01.09.1999

Der entfesselte Strafvollzug

Kommentar von Kai Rogusch

Die Länder Hessen, Baden-Württemberg und Hamburg wollen Verurteilte einen Teil ihrer Strafe zu Hause – kontrolliert mittels elektronischer Fußschellen – absitzen lassen. Kai Rogusch über eine fragwürdige Reform.

Neuerdings beabsichtigen einige Bundesländer, vorrangig zur Entlastung der Gefängnisse, den elektronisch überwachten Hausarrest einzuführen. Anregungen zu diesem Vorhaben fand man u.a. in Australien, Kanada, Großbritannien sowie in den USA. Verurteilten, die eine Ersatzfreiheitsstrafe, nur noch den Rest einer Freiheitsstrafe oder eine kurze Dauer im Gefängnis zu verbringen haben, soll schon bald die Möglichkeit offenstehen, ihre Haftzeit in der eigenen Wohnung zu fristen, dabei einem geregelten Beruf nachzugehen, im Supermarkt einzukaufen, eventuell den Arzt oder den Drogenberater aufzusuchen und andere dem Haushalt und der Gesundheit dienliche Handlungen vorzunehmen.

“Wie soll man nun dafür sorgen, daß Kriminelle reuevoll Buße tun, ihr trautes Heim als strafenden Kerker erleben und eben nicht bei Wein, Weib und Gesang einem hedonistischen Dasein frönen?”

Als Bedingung wird die Einhaltung eines von der Strafvollzugsbehörde festgelegten Tagesplanes gefordert. Blindes Vertrauen wird den Straftätern nicht geschenkt. Doch wie soll man nun dafür sorgen, daß Kriminelle reuevoll Buße tun, ihr trautes Heim als strafenden Kerker erleben, und eben nicht bei Wein, Weib und Gesang einem hedonistischen Dasein frönen? Die Teletechnik bietet Lösungen:

  • Regelmäßige und unerwartete Kontrollanrufe von einem Spracherkennungscomputer oder einem Strafvollzugsbeamten.
  • Ein am Körper des Sträflings befestigter Sender. Dieser übermittelt in kurzen Zeitabständen an einen Empfänger in der Wohnung codierte Signale, die an eine Überwachungszentrale weitergeleitet werden und die Justizvollzugsbeamten so darüber informieren, ob und wo sich der Häftling im Haus aufhält.
  • Optische Kontrolle durch einen Computer, der die mit einer in der Wohnung installierten Videokamera empfangenen Bildsignale mit gespeicherten Daten abgleicht und bei Abweichen vom vorgegebenen Verhaltensmuster Alarm schlägt.

Hinzu kommen Überraschungsbesuche des Bewährungshelfers. Zweitens verbürgen sich für den außer Haus befindlichen Gefangenen der Arbeitgeber, Mitarbeiter, Arzt, Lebensmittelhändler usw. Zu guter Letzt besteht auch die Möglichkeit, Mitbewohner, Familienangehörige, Nachbarn etc. in das Kontrollnetz einzubeziehen.

Einige Kritiker dieses Gesetzesvorhabens haben zwar in Erinnerung gerufen, daß der Strafvollzug nicht der seelischen Wohlfahrt dient. Sie übersehen aber zumeist das Neue an diesem Vorhaben. Kritiker monieren beispielsweise, die Menschenwürde des Straftäters würde durch den elektronischen Hausarrest verletzt. Als Gründe hierfür werden angeführt:

  • Die Herabwürdigung des Straftäters zum “Objekt eines apparativen Vorgangs”. Dagegen läßt sich sagen, daß bereits das Gefängnis als bisherige Wohnstätte eines Sträflings der Inbegriff eines repressiven Apparates ist.
  • Stigmatisierung durch sichtbar befestigte Fußfessel. Hierbei wird gerne verschwiegen, daß das Gerät – nur so groß wie eine Zigarettenschachtel – im Hosenbein versteckt werden kann.

Außerdem wird gern pauschal zu bedenken gegeben, all dies sei eine “schlimme Entwicklung”, weil zu befürchten, daß sie zur “elektronischen Betreuung” des Gefangenen führe. Doch keine Sorge: ferngesteuerte Häftlinge mit hirnimplantierten Sonden wird es auch in absehbarer Zukunft nur im Kino geben. Der Einwand, es drohe der Überwachungsstaat, ist zudem sehr ungenau, denn wo ist dieser ausgeprägter als im Gefängnis?

Treffender sind da schon andere Kritikpunkte. Sie monieren, daß der Unterschied zwischen Gefängnis und Freiheit verwischt wird. Hiermit ist gemeint, daß zwei vorher klar voneinander getrennte Bereiche nun nicht mehr so leicht zu unterscheiden sind. Das kommt der Sache schon näher. Bislang ist der geographische Bereich des Strafvollzuges vom privaten und öffentlichen gesellschaftlichen Leben streng getrennt. Bisher hat man dafür gesorgt, den Strafvollzug und alles, was damit zu tun hat, an einem abgelegenen Ort anzusiedeln. Der Straftäter, dem drastische Grundrechtsbeschränkungen auferlegt wurden, sollte nicht mit dem Rest der Gesellschaft in Berührung kommen.
Mit der Einführung des elektronischen Hausarrestes wird dieses Prinzip in der Tat aufgelockert. Der Strafvollzug breitet sich nun geographisch aus und verwandelt Privatwohnungen in provisorische Strafvollzugsanstalten, Arbeitsplätze in Einzugsbereiche der Sozialtherapie und Arbeitgeber, Mitarbeiter und Bekannte in Quasi-Gefängniswärter. So droht ein Kommen und Gehen von Sozialarbeitern, Bewährungshelfern und Strafvollzugsbeamten und Interventionen in soziale Beziehungen wie Familie, Freundschaft und Berufsleben. Die verschiedenen Sphären des gesellschaftlichen Lebens – Privatsphäre, öffentlicher Raum, Strafvollzug – werden miteinander verwoben. Dieser Aspekt wurde bislang zu wenig diskutiert.

jetzt nicht

Novo ist kostenlos. Unsere Arbeit kostet jedoch nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Unterstützen Sie uns jetzt dauerhaft als Förderer oder mit einer Spende!