen aufbauen kann.

Im deutschen Urheberrechtsgesetz wurden in jüngster Zeit auf Druck der Rechteverwerter die Schutzfristen verlängert. Die ursprünglich im „Photographieschutzgesetz“ von 1876 geregelte Schutzfrist von nichtkünstlerischen Fotografien, sogenannten „Lichtbildern“ (im Gegensatz zu den sogenannten „Lichtbildwerken“) wurde 1940 von 5 auf 25 Jahre und 1995 auf 50 Jahre verlängert. Heute kann also jeder, der ein Foto ins Internet stellt – und sei es noch so banal –, ab diesem Zeitpunkt 50 Jahre lang jeden abmahnen und gerichtlich verfolgen, der dieses Foto unerlaubterweise nutzt. Hieraus sind im Internet einträgliche Geschäftsmodelle entstanden.

Neue Schutzgüter

Es kamen aber auch Elemente hinzu, die mit dem Schutz von Werken der Kunst und Kultur nichts mehr zu tun haben und dem Urheberrecht eigentlich fremd waren. Ein wesentlicher Grundsatz des Urheberrechts war, dass nur persönliche geistige Schöpfungen schutzfähig sind. Das Werk musste über die Hürde der „Schöpfungshöhe“ springen, um geschützt zu sein. Alltägliches, von jedermann handwerksmäßig Herstellbares sollte nicht schutzfähig sein. Dieser Grundsatz wurde nach und nach aufgeweicht. So wurde der Schutz des Urheberrechtsgesetzes auf Computerprogramme und Datenbanken ausgeweitet. Eine Schöpfungshöhe brauchen beide nicht. Bei Datenbanken kommt es nur darauf an, ob für deren Aufbau wesentliche Investitionen erforderlich waren. Geschützt ist, wer Kosten hatte.

Mit der Verbreitung von immer leistungsfähigeren Internetverbindungen und der Entwicklung von Medienformaten wie dem MP3-Format wurde das Kopieren von Musik- und Filmdateien plötzlich im wahrsten Sinne des Wortes zu einem Kinderspiel. Die Musik- und Filmindustrie hatte diese Entwicklung lange verschlafen. Erst durch den Erfolg der ersten kostenlosen Internet-Tauschbörse Napster im Jahr 1999 wurde sie wach. Statt das Modell zu kopieren oder mit Napster zu kooperieren, bekämpften die großen Medienkonzerne Napster und seine Nutzer mit allen juristischen Mitteln. Ein Fehler, wie inzwischen selbst der Chef der britischen „British Recorded Music Industry“ in einem BBC-Interview zugab. Doch die Musik- und Medienindustrie hält unbeirrt an dem einmal eingeschlagenen Weg fest. Gleichzeitig wurden und werden durch intensive Lobbyarbeit die nationalen Gesetze über den Umweg der Europäischen Union und über zwischenstaatliche Abkommen verschärft.

ACTA

Die aktuellste Entwicklung ist dabei das geplante „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“ (ACTA) – übersetzt etwa „Handelsabkommen zur Bekämpfung von Fälschungen“. Schon bei der Wortwahl wird keine falsche Rücksicht genommen: Statt des allgemein gebräuchlichen Begriffs „Infringement“ („Verletzung“) wird durch den Begriff „Counterfeiting“ („Fälschung“) suggeriert, jeder Verletzer eines geistigen oder gewerblichen Schutzrechtes sei ein Plagiator. Dabei gibt es in der Praxis viele Fälle, in denen unwissentlich geistiges Eigentum verletzt wird. Dem entspricht die Wortwahl deutscher Rechtsverwerter, die Filesharer grundsätzlich „Raubkopierer“ nennen. Diese Bezeichnung ist in zweifacher Hinsicht falsch: Der jugendliche Anbieter einer MP3-Datei in einem Peer-to-Peer-Netz stiehlt keine Sache, und schon gar nicht tut er dies unter Anwendung von Gewalt („Raub“).

Von ACTA ist in der Öffentlichkeit so gut wie nichts bekannt. Das ist kein Zufall. Die Verhandlungspartner USA, Japan, Europäische Union und weitere Länder mit wichtigen Medienindustrien halten den Inhalt des geplanten Abkommens geheim. Die Verhandlungsdokumente wurden von der US-Regierung aus Gründen nationaler Sicherheit als geheim eingestuft. Erst auf weltweiten Druck von rund 100 Bürgerrechtsbewegungen wurde von der US-Regierung eine kurze Zusammenfassung veröffentlicht.1 Ein Diskussionspapier wurde nur an ausgewählte Lobbyisten der Medienindustrien verteilt. Maßgeblich beteiligt an den Verhandlungen ist die Europäische Kommission, also jenes Organ, das das alleinige Gesetzesinitiativrecht in der Europäischen Gemeinschaft besitzt und genaue EU-Richtlinien vorgeschlagen hat, auf denen in den letzten 15 Jahren nahezu alle Verschärfungen des deutschen Urheberrechts beruhten.

Mit ACTA erhält die Verfolgung von Verletzungen geistiger Eigentumsrechte eine völlig neue Qualität. Sie führt zu einer grundsätzlichen Verlagerung der Rechtsverfolgung von den Rechteinhabern auf eine staatliche „Urheberrechtspolizei“ mit weitgehenden Kontroll- und Überwachungsbefugnissen. Nach den Informationen, die bisher bekannt wurden, sind folgende Maßnahmen geplant:

Staatliche Überwachung und Rechtsverfolgung

Der ACTA-Vertragsentwurf soll eine „Pirate-Bay-Killer-Klausel“ enthalten: Die nicht autorisierte Weitergabe von Informationen über das Internet soll auch dann verboten werden, wenn dies nicht kommerziell geschieht. Dass damit auch die Weitergabe von brisanten Informationen zu journalistischen Zwecken verboten werden kann, liegt auf der Hand. „Umgehungsmaßnahmen“ wie etwa Anonymisierungsdienste sollen verboten werden. Internet Service Provider sollen umfassend zur Auskunft über Nutzerdaten gezwungen werden. Dies würde die Rechtsverfolgung in Peer-to-Peer-Netzwerken erheblich vereinfachen. Die Rechtsverfolgung wird zum großen Teil von den Rechteinhabern auf staatliche Institutionen verlagert.

ACTA enthält Bestimmungen, nach denen die Zollbehörden nunmehr von sich aus, das heißt ohne vorherigen Antrag eines Rechteinhabers oder -verwerters, möglicherweise rechtsverletzende Produkte beschlagnahmen können. Die Zollbehörden sollen auch das Recht erhalten, Computer, MP3-Spieler und Mobiltelefone auf rechtsverletzendes Material zu durchsuchen und solches vermeintliche Material zu zerstören – und dies ausdrücklich ohne vorherige gerichtliche Anhörung. Komplizierte Fragen, über die sich hoch spezialisierte Juristen die Köpfe zerbrechen – wie etwa den Schutzumfang oder die Erschöpfung im Marken- oder Urheberrecht –, sollen Zollbeamte nach einem Crashkurs entscheiden. Der Weg zur Willkür wäre da schon vorgezeichnet. Als weitere Konsequenz gäbe es überhaupt kein vertrauliches – vor hoheitlichem Zugriff sicheres – Material mehr auf einem mitgeführten Datenträger.

Der Zweck der Übung liegt auf der Hand: Die geplante Verlagerung der Rechtsverfolgung von den Rechteverwertern auf hoheitliche Stellen würde die Musik- und Filmlabels, Markenwarenvertriebe und Verlagshäuser von den immensen Kosten für Anwälte und Gerichte befreien. Die Mehrkosten für Ausbildung und Verstärkung des Zolls müsste der Steuerbürger bezahlen. Das ist nur konsequent, denn schließlich ist er es auch, der pauschal verdächtigt wird. Denn heutzutage trägt schließlich jeder zumindest ein Mobiltelefon bei sich.

Verletzung von Grundrechten

Initiiert wurde ACTA im Oktober 2007 von der damaligen US-Handelsbeauftragten Susan C. Schwab und fünf weiteren Kongressmitgliedern, drei davon aus Kalifornien, dem Herz der amerikanischen Medienindustrie. Die Frage, warum man die Verschärfung von Rechtsverfolgungen im geistigen Eigentum nicht im Rahmen bereits bestehender Einrichtungen, etwa der WTO oder der WIPO, verhandelt, beantwortet die Europäische Kommission unerwartet freimütig: „The EU considers that the approach of a free-standing agreement gives us the most flexibility to pursue this project among interested countries… The membership and priorities of those organizations simply are not the most conducive to this kind of path breaking project.“2 David Fewer, Direktor der „Canadian Internet Policy and Public Interest Clinic“ an der Universität von Ottawa, kommentierte das Vorhaben folgendermaßen: „Wenn Hollywood neue Gesetze zu Weihnachten bestellen könnte, genau so sähen sie aus.“

Die Gefahren gehen aber weit über den Bereich des geistigen Eigentums hinaus. Die Tendenz, nicht kontrollierbare hoheitliche Eingriffe in Grundrechte Einzelner mit drohenden schweren Rechtsverletzungen zu rechtfertigen, war zuletzt bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen („Netzsperrengesetz“) sichtbar. Nach diesem Gesetz führt das Bundeskriminalamt ohne jede Kontrolle eine geheime Liste mit Domainnamen und IP-Adressen. Diese wird täglich an die Access Provider weitergegeben, die diese Adressen auf ein Stoppschild weiterleiten müssen. Nach welchem Verfahren diese Listen erstellt werden, weiß nur das BKA. Rechtsmittel der Betreiber der betroffenen Seiten gibt es nicht. Gegen den Kampf gegen Kinderpornografie ist nichts einzuwenden. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) wird vom Magazin Der Spiegel mit den Worten zitiert: „Kinderpornografie ist abscheulich. Wir sollten mit vereinten Kräften dagegen vorgehen, anstatt mit juristischen Spitzfindigkeiten den Eindruck zu erwecken, unsere Verfassung schütze Kinderpornografie.“ Gegen seine Mittelauswahl mag man allerdings zaghaft einwenden, dass Rechtsschutz gegen möglicherweise rechtsverletzende hoheitliche Gewalt der wesentliche Grundpfeiler unseres Rechtsstaatsprinzips ist. Das Netzsperrengesetz geht indes davon aus, dass BKA-Mitarbeiter unfehlbar sind wie der Papst. Dabei gibt es aus anderen Ländern bereits Meldungen, wonach auch untadelige Seiten auf derartige Sperrlisten gelangten. So geriet beispielsweise ein australischer Kinderzahnarzt auf eine Sperrliste, weil seine Website von russischen Hackern mit Pornografie verwüstet wurde.

Weitere Überwachungsmodelle

Die noch größere Gefahr von ACTA liegt in der Möglichkeit, die geplanten Maßnahmen auf Bereiche auszudehnen, die mit dem Schutz geistigen Eigentums nichts zu tun haben. Wer sagt, dass bei drohenden schweren Gefahren für weitere höchst wertvolle Rechtsgüter künftig nicht auch dort eine gerichtliche Überprüfung entbehrlich ist? Die offiziellen Begründungen für ACTA sprechen übrigens wahlweise von Risiken für Verbraucher durch gefälschte Markenware3 oder von Gefahren durch gefälschte Produkte für amerikanische Familien.4 Dass amerikanische Familien durch illegal kopierte Hollywoodfilme Schäden erlitten haben, ist bisher nicht bekannt. Der CDU-Politiker Thomas Strobl, der die beschlossenen Netzsperren auch auf „Killerspiele“ anwenden will, hat hingegen schon demonstriert, wie ein einmal beschlossenes Überwachungsgesetz weitere Begehrlichkeiten weckt. Auf weitere Vorschläge darf man gespannt sein, ganz besonders auch darauf, wann eine Regierung die mit ACTA geplanten Maßnahmen auch zur Überwachung ihrer politischen Gegner einsetzt.


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Erfolg durch Plagiate

Bei der Diskussion um den Patentschutz sollte nicht vergessen werden, dass auch deutsche Unternehmen ihren raschen Aufstieg bisweilen Plagiaten zu verdanken hatten. Die heutige Redewendung „dasselbe in Grün“ war das Verkaufsargument, mit dem Opelhändler in den 20er-Jahren den sogenannten „Laubfrosch“ anpriesen. Die grüne Farbe und der Kühlergrill waren dann auch die wesentlichen Unterschiede zu dem von Citroën erfolgreich verkauften 5 CV. Die Gebrüder Opel hatten sich einfach einen 5 CV besorgt, auseinandergenommen und Stück für Stück nachgebaut, das Plagiat grün lackiert und als Opel 4 PS verkauft. Auch die Produktkennzeichnung „Made in Germany“ war die Folge von deutschen Plagiaten. Sie war ursprünglich ein Warnhinweis, mit denen deutsche Eisenwaren Ende des 19. Jahrhunderts in Großbritannien versehen werden mussten. Sie waren nämlich Nachahmungen der berühmten Messer und Scheren aus Sheffield.


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Geschichte des Urheberrechts

Das Konzept des Urheberrechts ist noch recht jung. Seine Erfindung und Weiterentwicklung ist eng verbunden mit der Erfindung und Weiterentwicklung von günstigen Kopiertechniken und der wachsenden Bedeutung der Medienindustrien. Im Mittelalter war das Kopieren mühevolle Handarbeit von Experten in Klöstern. Mit der Erfindung des Buchdrucks in Europa im 15. Jahrhundert stand plötzlich eine vergleichsweise günstige Methode zur Verfügung, um Schriften in hohen Auflagen zu reproduzieren. Schnell tauchten Nachdrucker auf. Man führte deshalb sogenannte „Druckerprivilegien“ ein. Für in der Regel zwei Jahre sollte der Nachdruck eines Buches exklusiv nur einem Drucker erlaubt sein. Im Jahr 1710 trat dann mit dem britischen „Statute of Anne“ das weltweit erste Urheberrechtsgesetz in Kraft. „An Act for the encouragement of learning“ sollte ausdrücklich „gebildete Männer“ ermutigen, „nützliche Bücher“ zu schreiben. In den Anfängen des Urheberrechts waren die Schutzfristen kurz. Die Schutzfrist im „Statute of Anne“ betrug 14 Jahre und konnte um weitere 14 Jahre verlängert werden. Das erste „droit d’auteur“ gewährte für Theaterstücke einen Rechtsschutz bis fünf Jahre nach dem Tod der Autoren. Schon bald aber erreichten die Witwen und Erben berühmter und kommerziell erfolgreicher Autoren sowie die Verlage eine Verlängerung der Schutzfristen bis weit über den Tod hinaus. In Großbritannien gelang der Witwe des berühmten Grafikers William Hogarth eine Verlängerung der Schutzfrist bis 20 Jahre nach seinem Tod. Das erste deutsche Urhebergesetz in Preußen von 1837 gewährte den Erben schon ein exklusives Vervielfältigungsrecht bis 30 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das heute noch geltende Urheberrechtsgesetz enthält eine Schutzfrist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es wird nur noch übertroffen von dem mexikanischen Urheberrecht, das den Erben und deren Erben Lizenzerlöse bis 100 Jahre nach dem Tod des Urhebers ermöglicht.

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