27.06.2016

„Nein heißt nein“ und der Fall Lohfink

Analyse von Monika Frommel

Titelbild

Foto: Simon Law via Flickr (CC BY-SA 2.0 / bearbeitet)

Die Aufregung um das angebliche Vergewaltigungsopfer Gina-Lisa Lohfink, der falsche Verdächtigung vorgeworfen wird, steht im Kontext einer fragwürdigen geplanten Reform des Sexualstrafrechts.

Heute wird in Berlin der Prozess gegen Gina-Lisa Lohfink fortgesetzt. Lohfink, Model und Fernseh-Persönlichkeit, hat gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, der ihr zur Last legt, zwei ihrer Sexualpartner, die einen „Dreier“ mit ihr gefilmt und ein Video verwendet haben, um sich wichtig zu machen, wissentlich falsch der Vergewaltigung beschuldigt zu haben. Zunächst einmal ging es Lohfink nur darum, ihr Persönlichkeitsrecht zu schützen und die Verwendung dieses Materials zu untersagen (Bundesdatenschutzgesetz).

Erst als die an Bild-Zeitungund andere Blätter und Sender unerlaubt geschickten Intimfotos von der Staatsanwaltschaft nicht beschlagnahmt und nicht aus dem Verkehr gezogen worden waren, änderten Frau Lohfink und ihr Anwalt ihre Strategie. Die nun selbst Angeschuldigte erstattete Strafanzeige gegen die beiden Männer und behauptete, mit K.-o.-Tropfen betäubt gewesen zu sein. Angesichts des mitgelieferten Schnitts aus den zahlreichen Videos widerspricht dies jeder Plausibilität, belegt also den Vorwurf der Falschanzeige.

Auf dem Ausschnitt ist zwar „Hört auf“ zu hören, aber schaut man sich alle Videos – und nicht nur den einen Ausschnitt – an, dann erscheint es sehr wahrscheinlich, dass dieses „Nein“ nicht gegen den Sex als solchen, auch nicht gegen einzelne Praktiken, sondern ausschließlich gegen das Filmen gerichtet war. Ein Gericht wird das alles klären. Aber Bundesfrauenministerin Schwesig (SPD) hat den Fall schon einmal als Beleg dafür genommen, wie dringend ihr Gesetzesvorschlag zur Verschärfung des Sexualstrafrechts (sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) sei. Der Fall Lohfink zeige, dass ein „Nein“ eben doch beweisbar sein könne. Pech gehabt! So eindeutige Fälle haben Staatsanwaltschaften eben doch nicht immer zu bearbeiten. Auch Justizminister Maas (ebenfalls SPD) ist blamiert, denn so „eklatant“ scheinen die Schutzlücken im Sexualstrafrecht doch nicht zu sein, auf die er sich – ungeprüft – berufen hat. Die Politik hatte sich einfach darauf verlassen, dass die Kritikerinnen des geltenden Sexualstrafrechts wahrheitsgemäß typische Fälle benannt haben. 1

„Die Schutzlücken-Kampagne spielt mit falschen Zahlen und unzulässig verallgemeinerten Einzelfällen“

Die „Schutzlücken-Kampagne“ der Frauennotrufe und anderer Frauennetzwerke (z.B. Deutscher Juristinnenbund und Frauen gegen Gewalt gegen Frauen) läuft bereits seit einigen Jahren. Sie begann 2010, wurde im Sommer 2014 unüberhörbar und tönt 2016 überlaut auf allen Kanälen. Sie spielte mit falschen Zahlen und unzulässig verallgemeinerten Einzelfällen. Behauptet wurde, dass nur 12 Prozent der angezeigten Sexualdelikte auch zu einer Verurteilung führten. Tatsächlich sind die Verurteilungsquoten bei sexueller Nötigung und Körperverletzung etwa gleich (22 bis 26 Prozent über die letzten zwanzig Jahre unverändert). 2

Behauptet wurde außerdem, das geltende Recht oder zumindest die Rechtsprechung verlange, dass sich eine Frau körperlich wehrt. Diese Behauptung war immer falsch und wird auch durch permanente Wiederholung nicht richtig. Keine Frau muss sich wehren, sie muss aber versuchen, sich zu entziehen, wenn dies möglich ist. Kann sie auch das nicht, liegt der Fall des „Ausnutzens“ einer schutzlosen Lage vor. Will sie sich – aus inneren Gründen – weder wehren noch entziehen, dann kann dies sehr belastend sein, aber kein Strafrecht kann hier sinnvoll eingreifen.

Zweifellos gibt es kritikwürdige Entscheidungen von Strafgerichten. Diese sollten aber an der jetzt schon als Auslegungsregel verbindlichen Istanbul-Konvention (nicht konsensuale sexuelle Handlungen sind zu verbieten) gemessen werden. Ob wir eine grundlegende Reform benötigen, ist nicht so einfach zu beantworten. Jedenfalls sollte nicht der Vergewaltigungstatbestand geändert werden, sondern stattdessen das Zivilrecht und Polizeirecht verbessert werden, damit alle Institutionen Sorge tragen, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht voraussetzungslos beachtet wird. Der „Grapscher“ im Bierzelt muss vom Sicherheitsdienst entfernt werden. Der Zugang sollte ihm dann auch künftig verwehrt werden, was eine gerichtliche Schutzanordnung erfordert. Diese kennen wir bereits unter dem Slogan „Wer schlägt, geht“ bei den Reaktionen auf häusliche Gewalt und Stalking. Dieser Weg ist schnell, effektiv und angemessen. Unbestimmtes Strafrecht hingegen ist langwierig, selektiv und auf Dauer für einen Rechtsstaat ruinös.

„Die Kampagne ‚Nein heißt nein‘ erleichtert Falschbeschuldigungen“

Schaut man sich die von den Netzwerken geschilderten Fälle an, betreffen sie drei Gruppen: Überrumpelungsfälle, sehr junge Frauen und Beziehungsdelikte. Überrumpelungsfälle können mit der 1997 eingeführten Ausnutzungsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelöst werden, wenn man sich von der unangemessenen Kommentierung von Bundesrichter Thomas Fischer verabschiedet. Die zweite Gruppe sind sehr junge Frauen unter 16 Jahren. Sie können künftig ebenfalls gelöst werden, da die entsprechende Jugendschutznorm (§ 182 StGB, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen) bereits seit Januar 2015 präzisiert ist. Was die Beziehungsdelikte betrifft, so übersieht die auf Strafrecht konzentrierte Kritik, dass es dort sehr effektive Interventionsmöglichkeiten außerhalb des Strafrechts gibt, welche die beklagten Auslegungsprobleme vermeiden.

Die Kampagne „Nein heißt nein“ erleichtert Falschbeschuldigungen. Gefordert wird unbestimmtes, subjektiv formuliertes Strafrecht. Der neue Vergehenstatbestand und die neu gefassten Verbrechenstatbestände sind Strafrecht auf Halde. Auf begrenzende Merkmale wie „Gewalt“, „Drohung“ oder das „Ausnutzen“ einer schutzlosen Lage wird verzichtet. Es handelt sich nach dem Willen der Frauen-Netzwerke nicht mehr um eine Nötigung zu sexuellen Handlungen, sondern um die Bestrafung jeder unerwünschten Konfrontation mit fremder Sexualität.

Die Debatte wirft Fragen auf. Was sind sexuelle Handlungen? Angesichts des in diesem Konzept erheblich weiter als bisher gefassten Rechtsguts – nicht Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in Zwangssituationen, sondern Schutz in einem umfassenden Sinne –müsste bereits jede Berührung gegen den Willen genügen. Die Schwelle der Erheblichkeit wird sehr früh erreicht.

„Feminismus mutiert zum Maternalismus“

Unklar ist auch, welche Anforderungen an die Beharrlichkeit der Willensbekundung zu stellen sind. Es genügt ja nicht ein „Nein“, sondern das „Nein“ muss auch noch zum Zeitpunkt der letzten sexuellen Handlung deutlich sein. Wie sollen das die Strafverfolgungsbehörden feststellen? Soll jeder aufgedrängte Körperbezug, jede einseitige Berührung bereits als strafwürdig definiert werden?

Der Sache nach normiert der geforderte Vergehenstatbestand eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Sollte der Entwurf Gesetz werden, wird jeder, der sich nicht vorsieht, als potentieller Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren einem „Opfer“ gegenüber stehen, das nur zu sagen braucht, es habe den Kontakt so nicht gewollt. Es genügt, dass die Frau vor der Polizei ihren entgegenstehenden Willen bekundet und das Geschehen glaubhaft schildert. Es käme also häufig zu Aussage-gegen-Aussage-Verfahren. Vermutlich würden sie zur Regel. Vor Gericht müssten sich häufig „normale“ Männer als „potentielle Täter“ rechtfertigen, weil sie nicht sorgfältig gefragt hatten.

Frauen wären in der Rolle der beschuldigenden Zeuginnen, müssten sich aber damit abfinden, dass sie sich zugleich in einer strukturellen, ihre Identität prägenden „Opfer“-Rolle und damit in einem Zustand befänden, der ihren staatlichen Schutz zur dauerhaften Notwendigkeit erklärt. Strafrecht wäre konsequent umgeformt zu einem Instrument der symbolischen Bekräftigung einer für „richtig“ gehaltenen sozialen Norm. Frauennetzwerke und auch Menschenrechts-Aktivistinnen bezeichnen dies als „feministische“ Forderung.

Video: Max Raabe & Palast Orchester „Ja und Nein – das kann das gleiche sein“.

Näher liegt es hingegen, ein solches Begehren „maternalistisch“ zu nennen, in Anlehnung an das bislang abwertende Wort „paternalistisch“. Nicht der Wunsch nach Freiheit (Emanzipation) steht im Mittelpunkt, sondern Schutz und Verbote, staatliche Regeln und staatliche Interventionen werden gefordert. Sie prägen das neue Menschenbild, das am Horizont bedrohlich aufscheint.

Kritische Kriminologie ist unerwünscht. Feminismus mutiert zum Maternalismus, einer staatlich finanzierten und ihrem Anspruch nach umfassenden Regulierung des sexuellen Verhaltens. Die eingangs genannten Frauennetzwerke verlangen nicht nur eine intensive, sondern auch eine extensive Kontrolle des sexuellen Verhaltens (der Männer) mit Freiheit entziehenden Mitteln des Strafrechts. Das ist ihr Ziel, denn nur dann ergibt die Forderung nach mehr und härterem Strafrecht Sinn. Der Emanzipation dient diese Forderung nicht.

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