01.03.2005

Antidiskriminierungsgesetz = Entmündigungsgesetz

Analyse von Kai Rogusch

Die Institutionalisierung der rot-grünen Obrigkeitskultur befördert die gesellschaftliche Zersplitterung und erhebt Orientierungslosigkeit zur rechtlichen und politischen Norm.

Vor kurzem haben rot-grüne Politiker einen Gesetzentwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz (ADG) in den Bundestag eingebracht. Ziel ist es, in einer „Kultur der Antidiskriminierung und des Miteinanders“ den „Schutz von Minderheiten“ zu fördern. Behinderte sollen nicht mehr aus Restaurants verbannt, Homosexuelle nicht mehr aus Diskotheken gewiesen, Kredite für Ältere nicht mehr gekündigt und Frauen keine höheren Versicherungsprämien aufgezwungen werden dürfen, erklärte einer der federführenden Autoren des Gesetzestextes – der Grünenpolitiker Volker Beck. Das Gesetz sei darüber hinaus ein „Signal gegen die Herabwürdigung von Menschen, weil sie anders sind“. Es gehe um die Stärkung von Grundrechten der Minderheiten: sie sollen stärker am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Denn nunmehr sei nicht mehr bloß der Staat an den Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes gebunden; auch ein Restaurantbesitzer könne nun einen Gast nicht mehr aus „sachfremden“ Gründen wie etwa einer Behinderung oder seiner sexuellen Neigungen abweisen. Er kann sich also nicht darauf berufen, er halte Homosexuelle für „widerlich“ oder empfände den Anblick unappetitlich, wenn Behinderte in seiner Gaststätte mit ihren Füßen statt mit den Händen äßen.
 

„Das Antidiskriminierungsgesetz beschneidet nicht bloß unternehmerische Freiheiten. Noch problematischer ist, dass das Gesetz – entgegen seiner propagierten Menschenrechtsrhetorik – die grundlegende Vorstellung von freien und mündigen Subjekten begräbt.“



Prompt erhob sich Protest aus eher konservativen und Wirtschaftskreisen. Sie brachten die Bedeutung der grundgesetzlich verbürgten Berufs- und Wirtschaftsfreiheit gegen das Antidiskriminierungsgesetz in Stellung: Einem Einzelhändler etwa seien solche Einschränkungen in der freien Wahl seiner Kunden nicht zuzumuten, hieß es. Solche wirtschaftsfreundlichen Einwände sind nachvollziehbar, aber sie erweisen sich bei eingehender Betrachtung des Gesetzes als zu kurz gegriffen, um die wahre Brisanz des ADG zu verstehen. Denn bei dem neuesten rot-grünen Vorhaben, unter dem Deckmantel einer vorgeblichen „Weiterentwicklung der Grund- und Menschenrechte“ eine neue „Multikultur“ zu etablieren, dreht es sich um eine der autoritärsten Maßnahmen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.
In Wirklichkeit hat das Antidiskriminierungsgesetz die Etablierung einer anmaßenden Obrigkeitskultur zur Folge. Rot-Grün argumentiert, „tradierte Vorurteile“ in den Köpfen der Bürger und „unbewusste Ressentiments“ sorgten im Leben von Minderheiten für „alltägliche Unfreiheiten“. Das ADG stelle die Antwort auf diesen von Rot-Grün propagierten Missstand dar und solle im nahezu gesamten Arbeitsleben Anwendung finden – auch im Zivilrechtsverkehr, der sich im öffentlichen Leben abspielt. Es legt den Wirtschaftsteilnehmern ein umfassendes Verbot von Benachteiligungen auf: Ungleichbehandlungen und „Belästigungen“ aufgrund von „Rasse“, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, sexueller Vorlieben, Alter oder Behinderung sind künftig untersagt. Dieses Diskriminierungsverbot reicht vom Abschluss eines Arbeitsvertrages über die Behandlung von Arbeitnehmern durch ihre Vorgesetzten oder Arbeitskollegen bis zu Vertragsverhandlungen- und -abschlüssen im öffentlichen Leben: So darf künftig ein Vermieter niemanden abweisen, weil er dessen politisch-weltanschaulichen Ansichten für „schwachsinnig“ oder seine vielleicht muslimischen Vorstellungen für „inakzeptabel“ hält.
Laut Gesetzestext reicht für die Etablierung einer „Kultur der Antidiskriminierung“ der gegen den Staat gerichtete Gleichbehandlungsgrundsatz nicht aus: So soll künftig auch ein Arbeitgeber, der eine Stelle öffentlich ausschreibt, bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters das Neutralitätsgebot beachten und, wie bereits jetzt im Staatsdienst üblich, nur nach „sachlichen“ Gesichtspunkten einstellen. Dies soll nun sogar für den Kleinstunternehmer gelten.


Das anstehende Antidiskriminierungsgesetz wird also nicht ohne Grund als ein tiefer Eingriff in die Autonomie der freien Wirtschaft gedeutet. Doch es ist ein Indiz für die Verkommenheit der politischen „Kultur“, dass auch die Oppositionsparteien, darunter vor allem die mittlerweile fast gänzlich verstummten Liberalen, allenfalls wirtschaftstechnische Einwände gegen das Antidiskriminierungsgesetz liefern können, die bei genauer Betrachtung lediglich ein Rückzugsreflex ihres wirtschaftsliberalen Erbes sind. Das Antidiskriminierungsgesetz beschneidet nicht bloß unternehmerische Freiheiten, die für eine gedeihliche gesellschaftliche Entwicklung (wenn auch nur bedingt) wichtig sind. Noch problematischer ist, dass das Gesetz – entgegen seiner propagierten Menschenrechtsrhetorik – die grundlegende Vorstellung von freien und mündigen Subjekten, die im Rahmen einer zukunftsweisenden Kultur unserer derzeit lahmenden gesellschaftlichen Entwicklung neue und dringend benötigte Impulse geben könnten, begräbt.


Leider wird dieses Kernproblem auch von der wirtschaftsliberalen Opposition kaum thematisiert. So muss ein Unternehmer in Zukunft in seinem Betrieb für ein „diskriminierungsfreies“ Arbeitsklima unter seinen Mitarbeitern sorgen und „Belästigungen“ oder „Mobbing“ unterbinden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, trifft ihn selbst der juristische Vorwurf der „Diskriminierung“. Eine solche Bestimmung legt nicht nur dem Unternehmer schwere bürokratische Lasten auf. Sie entmündigt auch die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter. Das Gesetz sieht sogar eine Haftung des Unternehmers für „belästigende“ Untaten seiner Angestellten vor. Doch die Entmündigung der Bürger geht noch weiter: Der Gesetzesentwurf sieht darüber hinaus vor, dass sich diskriminiert fühlende „Betroffene“ an „Antidiskrimierungsverbände“ wenden können, um ihre „Rechte“ durchzusetzen. Diese Verbände sind laut Gesetzestext auch zur „Besorgung von Rechtsangelegenheiten“ von Minderheiten befugt, und sie können sich Ansprüche aus dem Antidiskriminierungsgesetz abtreten lassen. Diese Bestimmungen zeigen, mit welcher Geringschätzung Rot-Grün die Fähigkeiten seiner vorgeblichen „Schutzobjekte“ betrachtet: „Minderheiten“ wird hier der Status von Kindern zugesprochen.
 

„Hexenprozesse ohne Unschuldsvermutung: Ein verklagter Gastwirt wird künftig beweisen müssen, dass er den unerwünschten Gast nicht aus einem „verbotenen“ Grunde aus seinem Wirtshaus verwiesen hat.“



Vor dem Hintergrund neuer juristischer Lasten bezeichnen Wirtschaftskreise das Antidiskriminierungsgesetz als „bürokratisches Monstrum“. Doch sind angesichts des desolaten Zustandes auch der Opposition solche Äußerungen lediglich als engstirnige und selbstbezogene Klagen ob einer zusätzlichen störenden „bürokratischen Last“ zu sehen, die in einer Reihe stehen mit dem regelmäßig zu vernehmenden Lamento über die häufig beschworene „Überregulierung“.
Das eigentlich Brisante am Antidiskriminierungsgesetz ist aber nicht die „zusätzliche bürokratische Last“, sondern die fundamentale Abkehr von grundlegenden rechtsstaatlichen Vorstellungen durch eine rot-grüne Bundesregierung, die sich irrigerweise auch noch auf die „Weiterentwicklung der Menschenrechte“ beruft. Besonders deutlich wird dies bei der geplanten Beweislastverlagerung im Falle einer Diskriminierungsklage: Wer sich aufgrund „verbotener“ Beweggründe benachteiligt oder „belästigt“ fühlt, dem steht in Zukunft ein „erfolgversprechender“ Klageweg offen – er muss vor Gericht nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer „Diskriminierung“ glaubhaft machen. Ein verklagter Gastwirt müsste sodann beweisen, den unerwünschten Gast aus keinem der „verbotenen“ Gründe aus seinem Wirtshaus verwiesen zu haben.


Angesichts dieser konzeptionellen Aushöhlung der Unschuldsvermutung werden in Zukunft wohl wieder mittelalterlich anmutende Hexenprozesse Eingang in die juristische Praxis finden: hier reicht der bloße Hinweis des verklagten Gastwirtes, ihm sei der Gast einfach nur „unsympathisch“ gewesen, bei weitem nicht. Fordert er eine Gruppe von 18-jährigen Türken mit der schlichten Begründung, sie seien ihm noch „zu jung“, auf, die Kneipe zu verlassen, so „diskriminiert“ er nach neuer Rechtsprechung die Jugendlichen sicherlich wegen ihres Alters, aber „vermutlich“ auch noch wegen ihrer „Rasse“ oder ethnischen Herkunft. Hier müsste er dem Gericht „sachliche“ Entscheidungsgesichtspunkte vortragen. Bei erwartungsgemäß gewonnener Zivilklage wäre der Vertragsanbieter gezwungen, mit der ihm unerwünschten Person zu kontrahieren; ist dies beispielsweise einem Vermieter aufgrund mangelnden Wohnraumes nicht möglich, greift die Schadensersatzpflicht.
 

„Grundrechte werden heute parteiübergreifend als Ansprüche gefährdeter Bürger auf staatlichen Schutz vor unwägbaren Risiken verstanden und der Staat weniger als freiheitsgefährdender Leviathan denn als „Sozialsicherheitsdienst“ betrachtet.“



Angesichts dieser drakonischen Folgen der „Kultur der Antidiskriminierung und des Miteinanders“ erntete das rot-grüne Gesetzesvorhaben berechtigte Proteste aus Wirtschaftkreisen; neben der Beschwörung eines „bürokratischen Monstrums“ war auch hin und wieder davon die Rede, Rot-Grün wolle seine Vorstellungen vom „guten Menschen“ den Bürgern aufzwingen. Doch in Wirklichkeit teilt auch die Opposition den grundlegenden Gedanken des Antidiskriminierungsgesetzes: die so genannte „Weiterentwicklung der Grund- und Menschenrechte“. Denn schon seit Jahren werden Grundrechte immer weniger als gegen staatliches Eingreifen gerichtete Abwehrrechte verstanden. Die Entwicklung der Denkfigur eines „Grundrechts auf Sicherheit“ stammt gerade aus jenen konservativen Kreisen, die momentan zum Teil heftig gegen das Antidiskriminierungsgesetz wettern. Doch Grundrechte werden heute parteiübergreifend als Ansprüche gefährdeter Bürger auf staatlichen Schutz vor unwägbaren Risiken verstanden und der Staat weniger als freiheitsgefährdender Leviathan denn als „Sozialsicherheitsdienst“ betrachtet.
Vor diesem Hintergrund warnen Bürgerrechtler vor einer schleichenden Kompetenzausweitung zugunsten eines repressiven Staates – um andererseits aber ihrerseits seit Jahren ein gegen den privaten Bürger gerichtetes Antidiskriminierungsgesetz zu fordern. Dabei ist das ADG die bislang radikalste Umsetzung des Gedankens einer staatlichen „Schutzpflicht“.


Die Tatsache, dass mit dem Gesetz auch die Institutionalisierung einer „Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ im Zusammenwirken mit Antidiskriminierungsverbänden ansteht, die einem „weiterentwickelten“ Gedanken der Menschenrechte auch die nötigen „Instrumente“ an die Hand geben soll, scheint auf dem ersten Blick die schlimmsten Befürchtungen einer „linken Leitkultur“ zu bestätigen. So soll diese bundesweite Einrichtung gegen Diskriminierungen einen hochoffiziellen Charakter bekommen. Ihr Leiter wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt; zudem soll sie beim „Bundesministerium für Familie, Senioren, Jugend und Frauen“ angesiedelt sein und die Öffentlichkeit zum Thema Antidiskriminierung „sensibilisieren“.
 

„Es geht nicht um eine ‚linke Leitkultur‘. Rot-Grün projiziert mit dem ADG seine eigene Vorstellungs- und Visionslosigkeit auf die Gesellschaft.“



Der Protest gegen das Antidiskriminierungsgesetz beschränkt sich in der Regel bloß auf engstirnige Bedenken ob einer künftig drohenden „Prozessflut“ oder einer weiteren „Überregulierung“ der Wirtschaft. Doch vereinzelte Kritiker scheinen die Brisanz dieses neuen Gesetzes zumindest intuitiv zu erfassen: So nannte der neue CDU-Generalsekretär Volker Kauder das Gesetz in einem Atemzug mit der nationalsozialistischen Rassenpolitik und dem DDR-Totalitarismus und sorgte auf diese Weise für „Empörung“ angesichts des gerade anstehenden Gedenkens an die Opfer des Holocausts.
In einem Leitartikel der FAZ war zu lesen, dass vor dem Hintergrund des fast kläglichen Scheiterns der Unionsparteien, eine konservative „Leitkultur“ zu formulieren, Rot-Grün nun umso wirkungsvoller sein Gegenmodell etabliere: „Die Koalition wird immer mutiger in der Durchsetzung einer linken Leitkultur. Was sonst verbirgt sich hinter der ‘Kultur der Antidiskriminierung’, dem Leitmotiv des Antidiskriminierungsgesetzes…? Wie sonst soll man es nennen, wenn nun auch die spezifischen Vorstellungen der parlamentarischen Mehrheit vom Umgang der Menschen miteinander am Arbeitsplatz und im rechtlichen Verkehr Gesetzeskraft erlangen und mit empfindlichen Sanktionen bewehrt werden?“ Angesichts der geplanten Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der Antidiskriminierungsverbände war auch von einem sich abzeichnenden „jakobinischen Tugendterror“ die Rede; statt einer Rechtsgemeinschaft stehe nun eine totalitäre „Wertegemeinschaft“ ins Haus.


Das Antidiskriminierungsgesetz stellt einen bedeutenden Einschnitt in die bestehende Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung dar. Den vor allem konservativ-liberalen Kritikern ist insoweit Recht zu geben, als sie in diesem Gesetz einen ungehörigen Eingriff in die Autonomie der Teilnehmer des Wirtschaftslebens sehen. Das Gesetz ist in vielen Punkten gegen den traditionellen marktliberalen Freiheitsgedanken gerichtet und läuft insoweit auf eine „Moralisierung“ privatrechtlicher Beziehungen hinaus. Doch kann man von der Etablierung einer „linken Leitkultur“ sprechen? Will Rot-Grün den Bürgern „spezifische Vorstellungen“ vom „guten Menschen“ oder dergleichen aufzwingen? Die konservative Kritik am Antidiskriminierungsgesetz übersieht, dass die Triebfeder dieses Gesetzes nicht eine bestimmte Orientierung oder Vorstellung gesellschaftlichen Zusammenlebens ist; man gebührt Rot-Grün zuviel der Ehre, wenn man die Etablierung einer „linken Leitkultur“ oder dergleichen behauptet. Vielmehr ist eine inhaltliche Leere im Zusammenspiel mit einer tiefen Orientierungs- und Konzeptionslosigkeit Triebfeder des Antidiskriminierungsgesetzes. Man könnte also eher sagen, dass Rot-Grün mit dem ADG seine eigene Vorstellungs- und Visionslosigkeit auf unsere Gesellschaft projiziert. Rot-Grün hat keine Vorstellung von einer „guten Gesellschaft“ und beruft sich daher auf den Gedanken des Schutzes von „Minderheiten“. Wenn man überhaupt von einem Leitbild reden will, dann allenfalls von der so genannten „multikulturellen Gesellschaft“.


Die zentrale Rolle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes verweist auf das Bestreben, eine offizielle „Kultur der Antidiskriminierung“ zu etablieren. Die drakonischen Instrumente, mit denen der Idee der „Antidiskriminierung“ Vorschub geleistet werden soll und zu denen etwa die geplante Beweislastumkehr oder die als „abschreckend“ intendierten Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen das „Diskriminierungsverbot“ gehören sollen, deuten auf das Bestreben hin, politische „Entschlossenheit“ zur Schau zu stellen.
Es fällt auf, dass der Versuch, eine neue „Leitkultur“ oder „Wertegemeinschaft“ zu schaffen, in eine Zeit fällt, die von großer Verunsicherung, politischer Orientierungslosigkeit in allen Politikfeldern, dem Niedergang traditioneller „zivilgesellschaftlicher“ Vereinigungen wie Parteien oder Gewerkschaften, der gesellschaftlichen Zersplitterung sowie dem Rückzug vieler Menschen ins Privatleben gekennzeichnet ist.


Die Institutionalisierung einer so genannten „Kultur der Antidiskriminierung“ knüpft an diese gesellschaftlichen Zustände an und versieht sie mit einer offiziellen Weihung. Schon die Bezeichnung des „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen“, bei dem die Antidiskriminierungsstelle des Bundes angesiedelt sein soll, spiegelt den Verlust der „einen Gesellschaft“ wider. Die Zersplitterung der Gesellschaft in verschiedene Subkulturen findet schon hier ihren institutionellen Ausdruck. Ein genauerer Blick in das Antidiskriminierungsgesetz offenbart, wie sehr sich die Politik diesem Zersplitterungstrend anpasst. Das Gesetz schafft keine transzendentale, alle Subkulturen überwindende „Leitkultur“. Es will vielmehr die Identität verschiedener Subkulturen vor einem Übergriff durch eine andere Subkultur „schützen“. Seine Regelungen sehen einerseits vor, dass allen verschiedenen Kulturen „Zugang“ zum gesellschaftlichen Leben verschafft werden soll – notfalls auch mit drakonischen juristischen Mitteln. Andererseits aber soll es Sperr- oder Pufferzonen zum Schutz vor unerwünschten „Belästigungen“ bereithalten.


Dieser im Antidiskriminierungsgesetz deutlich zutage tretende „Schutzgedanke“ ist wiederum vor dem Hintergrund des Verlustes allgemeingültiger Normen und allgemein bindender politischer Entscheidungen zu verstehen. Das Antidiskriminierungsgesetz deutet die ursprünglich als Freiheitsrechte formulierten Grund- und Menschenrechte in Schutznormen um, die sich gerade gegen Privatpersonen richten sollen und den Staat als „Dienstleistungsunternehmen“ im Kampf gegen die Widrigkeiten einer amorphen „Risikogesellschaft“ aufwerten.
Das Problem an dieser Vorgehensweise ist, dass das Antidiskriminierungsgesetz der selbstgefälligen und egozentrischen Berufung auf die eigene „kulturelle Identität“ die offizielle Weihe erteilt. Es ist ein Ding der Unmöglichkeit, dass daraus eine zukunftsweisende „Kultur“ entsteht. Vielmehr stärken solche Initiativen die ohnehin vorhandenen gesellschaftlichen Zerfallstendenzen. Dies geht mit einer Zersetzung der Rechtskultur einher, die auf ein gewisses Maß an Berechenbarkeit angewiesen ist sowie auf klar definierten Begrifflichkeiten beruht. All das tastet das Antidiskriminierungsgesetz an, da es zum einen die Beweislast dem Beklagten aufbürdet, zum anderen mit der Einführung des sehr schwammigen Begriffs der „Belästigung“ auf das Erfordernis der klaren und evidenten Rechtsverletzung verzichtet. Sehr bedenklich ist auch die teilweise verschuldensunabhängige Haftung von Arbeitgebern für das „belästigende“ Verhalten ihrer Mitarbeiter. Das Antidiskriminierungsgesetz fördert weder die Autonomie von Gruppen oder Individuen, noch schützt es die Bürger vor Behelligung – im Gegenteil: es institutionalisiert die Bevormundung des Einzelnen und schafft eine beklemmende Konformitätskultur.

jetzt nicht

Novo ist kostenlos. Unsere Arbeit kostet jedoch nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Unterstützen Sie uns jetzt dauerhaft als Förderer oder mit einer Spende!