01.05.2007

Die deutsche Rechtsordnung im rechtskulturellen Spannungsfeld

Analyse von Nasrin Karimi und Philippe Koch

Gelten nicht für alle Bürger, die in Deutschland leben, die gleichen – deutschen – Gesetze? Über die Folgen der Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte.

Durch den sogenannten „Koran-Beschluss“ einer Frankfurterin Familienrichterin ist eine heftige Debatte über die Anwendung islamisch-rechtlicher Bestimmungen durch deutsche Gerichte und die Vereinbarkeit einer solchen Praxis mit der deutschen Rechtsordnung entbrannt. Warum wenden deutsche Richter überhaupt ausländisches Recht an? Gelten nicht für alle Bürger, die in Deutschland leben, die gleichen – deutschen – Gesetze? Dass dies nicht der Fall ist, veranschaulicht folgende Gerichtsverhandlung vor dem Kammergericht Berlin, dem höchsten Zivilgericht des Landes Berlin, in einem Scheidungsverfahren, an dem zwei iranische Staatsbürger – beide leben seit 20 Jahren in der Bundesrepublik – beteiligt waren. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage spricht der Ehemann vor dem Kammergericht dreimal die nach iranischem Scheidungsrecht erforderliche Formel „Ich verstoße dich“ aus. Das Kammergericht nimmt dies zu Protokoll und erklärt die Parteien nach Maßgabe des Rechts der Islamischen Republik Iran für geschieden. Warum aber sind deutsche Gerichte gehalten, das Recht der Islamischen Republik Iran, Jamaikas oder anderer Staaten anzuwenden?

Das Staatsangehörigkeitsprinzip: Grundlage der Anwendung ausländischen Rechts

Die Anwendung ausländischer, nicht nur islamisch-rechtlicher Bestimmungen durch deutsche Behörden und Gerichte ist weder unüblich noch ein Ausnahmefall. Dies ist immer dann in persönlich-rechtlichen Angelegenheiten der Fall, wenn die Verfahrensbeteiligten Personen sind, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Wohnsitz, aber keine deutsche Staatsangehörigkeit haben. Die regelmäßige Anwendung ausländischen Rechts ist nicht etwa das Ergebnis der Willkür der Richter. Es ist auch nicht die Folge einer Aufweichung des deutschen Rechtssystems durch ein Zusammenwirken zwischen einem etwaigen permissiven Post-68-Zeitgeist und islamischen Kräften. Die Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Behörden und Gerichte ist die praktische Konsequenz des im deutschen internationalen Privatrecht geltenden Staatsangehörigkeitsprinzips. Während klassische Einwanderungsländer wie Frankreich und Großbritannien in ihren Rechtsordnungen den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfung für die Bestimmung des anzuwendenden Personen- und Familienrechts gewählt haben, geht das deutsche internationale Privatrecht vom Staatsangehörigkeitsprinzip aus. Maßgeblich also für die Frage, welches Recht in persönlichen Angelegenheiten anzuwenden ist, ist die Staatsangehörigkeit der rechtsuchenden Bürger, unabhängig davon, wie lange diese sich in Deutschland schon aufhalten.

„Die Anwendung des ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte, die das deutsche Internationale Privatrecht für große Teile der ausländischen Bevölkerung anordnet, führt zu einer Institutionalisierung von Parallelgesellschaften durch die Schaffung von Fremdrechtsenklaven.“

Welche Folgen hat diese Praxis für die Justiz? Was bedeutet dies für die beteiligten Bürger? In Deutschland sind durch die Anwendung ausländischen Rechts Enklaven entstanden, in denen die deutsche Zivilrechtsordnung für den nicht-deutschen Teil der Bevölkerung keine Geltung hat. So werden Iraner vor deutschen Gerichten nach dem Recht der Islamischen Republik Iran geschieden, ein Ägypter, der in Deutschland seit 40 Jahren lebt und hier verstirbt, wird nicht nach deutschem Erbrecht, sondern nach dem ägyptischen Erbrecht beerbt.
Nicht nur, dass die Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts deutschen Juristen erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Die Anwendung ausländischen Rechts begründet darüber hinaus ein rechtskulturelles Spannungsfeld, das der deutschen Öffentlichkeit und den verfahrensbeteiligten ausländischen Bürgern unter dem Gesichtspunkt der Rechtsakzeptanz nur schwer zu vermitteln ist. So kennen beispielsweise islamisch-rechtlich geprägte Rechtsordnungen im Bereich des Familien- und Erbrechts eine Vielzahl von tief verwurzelten rechtskulturellen Besonderheiten, die dem deutschen Recht fremd sind, aber von deutschen Gerichten anzuwenden sind. Für den islamisch-rechtlichen Kulturkreis seien beispielhaft die von der Scharia stark geprägten Scheidungsgründe sowie die systematische Benachteiligung von Frauen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erwähnt.
Dies führt oft zu paradoxen Ergebnissen. Denn regelmäßig werden in der Bundesrepublik lebende Ausländer, die längst integriert sind, in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren an dem Recht ihrer Herkunftsländer „festgehalten“.  Und dies, obwohl die wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände der in Deutschland lebenden Ausländer oft keinerlei Bezug mehr zu den Prämissen aufweisen, die den Wertungen der Rechtsordnungen ihrer Herkunftsländer zugrunde liegen. Warum sollte sich etwa eine seit 20 Jahren in Deutschland tätige Ärztin, die aus dem Iran stammt und in Deutschland voll integriert ist, nach dem Recht der Islamischen Republik Iran scheiden lassen? Wie die Praxis aus anwaltlicher Sicht belegt, erfolgt die Anwendung ausländischen Rechts nicht selten gegen den Willen der Beteiligten.

„Die Heftigkeit der Reaktionen auf die Entscheidung im Frankfurter „Koran-Beschluss“ belegt die eklatante Unkenntnis der Rechtspolitiker und Medienvertreter ob der deutschen Rechtswirklichkeit.“

Wie Bundesverfassungsrichter Udo di Fabio zutreffend im Nachgang zum jüngsten „Koran-Beschluss“ einer Frankfurter Familienrichterin ausführte, ist sich die deutsche Öffentlichkeit nicht hinreichend darüber im Klaren, dass deutsche Gerichte in bestimmten Fallkonstellationen auch islamisch geprägte Vorschriften anzuwenden haben. Die Heftigkeit der Reaktionen auf die Frankfurter Entscheidung belegt die eklatante Unkenntnis der Rechtspolitiker und Medienvertreter ob der deutschen Rechtswirklichkeit und der ihr zugrunde liegenden Rechtsordnung. Für die Bestimmung des anzuwendenden Personen- und Familienrechts ist nach dem deutschen internationalen Privatrecht die Staatsangehörigkeit das entscheidende Kriterium. So gilt in Deutschland beispielsweise für das Erbrecht gem. Art. 25 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) der allgemeine Grundsatz, dass jeder nach dem Gesetz des Staates beerbt wird, dem er zur Zeit seines Todes angehört, unabhängig davon, wie lange der Erblasser in Deutschland gelebt hat.

Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers für das Staatsangehörigkeitsprinzip beruht auf der Annahme, es entspräche dem Interesse der Beteiligten, in persönlichen Angelegenheiten nach dem Recht ihres Herkunftsstaates beurteilt zu werden, weil bei genereller Betrachtung die Staatsangehörigkeit ihre fortdauernde Verbundenheit mit diesem Staat dokumentiere und ihnen das vom Gesetzgeber der eigenen Nationalität geschaffene, auf die Person ihrer Nationalität ausgerichtete Recht am vertrautesten sei.
Diese Annahme ist jedoch fraglich, da es sich bei den meisten Ausländern um eine in der Bundesrepublik dauerhaft sesshafte Bevölkerungsgruppe handelt, der Deutschland inzwischen zur Heimat geworden ist. Auch wird dabei verkannt, dass die Rolle des Staates heute als zentrales Element für die politische, wirtschaftliche und soziale Existenz der Menschen an Bedeutung verliert. Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit führt in der Praxis dazu, dass über 7 Mio. in Deutschland lebende Bürger, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, in einer Privatrechtsenklave leben. Die Anwendung des ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte, die das deutsche internationale Privatrecht für große Teile der ausländischen Bevölkerung anordnet, führt zu einer Institutionalisierung von Parallelgesellschaften durch die Schaffung von Fremdrechtsenklaven.

Auch dürfte in einem De-facto-Einwanderungsland die regelmäßige Anwendung unterschiedlichster ausländischer Rechtsordnungen infolge des Staatsangehörigkeitsprinzips zur einer erheblichen Belastung der Rechtspflege und zu einer Überforderung der Richter führen, die als deutsche Juristen mit ausländischen Rechtsnormen nicht vertraut sind. Der Frankfurter „Koran-Beschluss“ ist dafür zwar ein schlechtes Beispiel, da hier ausschließlich deutsches Familienrecht zur Anwendung gelangte. Es lag also gerade keine Angelegenheit vor, in der ausländisches Familienrecht anzuwenden war. Der Frankfurter Fall zeugt jedoch in paradoxer Weise davon, wie verunsichert inzwischen offenbar auch Richter sind, wenn sie über Lebenssachverhalte zu entscheiden haben, in denen die Beteiligten – vermeintlich – aus einem anderen Kulturkreis stammen. Denn wie lässt sich sonst erklären, dass die Frankfurter Familienrichterin im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens einer deutschen Staatsbürgerin marokkanischer Herkunft, in dem ausschließlich das deutsche Familienrecht anzuwenden war, unstreitig vorliegende Gewalttätigkeiten gegenüber der Ehefrau zur Begründung einer unzumutbaren Härte zur Verkürzung des Mindesttrennungsjahrs nicht genügen ließ, sondern eine unzumutbare Härte gem. § 1565 BGB unter Verweis auf eine Sure des Korans ablehnte? Der Reflex der Richterin, auf den Koran zu rekurrieren, nur weil beide Verfahrensbeteiligte Bürger muslimischen Glaubens sind, ist grob rechtsfehlerhaft und darüber hinaus der säkularen Rechtsordnung der Bundesrepublik wesensfremd.

Das internationale Privatrecht: Gleichwertigkeit aller Privatrechtsordnungen

Die Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Behörden und Gerichte ist Ausdruck der völkerrechtsfreundlichen Tendenz des Grundgesetzes. Sowohl die Präambel als auch die Art. 1 Abs. 2, Art. 24 und 25 als auch die das Verfassungssystem insgesamt kennzeichnenden Prinzipien des Pluralismus und der Toleranz lassen, so das Bundesverfassungsgericht, erkennen, dass die Verfassung anderer Staaten als gleichberechtigte Glieder der Völkerrechtsgemeinschaft anerkannt und deren eigenständige Rechtsordnung respektiert wird.
Das deutsche internationale Privatrecht ist im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) niedergelegt und bestimmt, welchen Staates Privatrecht bei Auslandsbezug anzuwenden ist. Internationale Abkommen über das anzuwendende Recht gehen dem EGBGB vor. Das EGBGB geht von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Privatrechtsordnungen aus.

„Das Festhalten am Staatsangehörigkeitsprinzip begründet eine rechtliche Segregation zwischen Deutschen und Nicht-Deutschen, die eine Integration von Ausländern im Wege steht und der Akzeptanz richterlicher und behördlicher Entscheidungen nicht förderlich ist.“

Die Weichenstellung: Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz bei der Bestimmung des anzuwendenden Personen-, Familien- und Erbrechts

In persönlichen Angelegenheiten, insbesondere in den kulturell besonders sensiblen Bereichen des Familien- und Erbrechts, knüpft das EGBGB an die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an und verweist somit auf das Recht ihres Herkunftsstaates (vgl. Art. 14, 17, 25 EGBG). So wenden deutsche Gerichte im Rahmen familienrechtlicher und erbrechtlicher Streitigkeiten, beispielsweise zwischen zwei Bürgern jordanischer oder iranischer Staatsangehörigkeit, ganz selbstverständlich das Familienrecht des Königreichs Jordanien bzw. der Islamischen Republik Iran an.
Wie schwierig die Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts durch den Richter im Einzelfall sein kann, verdeutlicht die Anwendung iranischen Rechts. Das iranische Scheidungsrecht ist als Herkunftsrecht der Beteiligten nach Maßgabe des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens von 1929 von deutschen Gerichten anzuwenden, wenn beide Parteien ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen. Zu beachten ist aber dabei, dass nach der iranischen Verfassung die Staatsreligion der Islamischen Republik der schiitische Islam ist und die religiösen Minderheiten sunnitischen, zoroastrischen, jüdischen und christlichen Glaubens ihren eigenen Regelungen in Bezug auf Personen-, Familien- und Erbrecht unterworfen sind. Damit ist das iranische Personen-, Familien- und Erbrecht interreligiös gespalten. Wird iranisches Recht vor deutschen Gerichten angewandt, muss auch diese Spaltung durch die deutschen Richter beachtet werden.
Wie verhält sich aber diese Praxis zur parteiübergreifenden Forderung, die Migranten sollten sich in die deutsche Mehrheitsgesellschaft besser integrieren und von Parallelgesellschaften Abschied nehmen? Die Folge der Anwendung ausländischen Rechts ist die Bildung von Enklaven, in denen für Bürger eine andere Rechtsordnung gilt als für die deutschen Mitglieder der Mehrheitsgesellschaft. Obschon die rechtsuchenden Bürger ohne deutschen Pass in Deutschland – oft schon seit Jahrzehnten – ihren Lebensmittelpunkt haben und nicht selten einen nurmehr geringen persönlichen Bezug zu ihren Herkunftsländern haben, verweist die Justiz diese Bürger auf das dort geltende Recht und die darin enthaltenen Wertungen zurück.
Das Festhalten am Staatsangehörigkeitsprinzip begründet eine rechtliche Segregation zwischen Deutschen und Nicht-Deutschen, die eine Integration von Ausländern im Wege steht und der Akzeptanz richterlicher und behördlicher Entscheidungen nicht förderlich ist.

Was geschieht in Fällen, in denen die Anwendung fremden Rechts mit den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung unvereinbar ist? Verweisen die Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts (sogenannte Kollisionsnormen) auf fremdes Recht, so geschieht dies zunächst ohne Rücksicht auf dessen Inhalt. Die Verweisung auf ausländisches Recht kann daher zu Ergebnissen führen, die mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sind. In diesen Fällen greift der „Vorbehalt des deutschen Ordre public“: Art. 6 EGBGB bestimmt, dass eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist gemäß Art. 6 Satz 2 EGBGB insbesondere der Fall, wenn die Anwendung einer ausländischen Norm mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Ein Grundrechtsverstoß aufgrund ausländischer Rechtsanwendung führt jedoch regelmäßig nur dann zur Bejahung eines Ordre-public-Verstoßes, wenn ein starker Inlandsbezug der Angelegenheit vorliegt. Gegenstand der Ordre-public-Prüfung ist nicht das ausländische Recht als solches, sondern lediglich das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im Einzelfall. Insoweit handelt es sich um eine Korrektur eines Ergebnisses im Einzelfall, nicht um eine Kontrolle fremden Rechts.

In der Praxis nimmt die Rechtsprechung äußerst selten einen Verstoß gegen den deutschen Ordre public an, obschon die Anwendung insbesondere islamisch-rechtlicher Bestimmungen, etwa im Erbrecht, welches systematisch weibliche Erben benachteiligt, zu Ergebnissen führen kann, die mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes unvereinbar sind. Die Rechtsprechung hat die Eingehung polygamer Ehen nach ausländischem Recht bei hinreichendem Inlandsbezug als Verstoß gegen den deutschen Ordre public angesehen. Allerdings führt die Annahme eines Verstoßes gegen den deutschen Ordre public nur dazu, dass die ausländische Rechtsnorm von der Anwendung in Deutschland ausgeschlossen wird. Die Regelungslücke, die durch den Anwendungsausschluss der ausländischen Bestimmung entsteht, wird aber nicht durch das automatische Aufleben des deutschen Rechts geschlossen, sondern ist aus dem anzuwendenden ausländischen Recht zu schließen. Dem Ordre public gem. Art. 6 EGBGBG kommt eine ausschließlich negative Funktion zu. Er dient allein dem Zweck, die ausländische Norm abzuwehren. Da der Ordre-public-Vorbehalt nicht die Aufgabe hat, inländische Normen durchzusetzen, kann mithilfe des deutschen Ordre public die rechtliche Mauer, in denen die Migranten durch die systematische Anwendung des Rechts ihrer Herkunftsländer festgehalten werden, nicht durchbrochen werden.

Das im deutschen internationalen Privatrecht geltende Staatsangehörigkeitsprinzip hat zur Bildung umfangreicher Enklaven geführt, in denen die deutsche Zivilrechtsordnung für Teile der in der Bundesrepublik lebenden Bevölkerung keine Geltung hat. Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Wohnsitz trägt aufgrund seines unmittelbaren Bezugs zur konkreten Lebensumwelt sowohl der kulturellen Identität der Menschen als auch dem Integrationsziel heute besser Rechnung als das Staatsangehörigkeitsprinzip. Dies würde zur konsequenten Anwendung des deutschen Rechts in personenrechtlichen Fällen führen, in denen Nicht-Deutsche beteiligt sind. Ein Blick über die Grenzen verdeutlicht, dass Staaten wie Frankreich und Großbritannien, die eine gesteuerte Einwandererpolitik betreiben, in persönlichen Angelegenheiten regelmäßig als Anknüpfungsmerkmal das „domicile“ – den gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz – bestimmen. Das Recht der Herkunftsländer der Einwanderer wird dadurch regelmäßig zurückgedrängt: Damit gelangt das Recht des Landes zur Anwendung, in denen die Bürger ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt haben.

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