01.09.2001

Bioethik in der Definitionsfalle

Essay von Hubert Markl

Hubert Markl über die voreilige Gewissheit der Begriffe in den modernen Biowissenschaften.

Wir Biologen sind sicher selbst am meisten daran schuld, wenn heute, nach mehr als 90-prozentiger Entzifferung des menschlichen Genoms, die Medien weltweit ein wahrer Taumel der Übertreibung dessen erfasst hat, was Gene tatsächlich für unsere Menschlichkeit bedeuten. Ködern wir die Meinungsherrscher über verbreitungswürdige Neuigkeiten nicht beinahe täglich mit Nachrichten über die Entdeckung von „Genen für“ Homosexualität oder absolutes Gehör, Gefräßigkeit oder Depression, Darmkrebs oder IQ, Sprachfähigkeit oder Alzheimer, Polygamie, Brutpflegeinstinkt oder wer weiß was noch alles? Haben wir nicht hochtönend das Genom des Menschen als das „Buch des Lebens“ und seine einige Milliarden Dollar teure Entzifferung als die „Suche nach dem heiligen Gral“ angepriesen – um nicht zu sagen: verkauft? Haben wir (mich selbst durchaus eingeschlossen) die nun so überraschend schnell gelungene Niederschrift dieser Informationen nicht mit der wissenschaftlich-technischen Leistung des ersten Mondfluges verglichen und noch auftrumpfend hinzugefügt, dass die Folgen dieser Genomsequenzierung in wissenschaftlicher, medizinischer, ökonomischer, gesellschaftlicher und philosophischer Hinsicht noch sehr viel weiter reichen werden als der nicht minder bestaunenswerte Ausflug zu einem anderen Gestirn? Worüber beschweren wir uns dann, wenn nun auf einmal die Gene zum Ein und Alles der Journalisten, Politiker, Philosophen, Theologen, Juristen, Ärzte und Pharmaunternehmer werden? Man kann eben nicht gleichzeitig ungeheuer wichtig und öffentlich unbemerkt oder gar unumstritten sein wollen. Die große Aufmerksamkeit würde die meisten ja auch gar nicht stören, wenn sie nicht oftmals zugleich ziemlich kritisch wäre – von der Bewertung der Freisetzung genetisch veränderter Nutzpflanzen über die Gentherapie und Präimplantationsdiagnostik bis hin zum genetischen Finger-, Speichel- oder Samenabdruck eines Verbrechers oder eines Gelegenheitsvaters und zum Gengesundheitszeugnis vor Arbeitsplatzvermittlung oder Krankenversicherungsvertrag. Fehlt nur noch, dass sich Jennifer Lopez ihr Gesäß und Boris Becker seinen Aufschlag genetisch patentieren lassen wollen.

Zwar trifft es zu, dass zum Beispiel Molekulargenetik, Reproduktionsmedizin, therapeutisch begründete Embryonenforschung oder gar Klonen auf den ersten Blick fast gar nichts miteinander zu tun haben. Doch hilft dies keineswegs aus der bioethischen Diskussionsgemengelage, in die alle miteinander zumindest in der fachlich weniger genau unterrichteten Öffentlichkeit stets aufs Neue geraten. Dabei rühren die Fragen, die viele Bürger verständlicherweise erregen und denen gerade die Grundlagenforscher nur zu gerne dadurch entgingen, dass sie betonten, sie beschäftige eigentlich vor allem reines Erkenntnisstreben, eben genau daher, dass fundamentale biologische Erkenntnisse zumeist auch für das zumindest in seiner Leiblichkeit biologische Wesen Mensch mitgelten. So können oder sollen praktische Anwendungen solcher Erkenntnisse unvermeidlich, oder, aus medizinischen Gründen, durchaus gewollt auch den Menschen einbeziehen. Denn die wichtigste Erkenntnis biologischer Grundlagenforschung scheint heutzutage für manche Forscher doch die Einsicht in die nützliche und mutmaßlich auch lukrative produktive wirtschaftliche Umsetzung ihrer reinen Erkenntnisse zu sein – was ihnen übrigens allenthalben auch nachdrücklich abgefordert wird. Wo es früher altmodisch publish or perish hieß, scheint heute mitunter eher apply or die zu gelten.

Dass der ganze künftige Mensch mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle endgültig genetisch festgelegt sei, gehört zu einer der voreiligen Gewissheiten, die keineswegs als bewiesen gelten können.

In dieser Situation kommt es sehr darauf an, möglichst präzise damit umzugehen, was wir gerade in Bezug auf den Menschen tatsächlich wissen oder mit guten Gründen behaupten können. Dadurch lassen sich auch nicht zu Ende gedachte Scheingewissheiten abwenden, die oft nur dazu dienen sollen, so schnell wie möglich moralisch klare Verhältnisse in dem bedrohlich unübersichtlichen gewordenen bioethischen Feld zu schaffen. Da es bei solchen Argumentationen immer um die angemessene Verwendung von Begriffen geht, Begriffe (biologische, anthropologische, rechtliche, ethische und andere) aber immer das Werk menschlichen Geistes sind, die wie andere Geisteswerkzeuge mehr oder weniger genau auf die biologische, psychologische oder gesellschaftliche Wirklichkeit des Menschen passen können, laufen wir gerade bei der unvermeidlichen und in der Tat notwendigen Erörterung bioethischer Fragen allzuleicht Gefahr, durch voreilig angestrengte Definitionsbemühungen die Wirklichkeit zu verfehlen und unsere Freiheit zu selbstverantwortlichem Denken und Handeln, die doch den Kern unserer Menschlichkeit ausmacht, in ein Korsett spitzfindiger Definitionen zu pressen. Die kommen dann auch noch gerne als quasi naturrechtlich begründete unumstößliche Normen daher, obwohl sie oftmals eher die vorgefassten oder von hohen Lehrämtern vorgeschriebenen Überzeugungen von Einzelnen oder von Gruppen von Menschen zu für jedermann allgemein gültigem Gesetz zu machen suchen. Die Unterscheidung zwischen Ethik und Recht, zwischen moralischen Normen, über deren Geltung und Einhaltung jeder selbstverantwortlich für sich selbst entscheiden darf und muss, und für jedermann gültigen, in verfassungsgemäß demokratischem Verfahren zustandegekommenen Gesetzen hat aber ihren guten Sinn. Das gilt auf bioethischem Gebiet wie auch sonst in einer freien, weltanschaulich pluralistischen Gesellschaftsordnung. In Deutschland – anders als in Großbritannien, wo eine Jahrhunderte lang geübte demokratische Erfahrung tiefer verwurzelt ist als bei uns – interpretiert so mancher ethische Überzeugungstäter in auslegungsbedürftige Begriffe des Grundgesetzes (wie den der leider eben doch nur allzu antastbaren Menschenwürde) gerne seine persönlichen moralischen oder historisch begründeten Bewertungen hinein. Dagegen sind selbst Verfassungsrichter in der Ausübung ihrer Interpretationshoheit nicht immer völlig gefeit. Gelegentlich wünschte man sich jedenfalls bei Fragen von so fundamentaler ethischer Umstrittenheit wie Abtreibung, Embryonenforschung oder selbstbestimmter Euthanasie, dass die Tugendwächter in Politik und Medien der freien Gewissensentscheidung des oder der Einzelnen in einem frei verfassten Gemeinwesen etwas höheres Gewicht einräumen möchten als ihren zu ehernen Zwangsnormen für alle überhöhten persönlichen und als solche sicherlich sehr zu respektierenden Überzeugungen. Manchmal wäre ja der öffentlichen Moral vielleicht auch schon viel gedient, wenn sich all diejenigen, die bestimmte Normen aus fundamentalen religiösen oder philosophischen Prinzipien hergeleitet für alle zwingend machen wollen, wenigstens zunächst einmal selbst daran hielten. Und wenn sie außerdem den nicht weniger fundamentalen Grundsatz jedes zustimmungswürdigen Rechtssystems beachteten, dass Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln und eklatante Wertungswidersprüche tunlichst zu vermeiden sind – beispielsweise die Widersprüche zwischen den deutschen gesetzlichen Regelungen des Schwangerschaftsabbruches und des Embryonenschutzgesetzes im Falle der Präimplantationsdiagnostik.

Zum wirklichen Menschenembryo wird ein in vitro erzeugter biologischer Embryo erst durch die Einpflanzung in den Uterus einer Frau.

Unter den Begriffen, die in der gegenwärtigen bioethischen und biopolitischen Diskussion besonders zu voreiligen Gewissheiten verleiten und daher besser mit zurückhaltender Umsicht und Lernbereitschaft verwendet werden sollten, sind sicher die Begriffe Embryo, Totipotenz, Klon und Selektion besonders hervorstechend, weil offenbar viele meinen, wenn ein solches Wort gefallen ist, sei der Fall auch schon abschließend moralisch zu bewerten. Doch damit machen sie es sich zu leicht.

Vor allem gilt dies für den Versuch einer rechtlich-ethischen Definition dessen, was ein Mensch ist, wann einem Lebewesen Menschenwürde zukommt und was daraus rechtlich zwingend folgt. Die sehr biologistische Argumentation mancher Theologen und Philosophen, die des Menschen Wesen und Würde (wenn nicht gar seine Seele) allein schon in der Erbinformation, die im Genom einer einzigen diploiden, entwicklungsfähigen Zelle enthalten ist, verkörpert sehen will, kann gerade einen Biologen verwundern. Die gleiche Logik der ununterbrochenen Kontinuität, die dabei hinsichtlich der vollen Menschenqualität einer befruchteten Eizelle bis zum neugeborenen Menschen geltend gemacht wird, ohne im Lauf dieser Entwicklung irgendwelche Unterscheidungen oder Abstufungen von Menschenwürde und Lebensrecht zu erlauben, müsste doch zum Beispiel (auf die ebenfalls unbestreitbare Entwicklungskontinuität der Evolution der menschlichen Spezies aus Tierprimatenvorfahren und weiter über alle deren Reptil-, Amphibien-, Fisch-, etc. bis zu Einzellerahnen übertragen) kurioserweise aus jedem Vorfahren in der gesamten Abstammungskette lauter würdevolle „humanoide“ Wesen machen. Dem in der Tat zutreffenden darwinistischen Verständnis der evolutionären Verwandtschaftseinheit allen Lebens wäre damit sicher genüge getan. Aber als Grundlage für daraus abgeleitete und angeblich von der Verfassung garantierte Rechtsfolgen erscheint eine solche Argumentation doch schwer durchzuhalten.

Vor allem aber vernachlässigt eine solche genomfixierte Menschendefinition, die einen ganzen Menschen ähnlich in eine Zelle zu zwängen sucht wie zu anderen Zeiten Engel auf Nadelspitzen platziert wurden, dass auch die noch so vollständig erfassten und Buchstabe für Buchstabe sequenzierten Gene das individuelle Wesen eines Menschen eben ganz und gar nicht zwingend definieren. Dies muss sich vielmehr – wenn insbesondere die doch unverzichtbar menschliche Freiheit zu selbstverantwortlichem Handeln dabei erst genommen wird – aus den angeborenen genetischen Möglichkeiten erst selbsttätig in Wechselwirkung mit der biologischen und sozialen Umwelt entfalten. Es ist also alles andere als ein bloßes „Genprodukt“ (wie etwa eine genetisch programmierte Eiweißstruktur), sondern etwas ganz einzigartiges Neues, das sich – und dabei in der Tat wachsend schutzwürdig, da menschenwürdig – im Mutterleib, und zwar nur dort und nicht in einer Zellkulturpetrischale, und nach der Geburt als Mensch unter Menschen, und zwar nur so, entwickelt. Dies alles argumentativ in eine befruchtete Eizelle oder gar eine von einem Embryo abgespaltene Stammzelle oder, noch abstruser, in eine aus einer kernlosen Eizelle und dem Kern einer Körperzelle entstandene Vorläuferzelle einer Gewebezucht zu verpacken, scheint doch bei nüchterner Abwägung eher merkwürdig als menschenwürdig.

Denn ein Embryo in einem die wirkliche humane Entwicklungsperspektive berücksichtigenden Sinn kann dann nicht jede rein biologisch als totipotent zu betrachtende oder auch nur so vermutete einzelne Zelle sein. Zum wirklichen Menschenembryo wird ein in vitro erzeugter biologischer Embryo erst durch die Einpflanzung in den Uterus einer Frau. Und selbst dann steht bekanntlich bei uns seine Fortentwicklung aus selbst dem Verfassungsgericht gewichtig erscheinenden Gründen noch nicht unter demselben Rechtsschutz wie ein neugeborener Säugling.

So durchdacht ist eben weder mit der Begriffszuteilung „Embryo“ oder „totipotente Zelle“ die Frage des Menschenstatus einer biologischen Entwicklungsstufe geklärt, wenn man sich das offene Denken nicht durch Definitionsfesseln verbieten lassen will. Und so betrachtet ist dann die Entscheidung, ob die Präimplantationsdiagnostik – gegebenenfalls mit anschließender Verwerfung eines zu schwerer Krankheit disponierten biologischen Embryos – mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar ist, keineswegs dadurch (biologistisch) zu lösen, ob eine Zelle eines 8- oder 16-Zellentwicklungsstadiums noch totipotent oder vielleicht nur noch pluripotent ist. Denn weder diese abgespaltene Zelle noch der 8- oder 16-Zellembryo ist im üblichen Sinne des Wortes ein Mensch, ehe er in den Uterus einer Frau implantiert wurde, obwohl er sich sehr wohl dadurch zu einem solchen entwickeln kann.

Dass die genetisch begründete Nichtimplantation eines Embryos dabei den Tatbestand der Selektion erfüllt, ist wohl unbestreitbar. Allerdings ist das ganz und gar nicht anders bei einer aufgrund eines später erhobenen genetisch-embryopathischen Befundes von der Mutter gewünschten Abtreibung – und übrigens auch nicht bei erbkrankheitsabhängiger Ehepartnerwahl oder selbst bei Fortpflanzungsverzicht von Menschen mit einer genetischen Familienbelastung, ja sogar bei künstlichem Abbruch der Vermehrung nach Erreichen der angestrebten Kinderzahl. All dies und vieles mehr wirkt aktiv evolutionsgenetisch selektiv auf das Erbgut der menschlichen Population. Deshalb eignet sich auch der Begriff Selektion nicht als abschließend handlungsanweisendes ethisches Argument.

Wir Biologen täten gut daran, davor zu warnen, die schwierigen ethischen Abwägungen und notwendigen Grenzsetzungen auf falsche Vorstellungen über voreilig absolut gesetzte biologistische Begriffsverwendungen zu gründen.

Dass allerdings ein Embryo der Spezies Mensch auch in seinen frühesten Stadien nicht ein beliebiger Zellhaufen einer beliebigen Tierart, sondern immer Gegenstand spezifisch menschlicher Bewertung sein muss und nur nach sorgfältiger ethischer Abwägung mit ihm umgegangen werden darf, ergibt sich auch daraus, dass durch die Entscheidung einer Mutter, den Embryo als ihr künftiges Kind anzunehmen, die Entwicklung seiner Menschwerdung als ein Akt sich menschlich zuwendender Annahme eingeleitet wird. Die Mutter, die der Verwendung ihrer Eizelle zu seiner Erzeugung wohl bedacht zugestimmt haben muss, muss selbstverständlich auch ein bindendes Einspruchsrecht gegen jede von ihr nicht gewollte Verwendung eines solchen Embryos haben. Ein so angenommener Embryo mag sich zwar rein biologisch betrachtet nicht von einem gefriergelagerten unterscheiden. Für das Kulturwesen Mensch reicht jedoch der Tatbestand einer Reagenzglaskultur vielleicht doch nicht aus. Es bedarf hierfür wohl vielmehr der Einleitung der Menschwerdung durch die physische und bald auch psychische Verbindung zu einer Mutter. Wobei vielleicht auch angemerkt werden sollte, dass die Wechselwirkung zwischen Embryo und Mutterleib bei Säugetieren und vor allem bei Menschen auch genetisch-biochemisch-physiologisch so eng ist, dass es gar nicht ausgemacht ist, ob echte Totipotenz (also volle Entwicklung eines Kindes) bei einer gänzlich in vitro verlaufenden Entwicklung außerhalb eines Mutterleibes für einen Säugetierembryo oder für Zellen daraus überhaupt möglich wäre. Dass der ganze künftige Mensch mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle endgültig genetisch festgelegt sei, gehört also auch in dieser Hinsicht zu einer der voreiligen Gewissheiten, die keineswegs als bewiesen gelten können.

Dass schließlich therapeutisches wie reproduktives Klonen bei heutigem Kenntnis- und Könnensstand mit guten Gründen abzulehnen sind (dazu zählen maßloser Embryonenverbrauch, unabsehbare Missbildungsgefahren oder psychosozial unakzeptable Folgen), liegt keineswegs an der Widernatürlichkeit von Klonvorgängen, die in der Natur als ungeschlechtliche Vermehrung, bei Entstehung der Vielzelligkeit bis hin zum natürlichen Auftreten monozygoter Mehrlinge reichen, die wir doch eher erfreut als erschreckt in Millionenzahl weltweit lebend finden. Wieder gilt auch hier, dass nur völlig genborniertes Denken in der Tatsache genetischer Identität an sich einen Frevel an der Natur oder der Schöpfung erkennen kann – wobei sich manchmal selbst Leute, die gestern noch die natürliche Evolution des Menschen nicht akzeptieren mochten, plötzlich um seine künftige genetische Evolution sorgen.

Da es nicht ein Gensatz ist, der einen Menschen ausmacht, sondern erst das, was ein Mensch in seiner Entwicklung aus seinem Gensatz macht, würden im Falle des Gelingens des (heute strikt abzulehnenden) reproduktiven Klonens immer nur genauso wie bei eineiigen Zwillingen ganz und gar unabhängige selbstständige Menschenindividuen mit eigenem einzigartigen Wesen und eigener Würde hervorgehen können.

Gerade wir Biologen täten also gut daran, bei aller von uns zu Recht gefeierten Hochschätzung der Gene und trotz allen Stolzes auf ihre Entzifferung, mit dem Nachdruck, der in unserer Pflicht zur Warnung vor einer genetisch unfundierten Überschätzung der Wirkung von Genen begründet ist, davor zu warnen, die schwierigen ethischen Abwägungen und notwendigen Grenzsetzungen auf falsche Vorstellungen über voreilig absolut gesetzte biologistische Begriffsverwendungen zu gründen. Die Natur und die noch so genaue Kenntnis ihrer Tatsachen kann uns nämlich keine ethischen Normen liefern und uns auch selbstverantwortliches ethisches Urteil nicht abnehmen. Ethische Werte sind im ureigensten Sinne Menschenwerk – vielleicht das Wichtigste, was menschliche Kultur hervorzubringen vermag. Wir sollten uns dabei nicht von jenen verwirren lassen, die bis in zellgenetische Details biologisch zu argumentieren vorgeben, obwohl sie damit auch nur ihre vorgefassten religiösen oder philosophisch-ethischen Überzeugungen allgemeinverbindlich durchzusetzen versuchen.

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