25.02.2010

Tiere sind unmenschlich

Essay von Franz Kromka

In der Rechtsgemeinschaft gehören Tiere an den Katzentisch.

Utilitaristisch orientierte Tierethiker, allen voran Peter Singer mit seinem als „Bibel“ der Tierrechtsbewegung betrachteten Buch Animal Liberation (1), streiten dafür, dass das bislang lediglich für Menschen geltende Prinzip der Gleichheit auch für Tiere gültig sein soll. Das entscheidende Merkmal für die Berücksichtigung der Interessen von Lebewesen ist für Singer das Attribut der Empfindungsfähigkeit, also das Vermögen, Leid wie auch Freude in mindestens menschenähnlicher Weise zu erfahren. Wie bereits der britische Philosoph Jeremy Bentham darlegte, sollte die Leidensfähigkeit eines Tieres und das damit verknüpfte Streben, Leid und Schmerz zu vermeiden, als das besondere Kriterium gelten, dem Tier das Vermögen zuzuerkennen, berücksichtigungswürdige Interessen zu haben. Wer auf menschlich-überhebliche Art diese – wie behauptet wird – speziesübergreifende Interessenfähigkeit infrage stellt, dem wird „Speziesismus“ (Richard Ryder), das heißt ein dem Rassismus ähnlicher Arten-Egoismus, vorgeworfen.

Höchst umstritten ist aber nicht nur die Gleichheitsforderung selbst. Zu bezweifeln ist auch, ob die Leidensfähigkeit als das für die Gleichbehandlung von Menschen und Tieren entscheidende Merkmal zu betrachten ist. Schmerzen sind nicht von vornherein etwas Negatives und somit stets zu Vermeidendes. Unter anderem informieren sie das Lebewesen über Defekte seines Organismus. Menschen wie Tiere nehmen durchaus ein gewisses Quantum an Leid in Kauf und verzichten auf Wohlgefühl, wenn dies zumindest langfristig ihren Lebensinteressen, namentlich ihrem Fortpflanzungsziel, dient. Doch dessen ungeachtet begründet der vernünftige Grundsatz, dass Tieren im Allgemeinen kein Leid zugefügt werden soll, ganz und gar nicht die ethische Gleichstellung von Mensch und Tier sowie die Forderung, es solle nicht nur eine Moralgemeinschaft, sondern auch eine Rechtsgemeinschaft zwischen ihnen geben.

Tiere sind weder Personen noch Sachen, sondern ein Drittes: nämlich Tiere mit gewiss eigenständigem und vom Menschen zu beachtendem Wert. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 wurde festgelegt, dass das Tier als Mitgeschöpf nun nicht mehr der Sache – gemäß § 90 BGB – als schlechthin körperlicher Gegenstand gleichgestellt werden darf. 1990 fand eine echte Revolution statt, denn in diesem Jahr wurde mit dem erwähnten Gesetz eine anachronistische Hinterlassenschaft des beinahe 2000 Jahre alten römischen Rechtsdenkens beseitigt – zumindest aus dem Gesetzbuch.

Im Sinne des Singer’schen Utilitarismus ist, wie gesagt, Gleiches gleich zu behandeln. Demnach gälte es, Schmerzen unabhängig davon zu vermeiden, wer sie leidet. Das kann jedoch zur Folge haben, dass im Extremfall dem menschlichen Leben nicht mehr Schutz zugebilligt wird als dem tierischen. Das Problem der utilitaristischen Moral besteht darin, dass Geschöpfe nur noch als Träger von Empfindungen eingestuft werden. Lebewesen stellen dabei nicht, wie in der liberalen Ethik Immanuel Kants, eine Grenze für das Handeln anderer dar, sondern können dem Gesamtnutzen geopfert werden. Gewiss betont Singer, dass wir „unter normalen Umständen das Leben des Menschen retten sollten, wenn wir vor die Entscheidung gestellt wären, entweder einen Menschen oder ein anderes Tier zu retten“. (2) Aber für Singer sind eben „auch Fälle denkbar, in denen das Gegenteil richtig wäre, weil der betreffende Mensch nicht über die Fähigkeiten eines normalen Menschen verfügt“ (3), also behindert ist. Dass Singer, dessen Eltern als Juden von den Nationalsozialisten verfolgt wurden, wegen dieser These in Deutschland gewissermaßen Redeverbot hat, ist merkwürdig, verwundert aber nicht. Singers Aussage erinnert – man kann sagen: kurioserweise – an ein Stück dunkler deutscher Geschichte, nämlich daran, wie „the Nazis perceived and treated animals, and how they treated people, especially those – Jews, Gypsies, homosexuals, the mentally ill and challenged – they considered to be biologically inferior“. (4) Aber ungeachtet seiner heftig kritisierten Sichtweise und ungeachtet obendrein des Umstandes, dass unser Strafrecht der Rettung des Menschenlebens eindeutig den Vorrang einräumt, tritt Singer grundsätzlich dafür ein, das Leid von Menschen wie von Tieren nach Möglichkeit zu minimieren, also vor allem das Tötungsverbot zu beachten.

Singers Thesen stellen gewiss keinen Frontalangriff auf humanitäre Traditionen dar. Sie haben in vielem mit Problemstellungen zu tun, die sich durch Entwicklungen der modernen Technik und Medizin aufzudrängen scheinen. Singers Ethik ist mit dem Imperativ verbunden, dass wir uns zu einer vegetarischen Ernährungsweise entschließen sollten. Dem Einwand, dass nur die Menschen, nicht aber die Tiere in der Lage sind, sich an das Tötungsverbot zu halten, begegnet Singer mit dem Argument, dass, anders als der Mensch, „die meisten Tiere, die um der Nahrung willen töten, nicht überlebensfähig wären, wenn sie es nicht täten“. (5) Gerade die Menschen, so Singer, für die verschiedene Tiere als „bestialisch“ gelten, sollten sich diese eben nicht zu moralischen Vorbildern wählen und ihrerseits töten.

Nach Singer spricht aus medizinischer Sicht nichts dafür, dass Fleisch für Wohlbefinden und Gesundheit des Menschen notwendig wäre. Auch das Problem der Eisen- sowie der Vitamin-B12-Versorgung, mit dem bei rein vegetarischer Ernährung vornehmlich schwangere Frauen zu rechnen haben, ist für Singer lösbar. Zum Vegetarismus zwänge uns nach Singer vor allem die ökonomische Vernunft: Schätzungen ergäben nämlich, dass pflanzliche Nahrung einen zehn- bis gar zwanzigfach höheren Eiweißertrag pro Hektar erbringe als Fleisch. Singer resümiert, dass wir hinsichtlich des „moralischen Aspektes der Nutzung von Tieren als Nahrung in industrialisierten Gesellschaften eine Situation vor uns haben, in der ein relativ geringes Interesse der Menschen gegen das Leben und Wohl der betroffenen Tiere abgewogen werden muss“. (6) Singers Darlegungen bedürfen allerdings einer Relativierung. Es ist nämlich nicht allein der Schlachthof das Problem. Auch wenn wir alle Veganer, das heißt strikte Vegetarier, würden, müssten wir, um zu überleben, Tieren Schaden zufügen. Der Lebensraum der Tiere würde auch durch die Flächen empfindlich eingeschränkt werden, die wir dann eben als Vegetarier für die Pflanzenproduktion benötigten. Ein besonderes Ärgernis sind für viele Tierethiker die von ökonomischer Rationalität bestimmten Formen moderner Nutztierhaltung. Bei diesen wird, so Singer, in einer Weise vorgegangen, „als ob Tiere für uns Gebrauchsgegenstände wären“. (7) Doch wie so oft im Leben ist die Kluft zwischen tierschützerischer Einsicht und ökonomischem Kalkül auch im Fall der landwirtschaftlichen Tierhaltung groß: Vor einigen Jahren kritisierten ökologisch-alternativ wirtschaftende und somit wohl grundsätzlich tierfreundlich eingestellte Landwirte – eben aus wirtschaftlichen Gründen – den Entwurf einer EU-Verordnung heftig, dem zufolge Rinder nicht mehr angebunden werden dürfen und die derzeit einem Rind zugestandene Fläche von wenigstens rund 9 Quadratmetern auf mindestens 70 Quadratmeter erhöht werden soll.

Wer für die Gleichstellung von Mensch und Tier eintritt, der ist gewöhnlich auch dafür, dass das Tier gleichsam als Rechtsperson betrachtet und in die – bislang nur für den Menschen bestimmte – Rechtsgemeinschaft aufgenommen wird. Hierbei geht es nicht darum, das Tierschutzrecht weiterzuentwickeln, um die Situation der Tiere, besonders die nicht selten quälerischen Haltungsbedingungen der Nutztiere, zu verbessern. Es handelt sich vielmehr darum, das Tier explizit zum Rechtssubjekt zu erheben, und das heißt, ihm subjektive Rechte zuzusprechen. Tom Regan, der sich selbst als Anwalt für die Rechte der Tiere bezeichnet, behauptet, dass nicht nur den Menschen, sondern auch den Tieren, vor allem den Säugetieren, ein eigenständiges, unveräußerliches Recht auf Respektierung und Schutz ihrer Lebensinteressen zukommt. (8) Unter „Recht“ wird hierbei der legitime Anspruch auf Wahrung eigener Interessen gegenüber den Belangen anderer Handelnder verstanden. Dieses Recht soll den Tieren eine stärkere ethische Position verschaffen als die bloße Bekundung einer moralischen Verpflichtung des Menschen zum Schutz der Tiere, wie dies auch Peter Singer mit Nachdruck fordert. Singers Ideen haben im Grunde genommen aber wenig mit rechtlichen Vorstellungen zu tun. Sie zielen hauptsächlich auf die Berücksichtigung des Strebens von Tieren, nicht zu leiden. Für das eigentliche Recht auf Leben ist nach Singer das Kriterium entscheidend, Person zu sein. Eine Person zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich als Geschöpf mit einer erinnerbaren Vergangenheit und einer vorstellbaren Zukunft begreift.

Der Einsatz für Tierrechte scheint auf den ersten Blick ein rundum löbliches Unternehmen zu sein. Sieht man aber genauer hin, merkt man, dass ihre Realisierung von unauflösbaren Widersprüchen gezeichnet und vor allem nicht zweckdienlich wäre. Die Schwierigkeiten beginnen damit, dass – ganz offensichtlich – längst nicht allen Tieren, auch nicht allen Säugetieren, die gleiche Rechtsstellung eingeräumt werden könnte. Die Tierrechtler sind mit einer Fülle von Fragen konfrontiert, die – im Sinne möglichst klarer, stimmiger Rechtsverhältnisse – nicht eindeutig beantwortbar sind. Soll der in den Traditionen der Völker verankerten Nutztierhaltung ein Ende bereitet werden? Dürfen Tiere künftig auch nicht mehr für human- und auch veterinärmedizinische Versuche und – neuerdings – die Gewinnung von Heilmitteln eingesetzt werden? Bleiben Wühlmäuse und Insekten, die den Ertrag der Ernte schmälern, außerhalb der Rechtsgemeinschaft? Dürfen sie also von Landwirten weiterhin bekämpft werden? Dürfen für die Fütterung von Zootieren andere Tiere getötet werden? Oder sollen Zoos überhaupt geschlossen werden? Bei all diesen Problemen stellt sich die Frage, wem nach welchen Kriterien überhaupt rechtlicher Schutz zukommen soll. Den am höchsten entwickelten Tieren, vor allem dem Menschen? Den – aus menschlicher Sicht – schönsten Tieren? Oder den Tieren, die in einer – gleichfalls aus menschlicher Perspektive – schützenswerten Landschaft leben? Die Regelung dieser und vieler weiterer Fragen hätte eine Unzahl von rechtlichen Einschränkungen und Ausnahmen zur Folge. Ein dem deutschen Steuerrecht vergleichbarer Wirrwarr würde das tierrechtliche Regelwerk auszeichnen. Stellte bereits der mittlerweile abgebrochene Versuch, eine egalitär-kommunistische Menschengesellschaft zu schaffen, ein anmaßendes und obendrein katastrophales Unternehmen dar, so würde auch das Vorhaben, rechtliche Gleichheit zwischen Mensch und Tier herzustellen, Chaos, Elend und Unfrieden zeitigen.

Das Verhalten der Tiere ist großenteils trieb- und situationsbedingt. Der ausschließlich den Menschen bewegende moralische Aspekt, die Frage von Gut und Böse, spielt beim Tier keine Rolle. Tiere verhalten sich gewissermaßen „moral-analog“ (Konrad Lorenz) oder – besser ausgedrückt – „außer-moralisch“ (Christian Vogel). Es zeichnet nur den Menschen aus, auf der Grundlage eines sozial verbindlichen Wertsystems zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten wählen zu können, also über Entscheidungsfreiheit zu verfügen, die allein Verantwortlichkeit für das eigene Tun oder Unterlassen bedeutet. Genau in diesem Sinne hat Charles Darwin in seinem Werk Die Abstammung des Menschen den Menschen als „moralisches Wesen“ bezeichnet; und nach ihm ist es die Moral, die Befolgung von Pflichten, die den „größten Unterschied“ zwischen dem Menschen und den „unter ihm stehenden Tieren“ ausmacht. Den Tieren können wohl Rechte zuerkannt werden, aber sie können naturgemäß keine Pflichten übernehmen. Pflichten machen aber im Verein mit Rechten gerade die Idee einer Rechtsgemeinschaft aus. Tiere sind keinesfalls in der Lage, jenseits ihrer Triebautomatik von Menschen gesetzte Regeln zu beachten und moralische Entscheidungen zu treffen. Allein der Gedanke, man könne Tiere dazu bringen, sich an menschliche Normen wie das Tötungsverbot zu halten, ist absurd. Während vorstellbar, wenngleich utopisch ist, dass die Menschen mit der Tötung von Tieren samt und sonders Schluss machen, werden verschiedene Tiere weiterhin Menschen, aber auch Tiere töten. Karnivoren und deren Beutetiere werden niemals in einer sie wechselseitig verbindenden Rechtsgemeinschaft leben können. Die sogenannten Gesetze der Natur können durch menschliche Normen nicht aus der Welt geschafft werden.

Würden also Tieren Rechte zugesprochen, gälte – in ihrem Fall – der Zusammenhang von Rechten und Pflichten nicht. Es käme zu einer Asymmetrie im Mensch-Tier-Verhältnis und damit zum Bruch einer zentralen Bedingung der Rechtsgemeinschaft. Kann das Miteinander von Geschöpfen nicht durch Sollensvorschriften, also Rechtsgesetze, geregelt werden, weil es eben allein von natürlichen Trieben gesteuert ist, verbietet es sich, sinnvoll von Rechtsverhältnissen zu sprechen, die stets mit dem Moment des Sollens behaftet sind. Wer jedoch Tierrechte ablehnt, wird mit dem Faktum konfrontiert, dass ja auch Kinder und geistig behinderte Personen, denen gleichfalls ohne Einschaltung eines Dritten keine Pflichten auferlegt werden können, Mitglieder der Rechtsgemeinschaft sind. Gewiss besticht dieser Einwand. Aber man schließt geistig Behinderte und Kinder aus der Rechtsgemeinschaft einfach deshalb nicht aus, weil eine aufgrund objektiver Kriterien praktikable klare Grenze zwischen möglicher und nicht möglicher Pflichtsubjektivität nicht gezogen werden kann. Um sich nicht beständig mit dem Rechtsunsicherheit schaffenden Problem auseinandersetzen zu müssen, Menschen möglicherweise ungerechtfertigt aus dem rechtlichen Verband auszuschließen oder nicht aufzunehmen, wird jeder Mensch uneingeschränkt als Rechtssubjekt betrachtet. Speziesistische Willkür liegt nicht vor, wenn Tieren die Rechtsfähigkeit nicht eingeräumt wird, weil diesen eben kraft ihrer Natur weder heute noch morgen Pflichten auferlegt werden können.

Die rechtliche Gleichstellung des Tieres mit dem Menschen könnte sich sogar als höchst kontraproduktiv erweisen. Bestünde nämlich zwischen Mensch und Tier kein prinzipieller Unterschied, dann gäbe es, wie Gotthard M. Teutsch in seinem Lexikon der Tierschutzethik darlegt, „für den Menschen auch keine besondere Verpflichtung mehr dem Tiere gegenüber, die Position des Naturalismus mit dem ‚Recht des Stärkeren‘ würde aufgewertet“. Weil es das im Tierreich herrschende schonungslose Gesetz des Fressens und Gefressenwerdens anzuerkennen gälte, dürfte sich niemand beklagen, wenn Menschen um irgendwelcher Zwecke willen Tieren ebenfalls Leid zufügen. Im Gegensatz dazu könnte durch die Gleichstellung aber die besondere Position des Menschen beeinträchtigt werden. Das utilitaristischen Geist atmende Tierrecht hebt zwar den Status von Tieren, verwischt dabei aber die Grenze zwischen lediglich leidensfähigen Wesen und autonomen menschlichen Geschöpfen. Die Tierrechtler stellen den Wert des menschlichen Lebens gewiss nicht direkt infrage, doch mit der geforderten Gleichstellung von Mensch und Tier geschieht dies gleichsam unausgesprochen.

Mit welchen besonderen Folgen bei der Einrichtung von Tierrechten zu rechnen wäre, hängt selbstverständlich nicht von den Tieren, sondern von menschlicher Gestaltung ab. Wer die Gleichheit von Mensch und Tier fordert, merkt oft gar nicht, dass es sich hierbei um ein rein anthropozentrisches Anliegen handelt. Das Kategorienschema für die Bestimmung des Seinsstatus der Tiere ist an die Sprache und Weltsicht der Menschen gebunden. Es sind stets Menschen, die bestimmen, wie das Verhältnis zwischen Mensch und Tier sein soll, und die sich dabei der nichtmenschlichen Kreatur überordnen – ganz gleich, ob sie das wollen oder nicht. Tierrechte sind genuin etwas anderes als subjektive Rechte, über die die Menschen verfügen. Im Grunde stellen sie nur eine besondere Möglichkeit dar, objektives Recht durch bestellte Tiertreuhänder (mit Klagebefugnis) durchzusetzen. Nun gibt es zwar auch bei menschlichen Emanzipationsbewegungen Stellvertreter und Treuhänder, Führer und Geführte. Dennoch ist es schlussendlich das Ziel, dass die Geführten ihr Geschick selbst in die Hand nehmen. Bei der Tierbefreiung durch Schaffung von Tierrechten fehlt diese Perspektive. Die Tiere werden ihre Interessen und Rechte nie selbst wahrnehmen und vertreten können; sie werden immer Menschen als Vormünder benötigen. Die Tiertreuhänderschaft würde eine Dauereinrichtung sein. Keinesfalls ist zu erwarten, dass sie den endgültigen Frieden zwischen Mensch und Tier und auch nicht zwischen den Menschen herstellt – vielmehr ist mit weiterem Zwist und Streit zu rechnen.

So edel die Ideale der Tierrechtler auch sein mögen, sagt uns der gesunde Menschenverstand doch, dass ein ethisch sensiblerer Umgang mit dem Tier, vor allem dem Nutztier, gar keiner rechtlichen Gleichstellung bedarf. Mit einer ungeschminkten Benennung der Leiden der Tiere lassen sich zustimmungsfähigere Appelle für Reformen schaffen als mit dem Ausmalen ideal-utopischer Mensch-Tier-Beziehungen. Zu derartigen Reformen zählt auch und nicht zuletzt die weitere Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres. Mit der im Jahr 2002 beschlossenen Staatszielbestimmung, der Erweiterung des Artikels 20 a des Grundgesetzes um die Worte „und die Tiere“, ist viel, aber längst nicht alles getan. Zum Beispiel wird nach § 17 des Tierschutzgesetzes bestraft, wer „ohne vernünftigen Grund“ ein Wirbeltier tötet oder quält. Doch was unter einem „vernünftigen Grund“ zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Ein erheblicher Schritt zur Stärkung des Tierschutzes wäre bereits getan, wenn im Sinne der neuen Staatszielbestimmung die Rechtsprechung vermehrt zu einer tierfreundlichen Auslegung bestehender Gesetze käme.

Verbesserungen lassen sich auch durch organisatorische Maßnahmen auf der Ebene der hoheitlichen Überwachung tierschutzrelevanter Bereiche erzielen. Nicht zuletzt würde es dem Tierschutz nützen, wenn man die Befugnis zur Klage vor den Verwaltungsgerichten erweiterte. Anerkannten Tierschutzverbänden sollte es – ohne eine Betroffenheit eigener Rechte nachweisen zu müssen – möglich sein, gegen Verletzungen von Tierschutzbestimmungen gerichtlich vorzugehen und damit die Behörden zur Einleitung von Maßnahmen zu zwingen, die gemäß § 16 a des Tierschutzgesetzes bekanntlich bis zum Verbot der Tierhaltung reichen können. Den viel beklagten Vollzugsdefiziten von Behörden könnte dadurch wirksam begegnet werden. Die Beispiele zeigen, dass eine aktive Tierschutzpolitik keiner Tierrechte bedarf. Ihre Aufgabe besteht darin, sich für das – ethologisch recht gut bestimmbare – Individualwohl von Tieren, namentlich von Nutztieren, einzusetzen. Bekanntlich wird dieser Aufgabe – im EU-Vergleich – die deutsche Tierschutzpolitik am ehesten gerecht.

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