09.09.2011

10 Jahre Fatalismus, Ausnahmezustand und Feindstrafrecht

Essay von Kai Rogusch

Ein Resümee über die Folgen der Anti-Terror-Gesetzgebung in Deutschland nach den Terroranschlägen des 11. September. Das Land ist unfreier geworden; staatliche Institutionen mächtiger. Die Politik der Terrorangst untergräbt grundlegende Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat.

Seit nunmehr zehn Jahren gelten in Deutschland die im Zuge der Anschläge des 11. September in Kraft getretenen Anti-Terror-Gesetze. Zwar wird Osama Bin-Ladens Leiche inzwischen auf dem Grund des Pazifik zersetzt, und der Begriff „War on Terror“ (dt. „Krieg gegen den Terror“) hat seinen wohlverdienten Platz auf der Müllhalde fehlgeleiteter politischer Rhetorik gefunden, während die Obama-Administration es vorzieht, die bürokratisch verklausulierte PC-Phrase „Overseas Contingency Operation“ (dt. “Krisenfallmaßnahme in Übersee”) zu verwenden. Doch die diffuse Politik der Terrorangst geht hierzulande weiter.

Faktisch hat sich in Deutschland seit den schrecklichen Ereignissen in New York und Washington recht wenig geändert. Nach wie vor ist es für Otto-Normal-Bürger sehr unwahrscheinlich, Opfer eines Terroranschlags zu werden. Trotzdem leitete der 11. September eine bis heute anhaltende Politik der „Notstandspakete“ ein, bei der grundlegende demokratische Prinzipien auf der Strecke bleiben. Inzwischen haben wir uns daran gewöhnt, dass die Politik auf diffuse Gefahrenlagen ihrerseits ebenso diffus antwortet. Verstärkt werden herkömmliche Grundsätze des Rechtsstaates und der Demokratie zur Disposition gestellt. Das “Sicherheitsgefühl” der Bevölkerung nimmt unterdessen weiter Schaden, weil die Politik einerseits Angstszenarien reproduziert, andererseits darauf mit Maßnahmen reagiert, die das Vertrauen in eine berechenbare staatliche und weltpolitische Ordnung nur noch weiter untergraben.

Weil angeblich Terroristen heute eine Schlagkraft haben, die der von feindlichen Angriffsstaaten entspreche und die sich zu jedem erdenklichen Zeitpunkt und an jedem Ort verwirklichen könne, gehen Sicherheitspolitiker verstärkt dazu über, größeren Handlungsspielraum für die Staatsmacht einzufordern. Wolfgang Schäuble sinnierte in seiner Zeit als Innenminister immer wieder über atomare Terroranschläge und ließ hin und wieder unklare Äußerungen durchsickern, die die Unschuldsvermutung auf dem Gebiet der Terrorbekämpfung anzweifelten. Bundeskanzlerin Angela Merkel verwarf zugleich die “überkommene” Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit als ein Konzept “von gestern”.

Fatalistische Angstszenarien

Doch obwohl der Staat durch die Terrorangst mächtiger geworden ist, gebärdet sich die “Sicherheitspolitik” nach 9/11 fatalistischer. Die Politik institutionalisierte zwar einschneidende Sicherheitsgesetze, zugleich kultiviert sie aber auch die Vorstellung, dass wir es heute ohnehin mit einer nicht kontrollierbaren globalen Gemengelage “unerklärlicher” Gefahrenquellen zu tun hätten. Immer wieder werden schlimmste terroristische Anschläge fatalistisch herbei beschworen. Doch das bedeutet letztlich, dass hier eine “Sicherheitspolitik” zum Zuge kommt, die ihr eigenes Versagen zum Ausgangspunkt einer konzeptionellen Ausrichtung am Ausnahmezustand macht. Äußerungen wie jene, es sei nicht mehr eine Frage des “Ob”, sondern nur noch eine des “Wann” eines atom- oder bioterroristischen Armageddons, schwächen die nötige Entschlossenheit, die nötig ist, um eine friedliche Weltordnung tatsächlich aufzubauen.

9/11 ist nicht bloß eine Chiffre für eine Politik, die es aufgegeben hat, die Welt von heute zu verstehen und positiv zu gestalten. Eine Folge der fatalistischen Angstszenarien besteht auch darin, dass nicht wenige Politiker einen Rechtsrahmen ins Spiel bringen möchten, welcher eine erleichterte Einführung des Notstands durch ein Absenken verfassungsrechtlicher Schwellen ermöglicht. Schon ein terroristischer Anschlag irgendwo in Deutschland, gar schon die Annahme terroristischer Gefahren, würde hiernach den (“Quasi”-) Verteidigungsfall einleiten. Obendrein soll gerade der Exekutive bei der Entscheidung über die Qualifizierung eines Ereignisses als Ausnahmezustand größeres Gewicht eingeräumt werden. Dies würde zu einer Verrechtlichung eines alltäglichen Kriegszustandes als neue gesellschaftliche Norm führen.

Permanenter Ausnahmezustand

Dies bedeutete gerade in Zeiten der angeblich permanenten Terrorbedrohung eine kontinuierliche Verschlechterung der rechtlichen und ideellen Rahmenbedingungen des freiheitlichen Gemeinwesens. Denn Freiräume gelten in Gesellschaften, die sich existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sehen, prinzipiell als “gefährlich”. In einem Klima des “permanenten Ausnahmezustandes” sinkt die Wertschätzung demokratischer Willensbildungsprozesse, denen man schleppende Langsamkeit vorwirft; parallel wächst die Macht der Exekutiven und des Militärs. Doch die Folgen reichen noch weiter. Denn wer wie manche Protagonisten die Aufnahme von Elementen des Kriegsrechts in die innerstaatliche Ordnung aufnehmen möchte, trägt einen imaginären Kriegszustand auch in die innergesellschaftlichen Verhältnisse hinein.

Dass es sich hier nicht bloß um theoretische Überlegungen handelt, erkennt man einerseits an der obrigkeitlichen Rechtsetzungspraxis auf dem Gebiet der Sicherheitspolitik der letzten Jahre: Auch auf der Ebene der politischen Willensbildung hat sich, gerade in der Europäischen Union, ein neuer Autoritarismus etabliert. Dieser neue Autoritarismus räumt den Exekutiven auf dem Gebiet der Rechtsetzung eine dominierende Stellung ein. Ihnen ist nun die Möglichkeit eröffnet, Sicherheitsgesetze zu erlassen, die das bürgerliche Leben verstärkter Kontrolle unterwerfen. Der Europäische Haftbefehl etwa, der die Auslieferung von EU-Bürgern an jeden der jetzt 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union legalisiert, wurde den nationalen Parlamenten auf EU-Ebene vorgegeben.

Auch am Beispiel der biometrischen Ausweispapiere oder der vorsorglichen Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten aller EU-Bürger lässt sich deutlich erkennen, wie sich nach 9/11 ein obrigkeitsstaatlicher Wandel verfestigt hat. Auf der Ebene der Rechtsetzung zeigt sich dies darin, dass politische Weichenstellungen nicht mehr in einer „von unten nach oben“ verlaufenden Legitimationskette entstehen. Rechtsakte werden zunehmend nicht mehr in einer „von unten nach oben“ verlaufenden Legitimationskette generiert. Heute setzen die Regierungsexekutiven, die mit einer expertokratischen EU-Kommission zusammen den EU-Rechtsetzungsprozess dominieren, den nationalen Parlamenten einen verbindlichen Rahmen, innerhalb dessen den direkt gewählten Volksvertretern nur noch „Spielräume“ zur nationalstaatlichen „Umsetzung“ verbleiben.

Bürgeropfer

Neben der Instrumentalisierung des Strafrechtes zu kriegerischen Zwecken, die mittlerweile auch in Deutschland zu beobachten ist, wirkt sich die Orientierung der Gesetzgebung an den Kategorien des Notstandes auch in anderer Hinsicht aus. Denn nun werden unbeteiligten Bürgern zunehmend “Opfer” abverlangt. Neueste Gesetze verlangen vom Bürger, einen Tribut auf dem Altar der Sicherheit zu zollen. So ordnete das vom Bundesverfassungsgericht verworfene “Luftsicherheitsgesetz” das Einbüßen des Lebens von Flugpassagieren an. Doch auch im Bereich des Alltags bildete sich mit den Sicherheitsgesetzen der letzten Jahrzehnte eine zunehmende Tendenz zu milderen Ausprägungen so genannter “Bürgeropfer”  heraus. Dazu gehört sowohl die “Preisgabe” der Privatsphäre als auch die Ausdehnung der Ermittlungs- und Überwachungsinstrumente der Sicherheitsbehörden; hierzu passt auch die flächendeckende (Video-)Überwachung öffentlicher Räume.
Sieht so eine Politik aus, die “Freiheit” und “Demokratie” verteidigt? Hier haben wir es mit einer unterschiedslosen Einbeziehung aller Bürger in ein engmaschiges Sicherheitsnetz zu tun. Neueste Sicherheitsgesetze nötigen den Bürger zur Abgabe und Speicherung seiner biometrischen Vermessungsdaten von Gesicht und Fingerabdrücken; das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zwingt zur vorsorglichen Aufzeichnung der Telekommunikationsverhaltensmuster zwecks zukünftiger Kriminalitätsbekämpfung. Hier soll jeder einzelne Bürger, einerlei ob er sich bereits erwiesener Straftaten schuldig gemacht hat oder nicht, ob er verdächtig oder unverdächtig ist, einen Tribut für die auf künftige Aufklärungsarbeit der Sicherheitsbehörden bezogene “Sicherheitsvorsorge” leisten. Das Ziel dieser Maßnahmen liegt in der durch alle Bürger vorsorglich ermöglichten lückenlosen Rekonstruktion aller Handlungsabläufe, die zur Aufklärung von Kriminalität beitragen können.

Das will man dadurch erreichen, dass man eine tendenziell lückenlose Speicherung des Kommunikations-, Bewegungs-, Geldtransaktions- und anderen Verhaltens aller auch bislang noch unverdächtigen Bürger rechtlich ermöglicht. In Gesetzen zur “vorsorglichen” Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten, Videoaufzeichnungen öffentlicher Räume, Kfz-Kennzeichen, und Geldtransaktionen kommt dies zum Ausdruck. Zudem ist die vorsorgliche Speicherung biometrischer Daten (Fingerabdrücke, Gesichtsvermessung) mit der Absicht verbunden, eine möglichst genaue Aufklärung eines auf eine kriminelle Tat bezogenen Werdegangs für den Fall zu ermöglichen, dass ein Bürger sich einer “erheblichen Straftat” verdächtig macht.

Feindstrafrecht

Zweifel an der Aussage, es gehe bei der Anti-Terror-Gesetzgebung um die Bewahrung unserer demokratischen Lebensordnung, kann man aber auch aus anderen Gründen hegen. Es entsteht nämlich auch ein Staat, der die Menschen in (mehr oder weniger) privilegierte Sondergruppen aufteilt. Das ist eine besonders gefährliche Entwicklung. Die Idee eines “Feindstrafrechtes”, die im Zuge der Terrorbekämpfung Anklang findet, richtet sich gegen das humanistische Menschenbild der Aufklärung. Denn nun richtet sich die Aufmerksamkeit auf einen sich ausweitenden Kreis bestimmter Sondergruppen, die man als verständigungsunfähige “Individuen” ansieht.

Man dehnt die sehr enge Ausnahme des § 20 StGB, der den Kreis der „pathologisierten Unzurechnungsfähigen” auf einen sehr kleinen Personenkreis mit gravierenden seelischen Störungen begrenzt, tendenziell auf einen sich ausdehnenden Kreis angeblich rechtsfeindlicher Individuen aus. Der Rechtsstaat verliert, indem er die Einführung von pathologischen Ausnahmen tendenziell zur Regel macht, seinen universalistischen Charakter. Er gibt einer Betrachtungsweise Raum, die den Verlust verfassungsrechtlicher Verbürgungen aufgrund offizieller Annahmen legitimiert, wonach eine verdächtige Person nicht jene “kognitiven Mindestgarantien” erfülle, die für die Behandlung als Person erforderlich seien. Hier haben wir es mit einer Entwicklung zu tun, die nicht bloß sonderbare Randgruppen betrifft.

Von nun an kann kein Bürger mehr sicher sein, dass nicht auch seine Person in einen sich weitenden Kreis (verfassungs-) juristischer Ausnahmen gerät. Denn die Entscheidung, ob jemand “Feind” der Gesellschaft ist und ihm aus diesem Grunde herkömmliche Verfahren vorenthalten bleiben, fällt außerhalb des rechtsstaatlichen Verfahrens. Feindstrafrecht bedeutet letztlich, dass Organe, die selber nicht mehr herkömmlichen Bindungen eines freiheitlichen Strafrechtes unterliegen, von Fall zu Fall darüber entscheiden, ob über den dauerhaften Freiheitsentzug einer verdächtigen Person rechtsstaatliche Strafverfahren befinden sollen.

Indem sich der Staat vom Universalismus abwendet, ermöglicht er es rechtstaatsfremden Organen, Verdächtige in Sonderrechtssysteme zu transferieren. Dort gilt die Privatsphäre wenig, und die “rechtlich eingehegte Unschädlichmachung” menschlicher Gefahrenquellen lässt sich, da das Erfordernis des zweifelsfreien Beweises objektiv begangener Taten wegfällt, mit wachsender Willkür der Organe handhaben, die sich der Terrorbekämpfung widmen. So lässt sich die “westliche Wertegemeinschaft” jedenfalls nicht bewahren. 10 Jahre nach den nihilistischen Terroranschlägen von New York wird dies überdeutlich. Wir sollten uns ernsthaft fragen, ob wir weiterhin bereit sind, grundlegende Prinzipien einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft auf dem Altar übersteigerter Terrorängste zu opfern. 

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