01.07.2006

Antidemokratischer Gleichbehandlungszwang

Analyse von Kai Rogusch

Kai Rogusch hält das „Allgemeine Gleichstellungsgesetz“ nicht nur für unpraktikabel, sondern auch für undemokratisch.

Kürzlich hat das Bundeskabinett unter Angela Merkel einen Entwurf für ein „Allgemeines Gleichstellungsgesetz“ (AGG) auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um das berüchtigte Antidiskriminierungsgesetz, das noch zuzeiten der rot-grünen Bundesregierung zum Teil heftige Proteste provoziert hatte. Nicht von ungefähr wird daher nun der Kanzlerin vorgeworfen, sie verrate ihre im Wahlkampf propagierten und an den Prinzipien des Wirtschaftsliberalismus orientierten Freiheitsideale.
 

„Die ‚Kultur der Antidiskriminierung‘ ist freiheitsfeindlich und autoritär.“



Das Unbehagen in der Wirtschaft ist verständlich, denn das AGG greift ein Kernprinzip liberal verfasster Volkswirtschaften an: Es richtet die ursprünglich dem Staat geltende Aufforderung, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, nun auch an die im Wirtschaftsleben tätigen Bürger. Auf diese Weise setzt es den Gedanken der wirtschaftlichen „Privatautonomie“ außer Kraft – es erlaubt den Bürgern z. B. bei der Auswahl ihrer Vertragspartner keine „willkürlichen“ Entscheidungen mehr.
Eine grundlegende Kritik aus Wirtschaftskreisen an dieser Entwicklung existiert jedoch nicht, denn auch die dort erhobene Forderung, die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien nur „eins zu eins“ umzusetzen, kommt einer Befürwortung der wesentlichen Inhalte des AGG und damit seiner undemokratischen Genese auf europäischer Ebene gleich. Die mittlerweile vier EU-Richtlinien enthalten alle berüchtigten Kernelemente des AGG: Für das Arbeitsleben ist EU-weit der umfassende Katalog an zu „schützenden“ Minderheiten enthalten. Das Gleiche gilt für die umstrittene Beweislastverlagerung oder das Verbot der „Belästigung“ von Minderheiten; auch die so genannten Antidiskriminierungsverbände sollen, im Zusammenwirken mit national agierenden Antidiskriminierungsstellen, eine „Kultur der Antidiskriminierung“ etablieren.


Hieran wird deutlich, wie wenig Substanz der „Aufschrei“ ob einer übermäßigen Bürokratisierung des Wirtschaftslebens schon von Anfang an hatte und wie wenig hinter der Klage über die Oktroyierung einer „linken Leitkultur“ stand. Bezeichnend ist vielmehr die phänomenale Bereitschaft, sich den eigenen Diskussionsspielraum durch EU-Richtlinien vorgeben zu lassen. Man akzeptiert die komplette entmündigende Stoßrichtung des AGG – von seiner Entstehung auf EU-Ebene über seine nationalstaatliche Umsetzung bis hin zu seiner überaus entmündigenden Wirkung auf die zwischenmenschlichen Verhältnisse. Da scheinbar niemand auch nur auf die Idee kommt, eine von der EU geforderte Einführung des AGG zu verweigern, wird es nun zu recht „ungemütlichen“ Verhältnissen kommen: Immer mehr „Entscheidungen“ werden von Kriterien abhängig gemacht werden, die von äußeren, „objektiven“ Stellen gesetzt werden, und es bleibt nur wenig Raum für subjektive Entscheidungen. Gegen diesen Trend der Aufhebung subjektiver Entscheidungsfreiheit stellt sich keine ernst zu nehmende politische Kraft, und auch die Medien nehmen die Verscherbelung des demokratischen Rechtsstaates mehr oder minder kommentarlos hin.


EU-Autoritarismus
Die meisten Kritiker des AGG akzeptieren die Preisgabe des demokratischen Rechtsstaates auf europäischer Ebene. Hier hat sich schon längst eine Rechtsetzungsprozedur etabliert, in der nationale und supranationale Exekutiven dominieren. Auf diese Weise wird der für freiheitliche Demokratien unerlässliche Grundsatz der Gewaltenteilung unterlaufen. Im Ergebnis läuft dies auf eine Auflösung der Rechenschaftspflicht der europäischen Eliten gegenüber den Bürgern hinaus. Gerade am Beispiel des AGG, das seinen Ursprung in der Europäischen Union hat, kann man erkennen, wie sich der auf EU-weiter Rechtsetzungsebene etablierte Autoritarismus in der Form des AGG auf unsere gesellschaftliche Ebene ausbreitet.
So wird einhellig gebilligt, dass die EU-Kommission, die das alleinige Initiativrecht für europaweite Rechtsakte hat, den Grundsatz der Gewaltenteilung unterläuft. Hier kehrt sich die Rechenschaftspflicht der Eliten gegenüber dem Volk um. Es entstehen EU-Richtlinien, die den nationalen Parlamenten unter Androhung von Strafzahlungen den Erlass von Gesetzen vorschreiben. Der auf EU-Ebene etablierte Autoritarismus setzt sich auf gesellschaftlicher Ebene fort. Das von der EU geforderte AGG ordnet eine Beweislastverlagerung zulasten des Verdächtigen an. Dieser muss alle seine „erlaubten“ Beweggründe für eine Ungleichbehandlung eines (potenziellen) Vertragspartners vor Gericht ausbreiten. Die Abkehr von Prinzipien freiheitlicher Demokratien auf der europäischen Ebene spiegelt sich in der Aushöhlung des für freiheitliche Rechtsstaaten konstitutiven Grundsatzes der Unschuldsvermutung. Die in der Europäischen Union angelegte Freiheitsfeindlichkeit zeigt sich schließlich auch in der an alle Wirtschaftsteilnehmer gerichteten Forderung, keine „willkürlichen“ Beweggründe bezüglich der Auswahl oder Besserbehandlung von Vertragspartnern heranzuziehen: Das AGG verlangt „sachliche“ Motive, die eine vorgeblich „objektive“ Instanz, wie etwa ein Gericht, „überprüfen“ kann.
 

„Die ‚politische Kritik‘ angesichts der einschneidenden Bedeutung des AGG sowie seiner Entstehung fällt zutiefst technokratisch und inhaltsleer aus.“



Aufhebung der Gewaltenteilung – Umkehrung der Rechenschaftspflicht
Der Demokratieabbau in der Europäischen Union firmiert in der wissenschaftlichen und publizistischen Diskussion längst unter der verharmlosenden Bezeichnung „Demokratiedefizit“. Auch die vier EU-Richtlinien, die den nationalen Parlamenten verbindliche Vorgaben für eine nationalstaatliche „Umsetzung“ machen und alle Kernelemente des AGG enthalten, sind unter Aufhebung des für freiheitliche Demokratien unerlässlichen Gewaltenteilungsgrundsatzes entstanden. Das alleinige Initiativrecht für Rechtsakte auf EU-Ebene liegt bei der EU-Kommission, einer supranationalen Behörde, die zusammen mit dem im jeweiligen Fachgebiet zusammentretenden Ministerrat allgemeinverbindliche Rechtsakte erlässt. Zwar wurde ein geringerer Teil der AGG-Vorgaben auch unter „gleichberechtigter“ Mitwirkung des europäischen Parlamentes erlassen. Doch auch ihm fehlt der für einen demokratischen Parlamentarismus zentrale Rang einer mit entsprechenden Rechten ausgestatteten Volksvertretung.
Auf diese Weise wird das grundlegende demokratische Prinzip, demzufolge die Legitimitätskette bei der Setzung grundlegender gesellschaftlicher Weichenstellungen in Form von Gesetzen „von unten nach oben“ verlaufen soll, ausgehebelt. Man stelle sich einmal eine ähnliche Struktur in der Gesetzgebungspraxis der Bundesrepublik Deutschland vor: Bundesgesetze würden allein von den im Bundesrat zusammentretenden Landesregierungen erlassen; und auch für den Fall, dass der Bundestag ein gleichberechtigtes „Vetorecht“ hätte, läge das alleinige Gesetzesinitiativrecht bei einer eigens noch zu schaffenden „Hohen Unabhängigen Behörde“.
Die Tatsache, dass die supranationale Exekutive nationale Parlamente unter Androhung von Strafen zur Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zwingt, belegt, wie offensiv die Aufhebung des Kernelements der Rechenschaftspflicht der Eliten gegenüber den Regierten betrieben wird. So geben beispielsweise CDU-Politiker zu, sie hätten sich auch deshalb nicht gegen den „extensiven“ AGG-Entwurf aus rot-grünen Zeiten gestellt, weil die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinien längst verstrichen sei, Deutschland also von der EU-Kommission auferlegte Strafzahlungen drohten und man deshalb das ganze Umsetzungsverfahren nicht noch weiter verzögern wollte.
Diese entmündigende Stoßrichtung setzt sich in der inhaltlichen Form des AGG fort und wirkt in unsere Gesellschaft hinein: Da jeder, der sich der „willkürlichen“ Behandlung seines Gegenübers im Wirtschaftsleben verdächtig macht, aufgrund der Beweislastverlagerung vor dem Arbeits- oder Zivilgericht beweisen muss, bei der Ungleichbehandlung lediglich „erlaubte“ Beweggründe herangezogen zu haben, setzt sich die Verlagerung der Rechenschaftspflicht – weg von der „Elite“ und hin zum Bürger – auch auf der gesellschaftlichen Ebene fort.


Entsubjektivierung
Im Zuge dessen etabliert sich eine folgenschwere Entsubjektivierung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse – als Begleitumstand der vollständigen Entpolitisierung auf der politischen Ebene. Die „politische Kritik“ angesichts der einschneidenden Bedeutung des AGG sowie seiner Entstehung fällt zutiefst technokratisch und inhaltsleer aus. Es ist bemerkenswert, wie stark sich die Politik ihren Diskussionsspielraum über das AGG diktieren und beschränken lässt. Man hat mittlerweile den Eindruck, dass man mit der Forderung, überhaupt kein AGG zu erlassen, fast schon zu einem ungebührlichen, rechtswidrigen und gefährlichen Rechtsbruch aufruft. Man wagt es nicht, die Autorität der EU-Richtlinien überhaupt infrage zu stellen.
In der gesellschaftlichen Praxis wird das AGG, insbesondere im Arbeitsleben, zu äußerst inhumanen Verhältnissen führen. Jeder Arbeitgeber, der in irgendeiner Form den Eindruck erweckt, nicht nach rein „sachlichen“ Kriterien vorzugehen, macht sich durch das AGG angreifbar. Sollte ein Firmeninhaber unter der Flut von Bewerbern eine Frau einstellen, die zwar nicht so gute Zeugnisse hat wie viele ihrer Mitbewerber, für die er aber persönliche Sympathien hat, begibt er sich auf ein Minenfeld. Unter den vielen abgelehnten anderen Bewerbern findet sich dann mit einer nicht ganz geringen Wahrscheinlichkeit zumindest eine Person, die behauptet, nach zumindest einem der zahlreichen „verbotenen“ Kriterien der Ungleichbehandlung benachteiligt worden zu sein. Im Falle einer Diskriminierungsklage reicht dann der Einwand des Firmeninhabers, er habe doch seine Mitarbeiterin aufgrund seiner Sympathie für sie ausgewählt, bei weitem nicht aus. Vielmehr muss er dann vor dem Arbeitsgericht beweisen, dass seine Sympathie aus Elementen besteht, die nichts mit einem der verbotenen Kriterien der Ungleichbehandlung zu tun haben. Er muss darlegen, bei seiner Entscheidung nach „sachlichen“ Kriterien vorgegangen zu sein.
Hier zeigt sich in Form der Untergrabung des Prinzips der Unschuldsvermutung, wie sich die Umkehrung der Rechenschaftspflicht auswirkt und zu einer Entsubjektivierung der Arbeitsbeziehungen führt. Dies geht mit einem wachsenden, sich selbst entmündigenden Verlangen einher, die eigene „Entscheidung“ von externen, „objektiven“ Stellen abhängig zu machen, die „allgemein anerkannte“ Zertifikate und sonstige Referenzen ausstellen. Der immer häufiger zu hörende Rat, künftig verstärkt so genannte „Assessment Center“ mit der Auswahl von Bewerbern zu betrauen, passt zu diesem Trend.
Jedenfalls mahnen Unternehmensberater, nach Inkrafttreten des AGG müssten alle Bewerbungsunterlagen sorgfältig dokumentiert werden. Jede Bewerbungsmappe einschließlich aller Notizen über Gespräche, Telefonate und Interviews muss dann aufbewahrt werden. Auch bei Bewerbungsgesprächen sei künftig Vorsicht geboten – vor allem für kleinere Unternehmen, die auch mit freundlichen Plaudereien herausfinden wollen, ob der Aspirant zu ihnen passt. Solche Gespräche sollten nach Ansicht von rechtskundigen Beratern in Zukunft immer zu zweit geführt werden. Zudem sollten Mitarbeiter der Personalabteilungen ganz genau wissen, was sie fragen dürfen. Schon nett gemeinte persönliche Fragen zur Auflockerung könnten gefährlich sein. Angesichts dieser Veränderungen raten Unternehmensberater auch dazu, Ablehnungen eines Bewerbers auf keinen Fall zu begründen.


Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz ist sowohl in seiner Entstehung als auch in seinem Inhalt Ausdruck antidemokratischer Gesinnung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese im Gewand der Gleichstellung und des Minderheitenschutzes daherkommt. Sie erzwingt Gleichheit in Unfreiheit und Entmündigung.

jetzt nicht

Novo ist kostenlos. Unsere Arbeit kostet jedoch nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Unterstützen Sie uns jetzt dauerhaft als Förderer oder mit einer Spende!