18.01.2018

Sicherheit,  wie ich sie (nicht)  meine

Von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

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Foto: Nathaniel dahan via Unsplash / CC0

Terror und Verunsicherung führen zur zunehmenden Erosion unserer Freiheitsrechte. Ein Plädoyer für eine liberale Sicherheitspolitik

Der Terrorismus fordert den Rechtsstaat, er gefährdet das Leben vieler Menschen, er erzeugt Angst und Unsicherheit und damit wachsen die Erwartungshaltungen der Bürgerinnen und Bürger an den Staat, für einen möglichst hohen Grad an Sicherheit zu sorgen. Die Aufgabe des Rechtsstaates ist es, Gefahren abzuwenden und das Recht wirkungsvoll durchzusetzen. Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger müssen verteidigt werden, denn Sicherheit immer zu Lasten der Freiheitsrechte erreichen zu wollen, führt letztendlich zu einem autoritären Staat.

Es geht also auch heute darum, das Spannungsverhältnis zwischen Sicherheit und Freiheit richtig auszubalancieren. Das ist auch in der letzten Legislaturperiode nicht angemessen gelungen. Massive Einschränkungen der Freiheit in der vergangenen 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages reichen von A wie Ausreisepflicht bis W wie Wohnungseinbruchdiebstahl. Der Trend ist klar: Eine von Terroranschlägen geprägte Sicherheitslage in Deutschland, Europa und der Welt bereitet den Nährboden für eine gesetzgeberische Aufrüstung an Überwachungsmaßnahmen. Hat beispielsweise in den 1990ern der Große Lauschangriff außerhalb des Parlaments noch zu wochenlangen Protesten auf deutschen Straßen geführt, wird der Staatstrojaner zur Strafverfolgung heute unter dem Radar ins Bundesgesetzblatt geschrieben. Immer dann nämlich, wenn die Rede von Sicherheitslücken ist, hat die Empirie verloren. Eine nüchterne liberale Sicherheitspolitik baut hingegen gerade auf ihr auf. Sie liegt jenseits von Fatalismus und Überwachungsphantasien, stellt nicht eine gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht, sondern konzentriert sich auf gefährliche Einzelfälle.

Bestimmend ist seit dem 11. September 2001 vielmehr eine Logik des (Miss-)Verständnisses von Freiheit und Sicherheit, die seitdem als Generalargument für eine Fülle an Sicherheitsgesetzen genutzt wird: Mehr Daten bedeuteten mehr Sicherheit. Nur wenn Regierungen und Sicherheitsbehörden möglichst alles wüssten, könnten sie effektive Terrorabwehr und lückenlose Strafverfolgung betreiben. Und mehr Daten heißt anlasslose massenhafte Erhebung, Sammlung, Speicherung, Verknüpfung des Alltags von uns allen; nicht nur von potentiellen Terroristen. Vor 9/11 wurden lediglich vorhandene Datenspuren genutzt, seitdem werden sie auf Geheiß des Gesetzgebers generiert. Deswegen werden private Stellen zur Erfassung des Verhaltens ihrer Kunden verpflichtet. Deswegen werden Eingriffsschwellen für polizeiliche Gefahrenabwehr und für den Zugriff auf vorhandene Datenbanken immer weiter herabgesenkt. Deswegen wird die Grenze der Strafbarkeit weit ins Vorfeld der tatsächlichen Handlung bis an die Grenze der Gedankenfreiheit verlagert. Deswegen werden Daten verknüpft, um abweichendes Verhalten (was ist das und wer bestimmt das eigentlich?) möglichst genau erkennen, nachzeichnen und vorhersagen zu können. Wie die Precogs in „Minority Report“.

„Obwohl die Attentäter behördenbekannt waren, wurden die Anschläge nicht verhindert.“

Eben jene Logik führt zu Regelungen, die mehr Sicherheit suggerieren, aber nicht tatsächlich bringen und gleichzeitig Freiheitsrechte einschränken. Sie wirkt umso schwerer, je sichtbarer der begrenzte praktische Nutzen all jener massenhaften Sammlungen auf Vorrat wird. Wer soll diese Mengen an unstrukturierten Daten analysieren und auswerten, bei der Gefahrenabwehr noch dazu in Echtzeit?

Dass es im Gegenteil immer schwieriger wird, die Nadel im Heuhaufen der Datenberge zu finden, haben die Terroranschläge in Deutschland und Europa gezeigt. Obwohl die Pariser Attentäter im Januar 2015 auf die Redaktion von Charlie Hebdo und im November 2015 auf den Club Bataclan genauso behördenbekannt wie die drahtziehenden Attentäter von Stockholm, Barcelona, Hamburg und eben jener vom Berliner Breitscheidplatz waren, wurden die Anschläge nicht verhindert. Allein im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum stand die Personalie Anis Amri an elf verschiedenen Sitzungstagen auf der Tagesordnung. Akribisch hat der Untersuchungsausschuss im nordrhein-westfälischen Landtag in der vergangenen Wahlperiode aufgeklärt, dass Ausländerbehörden und Innenministerium von Meldeauflagen bis hin zu Ausweisungsverfügung und Abschiebungsanordnung eine Fülle an Maßnahmen zur Verfügung standen, die ungenutzt blieben. Der Bundesinnenminister räumte ein, dass eine Inhaftierung vor dem Anschlag möglich gewesen wäre. Dass er dennoch nicht aus dem Verkehr gezogen wurde, lag an einer falschen polizeilichen Gefährlichkeitsprognose ex-ante, nicht aber an ungenügenden Rechtsgrundlagen.

Nicht nur, dass dieses Vergrößern des Heuhaufens die Suche nach der Nadel immer weiter erschwert. An dieser Logik ist auf lange Sicht noch schlimmer: Durch ihren Gesetzgebungsaktionismus wollen die verantwortlichen Politiker ihren Tatendrang untermauern; den Bürgern zeigen, dass sie sie vermeintlich vor jeder Gefahr schützen können. Geschieht dann aber der nächste Terroranschlag – und dem ist dann nicht vorzubeugen, wenn bisher unbekannte, weil nicht radikalisierte Täter Alltagsgegenstände wie Lastkraftwagen missbrauchen –, sinkt das Vertrauen in die Kompetenz von Politikern ins Bodenlose. Unsere freie und offene Gesellschaft hat einen Preis. Und der kann schmerzhaft sein. Diese Unsicherheit müssen wir alle stärker als bisher aushalten – zur Bewahrung unserer freiheitlichen Rechtsordnung. Ich bin überzeugt davon, dass die Bevölkerung in der Lage und willens ist, diese Resilienz zu bilden. Anstatt aber in die Bürger zu vertrauen und kluge Lehren aus den unterlaufenen Fehlern zu ziehen, wetteifern die zurzeit verantwortlichen Politiker mit immer weitergehenden Maßnahmen im Bereich der Inneren Sicherheit.

„Unsere freie Gesellschaft hat einen Preis. Und der kann schmerzhaft sein.“

Diese, meine Lesart der Lage der Dinge will ich an einzelnen Vorhaben aus der letzten Wahlperiode belegen und am Ende einen Vorschlag unterbreiten, um es anders und besser zu machen.

Dauerbrenner Vorratsdatenspeicherung

Die Vorratsdatenspeicherung soll die Kriminalitätsbekämpfung fördern, indem sie Anbieter von Telekommunikationsleistungen dazu verpflichtet, die Umstände des elektronischen Kommunikationsverhaltens aller ihrer Kunden (wie Anschlusskennungen, Zeit, Ort, Dauer der Telekommunikation) über einen gewissen Zeitraum festzuhalten, damit die Behörden im Bedarfsfall darauf zugreifen können. Von Beginn an habe ich mich gegen diese anlasslose, breit gestreute Form der Überwachung der Telekommunikation gestemmt, die alle Bürger unter einen Generalverdacht stellt und als Alternative das so genannten Quick-Freeze-Verfahren vorgeschlagen. Es fußt immer auf einem konkreten Anlass wie einer verdächtigen Person, dem Ort oder der Zeit einer Tat. Ein solcher Anlass löst das Einfrieren (Speicherung vorhandener und zukünftiger Daten) und – nach richterlichem Beschluss – das bedarfsabhängige Auftauen (Zugriff) bestimmter Telekommunikationsverkehrsdaten aus.

Diese anlassbezogene Logik war und ist der Vorratsdatenspeicherung fremd. Mein Widerstand galt daher seit jeher sowohl der zugrundeliegenden Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie der Europäischen Union als auch ihrer nationalen Umsetzungsgesetze. Was die Vorratsdatenspeicherung so spannend, aber gleichzeitig auch so kompliziert macht, sind ihre verschiedenen Ebenen: die Ebene der EU. Sie verlangt, dass die europäische wie auch die deutsche Regelung der Vorratsdatenspeicherung mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der Grundrechte-Charta, vereinbar ist. Und die nationale Ebene. Sie verlangt, dass die deutsche Regelung darüber hinaus auch und vor allem dem Grundgesetz genügt.

Nachdem auf Betreiben von Liberalen jahrelang Verfassungsgerichte in ganz Europa die nationalen Regelungen für verfassungswidrig erklärten, kippte der Europäische Gerichtshof 2014 vor dem Hintergrund der Snowden-Enthüllungen die europäische Grundlage wegen eines Verstoßes gegen die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 7 und 8 der Grundrechte-Charta). Die Vorratsdatenspeicherung beinhalte einen nicht gerechtfertigten Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in die Grundrechte, weil sie sich generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorsehe, so der EuGH. Kurz: Weil sie ohne Anlass sämtliche Bürger und elektronische Kommunikationsmittel erfasst.

„Das Gefühl der umspannenden Überwachung erstickt die Freiheit.“

Auf EU-Ebene gibt es seitdem kein Gesetz mehr. Ist die Vorratsdatenspeicherung also ein rechtspolitisches Fossil, nur noch in Museen der Rechtsgeschichte zu besichtigen? Weit gefehlt: Die große Koalition führte sie 2015 ohne unionsrechtliche Grundlage wieder ein und zeigt sich auch von der jüngsten Entwicklung gänzlich unbeeindruckt. Der EuGH wiederholte im Dezember 2016 sein Petitum, dass die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten nicht mit EU-Recht vereinbar ist, als er nationale Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung aus Großbritannien und Schweden brandmarkte. Die bekannte Begründung: Das Gefühl der umspannenden Überwachung erstickt die Freiheit. Ohne Anlass keine Speicherung. Und nur die wenigsten Bürger geben Anlass für ihre Überwachung.

Dass die Vorratsdatenspeicherung gegen den Willen von Schwarz-Rot nun auch in Deutschland vorerst auf Eis liegt, ist einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2017 über die Speicherpflicht eines klagenden IT-Unternehmens geschuldet. Sie fußt auf der EuGH-Rechtsprechung. Ist nämlich auch die deutsche Neuregelung mit EU-Recht nicht vereinbar – und davon geht das OVG NRW aus –, könne sie auch keine Speicherpflicht begründen.

Neben ebendieser Kontrolle der Vereinbarkeit der deutschen Vorratsdatenspeicherung mit dem Recht der Europäischen Union steht die erneute Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht noch aus. Anstatt Konsequenzen aus dieser Rechtsentwicklung zu ziehen und eine Kurswende einzuleiten, verstecken sich die Verantwortlichen hinter der ausstehenden Entscheidung aus Karlsruhe.

Fluggastdatenspeicherung

Eine Wesensverwandte der Vorratsdatenspeicherung ist die Fluggastdatenspeicherung. Wie ihre große Schwester ist sie durch eine EU-Richtlinie vorgeprägt, die die Erfassung des Bewegungsverhaltens aller Fluggäste veranlasst, ohne dabei an einen Anlass anzuknüpfen. Aus der Masse an Daten sollen Verbindungen zwischen verdächtigen Personen und Orten sowie für Terrorismus und Schwerstkriminalität typische Bewegungswege und -muster sichtbar werden. Das hilft bei der Bekämpfung, so die Hypothese.

„Der Einsatz ‚intelligenter‘ Videoüberwachung stellt eine Vertiefung der Grundrechtseingriffe dar.“

Fluggastdaten mögen nicht so sensibel wie Telekommunikationsverkehrsdaten sein, weil sie regelmäßig weniger Rückschlüsse auf das Privatleben der Bürger zulassen. Der Ansatz zur Speicherung und Verwendung von Fluggastdatensätzen (englisch: PNR, passenger name record) auf Vorrat und ohne konkreten Anlass bleibt dennoch fragwürdig. Unionsrechtliche Grundlage und nationales Umsetzungsgesetz verpflichten sämtliche Airlines dazu, standardmäßig und anlasslos eine Fülle von Informationen über ihre Passagiere zu speichern und an das BKA zu übermitteln. In Zukunft wird dadurch neben dem Namen des Fluggastes beispielsweise das Datum der Buchung, Datum des Fluges, Vielflieger- und Bonusinformationen, sämtliche verfügbaren Kontaktangaben und Zahlungsinformationen, die Reiseroute, etwaige Namen des Reisebüros und Sacharbeiters, sämtliche Informationen zu Gepäck, „no-shows“ oder Sitzplatzinformationen inklusive Sitzplatznummer (möglicherweise neben einem bekannten Terroristen?) verarbeitet. Das Bundeskriminalamt speichert sie fünf Jahre, rastert und gleicht diese Datensätze mit vorhandenen Erkenntnissen zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität ab.

Dass dieser Regelungsansatz nicht ohne weiteres zulässig ist und elementarer Nachbesserungen bedarf, hat der Europäische Gerichtshof zuletzt am 26. Juli 2017 am Maßstab des Abkommen der Europäischen Union mit Kanada zur gegenseitigen Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen klargestellt. Auch die europäische Richtlinie und das deutsche Fluggastdatengesetz müssen den vom Gericht konturierten Vorgaben der EU-Grundrechtecharta genügen.

„Intelligente“ Videoüberwachung

Weil bei der schier unüberschaubaren Menge an angehäuften Daten eine Auswertung von Menschenhand nicht mehr zuverlässig möglich ist, soll moderne Technik helfen. Wie dies künftig bei der Videoüberwachung aussehen könnte, zeigt das gemeinsames Pilotprojekt „Sicherheitsbahnhof“ von Bundesinnenministerium, Bundespolizei und Bundeskriminalamt am Berliner Bahnhof Südkreuz. Die hehre Vision der Sicherheitsbehörden: Die Videotechnik erkennt gesuchte Terroristen oder die typische Vorbereitungshandlung einer (terroristischen) Straftat wie das Platzieren eines Bombenkoffers, das System schlägt an und die Polizei greift ein. Erprobt wird dazu vorerst die Identifizierung und Verfolgung von markierten Personen sowie das Erkennen von „abweichendem Verhalten“. Nach dem Vorbild der Maschine aus Jonathan Nolans TV-Serie „Person of Interest“, frage ich mich?

Der rechtliche Rahmen dieser Technologie der biometrischen Gesichtserkennung in Live-Videoströmen von Überwachungskameras ist bisher noch völlig unklar. Um es vorwegzunehmen: Ohne neue, verfassungsfeste Rechtsgrundlagen in Polizeigesetzen von Bund und Ländern ist der Einsatz dieser neuen Technik nicht zulässig. Stellt doch der Einsatz „intelligenter“ Videoüberwachung gegenüber ihrem klassischen Vorgänger eine Erweiterung technischer Möglichkeiten und damit Vertiefung der Grundrechtseingriffe dar. Zu den technischen Möglichkeiten gehören Funktionen wie die Erkennung von Gesichtern durch den Abgleich von biometrischen Merkmalen, das Analysieren von Verhaltensmustern oder das automatisierte Verfolgen von Personen oder Objekten.

„Vor allem unbescholtene Bürger bezahlen für den (vermeintlichen) Sicherheitsgewinn.“

Was mich echauffiert ist das altbekannte Muster: Vor allem unbescholtene Bürger bezahlen für den (vermeintlichen) Sicherheitsgewinn. Denn diese neue Videotechnik setzt voraus, dass sämtliche Personen, die die neuen Erkennungssysteme passieren, biometrisch erfasst und automatisiert mit Fahndungsdatenbanken abgeglichen werden. Am Bahnhof Berlin Südkreuz sind es allein 90.000 Reisende pro Tag. Am Hamburger Hauptbahnhof wären es schon 450.000.

Meinungsfreiheit in Gefahr

Ja, die sprachliche Verrohung der gesellschaftlichen Debatte ist ein Problem. Und Hass im Netz gilt es zu bekämpfen. Was jedoch die große Koalition mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) als Antwort auf diese Herausforderung gegeben hat, ist ein Feuerwerk gegen die Meinungsfreiheit. Ihr nahezu einhellig von der Netzgemeinde abgelehnter Vorstoß fördert Overblocking, also das übermäßige Löschen von beanstandeten Inhalten, weil das regelmäßig unzureichende Löschen mit hohen Geldbußen bedroht ist. Denn das NetzDG verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke dazu, schneller mit Beschwerden über (offensichtlich) rechtswidrige Inhalte umzugehen. Die juristisch komplizierte Abwägung, welche Meinungsäußerungen kontextbedingt im Einzelfall strafbar sind und welche vielleicht widerlich, aber auszuhalten sind, wird weitgehend in die Hände von Anbietern sozialer Netzwerke gelegt. Diese überantworten die Handhabung ihrer Löschpflicht in der Regel externen Anbietern. Für Facebook beispielsweise löschen in Berlin 800 des zur Bertelsmann Gruppe gehörenden Dienstleisters Arvato, für eine Löschentscheidung haben sie durchschnittlich acht Sekunden Zeit. In Essen sollen zukünftig weitere 500 Mitarbeiter eines Callcenters hinzukommen. Juristische Vorbildung, keine Bedingung für die Ausübung dieses Jobs.

Worin die Krux liegt, zeigt exemplarisch ein Beispiel aus dem August: Die ZDF-Moderatorin Dunja Hayali wurde bei Facebook von einem Nutzer aufs Übelste beschimpfte. Sie antwortete ironisch in demselben beleidigenden Tonfall, denselben Rechtschreibungskünsten. Da Facebook diese Ironie nicht verstand, löschte der Netzwerkbetreiber nicht die vorausgegangene Beschimpfung des Nutzers, sondern Hayalis Kommentar. Als sie darauf aufmerksam machte, was wiederum unzählige andere Nutzer teilten, zog Facebook die Löschung wieder zurück und entschuldigte sich bei ihr.

„Was passiert eigentlich, wenn aus Sicht eines Nutzers unrechtmäßig gelöscht wird?“

Das wirft die Frage danach auf, was passiert eigentlich, wenn aus Sicht eines Nutzers ungerechtfertigt gelöscht wird? Eine Anhörung der Betroffenen vor dem Löschen, ein „put back-Anspruch“ oder Ähnliches gegen die ausgeübte Löschung rechtmäßiger Inhalte, die den Eingriff in Grundrechte zumindest teilweise abmildern würden, sieht das NetzDG nicht vor. Und warum befasst man sich nicht mit einem Ombudsmann, der sich mit der Verteidigung der Meinungsfreiheit anstelle der Unternehmen befasst? Das alles muss uns die Meinungsfreiheit wert sein, sie ist Kernpfeiler unseres demokratischen Rechtsstaates. Jenseits strafrechtlich relevanter Grenzen gilt es deshalb, unangenehme Beiträge auch auszuhalten. Die Justizbehörden sind so in die Lage zu versetzten, dass sie schnell und wirksam auf Strafrechtsverstöße reagieren können. Denn durch eine zeitnahe Verurteilung wird der Betroffene eher davon abgehalten, erneut ausfällig zu werden.

Strafrecht als Allzweckwaffe

Ein für die Freiheit besonders sensibles Rechtsgebiet, weil mit weitrechenden Sanktionsmöglichkeiten und Ermittlungsbefugnissen für staatliche Hoheitsträger verbunden, ist das Strafrecht. Gebetsmühlenartig wird in jedem Anfangssemester des Studiums der Rechtswissenschaft deswegen das Ultima-ratio-Prinzip und der fragmentarische Charakter des Strafrechts betont. Entgegen diesen Grundsätzen ist der Eindruck entstanden, dass das Strafrecht zur Allzweckwaffe geworden ist. In den vergangenen vier Jahren erfuhr das Strafgesetzbuch eine Überfrachtung durch Spezialtatbestände wie der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, der Bestechung und Bestechlichkeit von Ärzten, dem bandenmäßigen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, den Angriffen auf Polizisten, Feuerwehrleute und Rettungskräfte, im Sexualstrafrecht (ohne den Opfern zu helfen) sowie mit dem Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung. Dieses letzte Gesetz zum Wohnungseinbruchsdiebstahl hat vor allem den Zweck, den Zugriff auf Daten aus der Vorratsdatenspeicherung auszudehnen.

Staatstrojaner

Im Strafprozessrecht beschreitet der großkoalitionäre Gesetzgeber mit den Rechtsgrundlagen zum Einsatz von „Staatstrojanern“ verfassungsrechtlich wackeliges Terrain. Ihr Einsatz soll die Überwachung verschlüsselter Kommunikation über moderne Messenger-Apps wie WhatsApp, Signal und Threema ermöglichen, auf die immer mehr Kriminelle ausweichten. Das Gesetz erlaubt deutschen Behörden, dazu Rechner, Smartphones und Tablets auszuspähen, indem sie mit spezieller Schadsoftware infiziert werden. Das ist der bisher grundrechtsinvasivste heimliche Eingriff überhaupt. Denn durch ein infiziertes Smartphone können sich Ermittler Einblicke verschaffen, die durch analoge Überwachung undenkbar wären. Sie können nicht nur die Kommunikation mit- und Festplatten auslesen, sondern sich beispielsweise auch Zugriff zu Mikrofon und Kamera verschaffen.

„Eine liberale Sicherheitspolitik stellt nicht eine gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht.“

Dabei sind die Behörden bei verschlüsselter Kommunikation nicht gänzlich „taub und blind“, wie regelmäßig aus Sicherheitskreisen kolportiert wird. Anders als Kommunikationsinhalte lassen sich die für die Verbrechensaufklärung wertvollen Verbindungs- und Standortdaten von Mobilfunkgeräten beispielsweise gar nicht verschlüsseln. Und für die Kenntnisnahme des Inhalts verbleibt die Beschlagnahme und Auswertung der IT-Systeme.

Privatsphäre von Asylbewerbern

Um diese IT-Systeme und ihre Nutzung als digitales Tagebuch geht es auch beim Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Dass in Deutschland besser zwischen Asyl und Zuwanderung einerseits sowie Schutzbedürftigen und Menschen, die aus anderen (nachvollziehbaren) Gründen zu uns kommen, andererseits unterschieden werden muss, liegt auf der Hand. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann im Asylverfahren nun regelmäßig die Herausgabe von Mobiltelefonen und anderen Datenträger verlangen, um sie auszulesen und hinsichtlich der besuchten Aufenthaltsorte auszuwerten. Jenseits der fragwürdigen Wirksamkeit angesichts profaner Umgehungsmöglichkeiten (Tausch, Verschwindenlassen, Neuerwerb) ist vollkommen unklar, wie dabei ausgeschlossen wird, dass auch die privatesten Geheimnisse ans Tageslicht gefördert werden.

Liberale Alternativen

Doch wie sieht eine kluge Sicherheitspolitik aus, die Lehren aus den Versäumnissen zieht? Sie liegt jenseits von Fatalismus und der beschriebenen Überwachungslogik, ist grundrechtsschonend und effektiv, gerade weil sie auf Anhäufung von Datenbergergen, Herabsetzung von Zugriffsschwellen und blindes Vertrauen in automatisierte Verarbeitung verzichtet. Eine liberale Sicherheitspolitik stellt nicht eine gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht, sondern konzentriert sich auf gefährliche Einzelfälle. Von den wirklich gefährlichen Personen sollen unsere Sicherheitsbehörden alles wissen, von der überwältigenden Mehrheit der in Deutschland Lebenden hingegen so wenig wie möglich.

Angesichts des zunehmend transnationalen Charakters von Kriminalität und Terror kommen wir um eine behutsame Renovierung der deutschen Sicherheitsarchitektur und ihres Vollzugs nicht herum; organisatorisch, technisch, personell. Dazu gehört die Zusammenlegung von Landesverfassungsschutzämtern, die Stärkung der Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Übertragung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes und deren Abschaffung. Dazu gehört eine Vermeidung von behördlichen Doppelzuständigkeiten und eine Entflechtung nachrichtendienstlicher und polizeilicher Arbeit.

„Innerhalb Deutschlands und über europäische Grenzen hinweg brauchen wir einheitliche IT-Systeme.“

Überall dort, wo Bund und Länder sowie Nachrichtendienste, Verfassungsschutz und Polizei bisher informell zusammenarbeiten, braucht es klare Regeln und genau definierte Verantwortlichkeiten. Das betrifft vor allem das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum des Bundes und der Länder (GTAZ). Es benötigt dringend eine rechtsklare Festlegung seiner Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse sowie eine wirksame Dienst- und Rechtsaufsicht. Innerhalb Deutschlands und über europäische Grenzen hinweg brauchen wir zudem einheitliche IT-Systeme und einen funktionierenden Informationsaustausch, damit uns die wirklich gefährlichen Personen nicht durch die Lappen gehen. Wir brauchen Polizeigesetze der Länder, die auf hohem Grundrechtsniveau miteinander kompatibel sind, damit beispielsweise eine Observation bei Übertritt in ein anderes Bundesland nahtlos fortgeführt werden kann.

Wirksames Behördenhandeln erfordert neben der technischen insbesondere auch die notwendige personelle Ausstattung. Der Generalbundesanwalt hat lautstark beklagt, dass ihm massenhaft Personal zur Bewältigung der Terrorismusverfahren fehle. Aber nicht nur in Karlsruhe: Nach verschiedenen Schätzungen fehlen bundesweit 2000 Richter und Staatsanwälte und etwa 16.000 Polizisten. Da liegen die Versäumnisse.

Diese Maßnahmen kommen ohne weitreichende, flächendeckende und anlasslose Grundrechtseingriffe aus. Ihrer Priorisierung in der Sicherheitsdebatte ist Ausdruck der liberalen Vorstellung von einem starken Staat. Dieser Staat ist in seinen Kernaufgaben wie dem Gesetzesvollzug im Bereich der inneren Sicherheit stark und lässt seine Bürger ansonsten in Ruhe, aber nicht im Stich. Er konzentriert sich auf die tatsächlichen gefährlichen Personen und wirkt präventiv einer Radikalisierung entgegen. Ein solcher Staat stellt seine Bürger nicht unter Generalverdacht, er achtet ihre Freiheitsrechte und verteidigt sie auch in Krisensituationen.

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