27.04.2016

Nein zu „Ja heißt Ja“ im Strafrecht

Analyse von Monika Frommel

Die Bundesregierung will vermeintliche Schutzlücken für Vergewaltigungen im Sexualstrafrecht schließen. So entstehen Beweislastumkehr und vage Moralgesetze, Falschbeschuldigungen werden provoziert.

Das Bundeskabinett hat im März einen Gesetzentwurf zur erneuten Verschärfung des Sexualstrafrechts auf den Weg gebracht. Diesmal geht es um sexuellen Missbrauch, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Man wolle „Schutzlücken“ schließen. Wer bei jedem Problem nach dem Gesetzgeber ruft und alles „ganz neu” geregelt sehen möchte, glaubt nicht an eine behutsame Reform des Sexualstrafrechts und will auch nicht erkannte Mängel beseitigen, etwa die zu enge Auslegung des 1997 reformierten Tatbestands der sexuellen Nötigung, sondern angeblich neue, in Wahrheit aber sehr alte rechtspolitische Forderungen erneut auf die Tagesordnung bringen.

Nach vierzig Jahren wollen in die Jahre gekommenen Frauennetzwerke (wie Deutscher Juristinnenbund und Frauen gegen Gewalt gegen Frauen) eine Ideologie der 1970er-Jahre umsetzen. Sie geht auf Susan Brownmillers Werk „Against our will“ von 1975 (dt.: „Gegen unseren Willen“ ursprünglich 1978) zurück. Dieses Kultbuch der damaligen Frauenbewegung zum Thema Vergewaltigung wurde im 20. Jahrhundert mehrfach neu aufgelegt und in viele Sprachen übersetzt. Heute liest es sich allerdings nur noch als historisches Dokument.

Bemerkenswert ist, dass die politische Botschaft hinter diesem angeblich nötigen „Paradigmenwechsel“ alles andere als neu ist und auch kein gegenwärtiges Problem betrifft. Die Verhaltensregel, die hinter dem Slogan „Ja heißt Ja“ steht, hat eine mittlerweile in Europa nahezu vollständig durchgesetzteVerhandlungsmoral bewirkt. Aufgeklärte europäische Gesellschaften wie etwa Deutschland und die Niederlande haben bereits alle eine Sexualmoral verinnerlicht, sexuelle Kontakte zu unterlassen, bei denen wir zweifeln müssen, dass der Partner oder die Partnerin wirklich freiwillig kooperiert. Scheint uns die Reaktion allenfalls ambivalent zu sein oder gar eine Rücksicht auf negative Reaktionen der „drängelnden” Person, gilt das Prinzip, zu warten und nicht zu drängeln.

„Die Neufassung des Kabinetts führt zu einer beliebig einsetzbaren Moralnorm“

Diese neue Verhandlungsmoral hat auch seit etwa zehn Jahren zu einem erheblichen Rückgang – fast einer Halbierung – der polizeilich registrierten Sexualdelikte gegen Erwachsene geführt. Bedenkt man, dass sowohl die Anzeigebereitschaft gestiegen ist als auch bei Beziehungsdelikten alternative zivilrechtliche Instrumente (Gewaltschutzgesetz) zur Verfügung stehen, so zeigt dies, dass der „Ja heißt Ja“-Wunsch von Susan Brownmiller aus dem Jahr 1975 in Teilen von Europa bereits erfüllt worden ist. Die Istanbul-Konvention des Europarats (Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) von 2014 ist zwar wichtig für die weltweite Durchsetzung von Frauenrechten, aber in Deutschland sind diese weitgehend umgesetzt.

Aber lässt sich diese Verhandlungsmoral eins zu eins in ein „neues“ Sexualstrafrecht übersetzen? Wer es versucht, verlässt bereits ein an der Bestimmtheit der Tatbestände und einem objektivierbaren Rechtsgüterschutz orientiertes Strafrecht. Gefühlsschutz mag politisch gewünscht sein, aber nicht alle politischen Kampagnen verdienen es, ein neues Strafgesetzbuch (StGB) zu generieren. Der jüngst beschlossene Kabinettsentwurf versucht es mit einer Rochade: Der 1997 reformierte weite Nötigungstatbestand (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und der Auffangtatbestand der besonders schweren Nötigung zu einer sexuellen Handlung (§ 240 Abs. 4 StGB) sollen aufgehoben werden zugunsten eines uferlos weiten Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs durch Ausnutzen einer Lage der Widerstandsunfähigkeit. Geprüft werden kann nur, was der Beschuldigte hätte wissen können, ein klassischer Fahrlässigkeitsvorwurf. Vorgeworfen wird fehlende Achtsamkeit im sexuellen Verhalten.

Zwar ist eine Reform des Tatbestandes des Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (behindert, schlafend, betrunken …) sinnvoll, auch eine flexiblere Definition der Lagen einer zu vermutenden „Widerstandsunfähigkeit“, weil die Norm des § 179 StGB zurzeit praktisch leer läuft. Aber die geplante Neufassung, die der Kabinetts-Entwurf vorsieht, ist dennoch unhaltbar und abzulehnen, da sie weit über das Ziel hinaus schießt, völlig unbestimmt ist und rein subjektiv gefasst: eine beliebig einsetzbare Moralnorm.

„‚Ja heißt Ja‘ richtet sich offen gegen rechtsstaatliche Standards“

Dies zeigt schon die für einen § 179 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgesehene Formulierung: „Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände“ liegt vor, wenn die betroffene Person „im Fall ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet“. Bedenkt man, dass dieser Grundtatbestand in Abs. 3 geschärft und im bereits existierenden § 179 Abs. 5 StGB mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren belegt wird, falls es zum Beischlaf (oder ähnlichen Handlungen) gekommen ist, so wird schiere Unbestimmtheit mit unverhältnismäßiger Härte kombiniert. Eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ist eine Sanktion, die zwar nach geltendem Recht bei körperlicher und geistiger Behinderung des Opfers angemessen ist, nicht aber bei einem weit gefassten Auffangtatbestand, der bereits die „Furcht“ vor einem „empfindlichen Übel“ zum Anlass der Strafbarkeit nimmt. Sowohl der Richterbund als auch die Anwaltschaft lehnen daher dieses Moralstrafrecht ab.

Sollte die Gesetzgebung diesen Entwurf dennoch umsetzen, kann prognostiziert werden, dass sich sowohl die Rechtslage als auch die Rechtspraxis erheblich verschlechtern werden. Staatsanwaltschaften können fast willkürlich Ermittlungsverfahren einleiten, die dann vor Gericht Schwierigkeiten verursachen, da die Rechtsprechung im Einzelfall prüfen muss, ob die angeblich missbrauchte Person tatsächlich „widerstandsunfähig“ war.

„Ja heißt Ja“ richtet sich offen gegen rechtsstaatliche Standards. Angestrebt wird eine Beweislastumkehr, da angeblich Freisprüche nur deshalb erfolgten, weil Aussage gegen Aussage stünde. Die neue Beweislastumkehr würde demgegenüber den Beschuldigten zwingen darzulegen, dass er erst ein „Ja“ (oder zumindest ein nicht erfolgtes „Nein“) abgewartet habe. Dieses Ergebnis – so meinen die Befürworterinnen – setze den Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht außer Kraft. Dies ist offenkundig falsch, denn die Zustimmungslösung setzt voraus, dass festgestellt werden kann, dass ein „Ja“ geäußert wurde oder zumindest kein „Nein“ (Widerspruchslösung).

„Es entsteht ein Opferschutzrecht, das zu Falschbeschuldigungen geradezu einlädt“

Völlig unberücksichtigt bleibt ferner die Tatsache, dass nicht erst eine Verurteilung, sondern bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Existenz eines Beschuldigten empfindlich verändert. Ermittlungen wegen eines Sexualdelikts sind alles andere als wertneutral. Beschuldigte werden auch dann einer Opportunitätseinstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft (§ 153 a StPO) zustimmen, wenn sie sich nichts vorzuwerfen haben. Denn wer will schon, dass so ein Vorwurf an der Tür des Sitzungssaals mit vollem Namen notiert wird. Offenbar geht es um öffentliche Beschämung. Um derartiges zu vermeiden, sind Moralnormen eigentlich verpönt und gehört der Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht zu den grundlegenden Bestandteilen der Rechtsstaatlichkeit. Dennoch wird zurzeit ein Opferschutzrecht vorbereitet, das geradezu als Einladung für bewusste oder fahrlässige Falschbeschuldigungen verstanden werden muss.

Ausgangspunkt der politischen Forderung der Frauennetzwerke einschließlich des Juristinnenbundes sind einige Fehlurteile, welche hochgerechnet werden und bereits jetzt von der Presse, einzelnen Politikerinnen und im Justizministerium als Tatsache („Gesetzeslage und Rechtsprechungspraxis“) dargestellt werden. Eine genaue Analyse liegt jedoch nicht vor. Ohne jede empirische Prüfung und auch ohne belastbare Daten behauptet man einfach, es bestünde eine unerträgliche Rechtspraxis. In den 1980er-Jahren gab es in der diesbezüglichen Rechtsprechung zweifelsohne Missstände 1, die heute – Phantomschmerzen ähnlich – immer noch beklagt werden. Durch gebetsmühlenartige Wiederholung soll Wirkung erzeugt werden. Man ignoriert, dass es bei Sexualstraftaten nicht überdurchschnittlich häufig zu Freisprüchen kommt, sondern dass lediglich viele Verfahren eingestellt werden. Aber dies hat gute Gründe. Zeuginnen sagen nicht mehr aus, weil sie – etwa bei Beziehungsdelikten – über das Gewaltschutzgesetz bereits erreicht haben, was sie wollten (Schutzanordnungen oder gar eine Wegweisung des Partners aus der gemeinsamen Wohnung).

Zwar legt die zu enge Auslegung des von der Gesetzgebung 1997 bewusst weit gefassten Tatbestandes der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) – durch die Kommentierung von BGH-Richter Thomas Fischer seit 1999 – in Grenzfällen unkritische Fehlurteile nahe, aber dieser Neigung kann sehr viel besser durch Ratifizierung der Istanbul-Konvention oder durch eine Reform mit Augenmaß entgegengewirkt werden.

Übersehen wird zudem, dass die Zuschreibung einer Opferrolle (schutzlos, hilflos, widerstandsunfähig) alles andere als emanzipativ ist. Wenn Frauen Widerstand unterlassen, weil er nach ihrer Einschätzung sinnlos ist, dann werden sie genötigt; denn strafrechtsdogmatisch kommt es bei einer Nötigung mit Gewalt nicht auf die Opferperspektive an, also nicht auf die Gegenwehr, sondern darauf, ob der Beschuldigte zumindest eine minimale körperliche Zwangswirkung erzeugt hat. Noch flexibler ist die Ausnutzungsvariante. Es wäre sehr viel klüger, eine angemessene Auslegung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung zu erzwingen als vergangenen Zeiten nachzuhängen. Wo bleibt die detaillierte Rechtsprechungskritik? Sie muss immer wieder und beharrlich formuliert werden. Schließlich sind mittlerweile etwa die Hälfte (gelegentlich sogar mehr) der in der Staatsanwaltschaft tätigen Juristinnen weiblich …

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