01.07.2004

Einspruch: Potenzielle Mörder präventiv umbringen

Kommentar von Kai Rogusch

Kai Rogusch über neue Abgründe der rechtspolitischen Debatte.

Der Trend zur allgemeinen Skandalisierung und die wachsende Obsession mit menschlichen Abgründen prägen die moderne Medienlandschaft und die öffentlichen Debatten. Nun greifen offenbar auch renommierte rechtspolitische Zeitungen verstärkt exzentrisch anmutende Diskussionen über gesellschaftspolitische Randbereiche auf. So veröffentlichte die Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) kürzlich einen Beitrag über die Behandlung von Fällen des so genannten „Haustyrannenmords“. Darunter ist zu Folgendes verstehen: Eine von ihrem Mann fortwährend gepeinigte Frau darf ihren Lebenspartner umbringen und die Tat vor Gericht unter Umständen als präventive Notwehr deklarieren. Sie agiert quasi vorauseilend, um folgendes Szenario zu verhindern: Ein „Haustyrann“ schlägt immer wieder seine Frau, und immer wieder verzeiht sie ihm, kehrt zu ihm zurück, doch mit jedem Male wird die Gewalt schlimmer und die Abhängigkeit der Frau wächst und wächst – so lange, bis der Mann die Frau totschlägt. Psychologen behaupten, dieser „Circle of Violence“ sei ab einem bestimmten Stadium innerhalb der Gewalteskalation in der Partnerschaft wissenschaftlich vorhersehbar. Das Problem sei nun, dass, wenn schließlich tatsächlich eine akute Notwehrsituation eintrete, welche der Ehefrau auch die Tötung ihres Ehemannes strafrechtlich erlaubte, die Frau sich aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit naturgemäß nicht mehr wehren könne. Deshalb müsse man darüber diskutieren, ob man Frauen nicht schon zu einer vorbeugenden Notwehr in Form des „Haustyrannenmordes“ berechtigen solle.

„In den Diskussionen über die „Notwendigkeit“ weiterer Gesetzesverschärfungen zur Bekämpfung der „hoch gefährlichen“ Gewaltkriminalität droht die Zersetzung des Rechtsbegriffs und der Idee des freien und gleichen Subjekts.“

Die Frage stellt sich sogleich: Wenn die Frau zu einer solchen vorbeugenden Tötung berechtigt wäre – hätte der Mann dann kein Recht auf Notwehr gegen die vorbeugende Tötung? Wenn nicht, wäre er in seiner Beziehung sozusagen vogelfrei. Es mutet schon arg befremdlich an, über welche Szenarien hier spekuliert wird.

Diskussionen dieser Art spiegeln die wachsende Konzentration eines zunehmend morbiden rechtspolitischen Diskurses auf Ausnahmephänomene und private Randbereiche unserer Gesellschaft, ganz gleich ob Kindesmissbrauch, Sexualmorde oder gewaltsame Terrorakte. Zwar lässt sich nicht leugnen, dass es in unserer Gesellschaft zerstörte Privatbeziehungen gibt, innerhalb derer die Tötung eines Lebenspartners durch die „Gegenseite“ einer differenzierten strafrechtlichen Bewertung bedarf. Dennoch ist mit Blick auf solche und andere gesellschaftlichen Randerscheinungen festzustellen, dass sie neuerdings eine überproportionale Aufmerksamkeit erfahren, wodurch der Eindruck eines allgemeinen „Ausnahmezustandes“ in deutschen Schlaf- und Wohnzimmern verstärkt wird. Dazu trägt die anhaltende Berichterstattung über „hoch gefährliche“ Gewalttäter und die Gefahren des „internationalen Terrorismus“ bei. Verstärkt rücken dadurch auch die Mittel des „Ausnahmestaates“ ins politische und öffentliche Blickfeld, mit denen man gegen die Schwerstkriminalität vorzugehen gedenkt. So drehen sich politische Debatten über die Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität um den strafrechtlichen „Fremdkörper“ Sicherungsverwahrung, der eine weitere Inhaftierung eines Gewalttäters auf psychiatrische Prognosegutachten gründet: nicht auf ein Gerichtsurteil, das die Schuld des Täters an einer bereits in der Vergangenheit begangenen Straftat zweifelsfrei feststellt. In dieselbe Richtung gehen vor allem die Forderungen der Unionsparteien zur „tatsachengestützten“ Verdachtsausweisung potenziell terroristischer Ausländer oder deren Unterbringung in „Sicherungshaft“.

Verfolgt man diese Diskussionen über die „Notwendigkeit“ weiterer Gesetzesverschärfungen zur Bekämpfung der „hoch gefährlichen“ Gewaltkriminalität, so erkennt man leicht die Gefahr einer Zersetzung des Rechtsbegriffs und der Idee des freien und gleichen Subjekts. Sichtbar ist dieser Trend nicht zuletzt in den exzentrisch anmutenden Überlegungen zum „Haustyrannenmord“.

Wäre die Tötung des Ehemanns bereits als eine Form der „präventiven Selbstverteidigung“ zu rechtfertigen, so würde dies grundlegende straf- und verfassungsrechtliche Prinzipien aushebeln, und es entstünde ein Zustand erheblicher Rechtsunsicherheit. Kürzlich geäußerte Erwägungen Otto Schilys zur gezielten Tötung potenzieller Terroristen gehen in dieselbe Richtung: Diese sollen nach seinen Überlegungen möglicherweise schon getötet werden dürfen, bevor sie zu einem Anschlag unmittelbar ansetzen. Solche Ideen gehen weit über Debatten hinaus, die sich um den polizeilichen Todesschuss zur Rettung unmittelbar bedrohter Geiseln drehen. Die internationale Debatte über die Errichtung eines „Feindstrafrechts“ oder eines „parallelen Rechtssystems“ hebt diesen Präventionsgedanken ebenfalls hervor und erwägt die Inhaftierung von Verdächtigen aufgrund von Prognosen.

Auch wird gesagt: Wer mit seinem früheren Verhalten verdächtige Eindrücke weckt, soll sich nicht wundern, wenn er den Bürgerstatus aberkannt bekommt. Eine ähnliche Entwicklung war bereits bei Diskussionen über den Lauschangriff oder über verdeckte Ermittler sichtbar – frei nach dem Motto: Wer sich in diesem von Prostitution und Menschenhandel durchsetzten Milieu bewegt, muss ganz einfach damit rechnen, dass sein Gegenüber möglicherweise ein Geheimpolizist ist oder dass sein Telefon abgehört wird. Mit solchen Argumenten wird mittlerweile in zahlreichen Polizeigesetzen der präventive Einsatz drastischer Ermittlungsmethoden gerechtfertigt: nicht bloß zur Aufklärung bereits begangener Schwerstkriminalität, sondern zur Unterbindung von Straftaten, die sonst irgendwann in der Zukunft geschehen würden. Die dahinter steckende Überlegung ist: In solcherlei Milieus treten schwere Straftaten typischerweise und in gewisser Regelmäßigkeit auf. Hier kann daher mit Mitteln des Ausnahmestaats agiert werden.

Konsequent durchgezogen hat ein solcher Ansatz die Zersplitterung der Bevölkerung in verschiedene Risikokategorien zur Folge, bei denen bestimmte rechtsstaatliche Freiheitsgarantien allenfalls in abgestufter Form gelten. Das bedeutet nicht weniger als die Abkehr von der Idee des freien und gleichen Subjekts in der rechtspolitischen Auseinandersetzung. An seine Stelle treten Prognosegutachten und Wahrscheinlichkeitsberechnungen, wonach das Verhalten der Menschen aufgrund psychologischer Pathologien und Gesetzmäßigkeiten letztlich vorhersehbar ist.

jetzt nicht

Novo ist kostenlos. Unsere Arbeit kostet jedoch nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Unterstützen Sie uns jetzt dauerhaft als Förderer oder mit einer Spende!